InsO (Stand 31.12.2012) Insolvenzordnung § 10 Anhörung des Schuldners (Regelung seit 01.01.1999 gültig bis vor 01.11.2008, bitte hier klicken zur Änderung) (1) Soweit in diesem Gesetz eine Anhörung des Schuldners vorgeschrieben ist, kann sie unterbleiben, wenn sich der Schuldner im Ausland aufhält und die Anhörung das Verfahren übermäßig verzögern würde oder wenn der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist. In diesem Fall soll ein Vertreter oder Angehöriger des Schuldners gehört werden. (2) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt Absatz 1 entsprechend für die Anhörung von Personen, die zur Vertretung des Schuldners berechtigt oder an ihm beteiligt sind.
Zur Ausgangsfassung (Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!) Entwurf der Bundesregierung (Seite 11) § 10 Anhörung des Schuldners (1) Soweit in diesem Gesetz eine Anhörung des Schuldners vorgeschrieben ist, kann sie unterbleiben, wenn sich der Schuldner im Ausland aufhält und die Anhörung das Verfahren übermäßig verzögern würde oder wenn der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist. In diesem Fall soll ein Vertreter oder Angehöriger des Schuldners gehört werden. (2} Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt Absatz 1 entsprechend für die Anhörung von Personen, die zur Vertretung des Schuldners berechtigt oder an ihm beteiligt sind. Zu § 10 Anhörung des Schuldners Absatz 1 trifft Vorsorge für den Fall, daß im Gesetz eine Anhörung des Schuldners vorgeschrieben ist, daß dieser sich jedoch im Ausland aufhält oder daß sein Aufenthalt unbekannt ist. Die Vorschrift verallgemeinert die Regelung, die in § 105 Abs. 3 KO für einen Einzelfall der Anhörungspflicht getroffen ist; jedoch wird der Aufenthalt des Schuldners im Ausland nur dann als ausreichender Grund dafür angesehen, eine Anhörung des Schuldners - die auch schriftlich erfolgen kann - zu unterlassen, wenn sie das Verfahren übermäßig verzögern würde. Aus Absatz 2 ergibt sich die entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Fälle, in denen das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder über ein Gesamtgut oder einen Nachlaß eröffnet worden ist (vgl. § 13 des Entwurfs). Insoweit sieht der Entwurf die Anhörung der jeweils vertretungsberechtigten oder beteiligten Personen vor (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2, § 18 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 2; § 360 Abs. 2 Satz 2, § 361 Abs. 2 Satz 2, § 378 Abs. 3 Satz 2). Zu § 10 erfolgte keine Stellungnahme. Zu § 10 erfolgte keine Gegenäußerung. Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen. In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft") AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen AG = Amtsgericht ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!) ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz AT = Austria, Österreich BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD) BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD) BGH = Bundesgerichtshof (BRD) BRD = Bundesrepublik Deutschland BVerwG = Bundesverwaltungsgericht CH = Schweiz Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag EuGH = Europäischer Gerichtshof EU = Europäische Union h.M. = Herrschende Meinung KSchG = Kündigungsschutzgesetz LAG = Landesarbeitsgericht OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich) OLG = Oberlandesgericht (BRD) OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD) Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag PM = Pressemitteilung m.M. = Mindermeinung Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB str. = strittig, streitig u.a. = unter anderem u.U. = Unter Umständen ZPO = Zivilprozeßordnung |