§ 941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung (Regelung seit 01.01.2002)
Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)
A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:
Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)
1. Vorschlag
62. § 941 wird wie folgt gefasst:
„§ 941
Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.“
2. Begründung zur Änderung des § 941:
Zu Nummer 62 – Änderung des § 941
Nach Satz 1 wird die Ersitzung durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. Wie bereits in den Erläuterungen zu § 939 Abs. 1 RE erwähnt, handelt es sich hierbei um die Unterbrechenstatbestände des bisherigen § 209 Abs. 2 Nr. 5, die als einzige Rechtsverfolgungsmaßnahmen auch nach dem Verjährungsrecht des Entwurfs ihre Unterbrechungs- bzw. Neubeginnswirkung beibehalten. Dementsprechend sollen sie auch die Ersitzung weiterhin unterbrechen. Gemäß der in Satz 2 enthaltenen Verweisung auf § 212 Abs. 2 und 3 RE gilt die Ersitzungsunterbrechung als nicht erfolgt, wenn die Vollstreckungshandlung aufgehoben oder dem Antrag nicht stattgegeben oder dieser zurückgenommen wird. Dies entspricht der in dem bisherigen § 941 Satz 2 enthaltenen Verweisung auf den bisherigen § 216.
B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41
Zu § 941 erfolgte keine Stellungnahme.
C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72
Zu § 941 erfolgte keine Gegenäußerung.
D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052
Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den § 941 wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)
Entwurf
Beschlüsse des 6. Ausschusses
62. § 941 wird wie folgt gefasst:
„§ 941
Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.“
62. unverändert
E. Weiterer Fortgang des Verfahrens
Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet: a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung