UKlaG Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen Unterlassungsklagengesetz § 14 Kundenbeschwerden (Regelung seit 08.12.2004 gültig bis vor 08.11.2006, bitte hier klicken zur Änderung) (1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung 1. der §§ 675a bis 676g und 676h Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder 2. der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen einschließlich damit zusammenhängender Streitigkeiten aus der Anwendung des § 676h des Bürgerlichen Gesetzbuchs können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle anrufen, die bei der Deutschen Bundesbank einzurichten ist. Die Deutsche Bundesbank kann mehrere Schlichtungsstellen einrichten. Sie bestimmt, bei welcher ihrer Dienststellen die Schlichtungsstellen eingerichtet werden. (2) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten des Verfahrens der nach Absatz 1 einzurichtenden Stellen nach folgenden Grundsätzen: 1. Durch die Unabhängigkeit der Einrichtung muss unparteiisches Handeln sichergestellt sein. 2. Die Verfahrensregeln müssen für Interessierte zugänglich sein. 3. Die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertungen vorbringen können, und sie müssen rechtliches Gehör erhalten. 4. Das Verfahren muss auf die Verwirklichung des Rechts ausgerichtet sein. Die Rechtsverordnung regelt auch die Pflicht der Unternehmen, sich nach Maßgabe eines geeigneten Verteilungsschlüssels an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen; das Nähere, insbesondere zu diesem Verteilungsschlüssel, regelt die Rechtsverordnung. (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Streitschlichtungsaufgaben nach Absatz 1 auf eine oder mehrere geeignete private Stellen zu übertragen, wenn die Aufgaben dort zweckmäßiger erledigt werden können.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!) (Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!) Entwurf der Bundesregierung (Seite 3) § 14 - Überleitungsvorschrift (1) Soweit am 1. Januar 2002 Verfahren nach dem AGB-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 946) anhängig sind, werden diese nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen. (2) Das beim Bundeskartellamt geführte Entscheidungsregister nach § 20 des AGB-Gesetzes steht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 unter den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Voraussetzungen zur Einsicht offen. Die in dem Register eingetragenen Entscheidungen werden 20 Jahre nach ihrer Eintragung in das Register, spätestens mit dem Ablauf des 31. Dezember 2004 gelöscht. (3) Schlichtungsstellen im Sinne von § 13 Abs. 1 sind auch die auf Grund des bisherigen § 29 Abs. 1 des AGB-Gesetzes eingerichteten Stellen.“ Zu § 14 – Überleitungsvorschrift Zu Absatz 1 Das Gesetz kann und soll nach Absatz 1 auf alle noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren angewendet werden, weil die Verfahrensvorschriften inhaltsgleich übernommen werden. Hinsichtlich der materiellen Vorschriften des AGB-Gesetzes gilt dagegen die allgemeine Überleitungsvorschrift des Artikels 229, § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Zu Absatz 2 Der bisherige § 20 AGBG über das Entscheidungsregister soll nicht übernommen werden. Zum einen haben sich datenschutzrechtliche Bedenken gegen die namentliche Registrierung der Parteien ergeben. Zum anderen aber hat das Register seine ihm zugedachte Bedeutung verloren. Es sollte in der Anfangsphase des AGB-Gesetzes die Transparenz der Rechtsprechung sicherstellen und erreichen, dass das AGB-Gesetz in der Rechtswirklichkeit auch durchgesetzt werden kann. Dies ist in vollem Umfang gelungen. Heute ist dazu ein Register aber nicht mehr notwendig. Die Entscheidungen zur AGB-Kontrolle werden in den Fachzeitschriften veröffentlicht und in den Kommentierungen behandelt. Sie werden durch die Integration des AGB-Gesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch künftig auch in allen Kommentierungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufzufinden sein. Die Nachfrage beim Entscheidungsregister hat dementsprechend stark nachgelassen. Der mit seiner Führung sowohl bei den Gerichten, die meldepflichtig sind, als auch beim Bundeskartellamt verbundene Aufwand ist nicht mehr notwendig und soll daher entfallen. Damit stellt sich die Frage nach den Regelungen für das Auslaufen dieses Registers. Sie enthält § 14. Durch die Nichtaufnahme einer entsprechenden Regelung in das Gesetz und die parallele Aufhebung des AGB-Gesetzes entfällt die bisher bestehende Mitteilungspflicht der Gerichte vom 1. Januar 2002 an. Das Register soll indes unter den bisherigen Einsichtsvoraussetzungen weiterhin zur Verfügung stehen (Satz 1). Allerdings sollen die eingetragenen Entscheidungen 20 Jahre nach ihrer Eintragung in das Register, spätestens nach dem 31. Dezember 2004 gelöscht werden (Satz 3). Damit wird das Register mit dem Ablauf des Jahres 2004 aufgelöst sein. Zu Absatz 3 Absatz 3 stellt klar, dass die auf Grund des bisherigen § 29 Abs. 1 AGBG eingerichteten Schlichtungsstellen auch nach Inkrafttreten des Unterlassungsklagengesetzes weiterhin maßgeblich sind, also nicht neu eingerichtet zu werden brauchen. Zu § 14 erfolgte keine Stellungnahme. Zu § 14 erfolgte keine Gegenäußerung. 1. Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den § 14 wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)
2. Begründung des Rechtsausschusses: Zu Abschnitt 4 (Anwendungsbereich) Zu § 15 (Ausnahme für das Arbeitsrecht) Das System der Unterlassungsansprüche erscheint nach Auffassung des Ausschusses im Bereich des Arbeitsrechts in dieser Form nicht zweckmäßig, worauf in den Ausführungen zu § 310 Abs. 4 BGB-BE bereits hingewiesen worden ist. Der neue § 15 UKlaG-BE sieht daher eine Ausnahme vom Anwendungsbereich des Unterlassungsklagengesetzes für den Bereich des Arbeitsrechts vor. Diese Ausnahme gilt allein für dieses Verfahrensgesetz und nicht für die inhaltlichen Bestimmungen über die Kontrolle allgemeiner Vertragsbedingungen, die in § 310 BGB-BE besonders geregelt ist. Zu Abschnitt 5 (Überleitungsvorschriften) Die Überleitungsvorschrift des § 16 UKlaG-BE bezieht sich nicht nur auf die Behandlung von Kundenbeschwerden. Sie ist daher nach Auffassung des Ausschusses in einen eigenen Abschnitt einzustellen. Zu § 16 (Überleitungsvorschrift zur Aufhebung des AGB-Gesetzes) Die Überschrift sollte wie angegeben konkretisiert werden. Zu Absatz 3 Die redaktionelle Änderung entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 145 der Stellungnahme des Bundesrates. Zu Absatz 4 Absatz 4 schreibt die Kontinuität der Liste qualifizierter Einrichtungen vor und enthält außerdem die Überleitungsvorschrift zur Änderung des § 4 Abs. 2, der eine Verschärfung der Eintragungsvoraussetzungen bedeutet. Die Jahresfrist soll für Altverbände nicht gelten, weil sie damit nicht rechnen mussten. Die anderen Voraussetzungen entsprechen aber in der Sache dem bisherigen Anforderungsprofil und sollten deshalb auch von den bereits in die Liste aufgenommenen Verbänden eingehalten werden. Staatlich geförderte Verbraucherzentralen und ihr Bundesverband erfüllen die Voraussetzungen und brauchen auch nach der Vermutung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 nicht neu überprüft zu werden. Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen. In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft") AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen AG = Amtsgericht ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!) ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz AT = Austria, Österreich BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD) BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD) BGH = Bundesgerichtshof (BRD) BRD = Bundesrepublik Deutschland BVerwG = Bundesverwaltungsgericht CH = Schweiz Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag EuGH = Europäischer Gerichtshof EU = Europäische Union h.M. = Herrschende Meinung KSchG = Kündigungsschutzgesetz LAG = Landesarbeitsgericht OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich) OLG = Oberlandesgericht (BRD) OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD) Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag PM = Pressemitteilung m.M. = Mindermeinung Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB str. = strittig, streitig u.a. = unter anderem u.U. = Unter Umständen ZPO = Zivilprozeßordnung |