BGB Bürgerliches Gesetzbuch § 1 Beginn der Rechtsfähigkeit (Regelung seit 01.01.2002) Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
Zur Änderung der Inhaltsübersicht des BGB zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform) (Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!) Entwurf der Bundesregierung(Seite 3) (2) Dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Absatz 1, wird die aus der Anlage(*) zu dieser Vorschrift ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten die Bezeichnung und Fassung, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergibt. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergeben. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat entsprechend der bei seinem Erlass am 18. August 1896 üblichen Regelungstechnik nur wenige Gliederungs- und keine Paragraphenüberschriften. Dies erschwert die Arbeit mit dem Gesetzbuch erheblich. Wie bei den anderen älteren Kodifikationen (ZPO, HGB) soll dies geändert werden. Zur besseren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit sollen die Gliederungsüberschriften an die heutige Regelungstechnik angepasst und Paragraphenüberschriften durchgängig eingeführt werden, wie dies schon mit Gesetz vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) begonnen worden ist. In der Anlage zu Artikel 1 Abs. 2 ist die Überschrift zu Buch 1 Abschnitt 1 Titel 1 wie folgt zu fassen: „Titel 1 - Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer“ Im Hinblick auf die §§ 13 und 14 BGB muss die Überschrift ergänzt werden. Der vorgeschlagenen Änderung wird zugestimmt. Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den Artikel 1, Absatz 2 des Änderungsgesetzes/ die Inhaltsübersicht des BGB nicht zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)
Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen. __________________________________________________________________________________________________________ Fußnote zur Änderung der Inhaltsübersicht des BGB: (*) Die Anlage zu Artikel 1 Absatz 2 des Änderungstexts/ die Inhaltsübersicht des BGB können sie hier lesen: (BT-Drucksache 14/6040, Seite 49) In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft") AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen AG = Amtsgericht ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!) ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz AT = Austria, Österreich BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD) BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD) BGH = Bundesgerichtshof (BRD) BRD = Bundesrepublik Deutschland BVerwG = Bundesverwaltungsgericht CH = Schweiz Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag EuGH = Europäischer Gerichtshof EU = Europäische Union h.M. = Herrschende Meinung KSchG = Kündigungsschutzgesetz LAG = Landesarbeitsgericht OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich) OLG = Oberlandesgericht (BRD) OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD) Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag PM = Pressemitteilung m.M. = Mindermeinung Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB str. = strittig, streitig u.a. = unter anderem u.U. = Unter Umständen ZPO = Zivilprozeßordnung Urteile nach 06.10.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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