UKlaG Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen Unterlassungsklagengesetz § 4 Qualifizierte Einrichtungen (Regelung seit 01.01.2002 gültig bis vor 01.01.2007, bitte hier klicken zur Änderung) (1) Das Bundesverwaltungsamt führt eine Liste qualifizierter Einrichtungen. Diese Liste wird mit dem Stand zum 1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt gemacht und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter Hinweis auf Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S.51) zugeleitet. (2) In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Verbände eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben, seit mindestens einem Jahr bestehen und auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen. Die Eintragung in die Liste erfolgt unter Angabe von Namen, Anschrift, Registergericht, Registernummer und satzungsmäßigem Zweck. Sie ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn 1. der Verband dies beantragt oder 2. die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen oder weggefallen sind. Ist auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte damit zu rechnen, dass die Eintragung nach Satz 4 zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so soll das Bundesverwaltungsamt das Ruhen der Eintragung für einen bestimmten Zeitraum von längstens drei Monaten anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Satzes 5 keine aufschiebende Wirkung. (3) Entscheidungen über Eintragungen erfolgen durch einen Bescheid, der dem Antragsteller zuzustellen ist. Das Bundesverwaltungsamt erteilt den Verbänden auf Antrag eine Bescheinigung über ihre Eintragung in die Liste. Es bescheinigt auf Antrag Dritten, die daran ein rechtliches Interesse haben, dass die Eintragung eines Verbands in die Liste aufgehoben worden ist. (4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 bei einer eingetragenen Einrichtung, so kann das Gericht das Bundesverwaltungsamt zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zu dessen Entscheidung aussetzen. (5) Das Bundesverwaltungsamt steht bei der Wahrnehmung der in dieser Vorschrift geregelten Aufgabe unter der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz. (6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die Einzelheiten des Eintragungsverfahrens, insbesondere die zur Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Ermittlungen, sowie die Einzelheiten der Führung der Liste zu regeln.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!) (Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!) Entwurf der Bundesregierung (Seite 3) § 4 Qualifizierte Einrichtungen (1) Das Bundesverwaltungsamt führt eine Liste qualifizierter Einrichtungen. Diese Liste wird mit dem Stand zum 1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt gemacht und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter Hinweis auf Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/27/EG zugeleitet. (2) In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Verbände eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben. Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen. Die Eintragung in die Liste erfolgt unter Angabe von Namen, Anschrift, Registergericht, Registernummer und satzungsmäßigem Zweck. Sie ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn 1. der Verband dies beantragt oder 2. die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen oder weggefallen sind. (3) Entscheidungen über Eintragungen erfolgen durch einen Bescheid, der dem Antragsteller zuzustellen ist. Das Bundesverwaltungsamt erteilt den Verbänden auf Antrag eine Bescheinigung über ihre Eintragung in die Liste. Es bescheinigt auf Antrag Dritten, die daran ein rechtliches Interesse haben, dass die Eintragung eines Verbands in die Liste aufgehoben worden ist. (4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 bei einer eingetragenen Einrichtung, so kann das Gericht das Bundesverwaltungsamt zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zu dessen Entscheidung aussetzen. (5) Das Bundesverwaltungsamt steht bei der Wahrnehmung der in dieser Vorschrift geregelten Aufgabe unter der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz. Zu § 4 – Qualifizierte Einrichtungen § 4 entspricht in Funktion und Wortlaut dem bisherigen § 22a AGBG. Zu § 4 erfolgte keine Stellungnahme. Zu § 4 erfolgte keine Gegenäußerung. 1. Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den § 4 wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)
2. Begründung des Rechtsausschusses: Zu § 4 (Qualifizierte Einrichtungen) Zu Absatz 2 Zu Satz 1 Der Ausschuss ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen konkretisiert werden sollten, indem in die Liste des Bundesverwaltungsamts nur noch solche Verbraucherverbände eingetragen werden dürfen, die den Verbraucherschutz auch aktiv und ernsthaft wahrnehmen. Es hat sich in der Vergangenheit nämlich gezeigt, dass das neue Listenverfahren von Abmahnvereinen missbraucht wird. Dies zwingt aus Sicht des Ausschusses zu einer Präzisierung der Eintragungsvoraussetzungen. Es soll stärker als bisher sichergestellt werden, dass die eingetragenen Verbände ihre Aufgaben auch unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Tätigkeit sachgerecht ausüben, wie das bei den klassischen Verbraucherverbänden der Fall ist. Dazu soll künftig gefordert werden, dass die Verbände vor der Eintragung 1 Jahr bestehen. Außerdem soll ausdrücklich gefordert werden, dass der Verband Gewähr dafür bietet, seinen satzungsmäßigen Zweck auch tatsächlich nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend zu erfüllen. Zu Satz 5 Das neue Eintragungsverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass die Eintragung in die Liste die Aktivlegitimation des Verbands begründet. Es muss deshalb sichergestellt sein, dass ein Verband, mit dessen Streichung aus der Liste zu rechnen ist, nicht noch Prozesse anstrengen kann, die er eigentlich gar nicht mehr führen dürfte. Dazu reicht das allgemeine verwaltungsrechtliche Instrumentarium nicht, weil es dem Bundesverwaltungsamt keinerlei Handhabe gibt, während der Zeit seiner Prüfung ein Ruhen der Eintragung anzuordnen oder eine andere Sicherungsmaßnahme zu ergreifen. Dem soll durch eine Sonderregelung abgeholfen werden, die dem Bundesverwaltungsamt die Möglichkeit gibt, bei Bestehen solcher Anhaltspunkte das Ruhen der Eintragung anzuordnen und damit die unberechtigte Prozessführung durch fehlerhaft eingetragene Verbände zu verhindern. Diese Anordnung soll bei einem entsprechenden Verdacht ergehen und kraft Gesetzes sofort vollziehbar sein. Sie soll allerdings auf 3 Monate befristet sein, weil das Bundesverwaltungsamt in dieser Zeit eine endgültige Entscheidung sollte treffen können. Die Frist entspricht der für die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO vorgesehenen Frist. Zu Absatz 6 Das Bundesministerium der Justiz soll die näheren Einzelheiten des Verfahrens regeln können, was insbesondere wegen der Einzelheiten der Sachaufklärung und des Führens der Liste als notwendig erscheint. Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen. In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft") AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen AG = Amtsgericht ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!) ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz AT = Austria, Österreich BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD) BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD) BGH = Bundesgerichtshof (BRD) BRD = Bundesrepublik Deutschland BVerwG = Bundesverwaltungsgericht CH = Schweiz Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag EuGH = Europäischer Gerichtshof EU = Europäische Union h.M. = Herrschende Meinung KSchG = Kündigungsschutzgesetz LAG = Landesarbeitsgericht OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich) OLG = Oberlandesgericht (BRD) OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD) Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag PM = Pressemitteilung m.M. = Mindermeinung Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB str. = strittig, streitig u.a. = unter anderem u.U. = Unter Umständen ZPO = Zivilprozeßordnung Urteile nach 30.10.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung |