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InsO (Stand 31.12.2012)
Insolvenzordnung
§ 7 Rechtsbeschwerde (Regelung seit 01.01.2002 gültig bis vor 27.10.2011, bitte hier klicken zur Änderung)
Gegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde findet die Rechtsbeschwerde statt.
Zur Ausgangsfassung
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 12/2443:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 11)

1. Vorschlag


§7

Weitere Beschwerde

(1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die sofortige weitere Beschwerde statt. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die §§ 550, 551, 561 und 563 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(2) Ãœber die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Entscheidung einer Frage aus dem Insolvenzrecht von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen, so hat es die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Ist über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen, so gilt das gleiche, wenn das Oberlandesgericht von dieser Entscheidung abweichen will. Der Vorlagebeschluß ist zu begründen; ihm ist die Stellungnahme des Beschwerdeführers beizufügen.



2. Begründung zur Einführung des § 7 (Seite 108):


Zu § 7 Weitere Beschwerde

Nach geltendem Recht können Entscheidungen des Landgerichts als Beschwerdegericht in Konkurssachen unter der Voraussetzung des § 568 Abs. 2 ZPO mit der weiteren Beschwerde angefochten werden, über die das Oberlandesgericht entscheidet; gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (vgl. § 567 Abs. 3 ZPO). Im Vergleichsverfahren sind schon die Entscheidungen des Beschwerdegerichts unanfechtbar (§ 121 Abs. 3 VerglO). Damit fehlen weitgehend die Voraussetzungen für eine einheitliche Rechtsprechung in Konkurs- und Vergleichssachen.

Diesem Mangel des geltenden Rechts wird dadurch abgeholfen, daß in enger Anlehnung an die §§ 27, 28 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht zugelassen (Absatz 1) und dieses verpflichtet wird, im Falle einer beabsichtigten Abweichung von anderen obergerichtlichen Entscheidungen den Bundesgerichtshof anzurufen (Absatz 2). Wegen der Beschränkung dieser Beschwerdemöglichkeit auf Rechtsfragen und wegen der engen Voraussetzungen der Vorlagepflicht ist damit zu rechnen, daß die Regelung keine ins Gewicht fallende Mehrbelastung der oberen Gerichte zur Folge haben wird.




B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 12/2443, Seite 250


Zu § 7 erfolgte keine Stellungnahme.




C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 12/2443, Seite 263


Zu § 7 erfolgte keine Gegenäußerung.




D. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 08.12.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung