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UKlaG
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
Unterlassungsklagengesetz
§ 3 Anspruchsberechtigte Stellen (Regelung seit 08.07.2004)
(1) Die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf stehen zu:

1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind,

2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und, bei Klagen nach § 2, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben und der Anspruch eine Handlung betrifft, die die Interessen ihrer Mitglieder berührt und die geeignet ist, den Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen;

3. den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.

Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Einrichtungen können Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf nach § 1 nicht geltend machen, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern empfohlen werden.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


§ 3

Anspruchsberechtigte Stellen

(1) Die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf stehen zu:

1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind,

2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und, bei Klagen nach § 2, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen, und

3. den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.

Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Einrichtungen können Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf nach § 1 nicht geltend machen, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern empfohlen werden.



2. Begründung zur Änderung des § 3:


Zu § 3 – Anspruchsinhaber

Zu Absatz 1

Absatz 1 beschreibt die Gläubiger der in den §§ 1 und 2 bestimmten Ansprüche. Die Vorschrift entspricht mit einer Ausnahme wörtlich den bisherigen §§ 13 Abs. 2 und 22 Abs. 3 AGBG, die ihrerseits identisch formuliert sind. Die Ausnahme betrifft Absatz 1 Satz 1 Nr. 2. Hier wird am Ende klargestellt, dass das Erfordernis einer wesentlichen Wettbewerbsbeeinträchtigung auf diesem Markt nicht bei Klagen gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten soll. Hier macht dieses Kriterium keinen über die im Übrigen genannten Voraussetzungen hinausgehenden Sinn. Stattdessen könnte seine Erwähnung zu Missverständnissen führen, weshalb es nur bei Klagen nach § 2 gelten soll.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht in Funktion und Wortlaut dem bisherigen § 13 Abs. 3 AGBG. Angepasst wird lediglich die Verweisung auf den bisherigen § 24 Satz 1 Nr. 1 des AGBG, der durch § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgelöst worden ist.


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


1. Vorschlag - 144. Zu Artikel 3 (§ 3 UKlaG), Zu Artikel 5 Abs. 24 Nr. 1 (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG)


Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob an der Verdoppelung der Klagebefugnis für qualifizierte Einrichtungen nach den §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG einerseits und nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG andererseits festgehalten werden soll.

2. Begründung - 144. Zu Artikel 3 (§ 3 UKlaG), Zu Artikel 5 Abs. 24 Nr. 1 (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG)


Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze nach § 2 UKlaG dürften regelmäßig auch einen Unterlassungsanspruch nach den §§ 1 und 13 UWG auslösen, den qualifizierte Einrichtungen gerichtlich mit der Unterlassungsklage nach dem UWG verfolgen können. Das Konkurrenzverhältnis zwischen diesen beiden Ansprüchen in § 2 UKlaG und § 13 UWG ist gesetzlich nicht geklärt. Die damit einhergehende Verdoppelung von Unterlassungsansprüchen erscheint wenig sinnvoll. Umgekehrt lassen sich auch andere Wettbewerbsverstöße, die sich zu Lasten der Verbraucher auswirken, unter die weite Definition der Verbraucherschutzgesetze in § 2 Abs. 1 UKlaG fassen, was die Notwendigkeit, den qualifizierten Einrichtungen weiterhin in § 13 UWG ein zusätzliches eigenes Klagerecht einzuräumen, insoweit entbehrlich erscheinen lässt. Eine Konzentration der verbraucherschützenden Unterlassungsklage auf das UKlaG dürfte dessen Bedeutung und Stellung in der Rechtsordnung erhöhen, ohne zu einem Verlust an Rechtsschutzmöglichkeiten zu führen.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu Nummer 144 Zu Artikel 3 (§ 3 UKlaG), Artikel 5 Abs. 24 Nr. 1 (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG)


Die Bundesregierung ist auch nach erneuter Prüfung der Meinung, dass die Regelungen zur Klagebefugnis für qualifizierte Einrichtungen nach den §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG-RE einerseits und nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG andererseits als prinzipiell gleichrangig aufrechterhalten werden sollten.

Es handelt sich um nebeneinander bestehende Verbandsklagemöglichkeiten, denen spezifische Anwendungsbereiche zugeordnet sind, so dass es – ohne Verlust an Rechtsschutzmöglichkeiten – nicht möglich ist, auf die eine oder andere Möglichkeit zu verzichten. So können etwa Verbraucherverbände im Falle des § 1 UWG nur dann einen Unterlassungsanspruch geltend machen, wenn der Anspruch eine Handlung betrifft, „durch die wesentliche Belange der Verbraucherberührt werden“ (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Eine solche „wesentliche Beeinträchtigung“ verlangt indessen § 2 Abs. 1 UKlaG-RE in Entsprechung zum bisherigen § 22 AGBG gerade nicht. Hier ist die Eingriffsschwelle niedriger, da insoweit nur verlangt wird, dass die Geltendmachung des Anspruchs „im Interesse des Verbraucherschutzes“ liegen muss. Auf der anderen Seite können nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 UKlaG-RE nur Verstöße gegen verbraucherschützende Normen verfolgt werden, während die Rechtsbruchkategorie im Sinne des § 1 UWG auch die Verletzung anderer gerade nicht vorrangig verbraucherschützender Normen erfasst. Angesichts dieser sich ergänzenden Anwendungsbereiche ist eine Streichung des Klagerechts aus § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG nicht angezeigt.

Ebenso wenig ist eine „Zusammenlegung“ beider derzeit bestehenden Verbandsklagebefugnisse im Unterlassungsklagegesetz sinnvoll. Zum einen enthält § 13 Abs. 2 UWG einen umfassenden und abschließenden Katalog der Klagebefugten einer lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsklage, der sich bewährt hat. Die Regelung ist praktikabel. Eine eventuelle Streichung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG würde die Vollständigkeit der Regelung preisgeben und zu einer Unübersichtlichkeit für die Rechtsanwender führen. Zum anderen würden durch eine Zusammenführung beider Ansprüche deren unterschiedliche Zielrichtung nivelliert: Während § 2 UKlaG-RE allein dem Interesse des Verbraucherschutzes dient, ist Schutzgut und übergeordneter Gesichtspunkt des UWG in einem weit verstandenen Sinne der lautere Wettbewerb, d. h. die Unterbindung unlauteren Verhaltens. Hierzu gehören der Schutz der Mitbewerber, der sonstigen Marktteilnehmer, der Allgemeinheit und auch der Verbraucher. Diese Interessen sind gegeneinander abzuwägen. Unlauter sind zwar auch – aber eben nicht allein – solche Wettbewerbshandlungen, die die Verbraucher unsachlich beeinflussen. Der Fall der lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsklage durch einen qualifizierten Verbraucherschutzverein ist hierbei nicht anders zu bewerten als eine lauterkeitsrechtliche Unterlassungsklage gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 4 UWG. Dieser spezifisch wettbewerbsrechtliche Aspekt würde in einer allgemeinen Regelung im Unterlassungsklagengesetz untergehen oder jedenfalls verwässert werden.


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den § 3 nicht zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
§ 3 - Anspruchsberechtigte Stellen

(1) Die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf stehen zu:

1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind,

2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und, bei Klagen nach § 2, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen, und

3. den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.

Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Einrichtungen können Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf nach § 1 nicht geltend machen, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern empfohlen werden.

§ 3 - unverändert



E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung