BGB Bürgerliches Gesetzbuch § 655a Darlehensvermittlungsvertrag (Regelung seit 01.01.2002 gültig bis vor 11.06.2010, bitte hier klicken zur Änderung) Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer unternimmt, einem Verbraucher gegen Entgelt einen Verbraucherdarlehensvertrag zu vermitteln oder ihm die Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags nachzuweisen, gelten vorbehaltlich des Satzes2 die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs. 2 bestimmten Umfang.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!) (Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!) Entwurf der Bundesregierung (Seite 3) 50. Nach § 655 wird folgender Untertitel eingefügt: „Untertitel 2 - Darlehensvermittlungsvertrag § 655a - Darlehensvermittlungsvertrag Für einen Vertrag, nach dem ein Unternehmer es unternimmt, einem Verbraucher im Sinne der §§ 13, 491 Abs. 1 Satz 2 gegen Entgelt einen Darlehensvertrag zu vermitteln oder ihm die Gelegenheit zum Abschluss eines Darlehensvertrags nachzuweisen (Darlehensvermittlungsvertrag), gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs. 2 bestimmten Umfang. (...) Zu Nummer 50 – Einfügung eines neuen Untertitels 2 Darlehensvermittlungsvertrag Zu § 655a – Darlehensvermittlungsvertrag In § 655a RE wird der Darlehensvermittlungsvertrag definiert. Ein solcher liegt immer dann vor, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Entgelt einen Darlehensvertrag vermittelt oder ihm die Gelegenheit zum Abschluss eines Darlehensvertrags nachweist. Die Definition umfasst mithin den Nachweis- und Vermittlungsmakler. Die Diktion ist der neuen Begrifflichkeit des Darlehensrechts angepasst. Der Anwendungsbereich entspricht dem des Verbraucherdarlehensvertrags. Zu § 655a erfolgte keine Stellungnahme. Zu § 655a erfolgte keine Gegenäußerung. Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den § 655a wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)
Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen. In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft") AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen AG = Amtsgericht ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!) ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz AT = Austria, Österreich BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD) BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD) BGH = Bundesgerichtshof (BRD) BRD = Bundesrepublik Deutschland BVerwG = Bundesverwaltungsgericht CH = Schweiz Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag EuGH = Europäischer Gerichtshof EU = Europäische Union h.M. = Herrschende Meinung KSchG = Kündigungsschutzgesetz LAG = Landesarbeitsgericht OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich) OLG = Oberlandesgericht (BRD) OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD) Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag PM = Pressemitteilung m.M. = Mindermeinung Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB str. = strittig, streitig u.a. = unter anderem u.U. = Unter Umständen ZPO = Zivilprozeßordnung |