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UKlaG
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
Unterlassungsklagengesetz
§ 2 Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken (Regelung seit 01.01.2004 gültig bis vor 01.11.2007, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder einem Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs begründet.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die für Verbrauchsgüterkäufe, Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge, Teilzeit-Wohnrechteverträge, Reiseverträge, Verbraucherdarlehensverträge sowie für Finanzie-rungshilfen, Ratenlieferungsverträge und Darlehensvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,

2. die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“, ABl. EG Nr. L 178 S. 1),

3. das Fernunterrichtsschutzgesetz,

4. die Vorschriften des Bundes- und Landesrechts zur Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/ EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 298 S. 23), geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 202 S. 60),

5. die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,

6. § 126 des Investmentgesetzes.

(3) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


§ 2

Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder einem Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs begründet.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die für Verbrauchsgüterkäufe, Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge, Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verbraucherdarlehensverträge und Reiseverträge gelten,

2. die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1),

3. das Fernunterrichtsschutzgesetz,

4. die Vorschriften des Bundes- und Landesrechts zur Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/ EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 298 S. 23), geändert durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 97/36/ EG (ABl. EG Nr. L 202 S. 60),

5. die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,

6. § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und die §§ 11 und 15h des Auslandinvestmentgesetzes.

(3) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.



2. Begründung zur Änderung des § 2:


Zu § 2 – Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken

Zu Absatz 1

§ 2 regelt den Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken. Absatz 1 Satz 1 entspricht nach Funktion und Wortlaut dem durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geschaffenen bisherigen § 22 Abs. 1 Satz 1 AGBG. Neu ist die Wendung „in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Mit dieser Wendung wird inhaltlich der bisherige § 22 Abs. 1 Satz 2 AGBG aufgenommen, der deshalb auch nicht übernommen werden soll.

Absatz 1 Satz 2 nimmt die in dem bisherigen § 22 Abs. 6 AGBG enthaltene Verweisung auf § 13 Abs. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb auf. Statt der Verweisung wird diese kurze Vorschrift mit Absatz 1 Satz 2 wörtlich wiederholt.

Auch die besondere Verjährungsregelung in dem bisherigen § 22 Abs. 5 AGBG erscheint aus dem bereits zu § 1 genannten Grund entbehrlich und soll deshalb nicht übernommen werden.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht in seiner Funktion und seinem Inhalt dem bisherigen § 22 Abs. 2 AGBG. Die bisherigen Nummern 5 bis 7 und 9 werden als Nummern 3 bis 6 wörtlich übernommen. Die bisherigen Nummern 1 bis 4 können dagegen nicht wörtlich übernommen werden, weil die darin bezeichneten Verbraucherschutzgesetze ebenfalls in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert werden. Statt ihrer werden in der neu gefassten Nummer 1 die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannt, die an die Stelle dieser Sondergesetze getreten sind. In diese Nummer wird auch die bisherige Nummer 8 integriert. Schließlich werden in Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Richtlinie 1999/44/EG) zusätzlich auch die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf in Absatz 2 aufgenommen.
In einer neuen Nummer 2 werden schließlich im Hinblick auf die Regelung des Artikels 18 der E-Commerce-Richtlinie ausdrücklich die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr aufgenommen.



Absatz 3 entspricht in Funktion und Wortlaut dem bisherigen § 22 Abs. 4 AGBG.


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


1. Vorschlag - 143. Zu Artikel 3 (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG)


In Artikel 3 § 2 Abs. 2 Nr. 1 sind nach dem Wort „Verbraucherdarlehensverträge“ die Wörter, „Finanzierungshilfen, Ratenlieferungsverträge“ einzufügen.

2. Begründung - 143. Zu Artikel 3 (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG)


Die genannten Verträge sind bisher alle einheitlich im Verbraucherkreditgesetz geregelt. Das Verbraucherkreditgesetz wiederum ist ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 22 Abs. 2 AGBG, der in § 2 UKlaG überführt werden soll. Es gibt keinen Anlass, die sonstigen Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge vom Anwendungsbereich des UKlaG auszunehmen. Die Entwurfsbegründung äußert sich zu der mit der alleinigen Nennung des „Verbraucherdarlehensvertrages“ einhergehenden Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 2 UKlaG nicht (S. 274 f.).


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu Nummer 143 Zu Artikel 3 (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG)


Dem Änderungsvorschlag wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass auch die Darlehensvermittlungsverträge gemäß § 655a BGB-E aufgeführt werden. Es wird daher vorgeschlagen, § 2 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG wie folgt zu fassen:

„1. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die für Verbrauchsgüterkäufe, Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge, Teilzeit-Wohnrechteverträge, Reiseverträge, Verbraucherdarlehensverträge sowie für Finanzierungshilfen, Ratenlieferungsverträge und Darlehensvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,“


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


1. Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den § 2 wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
§ 2 - Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder einem Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs begründet.

§ 2 - Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken

(1) unverändert

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die für Verbrauchsgüterkäufe, Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge, Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verbraucherdarlehensverträge und Reiseverträge gelten,

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die für Verbrauchsgüterkäufe, Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge, Teilzeit-Wohnrechteverträge, Reiseverträge, Verbraucherdarlehensverträge sowie für Finanzierungshilfen, Ratenlieferungsverträge und Darlehensvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,

2. die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1), 2. unverändert
3. das Fernunterrichtsschutzgesetz, 3. unverändert
4. die Vorschriften des Bundes- und Landesrechts zur Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 298 S. 23), geändert durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 97/36/EG (ABl. EG Nr. L 202 S. 60), 4. unverändert
5. die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, 5. unverändert
6. § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und die §§ 11 und 15h des Auslandinvestmentgesetzes. 6. unverändert
(3) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. (3) unverändert



2. Begründung des Rechtsausschusses:

Zu § 2(Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken)

Zu Absatz 2

Die vorgesehene Änderung greift die Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 143 der Stellungnahme des Bundesrates auf.


E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung