Di, 14. Mai 2024, 15:00    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
ARBEITSPLATTFORM NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
InsO (Stand 31.12.2012)
Insolvenzordnung
§ 6 Sofortige Beschwerde (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel,in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
Zur Ausgangsfassung
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 12/2443:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 11)

1. Vorschlag


§6

Sofortige Beschwerde

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Das Insolvenzgericht kann der Beschwerde abhelfen.

(3) Ãœber die Beschwerde entscheidet das Landgericht. Seine Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Landgericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.



2. Begründung zur Einführung des § 6:


Zu § 6 Sofortige Beschwerde

Um den zügigen Ablauf des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten, sollen nach Absatz 1 die gerichtlichen Entscheidungen nur in den Fällen mit Rechtsmitteln angefochten werden können, in denen das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. In diesen Fällen wird jeweils besonders bestimmt, daß die sofortige Beschwerde statthaft ist. Die Regelung entspricht dem geltenden Vergleichsrecht (§ 121 Abs. 1, 2 Satz 1 VerglO). Sie schließt nicht aus, daß gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 11 Rechtspflegergesetzder Rechtsbehelf der Erinnerung stattfindet.

Auch die Regelung in Absatz 2 Satz 1 für den Beginn der Beschwerdefrist ist aus der Vergleichsordnung übernommen (§ 121 Abs, 2 Satz 3 VerglO). Für die Länge dieser Frist wird, abweichend von der Vergleichsordnung (§ 121 Abs. 2 Satz 2: eine Woche), aber in Übereinstimmung mit dem geltenden Konkursrecht, keine Sonderregelung getroffen; maßgeblich ist daher die zweiwöchige Dauer, die in § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO festgelegt ist und die auch im Insolvenzverfahren angemessen erscheint.

In Absatz 2 Satz 2 wird dem Insolvenzgericht allgemein das Recht eingeräumt, einer sofortigen Beschwerde selbst abzuhelfen. Soweit das Gericht von der Abhilfemöglichkeit Gebrauch macht, entfällt eine Befassimg des Landgerichts; der zügige Fortgang des Insolvenzverfahrens wird gefördert. Die Vergleichsordnung sieht diese Abhilfemöglichkeit bereits für bestimmte Einzelfälle vor (vgl. § 41 Abs. 4 Satz 2, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 45 Abs. 2 Satz 2 VerglO). Für den Rechtspfleger braucht dagegen eine entsprechende Abhilfemöglichkeit bei der befristeten Erinnerung (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Rechtspflegergesetz) nicht vorgesehen zu werden; wenn innerhalb desselben Gerichts der Richter und nicht der Rechtspfleger entscheidet, muß dies keinen großen Unterschied für den zeitlichen Ablauf des Verfahrens bedeuten. Soweit bisher in der Literatur aus der Abhilfemöglichkeit des Richters in den genannten Fällen der Vergleichsordnung eine Abhilfemöglichkeit auch des Rechtspflegers gefolgert wird, widerspricht diese Auslegung dem Wortlaut des Rechtspflegergesetzes.

Absatz 3, der den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung des Beschwerdegerichts regelt, entspricht wörtlich § 74 KO.




B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 12/2443, Seite 108


Zu § 6 erfolgte keine Stellungnahme.




C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 12/2443, Seite 263


Zu § 6 erfolgte keine Gegenäußerung.




D. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 08.12.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung