GG Grundgesetz Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art. 1 (Regelung seit 22.03.1956) (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Allgemein zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) (Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!) A. Gesetzentwurf CDU/CSU; SPD, Drucksache 16/813, 07.03.2006 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes A. Problem und Ziel Die bundesstaatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Modernisierung. Bundestag und Bundesrat haben darum am 16./17. Oktober 2003 eine gemeinsame Kommission mit dem Ziel eingesetzt, die Handlungs und Entscheidungsfähigkeit von Bund und Ländern zu verbessern, die politischen Verantwortlichkeiten deutlicher zuzuordnen sowie die Zweckmäßigkeit und Effizienz der Aufgabenerfüllung zu steigern. B. Lösung Auf der Grundlage der Vorarbeiten der Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung hat sich die große Koalition im Koalitionsvertrag vom 18. November 2005 auf eine im Konsens mit den Ländern entwickelte Föderalismusreform geeinigt. Entsprechend der Koalitionsvereinbarung wird von den Fraktionen der CDU/ CSU und SPD der mit den Ländern abgestimmte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes und ein Begleitgesetz mit den notwendigen Folgeregelungen auf einfachrechtlicher Ebene eingebracht. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte für Bund, Länder und Gemeinden. Die mit der Föderalismusreform verbundene Entflechtung von Zuständigkeiten und die damit einhergehende Stärkung der Eigenständigkeit von Bund und Ländern wirkt insgesamt entlastend für die öffentlichen Haushalte. Die Verbesserung der Reformfähigkeit des Staates durch Ausweitung des Gestaltungsspielraums der jeweiligen Ebenen in Gesetzgebung und Verwaltung schafft die Voraussetzungen für einen effizienteren Einsatz öffentlicher Mittel, eine dynamischere gesamtwirtschaftliche Entwicklung und die Konsolidierung der Staatsfinanzen. E. Sonstige Kosten Keine Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grund- gesetzes ist eingehalten: Artikel 1 Änderung des Grundgesetzes Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2863), wird wie folgt geändert: ...(man siehe die Kommentare zu GG Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. A. Allgemeiner Teil Die bundesstaatliche Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland hat sich grundsätzlich bewährt, ist jedoch geprägt von langwierigen und komplizierten Entscheidungsprozessen und leidet an einer übermäßigen institutionellen Verflechtung von Bund und Ländern. Bei der Gesetzgebung des Bundes haben die ausgeprägten Zustimmungsbefugnisse der Länder über den Bundesrat bei unterschiedlichen politischen Mehrheitsverhältnissen in Bund und Ländern immer wieder zur Verzögerung oder sogar Verhinderung wichtiger Gesetzgebungsvorhaben oder zu in sich nicht stimmigen Kompromissen geführt, bei denen die jeweilige politische Verantwortlichkeit nicht oder kaum noch zu erkennen ist. Der Anteil der zustimmungspflichtigen Gesetze ist vor allem auch wegen Regelungen des Bundes über Organisation und Verfahren der Landesverwaltungen im Laufe der Zeit erheblich gestiegen. Auf der anderen Seite wurden die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder im Laufe der Zeit immer weiter zurückgedrängt. Teils sind neue Kompetenzen für den Bund im Wege der Verfassungsänderung begründet worden, vor allem aber hat der Bundesgesetzgeber bestehende konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeiten nahezu vollständig ausgeschöpft und auch in der Rahmengesetzgebung vielfach in Einzelheiten gehende und unmittelbar geltende Regelungen getroffen. Um diese Entwicklung aufzuhalten und in Teilen umzukehren, hat der verfassungsändernde Gesetzgeber 1994 die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der konkurrierenden und der Rahmengesetzgebung verschärft. Die mit der Neufassung des Artikels 72 Abs. 2 eingeführten und von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weiter konkretisierten Kriterien erweisen sich jedoch auch für solche Materien aus dem Zuständigkeitskatalog der Artikel 74 und 75 als hinderlich, bei denen das gesamtstaatliche Interesse an einer bundesgesetzlichen Regelung allgemein anerkannt ist. Andererseits sind die mit den Übergangsvorschriften zu dieser Verfassungsänderung eröffneten Möglichkeiten einer völligen oder teilweisen Öffnung von Bundesgesetzen für eine Ersetzung durch Landesrecht (Artikel 125a Abs. 2 und Artikel 72 Abs. 3 a. F.) nicht zur Anwendung gekommen, so dass eine Rückverlagerung von Zuständigkeiten auf die Länder unterblieben ist. Fehlentwicklungen haben sich auch im Bereich der Mischfinanzierungstatbestände durch die Tendenz zu einer dauerhaften Verfestigung aufgabenbezogener Finanztransfers vom Bund an die Länder ergeben. Mischfinanzierungen verschränken Aufgaben und Ausgabenzuständigkeiten und engen zugleich die Spielräume für eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung beider staatlichen Ebenen ein. Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen müssen daher die Ausnahme bleiben. Ausgehend von Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenzen vom Dezember 1998 und Oktober 2001 sowie einer Verständigung zwischen den Regierungschefs des Bundes und der Länder vom Dezember 2001 erfolgte eine erste kritische Überprüfung der bundesstaatlichen Aufgaben, Ausgaben und Einnahmenverteilung. Auf der Grundlage einer im Jahr 2002 von zwei Bund/Länderarbeitsgruppen formulierten Bestandsaufnahme und Problembeschreibung wurden zunächst auf Regierungsebene Verhandlungen zwischen Bund und Ländern zu einer Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung aufgenommen, bis im Oktober 2003 Bundestag und Bundesrat eine vom damaligen Vorsitzenden der Fraktion der SPD, Franz Müntefering, und vom bayerischen Ministerpräsidenten, Dr. Edmund Stoiber, geleitete Kommission zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung eingesetzt haben. Die Kommission hatte den Auftrag, Vorschläge zu einer grundlegenden Reform des föderalen Staatsaufbaus zu erarbeiten und den gesetzgebenden Körperschaften vorzulegen. Durch eine Neuverteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern sollten die Handlungs und Entscheidungsfähigkeit von Bund und Ländern verbessert, die politischen Verantwortlichkeiten deutlicher zugeordnet sowie die Zweckmäßigkeit und Effizienz der Aufgabenerfüllung gesteigert werden. Die Kommission erörterte das Für und Wider zahlreicher Vorschläge zur Erreichung dieser Ziele und gelangte auch in wesentlichen Einzelfragen zu übereinstimmenden Bewertungen (vgl. Deutscher Bundestag/Bundesrat, Hrsg., Dokumentation der Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung, Zur Sache 1/2005). Sie vermochte sich jedoch bis zur abschließenden Sitzung am 17. Dezember 2004 nicht auf ein gemeinsames Reformkonzept zu einigen. Auf der Grundlage dieser Beratungen sowie der zunächst im Frühjahr 2005 und dann nach der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag wieder aufgenommenen politischen Gespräche wurde im Koalitionsvertrag vom 18. November 2005 eine Einigung über die nunmehr umzusetzende Föderalismusreform erzielt. Die nun vereinbarte Reform soll demokratie und effizienz hinderliche Verflechtungen zwischen Bund und Ländern abbauen und wieder klarere Verantwortlichkeiten schaffen und so die föderalen Elemente der Solidarität und der Kooperation einerseits und des Wettbewerbs andererseits neu ausbalancieren. Insgesamt geht es um eine nachhaltige Stärkung der Handlungs und Entscheidungsfähigkeit sowohl des Bundes als auch der Länder (einschließlich der Kommunen). Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder haben in ihrem Beschluss vom 14. Dezember 2005 die Reformziele wie folgt beschrieben: „– Stärkung der Gesetzgebung von Bund und Ländern durch eine deutlichere Zuordnung der Gesetzgebungskompetenzen und Abschaffung der Rahmengesetzgebung, – Abbau gegenseitiger Blockaden durch Neubestimmung der Zustimmungsbedürftigkeit von Bundesgesetzen im Bundesrat, – Abbau von Mischfinanzierungen und Neufassung der Möglichkeiten für Finanzhilfen des Bundes unter Bekräftigung der Zusagen aus dem Solidarpakt II für die neuen Länder, – Stärkung der Europatauglichkeit des Grundgesetzes durch eine Neuregelung der Außenvertretung und Regelungen zu einem nationalen Stabilitätspakt sowie zur Verantwortlichkeit für die Einhaltung von supranationalem Recht.“ Ziel einer effektiven bundesstaatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland muss es sein, die Ebenen des Bundes und der Länder, auch im Verhältnis zur Europäischen Union, deutlicher in ihren Zuständigkeiten und Finanzverantwortlichkeiten abzugrenzen. Dadurch werden zudem Entscheidungsabläufe und Verantwortlichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger transparenter als bisher. Die Kommunen werden – in finanzieller Hinsicht – dadurch geschützt, dass ihnen künftig nicht mehr durch Bundesgesetz Aufgaben unmittelbar zugewiesen werden dürfen. Die in diesem Gesetzentwurf zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung vorgesehenen Verfassungsänderungen umfassen im Wesentlichen folgende Bereiche: -- Reform der Mitwirkungsrechte des Bundesrates durch Abbau der Zustimmungsrechte nach Artikel 84 Abs. 1 und Einführung neuer Fälle der Zustimmungsbedürftigkeit bei Bundesgesetzen mit erheblichen Kostenfolgen für die Länder (Artikel 104a Abs. 4 – neu –). Die Einrichtung von Behörden und das Verwaltungsverfahren bleiben bei der Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder als eigene Angelegenheit wesentlicher Bestandteil der Organisationshoheit der Länder. Der Bundesgesetzgeber wird in diesem Bereich die Einrichtung von Behörden und das Verwaltungsverfahren aber ohne Zustimmung des Bundesrates regeln können, um den bisher für die Mehrheit der zustimmungsbedürftigen Gesetze verantwortlichen Tatbestand aufzulösen und dem Bund eine die materiellen Regelungen sinnvoll ergänzende Regelung des Verwaltungsverfahrens und der Behördenorganisation bei der Ausführung der Bundesgesetze in landeseigener Verwaltung zu ermöglichen. Die Länder erhalten demgegenüber das Recht, von organisations und verfahrensmäßigen Vorgaben des Bundesgesetzgebers abweichende Regelungen zu treffen. Bundesgesetze können das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder nur noch in Ausnahmefällen wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung festlegen; derartige Gesetze erfordern die Zustimmung des Bundesrates. Um die Mitwirkungsmöglichkeiten der Länder bei der bundesgesetzlichen Auferlegung erheblicher finanzieller Verpflichtungen weiterhin zu gewährleisten, wird der bisher auf Geldleistungen begrenzte Zustimmungstatbestand erweitert: Einer Zustimmung des Bundesrates werden alle Gesetze bedürfen, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen oder geldwerten Sachleistungen (einschließlich vergleichbarer Dienstleistungen) gegenüber Dritten begründen. -- Reform der Gesetzgebungskompetenzen durch Abschaffung der Rahmengesetzgebung und Neuordnung des Katalogs der konkurrierenden Gesetzgebung, verbunden mit einer Reduzierung des Anwendungsbereichs der Erforderlichkeitsklausel des Artikels 72 Abs. 2 und der Einführung einer Abweichungsgesetzgebung in bestimmten Gesetzgebungsbereichen. Die Kategorie der Rahmengesetzgebung mit der Notwendigkeit von zwei nacheinander geschalteten Gesetzgebungsverfahren auf der Ebene des Bundes und in den Ländern hat sich insbesondere bei der Umsetzung europäischen Rechts als ineffektiv erwiesen und hat sich auch im Übrigen nicht bewährt. Im Umweltrecht verhindert die bestehende Aufteilung in Materien der konkurrierenden Gesetzgebung und der Rahmengesetzgebung wegen der dort nur möglichen geringeren Regelungsdichte eine materienübergreifende Normsetzung, wie sie mit dem Vorhaben eines Umweltgesetzbuchs und der Ablösung paralleler Genehmigungsverfahren durch eine einheitliche Vorhabengenehmigung angestrebt wird. Andere Gegenstände der Rahmengesetzgebung wie die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse sind vom Bundesgesetzgeber bislang nicht kodifiziert worden, so dass auf diesem Gebiet kein Bedürfnis für einen Fortbestand der Kompetenzzuweisung gesehen wird. Die Rahmengesetzgebung wird daher insgesamt abgeschafft und die bislang dieser Kompetenzart zugeordneten Materien werden sachgerecht zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Die Länder werden in ihrer Organisations und Personalhoheit gestärkt. Der bisher in der Rahmengesetzgebung enthaltene Kompetenztitel für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Landesbediensteten wird einschließlich des Laufbahnrechts auf die Länder übertragen. Der Bund erhält aber die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis zur Regelung der Statusrechte und pflichten der Landesbeamten und richter und zwar insbesondere, um die bundesweite Mobilität von Beamten und Richtern zu gewährleisten. Die hiernach zu erlassenden Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Zudem werden die bisherigen Gesetzgebungskompetenzen des Bundes für die Besoldung und Versorgung der Landesbeamten und richter gestrichen; damit wird die bis 1971 für die Länder bestehende Kompetenzlage wiederhergestellt. Die Personalausgaben binden im Durchschnitt mehr als 40 vom Hundert der Länderhaushalte. Die Länder haben jedoch bisher nur wenige Gestaltungsmöglichkeiten bei den Arbeits und Gehaltsbedingungen ihrer Beschäftigten. Diese Neuverteilung der Zuständigkeiten für die Landesbeamten und richter wird flankiert von einer Ergänzung des Artikels 33 Abs. 5, nach der das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufbeamtentums nicht nur zu regeln, sondern ausdrücklich auch fortzuentwickeln ist. Aus der Rahmengesetzgebung werden das Melde und Ausweiswesen und der Schutz deutschen Kulturguts gegen Abwanderung ins Ausland in die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes übernommen. Die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse wird in die ausschließliche Kompetenz der Länder überführt. Die anderen Sachgebiete der bisherigen Rahmengesetzgebung werden in den nicht an die Erforderlichkeitsklausel gebundenen Teil der konkurrierenden Gesetzgebung überführt (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 bis 33 in Verbindung mit Artikel 72 Abs. 2). Das sind namentlich – die umweltbezogenen Materien, insbesondere Naturschutz, Landschaftspflege und Wasserhaushalt, – aus dem Dienstrecht im Hinblick auf die Personalhoheit der Länder lediglich die Statusrechte und pflichten der Landesbeamten und Landesrichter, – aus dem Hochschulwesen im Hinblick auf die Kulturhoheit der Länder lediglich Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse. Für die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse sowie die umweltbezogenen Materien ist dieser Teil der konkurrierenden Gesetzgebung mit Abweichungsbefugnissen der Länder versehen (Artikel 72 Abs. 3). Eine weitere Stärkung der Landesgesetzgeber erfolgt dadurch, dass Kompetenzen mit besonderem Regionalbezug und solche Materien, die eine bundesgesetzliche Regelung nicht zwingend erfordern, auf die Länder verlagert werden. Dies erfolgt einerseits durch eine gegenständliche Begrenzung fortbestehender Kompetenztitel im Bereich des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 18, im Recht der Wirtschaft (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11) und bei der Lärmbekämpfung (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24), andererseits durch völlige Streichung von Kompetenztiteln aus dem Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung. Insgesamt sollen durch die Auflösung der Rahmengesetzgebung und die Neuordnung der konkurrierenden Gesetzgebung folgende Materien auf die Länder verlagert werden: 1. Strafvollzug (einschließlich Vollzug der Untersuchungshaft, bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1), 2. Notariat (einschließlich Gebührenrecht, aber ohne Beurkundungsrecht, bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1), 3. Versammlungsrecht (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 3), 4. Heimrecht (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7), 5. Ladenschlussrecht (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11), 6. Gaststättenrecht (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11), 7. Spielhallen/Schaustellung von Personen (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11), 8. Messen, Ausstellungen und Märkte (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11), 9. Teile des Wohnungswesens (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18), 10. landwirtschaftlicher Grundstücksverkehr (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18), 11. landwirtschaftliches Pachtwesen (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18), 12. Flurbereinigung (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18), 13. Siedlungs und Heimstättenwesen (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18), 14. Sport, Freizeit und so genannter sozialer Lärm (Anlagen mit sozialer Zweckbestimmung, bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24), 15. die Besoldung und Versorgung sowie das Laufbahnrecht der Landesbeamten und richter (bisher Artikel 74a und Teilbereich aus Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und aus Artikel 98 Abs. 3 Satz 2), 16. der Großteil des Hochschulrechts mit Ausnahme der Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse (bisher Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a), 17. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse (bisher Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). In die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes werden folgende Materien verlagert: 1. Waffen und Sprengstoffrecht (bisher Artikel 74 Abs. 1 Nr. 4a), 2. Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen (bisher Artikel 74 Abs. 1 Nr. 10), 3. Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, Errichtung und Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, der Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe (bisher Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11a), 4. Melde und Ausweiswesen (bisher Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5), 5. Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in das Ausland (bisher Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6). Außerdem wird eine neue ausschließliche Bundeskompetenz zur Regelung präventiver Befugnisse des Bundeskriminalamts bei der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus geschaffen; derartige Bundesgesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Die Erforderlichkeitsklausel in Artikel 72 Abs. 2 wird in ihrem Anwendungsbereich auf folgende Materien des neu gefassten Artikels 74 Abs. 1 beschränkt: Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 24 (ohne das Recht der Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung), 25 und 26. Die übrigen Materien des Artikels 74 Abs. 1 werden insgesamt von der Erforderlichkeitsprüfung ausgenommen, weil Bund und Länder übereinstimmend von der Erforderlichkeit bundesgesetzlicher Regelungen ausgehen. In den Fällen des Artikels 72 Abs. 3 ist dies bereits eine Konsequenz aus dem neuen Abweichungsrecht der Länder. In den Kompetenztiteln zum Gesundheitswesen (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19), zum Lebensmittelrecht (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20), zum Straßenwesen (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 22), zum Umweltrecht (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24) und zur künstlichen Erzeugung menschlichen Lebens (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 26) erfolgen tatbestandliche Präzisierungen zur Vermeidung von Regelungslücken. -- Klarere Zuordnung der Finanzverantwortung - Die Änderungen im Bereich der Finanzverfassung orientieren sich ebenfalls an den Zielen der Entflechtung, Verantwortungsklarheit und Handlungsautonomie. Vor diesem Hintergrund werden – Mischfinanzierungstatbestände abgebaut (Artikel 91a Abs. 1 Nr. 1), – die Voraussetzungen für Finanzhilfen verschärft (Artikel 104b), – die regionale Steuerautonomie gestärkt (Artikel 105 Abs. 2a), – ein nationaler Stabilitätspakt im Grundgesetz verankert (Artikel 109 Abs. 5), – die Lastentragung von Bund und Ländern bei der Verletzung von supranationalen und völkerrechtlichen Verpflichtungen im Grundgesetz ausdrücklich geregelt (Artikel 104a Abs. 6). Im Hinblick auf die erheblichen strukturellen Unterschiede der Länder kommt eine vollständige Abschaffung der Mischfinanzierungen (Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen) derzeit nicht in Betracht. Die vorgesehene Abschaffung bzw. Modifizierung bestimmter Mischfinanzierungen bzw. Mischfinanzierungstatbestände trägt der veränderten Bedarfslage Rechnung und führt zur Entflechtung der Aufgabenverantwortung. Eine Übergangsvorschrift (Artikel 143c) regelt die Kompensation der bei den Ländern ausfallenden investiven Bundesmittel ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019. Wegen der unterschiedlichen wirtschafts und struktur politischen Gegebenheiten und Entwicklungen in den verschiedenen Teilen des Bundesgebiets werden die Gemeinschaftsaufgaben zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur sowie der Agrarstruktur und des Küstenschutzes beibehalten. Diese Gemeinschaftsaufgaben haben zudem eine wichtige Koordinierungsfunktion im Kontext der Beihilfen und Strukturpolitik der Europäischen Union. Die zum Teil neu strukturierte Möglichkeit der Zusammenarbeit von Bund und Ländern bleibt bei der Forschungsförderung und im Bildungsbereich bei der Bildungsevaluation erhalten. B. Besonderer Teil ......(man siehe die Kommentare zu GG Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) Zu Artikel 2 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. C. Gesetzesfolgen Die mit der Föderalismusreform verbundene Entflechtung von Zuständigkeiten und die damit einhergehende Stärkung der Eigenständigkeit von Bund und Ländern wirkt ins gesamt entlastend für die öffentlichen Haushalte. Die Ver besserung der Reformfähigkeit des Staates durch Aus weitung des Gestaltungsspielraums der jeweiligen Ebenen in Gesetzgebung und Verwaltung schafft die Voraussetzun gen für einen effizienteren Einsatz öffentlicher Mittel, eine dynamischere gesamtwirtschaftliche Entwicklung und die Konsolidierung der Staatsfinanzen. Unmittelbare Auswirkungen auf die Haushalte von Bund und Ländern ergeben sich aufgrund der Regelung des Arti kels 143c, nach der den Ländern im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 jährliche Beträge aus dem Bundeshaushalt zur Kompensation des Wegfalls der Finan zierungsanteile des Bundes durch die vorgesehene Abschaf fung der Gemeinschaftsaufgaben „Ausbau und Neubau von Hochschulen, einschließlich Hochschulkliniken“ und „Bil dungsplanung“ sowie der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und zur sozialen Wohnraumförderung zustehen. Die Beträge sind bis Ende 2013 festgelegt und für die Aufgabenbereiche der bisheri gen Mischfinanzierungen zweckgebunden. Die Höhe der Mittel beruht auf dem Umfang der Finanzierungsanteile des Bundes im Referenzzeitraum von 2000 bis 2008. Die Län der erhalten jährlich 695,3 Mio. Euro (70 Prozent des Kompensationsvolumens) für den Bereich Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulklini ken, 19,9 Mio. Euro (50 Prozent des Kompensationsvolu mens) für den Bereich Bildungsplanung, 518,2 Mio. Euro für die soziale Wohnraumförderung und 1 335,5 Mio. Euro für die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemein den. Zugleich ist vereinbart, dass der Bund für überregio nale Fördermaßnahmen im Hochschulbereich nach Artikel 91b Abs. 1 jährlich 298 Mio. Euro (30 Prozent des Kompensationsvolumens für die abgeschaffte Gemein schaftsaufgabe Hochschulbau) und für das künftige Zusam menwirken bei der Evaluation und Berichterstattung des Bildungswesens im internationalen Vergleich jährlich 19,9 Mio. Euro (50 Prozent des Kompensationsvolumens für den Wegfall der gemeinsamen Bildungsplanung) einsetzt. Die den Ländern gemäß Artikel 143c aus dem Bundeshaushalt zustehenden Beträge belaufen sich in den Jahren 2007 bis 2013 insgesamt auf jährlich rund 2,6 Mrd. Euro. Durch die Kompensation stehen den Ländern die erforderlichen Mittel zur Verfügung, um die in ihre alleinige Finanzierungskom petenz übergehenden Aufgaben zu erfüllen. B. Bundestag-Beschlussempfehlung Rechtsausschuss, Drucksache 16/2010, 28.06.2006 Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu den folgenden Vorschriften: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksache 16/813 – b) bis j) - andere Rechtsvorschriften A. Problem Zu Buchstabe a Die bundesstaatliche Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland hat sich grundsätzlich bewährt, ist jedoch geprägt von langwierigen und komplizierten Entscheidungsprozessen und leidet an einer übermäßigen institutionellen Ver flechtung von Bund und Ländern. Bei der Gesetzgebung des Bundes haben die ausgeprägten Zustimmungsbefugnisse der Länder über den Bundesrat bei unter schiedlichen politischen Mehrheitsverhältnissen in Bund und Ländern immer wieder zur Verzögerung oder sogar Verhinderung wichtiger Gesetzgebungsvor haben oder zu in sich nicht stimmigen Kompromissen geführt, bei denen die je weilige politische Verantwortlichkeit nicht oder kaum noch zu erkennen ist. Der Anteil der zustimmungspflichtigen Gesetze ist vor allem auch wegen Regelun gen des Bundes über Organisation und Verfahren der Landesverwaltungen im Laufe der Zeit erheblich gestiegen. Auf der anderen Seite wurden die Gesetzge bungsbefugnisse der Länder im Laufe der Zeit immer weiter zurückgedrängt. Fehlentwicklungen haben sich auch im Bereich der Mischfinanzierungstat bestände durch die Tendenz zu einer dauerhaften Verfestigung aufgabenbezo gener Finanztransfers vom Bund an die Länder ergeben. Mischfinanzierungen verschränken Aufgaben und Ausgabenzuständigkeiten und engen zugleich die Spielräume für eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung beider staatlichen Ebenen ein. Ausgehend von Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenzen vom Dezem ber 1998 und Oktober 2001 sowie einer Verständigung zwischen den Regierungs chefs des Bundes und der Länder vom Dezember 2001 erfolgte eine erste kritische Überprüfung der bundesstaatlichen Aufgaben, Ausgaben und Einnahmenver teilung. Auf der Grundlage einer im Jahr 2002 von zwei Bund/LänderArbeits gruppen formulierten Bestandsaufnahme und Problembeschreibung wurden zu nächst auf Regierungsebene Verhandlungen zwischen Bund und Ländern zu einer Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung aufgenommen, bis im Oktober 2003 Bundestag und Bundesrat eine Kommission zur Modernisierung der bun desstaatlichen Ordnung eingesetzt haben. Sie vermochte sich jedoch bis zur abschließenden Sitzung am 17. Dezember 2004 nicht auf ein gemeinsames Reformkonzept zu einigen. Auf der Grundlage dieser Beratungen sowie der zunächst im Frühjahr 2005 und dann nach der Wahl zum 16. Deutschen Bundes tag wieder aufgenommenen politischen Gespräche wurde im Koalitionsvertrag vom 18. November 2005 eine Einigung über die nunmehr umzusetzende Föde ralismusreform erzielt. ... (andere Rechtsvorschriften) B. Lösung Zu den Buchstaben a und b Annahme der Gesetzentwürfe auf Drucksachen 16/813 und 16/814 in geän derter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN ... (andere Rechtsvorschriften) C. Alternativen Keine D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, 1. den Gesetzentwurf Drucksache 16/813 – mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: (man siehe die Kommentaren zu Art. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c GG) ... (andere Rechtsvorschriften) C. Bundestag Bericht Rechtsausschuss, 29.06.2006, Drucksache 16/2069 Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksache 16/813 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) ... (andere Rechtsvorschriften) Bericht der Abgeordneten Michael Grosse-Brömer, Dr. Günter Krings, Daniela Raab, Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen), Volker Kröning, Klaus Uwe Benneter, Dr. Carl-Christian Dressel, Joachim Stünker, Dr. Peter Danckert, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Jörg van Essen, Wolfgang Neskovic und Wolfgang Wieland I. Überweisung 1. Der Deutsche Bundestag hat die Gesetzentwürfe auf Drucksachen 16/813 und 16/814 in seiner 23. Sitzung am 10. März 2006 in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung dem Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, dem Auswärtigen Ausschuss, dem Innenausschuss, dem Sportausschuss, dem Finanzausschuss, dem Haushaltsausschuss (hinsichtlich der Drucksache 16/814 gemäß § 96 der Geschäftsordnung), dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales, dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dem Ausschuss für Gesundheit, dem Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung, dem Ausschuss für Tourismus, dem Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union und dem Ausschuss für Kultur und Medien überwiesen. ... (andere Rechtsvorschriften) II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse a) Gesetzentwurf auf Drucksache 16/813 Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung hat die Gesetzentwürfe auf Drucksachen 16/813 und 16/814 in seiner 8. Sitzung am 27. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt einstimmig, bei Abwesenheit der Fraktion der FDP, in den Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes (Drucksache 16/813) als redaktionelle Klarstellung folgende Ergänzung des Artikels 73 GG aufzunehmen: „15. das Recht für befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes.“ Der Auswärtige Ausschuss hat zu dem Gesetzentwurf keine Empfehlung abgegeben. Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 16. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung anzunehmen. Der Sportausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 15. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Abwesenheit der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf anzunehmen. Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 24. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung anzunehmen. Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 22. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung anzunehmen. Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den Gesetzentwurf in seiner 14. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/ CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung anzunehmen. Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 21. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung anzunehmen. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf in seiner 22. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung anzunehmen. Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Gesetzentwurf in seiner 15. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung anzunehmen. Der Ausschuss für Gesundheit hat den Gesetzentwurf in seiner 19. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung anzunehmen. Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat den Gesetzentwurf in seiner 19. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung anzunehmen. Darüber hinaus hat der Ausschuss den nachfolgend wiedergegebenen Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU und SPD mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/ CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen: „Der Ausschuss begrüßt die in den vorgelegten Gesetzentwürfen geplante Reform des föderalen Systems. Er hat insbesondere die möglichen Auswirkungen der Verfassungsänderungen auf die rund 13 000 Städte und Gemeinden in Deutschland erörtert. Hierzu stellt der Ausschuss fest: Zur Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen in Artikel 84 Abs. 1 GG geht der Ausschuss davon aus, dass die Regelung der Verfahren im Baugesetzbuch – wie die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich erwähnten Regelungen des Umweltverfahrensrechts – regelmäßig einen Ausnahmefall im Sinne des Artikels 84 Abs. 1 Satz 4 GG darstellen. Das Baugesetzbuch enthält in Wahrnehmung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes („Bodenrecht“) materiellrechtliche Vorschriften verbunden mit Verfahrensvorschriften. Die Ausgestaltung von Verfahrensregelungen ist zumeist Voraussetzung für die Aufnahme von Regelungen über städtebauliche Instrumente im Baugesetzbuch überhaupt oder ist auf Grund der spezifischen Merkmale der Regelungen unverzichtbar notwendig, wie die Gesetzgebung seit der erstmaligen Kodifizierung des Bodenrechts im Bundesbaugesetz 1960 zeigt. Insbesondere die Ausgestaltung der im Baugesetzbuch geregelten Planungsverfahren ist untrennbar mit dem materiellen Recht verbunden und bedarf zum effektiven Verwaltungsvollzug der bundeseinheitlichen Regelung. Auch die Umsetzung von EU-Recht und die Wahrung der Grundrechte, vor allem der Eigentumsfreiheit des Artikels 14 Abs. 1 GG, bedarf bundeseinheitlicher und rechtssicherer Regelung; von wesentlicher Bedeutung sind schließlich die im Verfahrensrecht notwendigen Abstimmungen mit anderen bundesgesetzlich geregelten Bereichen, vor allem im Umweltrecht, Fachplanungsrecht und Zivilrecht vorgenommen werden. Das in Artikel 84 Abs. 1 Satz 6 GG enthaltene Verbot der Übertragung von Aufgaben an Gemeinden und Gemeindeverbände darf nicht dazu führen, dass die in Artikel 28 Abs. 2 GG geregelte Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung ausgehöhlt wird. Daher geht der Ausschuss davon aus, dass das Verbot der Aufgabenübertragung an Gemeinden und Gemeindeverbände nicht solche Aufgaben umfasst, die die Gemeinden auf Grund der verfassungsrechtlichen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 GG) wahrnehmen und wahrnehmen müssen, insbesondere nicht die durch das Baugesetzbuch den Gemeinden zugewiesene Zuständigkeit für die Bauleitplanung im Gemeindegebiet. Nur ein solches Verständnis von Artikel 84 Abs. 1 Satz 6 GG wird auch dem beabsichtigten Regelungsgehalt der Vorschrift gerecht. Durch sie sollen die Gemeinden und Gemeindeverbände vor der Übertragung von mit erheblichen Kosten verbundenen Leistungsgesetzen – zum Beispiel in den Bereichen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe und der Grundsicherung – geschützt werden. Dies haben die kommunalen Spitzenverbände im Rahmen der Arbeiten der Föderalismuskommission wiederholt vorgetragen; ihre Auffassung wurde in der Anhörung bestätigt. Nur ein solches Verständnis der Vorschrift wird auch der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts gerecht, nach der der Bundesgesetzgeber im Bundesbaugesetz (heute: Baugesetzbuch) ein materielles Konzept der Bauleitplanung entwickelt hat, das durch eine grundsätzlich dezentrale, räumlich auf den örtlichen Bereich bezogene und beschränkte Planung gekennzeichnet ist. Zu diesem gesetzgeberischen Konzept gehört, dass die planerische Willensbildung und Interessenabwägung – unabhängig von der konkreten Trägerschaft der Bauleitplanung – jedenfalls zu einem erheblichen Teil von der Ortsstufe her und unter aktiver Beteiligung der örtlichen Gemeinschaft erfolgt. Die Zuweisung der Bauleitplanung an die Gemeinden als eigene Angelegenheit und deren nähere Ausgestaltung und Modifizierung ist daher – so das Bundesverfassungsgericht – ein ausgewogenes organisatorisches Folgekonzept zu den materiellen Bauleitplanungsregeln, die der Bundesgesetzgeber mit guten Gründen zur Ausführung und Verwirklichung der materiellen Regelungen für notwendig erachten durfte (BVerfGE 77, 288).“ Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat den Gesetzentwurf in seiner 16. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und 4 Stimmen der Fraktion der SPD gegen 4 Stimmen der Fraktion der SPD und die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN bei 3 Stimmenenthaltungen der Fraktion der SPD, den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung anzunehmen. Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung hat den Gesetzentwurf in seiner 14. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung anzunehmen. Der Ausschuss für Tourismus hat den Gesetzentwurf in seiner 14. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und DIE LINKE. bei Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung anzunehmen. Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat den Gesetzentwurf in seiner 14. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung anzunehmen. Der Ausschuss für Kultur und Medien hat den Gesetzentwurf in seiner 13. Sitzung am 22. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der nachfolgenden Stellungnahme. Der Ausschuss für Kultur und Medien empfiehlt, dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)“ (Bundestagsdrucksache 16/813) und dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD „Entwurf eines Föderalismusreform-Begleitgesetzes“ (Bundestagsdrucksache 16/814) unter folgender Maßgabe zuzustimmen: Der Ausschuss für Kultur und Medien stellt fest: -- dass neben den Ländern auch der Bund eine eigenständige Kulturhoheit besitzt, die kraft Natur der Sache besteht. Sie erstreckt sich auf kulturelle Aufgaben von nationaler und internationaler Bedeutung, zu Artikel 23 Abs. 6 Satz 1 GG (neu) -- dass die Neuregelung des Artikels 23 Abs. 6 GG (Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen) klarstellt, dass nunmehr ausdrücklich ein Vertreter der Länder die Bundesrepublik Deutschland auf europäischer Ebene vertreten wird, „wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind“, -- dass mit dieser Form der Vertretungsregelung auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks allerdings eine bündige Interessenvertretung des Gesamtstaates gegenüber Europa beeinträchtigt sein könnte, zur Begründung, B. Besonderer Teil, zu Nummer 17, Artikel 104b Abs. 1 GG (neu) -- dass in der Begründung zu Artikel 104b GG (neu) klargestellt ist, dass die bestehende „gemeinsame Kulturförderung von Bund und Ländern“ unberührt bleibt, -- dass mit dem Verweis auf das sog. Eckpunktepapier vom 26. Juni 2003 keine Festlegung über eine zukünftige, neu zu beginnende Kulturförderung des Bundes getroffen wird bzw. verbunden ist, da über dieses Eckpunktepapier zwischen Bund und Länder keine Einigung erzielt werden konnte und es daher nicht verabschiedet wurde. Der Ausschuss für Kultur und Medien begrüßt: zur Begründung, B. Besonderer Teil, zu Nummer 2, Artikel 23 Abs. 6 Satz 1 GG (neu) -- den Verweis in der Begründung zu Artikel 23 Abs. 6 Satz 1 GG (neu), dass auch in Zukunft „die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen“, weiterhin „unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung“ erfolgt, „wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind“. Der Ausschuss für Kultur und Medien fordert: -- dass Bund und Länder bei der Förderung von kultureller Bildung weiterhin zusammenwirken können, zur Begründung, B. Besonderer Teil, zu Nummer 2, Artikel 23 Abs. 6 Satz 1 GG (neu) -- dass die Länder „unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung“ geeignete Abstimmungsprozesse organisieren, um die Rechte zu sichern, „die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen“ und „im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks“ betreffen, zur Begründung, B. Besonderer Teil, zu Nummer 17, Artikel 104b Abs. 1 GG (neu) -- dass eine gemeinsame Kulturförderung von Bund und Ländern auch zukünftig zulässig ist. Der Ausschuss für Kultur und Medien geht somit davon aus, dass der Verweis auf das sog. Eckpunktepapier vom 26. Juni 2003 in der Begründung, B. Besonderer Teil, Zu Nummer 17, Artikel 104b Abs. 1 GG (neu) hinfällig ist. III. Beratung im Rechtsausschuss Der Rechtsausschuss hat die Gesetzentwürfe und die An- träge 16/647, 16/648, 16/654 und 16/674 in seiner 8. Sit- zung am 15. März 2006 beraten und beschlossen, eine öffentliche Anhörung durchzuführen, in die mit Beschlüs- sen des Rechtsausschusses in der 9. Sitzung am 5. April 2006 und in der 11. Sitzung am 10. Mai 2006 die Anträge auf Drucksachen 16/927, 16/954 sowie der Antrag auf Drucksache 16/851 miteinbezogen wurden. Der Rechtsausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und zwei Stimmen aus der Fraktion der SPD, dem Deutschen Bundestag die Annahme des Gesetzent- wurfs auf Drucksache 16/813 in der Fassung der Be- schlussempfehlung zu empfehlen. IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung Soweit der Rechtsausschuss die Gesetzentwürfe unverändert angenommen hat, werden auf die Begründungen auf Druck- sachen 16/813, S. 7 ff. und 16/814, S. 13 ff. verwiesen. Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetzent- wurfs auf Drucksache 16/813 werden wie folgt begründet: (man siehe die Kommentaren zu §§ 72, 74, 84, 91b, 104a, 104b, 125b und 125c GG) D. Änderungsanträge FDP und Bündnis 90/Die Grünen
E. Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, Drucksache 462/06, 30.06.2006 Der Deutsche Bundestag hat in seiner 44. Sitzung am 30. Juni 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 16/2010 - den von den Fraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22,23,33,52, 72,73,74,74a, 75, 84,85, 87c, 91a, 91b, 93,98,104a, 104b, 105,107,109,125a, 125b, 125c, 143c) - Drucksache 16/813 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen: a) Artikel 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird die Angabe „24 (ohne das Recht der Luftreinhaltung und der Lärmbekämpfung)," gestrichen. bb) In Buchstabe b wird der neu gefasste Absatz 3 wie folgt geändert: aaa) In Satz 1 Nr. 2 wird vor dem Wort „Grundsätze" das Wort „allgemeinen" eingefügt. bbb) In Satz 2 werden die Wörter „von zwei Dritteln der Stimmen" gestrichen. b) Artikel 1 Nr. 7 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst: ,aa) In Nummer 1 werden die Wörter „und den Strafvollzug" gestrichen und nach dem Wort „Verfahren" die Wörter „(ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs)" eingefügt. bb) In Buchstabe a Doppelbuchstabe mm werden in der neu gefassten Nummer 24 die Wörter „(ohne Sport und Freizeitlärm und Lärm von Anlagen mit sozialer Zweckbestimmung)" durch die Wörter „(ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm)" ersetzt. c) In Artikel 1 Nr. 9 wird der neu gefasste Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes wie folgt geändert: aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des VerwaltungsVerfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist." bb) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „2 und" gestrichen. d) In Artikel 1 Nr. 13 wird der neu gefasste Artikel 91b Abs. 1 des Grundgesetzes wie folgt gefasst: „(1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von: 1. Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen; 2. Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen; 3. Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten. Vereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen der Zustimmung aller Länder." e) In Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe b wird der neu gefasste Absatz 4 wie folgt gefasst: „(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind." f) In Artikel 1 Nr. 17 wird im neu eingefügten Artikel 104b des Grundgesetzes der Absatz 1 wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort „kann" werden die Wörter „, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht," eingefugt. bb) Satz 2 wird gestrichen. g) In Artikel 1 Nr. 22 wird der neu eingefugte Artikel 125b des Grundgesetzes wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „und soweit" eingefügt. bb) In Absatz 2 wird die Angabe „2009" durch die Angabe „2008" ersetzt. F. Berichtigung des Bundesrates zu Drucksache 462/06, 06.07.2006 Der Deutsche Bundestag hat mit Schreiben vom 6. Juli 2006 Folgendes mitgeteilt: Das mit Schreiben des Präsidenten vom Deutschen Bundestag vom 30. Juni 2006 übersandte Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) - Drucksachen 16/813, 16/2010 - enthält eine offenbare Unrichtigkeit. In Artikel 1 Nr. 21 (Artikel 125a Grundgesetz) ist die Angabe "Artikels 84 Abs. 1 Satz 6" durch die Angabe "Artikels 84 Abs. 1 Satz 7" zu ersetzen. Ich bitte, dies im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen. G. Antrag Berlin; Nordrhein-Westfalen; Bremen; Bayern, Drucksache 462/1/06, 06.07.2006 Punkt 59 a) der 824. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2006 Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen: I.Der Bundesrat stellt die herausragende Bedeutung der Föderalismusreform für Deutschland fest. Er begrüßt die in Anlage 2 zum Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 18. November 2005 festgelegte Vereinbarung zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung. Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes und das Föderalismusreform-Begleitgesetz setzen diese Vereinbarung um. Mit der Föderalismusreform werden die Gestaltungsmöglichkeiten von Bund und Ländern gestärkt und die politischen Verantwortlichkeiten deutlicher zugeordnet. Blockademöglichkeiten werden abgebaut durch eine Neuausrichtung der Zustimmungsbedürftigkeit von Bundesgesetzen im Bundesrat. Das schwerfällige Instrument der Mischfinanzierungen wird reduziert und die Europatauglichkeit des Grundgesetzes verbessert, vor allem durch die Abschaffung der Rahmengesetzgebung. Damit wird in einem revitalisierten und kraftvollen Föderalismus die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit von Bund und Ländern nachhaltig verbessert. Der Bundesrat begrüßt die im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 18. November 2005 unter V.1. enthaltene Aussage, in einem weiteren Reformschritt in der 16. Wahlperiode die Bund-Länder-Finanzbeziehungen den veränderten Rahmenbedingungen inner- und außerhalb Deutschlands, insbesondere für Wachstums- und Beschäftigungspolitik, anzupassen. Der Bundesrat geht davon aus, zusammen mit der Bundesregierung und dem Bundestag zügig ein entsprechendes Verfahren zu verabreden, in dem die Voraussetzungen und Lösungswege für eine Grundgesetzänderung geklärt werden können, die das Ziel der Stärkung der Eigenverantwortung der Gebietskörperschaften und ihrer aufgabenadäquaten Finanzausstattung verfolgt. (...) II.Inhalt und Ziel der Änderungen des Grundgesetzes und der Regelungen des Begleitgesetzes werden in den Begleittexten aus der Koalitionsvereinbarung von CDU/CSU und SPD vom 18. November 2006 näher erläutert. Bundesrat und Bundestag machen sich diese Erläuterungen ausdrücklich zu Eigen und bekräftigen sie in der folgenden Fassung. ......(man siehe die Kommentare zu GG Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) H. Beschluss des Bundesrates, Drucksache 462/06 (Beschluss), 07.07.2006 I. Der Bundesrat stellt die herausragende Bedeutung der Föderalismusreform für Deutschland fest. Er begrüßt die in Anlage 2 zum Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 18. November 2005 festgelegte Vereinbarung zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung. Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes und das Föderalismusreform-Begleitgesetz setzen diese Vereinbarung um. Mit der Föderalismusreform werden die Gestaltungsmöglichkeiten von Bund und Ländern gestärkt und die politischen Verantwortlichkeiten deutlicher zugeordnet. Blockademöglichkeiten werden abgebaut durch eine Neuausrichtung der Zustimmungsbedürftigkeit von Bundesgesetzen im Bundesrat. Das schwerfällige Instrument der Mischfinanzierungen wird reduziert und die Europatauglichkeit des Grundgesetzes verbessert, vor allem durch die Abschaffung der Rahmengesetzgebung. Damit wird in einem revitalisierten und kraftvollen Föderalismus die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit von Bund und Ländern nachhaltig verbessert. Der Bundesrat begrüßt die im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 18. November 2005 unter V.1. enthaltene Aussage, in einem weiteren Reformschritt in der 16. Wahlperiode die Bund-Länder-Finanzbeziehungen den veränderten Rahmenbedingungen inner- und außerhalb Deutschlands, insbesondere für Wachstums- und Beschäftigungspolitik, anzupassen. Der Bundesrat geht davon aus, zusammen mit der Bundesregierung und dem Bundestag zügig ein entsprechendes Verfahren zu verabreden, in dem die Voraussetzungen und Lösungswege für eine Grundgesetzänderung geklärt werden können, die das Ziel der Stärkung der Eigenverantwortung der Gebietskörperschaften und ihrer aufgabenadäquaten Finanzausstattung verfolgt (siehe Anlage). II.Inhalt und Ziel der Änderungen des Grundgesetzes und der Regelungen des Begleitgesetzes werden in den Begleittexten aus der Koalitionsvereinbarung von CDU/CSU und SPD vom 18. November 2006 näher erläutert. Bundesrat und Bundestag machen sich diese Erläuterungen ausdrücklich zu Eigen und bekräftigen sie in der folgenden Fassung. ... zu den einzelnen GG Artikel (man siehe die Kommentare zu Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c GG) Die gemeinsame Dokumentation von Bundes- und abweichendem Landesrecht - gedacht ist an das Dokumentationssystem ‚juris’ - soll dem Rechtsanwender auf einen Blick und an einem Ort Klarheit über das jeweils geltende Recht geben (unabhängig von der jeweils getrennten Veröffentlichung von Bundes- und Landesrecht in den jeweiligen Gesetzblättern). Anlage zu Teil I Offene Themensammlung zu einer Reform der Bund-Länder-Finanzbeziehungen (2. Föderalismusreformstufe) 1 .Haushaltswirtschaft; Vorbeugung von Haushaltskrisen - Etablierung eines Frühwarnsystems (z.B. Aufwertung Finanzplanungsrat) zur Erkennung und Bekämpfung von Haushaltskrisen, - Entwicklung materieller Kriterien zulässiger Verschuldung (Einführung von Verschuldungsgrenzen und „Schuldenbremsen“), Änderung von Art. 115 und Art. 109 GG zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen, - Instrumentarium zur Durchsetzung dieser Kriterien (Anreizsysteme, Sanktionen, Gläubigerbeteiligung an Kosten einer Finanzkrise), - Strukturunterschiede zwischen den Ländern, - Vergleichbare Datengrundlagen. 2. Bewältigung bestehender Haushaltskrisen – Konzepte zur Sanierung, Konzepte erweiterter Autonomie – (insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG) 3. Aufgabenkritik und Standardsetzung 4. Entbürokratisierung und Effizienzsteigerung - Aufgabenentflechtungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung, - Ebenenübergreifende Bündelung von Verwaltungsaufgaben, - Einführung von IT-Standards und -Systemen / Vereinfachung länderübergreifender Regelungen. 5. Stärkung der aufgabenadäquaten Finanzausstattung, u.a. Abarbeitung Prüfauftrag für 2008 aus Finanzausgleichsgesetz 6. Stärkung der Eigenverantwortung der Gebietskörperschaften 7. Verstärkte Zusammenarbeit und Möglichkeiten zur Erleichterung des freiwilligen Zusammenschlusses von Ländern 8. Bündelung fachpolitischer Leistungen und Auswirkungen auf die Bund-Länder-Finanzbeziehungen 9. Sonstiges I. Weiterer Fortgang des Verfahrens Folglich erging das Änderungsgesetz ohne weitere Änderungen und wurde am 31.08.2006 im BGBL Teil I Nr. 41 (Seite 2034) veröffentlicht. In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft") AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen AG = Amtsgericht ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!) ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz AT = Austria, Österreich BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD) BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD) BGH = Bundesgerichtshof (BRD) BRD = Bundesrepublik Deutschland BVerwG = Bundesverwaltungsgericht CH = Schweiz Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag EuGH = Europäischer Gerichtshof EU = Europäische Union h.M. = Herrschende Meinung KSchG = Kündigungsschutzgesetz LAG = Landesarbeitsgericht OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich) OLG = Oberlandesgericht (BRD) OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD) Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag PM = Pressemitteilung m.M. = Mindermeinung Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB str. = strittig, streitig u.a. = unter anderem u.U. = Unter Umständen ZPO = Zivilprozeßordnung Urteile nach 02.04.2007, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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