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UKlaG
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
Unterlassungsklagengesetz
§ 12 Einigungsstelle (Regelung seit 08.07.2004)
Für Klagen nach § 2 gelten § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung entsprechend.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 30.10.2006
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


Unterabschnitt 3 - Besondere Vorschriften für Klagen nach § 2

§ 12 - Einigungsstelle

Für Klagen nach § 2 gelten § 27a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung entsprechend.



2. Begründung zur Änderung des § 12:


Zu Unterabschnitt 3 – Besondere Vorschriften für Klagen nach § 2

Zu § 12 – Einigungsstelle

§ 12 entspricht dem bisherigen § 22 Abs. 6 AGBG, der für Klagen nach dem bisherigen § 22 des AGB-Gesetzes, dem jetzigen § 2, den § 27a UWG für entsprechend anwendbar erklärt. Die in der Vorschrift auch noch enthaltene Verweisung auf § 13 Abs. 4 UWG ist in § 2 Abs. 1 Satz 2 aufgegangen.


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


1. Vorschlag - 145. Zu Artikel 3 (§ 12 UKlaG)


Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob den nach § 3 UKlaG (bisher §§ 13, 22 AGB-Gesetz) klagebefugten Verbänden ein gesetzlicher Anspruch auf Auskunft über Namen und ladungsfähige Anschrift von Unternehmen gegen die Deutsche Post AG, Telekommunikationsunternehmer und Internet-Provider gegeben werden sollte, soweit diese Information zur Durchführung einer Verbandsklage benötigt wird und anderweitig nicht zu beschaffen ist.

2. Begründung - 145. Zu Artikel 3 (§ 12 UKlaG)


Das Klagerecht der Verbände nach den §§ 13 und 22 AGB-Gesetz, aber auch nach § 13 UWG läuft oft leer, weil die betreffenden Unternehmen nur eine Postfach-Adresse bekannt geben oder nur mit einer Internet-Adresse oder gar nur mit einer Service-Telefonnummer auftreten, unter denen sie nicht verklagt werden können. Die Deutsche Post AG, die TelekomDrucksache 14/6857 – 40 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode munikationsunternehmen und Internet-Provider verfügen dagegen meist über Namen und ladungsfähige Anschrift der betreffenden Unternehmen und werden auch bereit sein, diese beiden Angaben preiszugeben, wenn sie dabei rechtlich abgesichert werden. Diese Rechtssicherheit könnte durch einen Auskunftsanspruch gewährleistet werden. Ziel der Auskunft sollte die Durchführung des Rechtsstreits sein, mit dem die Verbände letztlich ein öffentliches Interesse ausfüllen. Ohne ein effizientes Klagerecht liefen viele Verbraucherschutzvorschriften in der Praxis leer. Das sollte verhindert werden.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu Nummer 145 Zu Artikel 3 (§ 12 UKlaG)

Die Bundesregierung teilt die Einschätzung des Bundesrates und stimmt seinem Vorschlag zu, für die klagebefugten Verbände einen Auskunftsanspruch einzuführen. Eine solche Vorschrift könnte als § 13 in das UKlaG-RE eingestellt werden und wie folgt lauten:

㤠13

Anspruch auf Mitteilung des Namens und der zustellungsfähigen Anschrift

(1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations-, Tele- oder Mediendienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat den nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 anspruchsberechtigten Stellen und Wettbewerbsverbänden auf deren Verlangen den Namen und die zustellungsfähige Anschrift eines am Post-, Telekommunikations-, Tele- oder Mediendiensteverkehr Beteiligten mitzuteilen, wenn die Stelle oder der Wettbewerbsverband schriftlich versichert, dass diese Angaben

1. zur Durchsetzung eines Anspruchs nach §§ 1 oder 2 benötigt werden und

2. anderweitig nicht zu beschaffen sind.

(2) Der Anspruch besteht nur, soweit die Auskunft ausschließlich anhand der bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Bestandsdaten erteilt werden kann. Die Auskunft darf nicht deshalb verweigert werden, weil der Beteiligte, dessen Angaben mitgeteilt werden sollen, in die Übermittlung nicht einwilligt.

(3) Die Wettbewerbsverbände haben einer anderen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 anspruchsberechtigten Stelle auf deren Verlangen die nach Absatz 1 erhaltenen Angaben herauszugeben, wenn sie eine Versicherung in der in Absatz 1 bestimmten Form und mit dem dort bestimmten Inhalt vorlegt.

(4) Der Auskunftspflichtige kann von dem Anspruchsberechtigten einen angemessenen Ausgleich für die Erteilung der Auskunft verlangen. Der Beteiligte hat, wenn der gegen ihn geltend gemachte Anspruch nach §§ 1 oder 2 begründet ist, dem Anspruchsberechtigten den gezahlten Ausgleich zu erstatten.

(5) Wettbewerbsverbände sind

1. die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. und

2. Verbände der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art, die branchenübergreifend und überregional tätig sind.

Die in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Verbände werden durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, für Zwecke dieser Vorschrift festgelegt.“


Die bisherigen §§ 13, 14 UKlaG-RE müssten dann zu §§ 14, 15 UKlaG-RE umnummeriert werden. Ferner müsste im neuen § 15 UKlaG-RE die Angabe „§ 13 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1“ ersetzt werden. Außerdem sollte die in § 6 UKlaG-RE bestimmte Zuständigkeit für Klagen nach dem Unterlassungsklagengesetz nicht für Klagen nach dem neuen § 13 UKlaG-RE nicht gelten. Dabei wäre auch zu beachten, dass diese Vorschriften noch an die Veränderungen in der Postulationsfähigkeit anzupassen ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sollte § 6 UKlaG-RE wie folgt gefasst werden:

㤠6

Zuständigkeit

(1) unverändert

(2) unverändert

(3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts Berufung eingelegt, so können sich die Parteien vor dem Berufungsgericht auch von Rechtsanwälten vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht zugelassen sind, vor das die Berufung ohne die Regelung nach Absatz 2 gehören würde. Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, dass sie sich nach Satz 1 von einem durch einen nicht beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lässt, sind nicht zu erstatten.

(4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum Gegenstand haben.“


Schließlich müsste auch das UWG ergänzt werden. Artikel 5 Abs. 24 Nr. 1 des Entwurfs müsste wie folgt gefasst werden:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe „22a des AGB-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 4 des Unterlassungsklagengesetzes“ ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz angefügt:

„(7) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes § 13 Abs. 2 Nr. 3 und 4 dieses Gesetzes, an die Stelle von § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes § 13 Abs. 2 Nr. 2 dieses Gesetzes und an die Stelle der in §§ 1 und 2 des Unterlassungsklagengesetzes geregelten Unterlassungsansprüche die in § 13 Abs. 2 dieses Gesetzes bestimmten Unterlassungsansprüche treten.“


Zu § 13 Abs. 1

§ 13 Abs. 1 UKlaG-RE neu begründet den erforderlichen Auskunftsanspruch. Er richtet sich gegen die Unternehmen, die geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations-, Tele- oder Mediendienste erbringen oder daran mitwirken. Mit dieser umfassenden Umschreibung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich das vom Bundesrat angesprochene Ermittlungsproblem nicht nur bei Postfachadressen, sondern medienübergreifend, also zum Beispiel auch bei Telefon nummern oder bei Internetadressen stellt. Ein ganz aktuelles Problem stellen unerwünschte Werbefaxe dar, die keinen Absender ausweisen, sondern nur eine Faxnummer oder gar nur eine Servicenummer. Gerade auch hier ist ein Auskunftsanspruch notwendig, weshalb diese Fälle in den vorgeschlagenen § 13 UKlaG-RE einbezogen werden. Der Anspruch richtet sich gegen das Unternehmen, das die Adresse oder die Nummer, hinter der sich das verbraucherrechtswidrig handelnde Unternehmen verbirgt, diesem zur Verfügung stellt. Damit trägt die Vorschrift der hier üblichen, stark arbeitsteiligen Unternehmensstruktur Rechnung. Bei einer Postfachadresse liegen die Dinge einfach; hier richtet sich der Anspruch gegen die Deutsche Post AG. Bei einer Internetadresse käme es demgegenüber darauf an, wie sie registriert ist. Lautet sie auf „.de“ könnte Auskunft von der Denic eG verlangt werden. Wird sie dagegen unterhalb dieses Domainlevels betrieben, würde sich der Anspruch gegen den konkreten Diensteanbieter (provider) richten. Mitwirkende sind nur beteiligte Unternehmer, nicht dagegen die Arbeitnehmer eines Diensteanbieters.

Der Anspruch auf Auskunft ist zweckgebunden. Er dient allein der Durchsetzung der Unterlassungsansprüche nach §§ 1 oder 2 und soll auch nur bestehen, wenn Namen und ladungsfähige Anschrift des verbraucherrechtswidrig handelnden Unternehmens nicht anderweitig, z. B. über das Handelsregister, in Erfahrung gebracht werden können. Da dem Diensteanbieter aber nicht zugemutet werden kann, das Vorliegen dieser Voraussetzungen festzustellen, sieht Absatz1 vor, dass der Anspruch allein davon abhängt, dass die anspruchsberechtigte Stelle eine entsprechende schriftliche Versicherung vorlegt. Für die inhaltliche Richtigkeit ist die auskunftsbegehrende Stelle allein verantwortlich. Sie ist auch allein dafür verantwortlich, dass die Angaben im Sinne der Zweckgebundenheit, also nur zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gemäß §§ 1 oder 2 UKlaG-RE verwandt werden und vorbehaltlich des Absatzes 3 nicht an andere, nach dieser Vorschrift nicht anspruchsberechtigte Personen weitergegeben werden.

Demgegenüber obliegt es dem Diensteanbieter, die Auskunftsberechtigung im Übrigen, nämlich die Anspruchsberechtigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 UKlaG-RE festzustellen. Dazu muss sich der Diensteanbieter etwa vergewissern, ob es sich bei dem Verband um eine qualifizierte Einrichtung handelt, die in der Liste nach § 4 UKlaG-RE eingetragen ist.

Zu § 13 Abs. 2

Der Diensteanbieter soll Namen und Anschrift nur mitteilen müssen, wenn er sie tatsächlich von seinem Kunden abgefragt hat. Er hat also keine Verpflichtung, diese Angaben zu beschaffen oder im normalen Geschäftsbetrieb zu erheben. Zu berücksichtigen war auch, dass die Diensteanbieter Namen und Anschrift des betroffenen Unternehmens unter Umständen nur anhand von Verbindungsdaten ermitteln können. Das soll dem Diensteanbieter nicht zugemutet werden. Außerdem unterliegen Verbindungsdaten nach Artikel 10 Abs. 1 GG i. V. m. § 85 Abs. 1 TKG dem Fernmeldegeheimnis, welches durch das hier vorliegende Unterlassungsklagengesetz nicht eingeschränkt werden soll. Ist die Ermittlung indessen anhand von Bestandsdaten möglich, so ist der Diensteanbieter hierzu auf Verlangen auch verpflichtet. Dies ist der Inhalt von Absatz 2 Satz 1.

Absatz 2 Satz 2 stellt klar, dass der Diensteanbieter zur Mitteilung von Namen und Anschrift auch dann verpflichtet ist, wenn das betroffene Unternehmen dem vorher widersprochen hat oder aus Anlass des Auskunftsverlangens widerspricht. Dementsprechend kann der Diensteanbieter die Erfüllung des Auskunftsanspruchs auch nicht von einer vorherigen Rücksprache mit dem betroffenen Unternehmen abhängig machen. Dieses muss sich vielmehr unmittelbar mit der anfragenden Stelle auseinandersetzen.

Zu § 13 Abs. 3

Nach Absatz 1 sind die Wettbewerbsverbände im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG-RE nicht generell auskunftsberechtigt. Der Grund für diese auf den ersten Blick überraschende Lösung liegt darin, dass die Diensteanbieter die Anspruchsberechtigung gerade dieser Verbände nur schwer erkennen können. Die überwiegende Zahl dieser Verbände ist nämlich lediglich für Verbraucherrechtsverstöße in ihrem Marktsegment anspruchsberechtigt; das darin liegende Beurteilungsrisiko kann dem Diensteanbieter nicht aufgebürdet werden. Deshalb soll der Auskunftsanspruch nur der Wettbewerbszentrale und Verbänden zustehen, die in vergleichbarer Weise branchenübergreifend und überregional anspruchsberechtigt sind. Dennoch sollen auch die übrigen in § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG-RE aufgeführten Wettbewerbsverbände Zugang zu Namen und Anschrift von verbraucherrechtswidrig handelnden Unternehmen erhalten. Das bewirkt Absatz 3, der einen mittelbaren Auskunftsanspruch dieser Verbände gegen die unmittelbar selbst auskunftsberechtigten Verbände begründet. Diese sind berechtigt und verpflichtet, Namen und Anschrift der betroffenen Unternehmen weiterzugeben. Voraussetzung ist auch hier eine Versicherung des anfragenden Verbands, dass die Angaben zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nach §§ 1 oder 2 UKlaG-RE benötigt werden und nicht anderweitig zu erlangen sind. Wie die Diensteanbieter müssen die unmittelbar auskunftsberechtigten Wettbewerbsverbände prüfen, ob der anfragende Verband im Übrigen anspruchsberechtigt nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG-RE ist. Dies erfordert eine Prüfung, ob der anfragende Verband auch einen Verbraucherrechtsverstoß in dem von ihm vertretenen Marktsegment geltend machen will.

Zu § 13 Abs. 4

Im Einzelfall kann die Mitteilung der abgefragten Angaben bei dem Diensteanbieter einen gewissen Ermittlungsaufwand verursachen. Dafür soll er nach Absatz 4 Satz 1 einen angemessenen Ausgleich verlangen können. Mit dieser Formulierung trägt das Gesetz einerseits dem Umstand Rechnung, dass die Erteilung dieser Auskünfte dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchsetzung des Verbraucherrechts und damit letztlich auch dem Interesse der Gemeinschaft aller Unternehmen an der Einhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen dient. Andererseits soll nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Ermittlungsaufwand je nach Lage des Falles erheblich sein kann. An beiden Gesichtspunkten ist die Bemessung des Ausgleichs auszurichten.

Den durch den Ersatzanspruch der Diensteanbieter und der Wettbewerbsverbände im Sinne dieser Vorschrift entstehen den Aufwand sollen die auskunftsberechtigten Verbände nicht endgültig zu tragen haben. Denn letztlich sind diese Kosten eine Folge des verbraucherrechtswidrigen Verhaltens des betroffenen Unternehmens. Deshalb bestimmt Absatz 4 Satz 2, dass das betroffene Unternehmen diesen Aufwand zu erstatten hat, wenn der Unterlassungsanspruch, dem die Auskunft dienen soll, begründet ist.

Zu § 13 Abs. 5

Unmittelbar anspruchsberechtigt nach dieser Vorschrift sollen nur Wettbewerbsverbände sein, die branchenübergreifend und überregional tätig sind. Diese Voraussetzung ist bei der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegeben. Deshalb ist sie nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 als anspruchsberechtigt genannt. Dieselbe Berechtigung sollen aber auch alle anderen vergleichbaren Verbände haben (Absatz 5 Satz 1 Nr. 2). Damit die Diensteanbieter wissen, wem sie Auskunft zu erteilen haben, sollen diese Verbände durch Rechtsverordnung bestimmt werden (Absatz 5 Satz 2). In diese Verordnung sind alle sonstigen Wettbewerbsverbände aufzunehmen, auf die die in Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen zutreffen. Die übrigen Wettbewerbsverbände gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG-RE verfügen zur Durchsetzung ihrer Unterlassungsansprüche nur über den mittelbaren Auskunftsanspruch nach Absatz 3.

Zu § 6

Absätze 1 und 2 sind unverändert.

Zu Absatz 3

Durch den neuen Satz 1 wird die Postulationsfähigkeit vor dem OLG erweitert, soweit dieses infolge einer landesrechtlichen Zuständigkeitskonzentration nach Absatz 2 als Berufungsgericht zuständig wird. Eine entsprechende Änderung des geltenden § 14 AGBG, der in § 6 UKlaG-RE aufgeht, ist – ohne dass sich der damaligen Gesetzesbegründung ein sachlicher Grund entnehmen ließe – bei Aufhebung der Lokalisation der LG-Zulassungen unterblieben (vgl. insoweit BT-Drs. 12/4993, S. 19, 45, 46; BGBl. 1994 I, S. 2293).

Zu Absatz 4

Die Gerichtsstandsvorschrift des § 6 UKlaG-RE passt inhaltlich nicht für Klagen auf Auskunft nach § 13 UKlaG-RE. Insoweit sollten die allgemeinen Bestimmungen der ZPO gelten. Dies wird dadurch erreicht, dass Ansprüche nach § 13 UKlaG-RE vom Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 bis 3 UKlaG-RE ausgenommen werden.

Zu § 13 Abs. 7 UWG

Mit der Anfügung des neuen Absatz 7 an § 13 UWG soll erreicht werden, dass der Auskunftsanspruch nach § 13 UKlaG-RE auch für Wettbewerbsverstöße gilt.


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den § 12 nicht zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Unterabschnitt 3 - Besondere Vorschriften für Klagen nach § 2

§ 12 - Einigungsstelle

Für Klagen nach § 2 gelten § 27a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung entsprechend.

Unterabschnitt 3 - Besondere Vorschriften für Klagen nach § 2

§ 12 - unverändert



E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung