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UKlaG
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
Unterlassungsklagengesetz
§ 1 Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Regelung seit 01.01.2002)
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


Artikel 3

„Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz – UKlaG)

Abschnitt 1 - Ansprüche bei Verbraucherrechtsund anderen Verstößen

§ 1 - Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.



2. Begründung zur Einführung des § 1:


Zu Artikel 3 – Schaffung eines Unterlassungsklagengesetzes

Vorbemerkung


Die materiellen Vorschriften des AGB-Gesetzes werden – wie oben ausgeführt – in das Bürgerliche Gesetzbuch als die neuen §§ 305 bis 310 eingefügt werden. Die im AGB-Gesetz enthaltenen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden – wie oben ausgeführt – zum Gegenstand eines neuen Teils des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften des AGB-Gesetzes schließlich sollen zu einem neuen Verfahrensgesetz, dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz – UKlaG) zusammengefasst werden.

Zu Abschnitt 1 – Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

Zu § 1 – Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen


§ 1 bestimmt, dass der Verwender und der Empfehler von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs widersprechen, auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden können. Die Vorschrift entspricht nach Funktion und auch im Wortlaut dem bisherigen § 13 Abs. 1 AGBG. Geändert wurde lediglich die Verweisung auf die §§ 9 bis 11 AGBG, die als §§ 307 bis 309 in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert werden sollen. Die besondere Verjährungsregelung im bisherigen § 13 Abs. 4 AGBG erscheint auf Grund der Neuregelung des Verjährungsrechts im BGB entbehrlich und soll deshalb nicht übernommen werden.


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


Zu § 1 erfolgte keine Stellungnahme.

1. Voschlag - 146. Zu Artikel 3 (Unterlassungsklagengesetz)


Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob das Unterlassungsklagengesetz um gesetzliche Bestimmungen zu ergänzen ist, welche die grenzüberschreitenden Unterlassungsklagen regeln.

2. Begründung - 146. Zu Artikel 3 (Unterlassungsklagengesetz)


Die dem Unterlassungsklagengesetz auch zu Grunde liegende Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen hat insbesondere grenzüberschreitende Verhaltensweisen zum Nachteil der Verbraucher im Auge (vgl. Erwägungsgrund Nummer 6). Die gegenwärtige Fassung des Unterlassungsklagengesetzes enthält sich jeder Regelung, nach welchen rechtlichen Vorschriften im Falle eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes das Verhalten und ein möglicher Unterlassungsanspruch beurteilt werden soll.

Die Fassung des Gesetzentwurfes legt es wegen der ausschließlichen Bezugnahme auf Vorschriften des deutschen Rechts nahe, dass ein verbraucherschützender Unterlassungsanspruch ausschließlich dann gerichtlich geltend gemacht werden könnte, wenn auch deutsches Sachrecht zur Anwendung gelangt. Offen bliebe dann aber immer noch, nach welchen Vorschriften des Internationalen Privatrechts sich die Anwendung deutschen Rechts bestimmen soll. Ein Unterlassungsanspruch nach dem UKlaG bestünde dann möglicherweise nur, wenn es sich um Verhaltensweisen handelt, die sich ausschließlich im Inland abspielen.

Andererseits besteht ein großes tatsächliches Interesse, einen im Inland ansässigen Unternehmer an dessen allgemeinen Gerichtsstand (Artikel 2 EuGVÜ) auch wegen eines Verstoßes gegen Verbraucherschutzgesetze mit der Unterlassungsklage in Anspruch zu nehmen, der sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Sitzstaat abspielt. Gerade zu diesem Zweck ordnet die Richtlinie 98/27/EG an, dass auch ausländische klagebefugte Einrichtungen nach Artikel 3 der Richtlinie ein solches Verhalten grenzüberschreitend (auch am Sitz des Täters) gerichtlich verfolgen können (Artikel 4 der Richtlinie). Das Unterlassungsklagengesetz enthält aber für diesen Fall keine Regelung, nach welchem Recht sich der Unterlassungsanspruch, den der klagebefugte Verband geltend macht, richtet.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu § 1 erfolgte keine Gegenäußerung.

Zu Nummer 146 Zu Artikel 3 (Unterlassungsklagengesetz)


Die Bundesregierung vermag dem Anliegen des Bundesrates, dass im Unterlassungsklagengesetz geregelt werden sollte, nach welchen Vorschriften ein möglicher Unterlassungsanspruch im Fall eines grenzüberschreitenden Sachverhalts zu beurteilen ist, nicht näher zu treten.

Aus den geltenden materiellen und prozessualen Regeln des Internationalen Privat- und Wettbewerbsrechts ergibt sich sowohl, welches Gericht im Fall eines grenzüberschreitenden Sachverhalts zuständig ist, als auch, welches Recht insoweit anzuwenden ist. Ein Regelungsbedürfnis besteht insoweit nicht. Es wäre auch problematisch, in das bestehende Regelungssystem einzugreifen und – wie vorgeschlagen – zu regeln, dass ein Unterlassungsanspruch nach dem Unterlassungsklagengesetz immer auch dann besteht, wenn ein inländischer Unternehmer durch Verhaltensweisen im Ausland gegen Verbraucherschutzgesetze, die auf EG-Recht beruhen, verstößt. Dies würde nämlich dem in allen europäischen Staaten gleichlautenden sogenannten „Marktortprinzip“ widersprechen, wonach für Wettbewerbshandlungen das Recht gilt, an dem die Wettbewerbsinteressen der Beteiligten aufeinandertreffen.


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


1. Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den § 1 nicht zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
   
Artikel 3

„Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz – UKlaG)

Abschnitt 1 - Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

§ 1 - Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

Artikel 3

„Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz – UKlaG)

Abschnitt 1 - Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

§ 1 - unverändert



2. Begründung des Rechtsausschusses:

Zu Nummer 4 (Änderung des § 688 Abs. 2 Nr. 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung auch an die neue Begrifflichkeit in den §§ 491 ff. BGB-BE. § 688 Abs. 2 Nr. 1 ZPO-BE soll nicht nur auf Darlehensgeber, sondern auch auf sonstige Unternehmer, die mit einem Verbraucher Verträge nach den §§ 491 ff. BGB-BE (z. B. ein Teilzahlungsgeschäft) abschließen, Anwendung finden.


E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung