InsO (Stand 31.12.2012) Insolvenzordnung § 8 Zustellungen (Regelung seit 01.04.2005 gültig bis vor 01.07.2007, bitte hier klicken zur Änderung) (1) Die Zustellungen geschehen von Amts wegen. Sie können durch Aufgabe zur Post erfolgen. Einer Beglaubigung des zuzustellenden Dokuments bedarf es nicht. (2) An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt. (3) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen durchzuführen.
Zur Ausgangsfassung (Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!) Entwurf der Bundesregierung (Seite 11) § 8 Zustellungen (1} Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, und zwar durch Aufgabe zur Post. Einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf es nicht. (2) An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt. Zu § 8 Zustellungen Die Regelung der Zustellungen ist so gut wie wörtlich aus § 118 Abs. 1, 3 VerglO übernommen (vgl. auch § 73 Abs. 2, § 77 Abs. 1 KO). Abweichend vom geltenden Vergleichsrecht (§ 118 Abs. 2 VerglO) wird jedoch darauf verzichtet, für die Zustellung an eine Person, die sich im Ausland aufhält, eine Einschreibsendung zu verlangen. Das dient der Vereinfachung des Verfahrens. Auch nach der Zivilprozeßordnung ist in den Fällen, in denen die Zustellung durch Aufgabe zur Post an eine Partei im Ausland zulässig ist, im Grundsatz keine Einschreibsendung erforderlich (vgl. § 174 Abs. 2, § 175 ZPO). Außerdem wird die Zustellung an einen Vertreter nicht davon abhängig gemacht, daß dieser im Inland wohnt. Zu § 8 erfolgte keine Stellungnahme. Zu § 8 erfolgte keine Gegenäußerung. Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen. In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft") AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen AG = Amtsgericht ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!) ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz AT = Austria, Österreich BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD) BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD) BGH = Bundesgerichtshof (BRD) BRD = Bundesrepublik Deutschland BVerwG = Bundesverwaltungsgericht CH = Schweiz Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag EuGH = Europäischer Gerichtshof EU = Europäische Union h.M. = Herrschende Meinung KSchG = Kündigungsschutzgesetz LAG = Landesarbeitsgericht OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich) OLG = Oberlandesgericht (BRD) OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD) Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag PM = Pressemitteilung m.M. = Mindermeinung Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB str. = strittig, streitig u.a. = unter anderem u.U. = Unter Umständen ZPO = Zivilprozeßordnung Urteile nach 08.12.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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