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GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 1 (Regelung seit 22.03.1956)
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Allgemein zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Gesetzentwurf CDU/CSU; SPD, Drucksache 16/813, 07.03.2006


Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes

A. Problem und Ziel
Die bundesstaatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Modernisierung. Bundestag und Bundesrat haben darum am 16./17. Oktober 2003 eine gemeinsame Kommission mit dem Ziel eingesetzt, die Handlungs und Entscheidungsfähigkeit von Bund und Ländern zu verbessern, die politischen Verantwortlichkeiten deutlicher zuzuordnen sowie die Zweckmäßigkeit und Effizienz der Aufgabenerfüllung zu steigern.

B. Lösung
Auf der Grundlage der Vorarbeiten der Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung hat sich die große Koalition im Koalitionsvertrag vom 18. November 2005 auf eine im Konsens mit den Ländern entwickelte Föderalismusreform geeinigt.
Entsprechend der Koalitionsvereinbarung wird von den Fraktionen der CDU/ CSU und SPD der mit den Ländern abgestimmte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes und ein Begleitgesetz mit den notwendigen Folgeregelungen auf einfachrechtlicher Ebene eingebracht.

C. Alternativen
Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte für Bund, Länder und Gemeinden.
Die mit der Föderalismusreform verbundene Entflechtung von Zuständigkeiten und die damit einhergehende Stärkung der Eigenständigkeit von Bund und Ländern wirkt insgesamt entlastend für die öffentlichen Haushalte. Die Verbesserung der Reformfähigkeit des Staates durch Ausweitung des Gestaltungsspielraums der jeweiligen Ebenen in Gesetzgebung und Verwaltung schafft die Voraussetzungen für einen effizienteren Einsatz öffentlicher Mittel, eine dynamischere gesamtwirtschaftliche Entwicklung und die Konsolidierung der Staatsfinanzen.

E. Sonstige Kosten
Keine

1. Vorschlag



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grund- gesetzes ist eingehalten:

Artikel 1

Änderung des Grundgesetzes

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2863), wird wie folgt geändert:

...(man siehe die Kommentare zu GG Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


2. Begründung zur Änderung des GG:


A. Allgemeiner Teil

Die bundesstaatliche Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland hat sich grundsätzlich bewährt, ist jedoch geprägt von langwierigen und komplizierten Entscheidungsprozessen und leidet an einer übermäßigen institutionellen Verflechtung von Bund und Ländern. Bei der Gesetzgebung des Bundes haben die ausgeprägten Zustimmungsbefugnisse der Länder über den Bundesrat bei unterschiedlichen politischen Mehrheitsverhältnissen in Bund und Ländern immer wieder zur Verzögerung oder sogar Verhinderung wichtiger Gesetzgebungsvorhaben oder zu in sich nicht stimmigen Kompromissen geführt, bei denen die jeweilige politische Verantwortlichkeit nicht oder kaum noch zu erkennen ist. Der Anteil der zustimmungspflichtigen Gesetze ist vor allem auch wegen Regelungen des Bundes über Organisation und Verfahren der Landesverwaltungen im Laufe der Zeit erheblich gestiegen.

Auf der anderen Seite wurden die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder im Laufe der Zeit immer weiter zurückgedrängt. Teils sind neue Kompetenzen für den Bund im Wege der Verfassungsänderung begründet worden, vor allem aber hat der Bundesgesetzgeber bestehende konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeiten nahezu vollständig ausgeschöpft und auch in der Rahmengesetzgebung vielfach in Einzelheiten gehende und unmittelbar geltende Regelungen getroffen.

Um diese Entwicklung aufzuhalten und in Teilen umzukehren, hat der verfassungsändernde Gesetzgeber 1994 die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der konkurrierenden und der Rahmengesetzgebung verschärft. Die mit der Neufassung des Artikels 72 Abs. 2 eingeführten und von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weiter konkretisierten Kriterien erweisen sich jedoch auch für solche Materien aus dem Zuständigkeitskatalog der Artikel 74 und 75 als hinderlich, bei denen das gesamtstaatliche Interesse an einer bundesgesetzlichen Regelung allgemein anerkannt ist. Andererseits sind die mit den Übergangsvorschriften zu dieser Verfassungsänderung eröffneten Möglichkeiten einer völligen oder teilweisen Öffnung von Bundesgesetzen für eine Ersetzung durch Landesrecht (Artikel 125a Abs. 2 und Artikel 72 Abs. 3 a. F.) nicht zur Anwendung gekommen, so dass eine Rückverlagerung von Zuständigkeiten auf die Länder unterblieben ist.

Fehlentwicklungen haben sich auch im Bereich der Mischfinanzierungstatbestände durch die Tendenz zu einer dauerhaften Verfestigung aufgabenbezogener Finanztransfers vom Bund an die Länder ergeben. Mischfinanzierungen verschränken Aufgaben und Ausgabenzuständigkeiten und engen zugleich die Spielräume für eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung beider staatlichen Ebenen ein. Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen müssen daher die Ausnahme bleiben.

Ausgehend von Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenzen vom Dezember 1998 und Oktober 2001 sowie einer Verständigung zwischen den Regierungschefs des Bundes und der Länder vom Dezember 2001 erfolgte eine erste kritische Überprüfung der bundesstaatlichen Aufgaben, Ausgaben und Einnahmenverteilung. Auf der Grundlage einer im Jahr 2002 von zwei Bund/Länderarbeitsgruppen formulierten Bestandsaufnahme und Problembeschreibung wurden zunächst auf Regierungsebene Verhandlungen zwischen Bund und Ländern zu einer Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung aufgenommen, bis im Oktober 2003 Bundestag und Bundesrat eine vom damaligen Vorsitzenden der Fraktion der SPD, Franz Müntefering, und vom bayerischen Ministerpräsidenten, Dr. Edmund Stoiber, geleitete Kommission zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung eingesetzt haben. Die Kommission hatte den Auftrag, Vorschläge zu einer grundlegenden Reform des föderalen Staatsaufbaus zu erarbeiten und den gesetzgebenden Körperschaften vorzulegen. Durch eine Neuverteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern sollten die Handlungs und Entscheidungsfähigkeit von Bund und Ländern verbessert, die politischen Verantwortlichkeiten deutlicher zugeordnet sowie die Zweckmäßigkeit und Effizienz der Aufgabenerfüllung gesteigert werden. Die Kommission erörterte das Für und Wider zahlreicher Vorschläge zur Erreichung dieser Ziele und gelangte auch in wesentlichen Einzelfragen zu übereinstimmenden Bewertungen (vgl. Deutscher Bundestag/Bundesrat, Hrsg., Dokumentation der Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung, Zur Sache 1/2005). Sie vermochte sich jedoch bis zur abschließenden Sitzung am 17. Dezember 2004 nicht auf ein gemeinsames Reformkonzept zu einigen. Auf der Grundlage dieser Beratungen sowie der zunächst im Frühjahr 2005 und dann nach der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag wieder aufgenommenen politischen Gespräche wurde im Koalitionsvertrag vom 18. November 2005 eine Einigung über die nunmehr umzusetzende Föderalismusreform erzielt.

Die nun vereinbarte Reform soll demokratie und effizienz hinderliche Verflechtungen zwischen Bund und Ländern abbauen und wieder klarere Verantwortlichkeiten schaffen und so die föderalen Elemente der Solidarität und der Kooperation einerseits und des Wettbewerbs andererseits neu ausbalancieren. Insgesamt geht es um eine nachhaltige Stärkung der Handlungs und Entscheidungsfähigkeit sowohl des Bundes als auch der Länder (einschließlich der Kommunen).

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder haben in ihrem Beschluss vom 14. Dezember 2005 die Reformziele wie folgt beschrieben:

„– Stärkung der Gesetzgebung von Bund und Ländern durch eine deutlichere Zuordnung der Gesetzgebungskompetenzen und Abschaffung der Rahmengesetzgebung,
– Abbau gegenseitiger Blockaden durch Neubestimmung der Zustimmungsbedürftigkeit von Bundesgesetzen im Bundesrat,
– Abbau von Mischfinanzierungen und Neufassung der Möglichkeiten für Finanzhilfen des Bundes unter Bekräftigung der Zusagen aus dem Solidarpakt II für die neuen Länder,
– Stärkung der Europatauglichkeit des Grundgesetzes durch eine Neuregelung der Außenvertretung und Regelungen zu einem nationalen Stabilitätspakt sowie zur Verantwortlichkeit für die Einhaltung von supranationalem Recht.“

Ziel einer effektiven bundesstaatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland muss es sein, die Ebenen des Bundes und der Länder, auch im Verhältnis zur Europäischen Union, deutlicher in ihren Zuständigkeiten und Finanzverantwortlichkeiten abzugrenzen. Dadurch werden zudem Entscheidungsabläufe und Verantwortlichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger transparenter als bisher. Die Kommunen werden – in finanzieller Hinsicht – dadurch geschützt, dass ihnen künftig nicht mehr durch Bundesgesetz Aufgaben unmittelbar zugewiesen werden dürfen.

Die in diesem Gesetzentwurf zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung vorgesehenen Verfassungsänderungen umfassen im Wesentlichen folgende Bereiche:

-- Reform der Mitwirkungsrechte des Bundesrates durch Abbau der Zustimmungsrechte nach Artikel 84 Abs. 1 und Einführung neuer Fälle der Zustimmungsbedürftigkeit bei Bundesgesetzen mit erheblichen Kostenfolgen für die Länder (Artikel 104a Abs. 4 – neu –).

Die Einrichtung von Behörden und das Verwaltungsverfahren bleiben bei der Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder als eigene Angelegenheit wesentlicher Bestandteil der Organisationshoheit der Länder. Der Bundesgesetzgeber wird in diesem Bereich die Einrichtung von Behörden und das Verwaltungsverfahren aber ohne Zustimmung des Bundesrates regeln können, um den bisher für die Mehrheit der zustimmungsbedürftigen Gesetze verantwortlichen Tatbestand aufzulösen und dem Bund eine die materiellen Regelungen sinnvoll ergänzende Regelung des Verwaltungsverfahrens und der Behördenorganisation bei der Ausführung der Bundesgesetze in landeseigener Verwaltung zu ermöglichen. Die Länder erhalten demgegenüber das Recht, von organisations und verfahrensmäßigen Vorgaben des Bundesgesetzgebers abweichende Regelungen zu treffen. Bundesgesetze können das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder nur noch in Ausnahmefällen wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung festlegen; derartige Gesetze erfordern die Zustimmung des Bundesrates.

Um die Mitwirkungsmöglichkeiten der Länder bei der bundesgesetzlichen Auferlegung erheblicher finanzieller Verpflichtungen weiterhin zu gewährleisten, wird der bisher auf Geldleistungen begrenzte Zustimmungstatbestand erweitert: Einer Zustimmung des Bundesrates werden alle Gesetze bedürfen, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen oder geldwerten Sachleistungen (einschließlich vergleichbarer Dienstleistungen) gegenüber Dritten begründen.

-- Reform der Gesetzgebungskompetenzen durch Abschaffung der Rahmengesetzgebung und Neuordnung des Katalogs der konkurrierenden Gesetzgebung, verbunden mit einer Reduzierung des Anwendungsbereichs der Erforderlichkeitsklausel des Artikels 72 Abs. 2 und der Einführung einer Abweichungsgesetzgebung in bestimmten Gesetzgebungsbereichen.

Die Kategorie der Rahmengesetzgebung mit der Notwendigkeit von zwei nacheinander geschalteten Gesetzgebungsverfahren auf der Ebene des Bundes und in den Ländern hat sich insbesondere bei der Umsetzung europäischen Rechts als ineffektiv erwiesen und hat sich auch im Übrigen nicht bewährt.

Im Umweltrecht verhindert die bestehende Aufteilung in Materien der konkurrierenden Gesetzgebung und der Rahmengesetzgebung wegen der dort nur möglichen geringeren Regelungsdichte eine materienübergreifende Normsetzung, wie sie mit dem Vorhaben eines Umweltgesetzbuchs und der Ablösung paralleler Genehmigungsverfahren durch eine einheitliche Vorhabengenehmigung angestrebt wird. Andere Gegenstände der Rahmengesetzgebung wie die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse sind vom Bundesgesetzgeber bislang nicht kodifiziert worden, so dass auf diesem Gebiet kein Bedürfnis für einen Fortbestand der Kompetenzzuweisung gesehen wird.

Die Rahmengesetzgebung wird daher insgesamt abgeschafft und die bislang dieser Kompetenzart zugeordneten Materien werden sachgerecht zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.

Die Länder werden in ihrer Organisations und Personalhoheit gestärkt. Der bisher in der Rahmengesetzgebung enthaltene Kompetenztitel für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Landesbediensteten wird einschließlich des Laufbahnrechts auf die Länder übertragen. Der Bund erhält aber die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis zur Regelung der Statusrechte und pflichten der Landesbeamten und richter und zwar insbesondere, um die bundesweite Mobilität von Beamten und Richtern zu gewährleisten. Die hiernach zu erlassenden Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Zudem werden die bisherigen Gesetzgebungskompetenzen des Bundes für die Besoldung und Versorgung der Landesbeamten und richter gestrichen; damit wird die bis 1971 für die Länder bestehende Kompetenzlage wiederhergestellt. Die Personalausgaben binden im Durchschnitt mehr als 40 vom Hundert der Länderhaushalte. Die Länder haben jedoch bisher nur wenige Gestaltungsmöglichkeiten bei den Arbeits und Gehaltsbedingungen ihrer Beschäftigten.

Diese Neuverteilung der Zuständigkeiten für die Landesbeamten und richter wird flankiert von einer Ergänzung des Artikels 33 Abs. 5, nach der das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufbeamtentums nicht nur zu regeln, sondern ausdrücklich auch fortzuentwickeln ist.

Aus der Rahmengesetzgebung werden das Melde und Ausweiswesen und der Schutz deutschen Kulturguts gegen Abwanderung ins Ausland in die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes übernommen. Die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse wird in die ausschließliche Kompetenz der Länder überführt.

Die anderen Sachgebiete der bisherigen Rahmengesetzgebung werden in den nicht an die Erforderlichkeitsklausel gebundenen Teil der konkurrierenden Gesetzgebung überführt (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 bis 33 in Verbindung mit Artikel 72 Abs. 2).

Das sind namentlich

– die umweltbezogenen Materien, insbesondere Naturschutz, Landschaftspflege und Wasserhaushalt,
– aus dem Dienstrecht im Hinblick auf die Personalhoheit der Länder lediglich die Statusrechte und pflichten der Landesbeamten und Landesrichter,
– aus dem Hochschulwesen im Hinblick auf die Kulturhoheit der Länder lediglich Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse.

Für die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse sowie die umweltbezogenen Materien ist dieser Teil der konkurrierenden Gesetzgebung mit Abweichungsbefugnissen der Länder versehen (Artikel 72 Abs. 3).

Eine weitere Stärkung der Landesgesetzgeber erfolgt dadurch, dass Kompetenzen mit besonderem Regionalbezug und solche Materien, die eine bundesgesetzliche Regelung nicht zwingend erfordern, auf die Länder verlagert werden. Dies erfolgt einerseits durch eine gegenständliche Begrenzung fortbestehender Kompetenztitel im Bereich des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 18, im Recht der Wirtschaft (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11) und bei der Lärmbekämpfung (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24), andererseits durch völlige Streichung von Kompetenztiteln aus dem Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung.

Insgesamt sollen durch die Auflösung der Rahmengesetzgebung und die Neuordnung der konkurrierenden Gesetzgebung folgende Materien auf die Länder verlagert werden:

1. Strafvollzug (einschließlich Vollzug der Untersuchungshaft, bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1),
2. Notariat (einschließlich Gebührenrecht, aber ohne Beurkundungsrecht, bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1),
3. Versammlungsrecht (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 3),
4. Heimrecht (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7),
5. Ladenschlussrecht (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11),
6. Gaststättenrecht (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11),
7. Spielhallen/Schaustellung von Personen (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11),
8. Messen, Ausstellungen und Märkte (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11),
9. Teile des Wohnungswesens (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18),
10. landwirtschaftlicher Grundstücksverkehr (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18),
11. landwirtschaftliches Pachtwesen (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18),
12. Flurbereinigung (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18),
13. Siedlungs und Heimstättenwesen (bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18),
14. Sport, Freizeit und so genannter sozialer Lärm (Anlagen mit sozialer Zweckbestimmung, bisher Teilbereich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24),
15. die Besoldung und Versorgung sowie das Laufbahnrecht der Landesbeamten und richter (bisher Artikel 74a und Teilbereich aus Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und aus Artikel 98 Abs. 3 Satz 2),
16. der Großteil des Hochschulrechts mit Ausnahme der Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse (bisher Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a),
17. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse (bisher Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2).

In die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes werden folgende Materien verlagert:

1. Waffen und Sprengstoffrecht (bisher Artikel 74 Abs. 1 Nr. 4a),
2. Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen (bisher Artikel 74 Abs. 1 Nr. 10),
3. Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, Errichtung und Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, der Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe (bisher Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11a),
4. Melde und Ausweiswesen (bisher Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5),
5. Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in das Ausland (bisher Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6).

Außerdem wird eine neue ausschließliche Bundeskompetenz zur Regelung präventiver Befugnisse des Bundeskriminalamts bei der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus geschaffen; derartige Bundesgesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Die Erforderlichkeitsklausel in Artikel 72 Abs. 2 wird in ihrem Anwendungsbereich auf folgende Materien des neu gefassten Artikels 74 Abs. 1 beschränkt: Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 24 (ohne das Recht der Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung), 25 und 26. Die übrigen Materien des Artikels 74 Abs. 1 werden insgesamt von der Erforderlichkeitsprüfung ausgenommen, weil Bund und Länder übereinstimmend von der Erforderlichkeit bundesgesetzlicher Regelungen ausgehen. In den Fällen des Artikels 72 Abs. 3 ist dies bereits eine Konsequenz aus dem neuen Abweichungsrecht der Länder.

In den Kompetenztiteln zum Gesundheitswesen (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19), zum Lebensmittelrecht (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20), zum Straßenwesen (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 22), zum Umweltrecht (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24) und zur künstlichen Erzeugung menschlichen Lebens (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 26) erfolgen tatbestandliche Präzisierungen zur Vermeidung von Regelungslücken.

-- Klarere Zuordnung der Finanzverantwortung -

Die Änderungen im Bereich der Finanzverfassung orientieren sich ebenfalls an den Zielen der Entflechtung, Verantwortungsklarheit und Handlungsautonomie. Vor diesem Hintergrund werden

– Mischfinanzierungstatbestände abgebaut (Artikel 91a Abs. 1 Nr. 1),
– die Voraussetzungen für Finanzhilfen verschärft (Artikel 104b),
– die regionale Steuerautonomie gestärkt (Artikel 105 Abs. 2a),
– ein nationaler Stabilitätspakt im Grundgesetz verankert (Artikel 109 Abs. 5),
– die Lastentragung von Bund und Ländern bei der Verletzung von supranationalen und völkerrechtlichen Verpflichtungen im Grundgesetz ausdrücklich geregelt (Artikel 104a Abs. 6).

Im Hinblick auf die erheblichen strukturellen Unterschiede der Länder kommt eine vollständige Abschaffung der Mischfinanzierungen (Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen) derzeit nicht in Betracht. Die vorgesehene Abschaffung bzw. Modifizierung bestimmter Mischfinanzierungen bzw. Mischfinanzierungstatbestände trägt der veränderten Bedarfslage Rechnung und führt zur Entflechtung der Aufgabenverantwortung. Eine Übergangsvorschrift (Artikel 143c) regelt die Kompensation der bei den Ländern ausfallenden investiven Bundesmittel ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019.

Wegen der unterschiedlichen wirtschafts und struktur politischen Gegebenheiten und Entwicklungen in den verschiedenen Teilen des Bundesgebiets werden die Gemeinschaftsaufgaben zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur sowie der Agrarstruktur und des Küstenschutzes beibehalten. Diese Gemeinschaftsaufgaben haben zudem eine wichtige Koordinierungsfunktion im Kontext der Beihilfen und Strukturpolitik der Europäischen Union. Die zum Teil neu strukturierte Möglichkeit der Zusammenarbeit von Bund und Ländern bleibt bei der Forschungsförderung und im Bildungsbereich bei der Bildungsevaluation erhalten.

B. Besonderer Teil

......(man siehe die Kommentare zu GG Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

C. Gesetzesfolgen

Die mit der Föderalismusreform verbundene Entflechtung von Zuständigkeiten und die damit einhergehende Stärkung der Eigenständigkeit von Bund und Ländern wirkt ins gesamt entlastend für die öffentlichen Haushalte. Die Ver besserung der Reformfähigkeit des Staates durch Aus weitung des Gestaltungsspielraums der jeweiligen Ebenen in Gesetzgebung und Verwaltung schafft die Voraussetzun gen für einen effizienteren Einsatz öffentlicher Mittel, eine dynamischere gesamtwirtschaftliche Entwicklung und die Konsolidierung der Staatsfinanzen.
Unmittelbare Auswirkungen auf die Haushalte von Bund und Ländern ergeben sich aufgrund der Regelung des Arti kels 143c, nach der den Ländern im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 jährliche Beträge aus dem Bundeshaushalt zur Kompensation des Wegfalls der Finan zierungsanteile des Bundes durch die vorgesehene Abschaf fung der Gemeinschaftsaufgaben „Ausbau und Neubau von Hochschulen, einschließlich Hochschulkliniken“ und „Bil dungsplanung“ sowie der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und zur sozialen Wohnraumförderung zustehen. Die Beträge sind bis Ende 2013 festgelegt und für die Aufgabenbereiche der bisheri gen Mischfinanzierungen zweckgebunden. Die Höhe der Mittel beruht auf dem Umfang der Finanzierungsanteile des Bundes im Referenzzeitraum von 2000 bis 2008. Die Län der erhalten jährlich 695,3 Mio. Euro (70 Prozent des Kompensationsvolumens) für den Bereich Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulklini ken, 19,9 Mio. Euro (50 Prozent des Kompensationsvolu mens) für den Bereich Bildungsplanung, 518,2 Mio. Euro für die soziale Wohnraumförderung und 1 335,5 Mio. Euro für die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemein den. Zugleich ist vereinbart, dass der Bund für überregio nale Fördermaßnahmen im Hochschulbereich nach Artikel 91b Abs. 1 jährlich 298 Mio. Euro (30 Prozent des Kompensationsvolumens für die abgeschaffte Gemein schaftsaufgabe Hochschulbau) und für das künftige Zusam menwirken bei der Evaluation und Berichterstattung des Bildungswesens im internationalen Vergleich jährlich 19,9 Mio. Euro (50 Prozent des Kompensationsvolumens für den Wegfall der gemeinsamen Bildungsplanung) einsetzt. Die den Ländern gemäß Artikel 143c aus dem Bundeshaushalt zustehenden Beträge belaufen sich in den Jahren 2007 bis 2013 insgesamt auf jährlich rund 2,6 Mrd. Euro. Durch die Kompensation stehen den Ländern die erforderlichen Mittel zur Verfügung, um die in ihre alleinige Finanzierungskom petenz übergehenden Aufgaben zu erfüllen.


B. Bundestag-Beschlussempfehlung Rechtsausschuss, Drucksache 16/2010, 28.06.2006


Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu den folgenden Vorschriften:
a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksache 16/813 –
b) bis j) - andere Rechtsvorschriften

A. Problem
Zu Buchstabe a

Die bundesstaatliche Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland hat sich grundsätzlich bewährt, ist jedoch geprägt von langwierigen und komplizierten Entscheidungsprozessen und leidet an einer übermäßigen institutionellen Ver flechtung von Bund und Ländern. Bei der Gesetzgebung des Bundes haben die ausgeprägten Zustimmungsbefugnisse der Länder über den Bundesrat bei unter schiedlichen politischen Mehrheitsverhältnissen in Bund und Ländern immer wieder zur Verzögerung oder sogar Verhinderung wichtiger Gesetzgebungsvor haben oder zu in sich nicht stimmigen Kompromissen geführt, bei denen die je weilige politische Verantwortlichkeit nicht oder kaum noch zu erkennen ist. Der Anteil der zustimmungspflichtigen Gesetze ist vor allem auch wegen Regelun gen des Bundes über Organisation und Verfahren der Landesverwaltungen im Laufe der Zeit erheblich gestiegen. Auf der anderen Seite wurden die Gesetzge bungsbefugnisse der Länder im Laufe der Zeit immer weiter zurückgedrängt.

Fehlentwicklungen haben sich auch im Bereich der Mischfinanzierungstat bestände durch die Tendenz zu einer dauerhaften Verfestigung aufgabenbezo gener Finanztransfers vom Bund an die Länder ergeben. Mischfinanzierungen verschränken Aufgaben und Ausgabenzuständigkeiten und engen zugleich die Spielräume für eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung beider staatlichen Ebenen ein.

Ausgehend von Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenzen vom Dezem ber 1998 und Oktober 2001 sowie einer Verständigung zwischen den Regierungs chefs des Bundes und der Länder vom Dezember 2001 erfolgte eine erste kritische Überprüfung der bundesstaatlichen Aufgaben, Ausgaben und Einnahmenver teilung. Auf der Grundlage einer im Jahr 2002 von zwei Bund/LänderArbeits gruppen formulierten Bestandsaufnahme und Problembeschreibung wurden zu nächst auf Regierungsebene Verhandlungen zwischen Bund und Ländern zu einer Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung aufgenommen, bis im Oktober 2003 Bundestag und Bundesrat eine Kommission zur Modernisierung der bun desstaatlichen Ordnung eingesetzt haben. Sie vermochte sich jedoch bis zur abschließenden Sitzung am 17. Dezember 2004 nicht auf ein gemeinsames Reformkonzept zu einigen. Auf der Grundlage dieser Beratungen sowie der zunächst im Frühjahr 2005 und dann nach der Wahl zum 16. Deutschen Bundes tag wieder aufgenommenen politischen Gespräche wurde im Koalitionsvertrag vom 18. November 2005 eine Einigung über die nunmehr umzusetzende Föde ralismusreform erzielt.

... (andere Rechtsvorschriften)

B. Lösung
Zu den Buchstaben a und b

Annahme der Gesetzentwürfe auf Drucksachen 16/813 und 16/814 in geän derter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN

... (andere Rechtsvorschriften)

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Gesetzentwurf Drucksache 16/813 – mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

(man siehe die Kommentaren zu Art. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c GG)

... (andere Rechtsvorschriften)




C. Bundestag Bericht Rechtsausschuss, 29.06.2006, Drucksache 16/2069


Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksache 16/813 –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)

... (andere Rechtsvorschriften)

Bericht der Abgeordneten Michael Grosse-Brömer, Dr. Günter Krings, Daniela Raab, Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen), Volker Kröning, Klaus Uwe Benneter, Dr. Carl-Christian Dressel, Joachim Stünker, Dr. Peter Danckert, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Jörg van Essen, Wolfgang Neskovic und Wolfgang Wieland

I. Überweisung

1. Der Deutsche Bundestag hat die Gesetzentwürfe auf Drucksachen 16/813 und 16/814 in seiner 23. Sitzung am 10. März 2006 in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung dem Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, dem Auswärtigen Ausschuss, dem Innenausschuss, dem Sportausschuss, dem Finanzausschuss, dem Haushaltsausschuss (hinsichtlich der Drucksache 16/814 gemäß § 96 der Geschäftsordnung), dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales, dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dem Ausschuss für Gesundheit, dem Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung, dem Ausschuss für Tourismus, dem Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union und dem Ausschuss für Kultur und Medien überwiesen.

... (andere Rechtsvorschriften)

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

a) Gesetzentwurf auf Drucksache 16/813

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung hat die Gesetzentwürfe auf Drucksachen 16/813 und 16/814 in seiner 8. Sitzung am 27. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt einstimmig, bei Abwesenheit der Fraktion der FDP, in den Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes (Drucksache 16/813) als redaktionelle Klarstellung folgende Ergänzung des Artikels 73 GG aufzunehmen: „15. das Recht für befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes.“

Der Auswärtige Ausschuss hat zu dem Gesetzentwurf keine Empfehlung abgegeben.

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 16. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung anzunehmen.

Der Sportausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 15. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Abwesenheit der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf anzunehmen.

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 24. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung anzunehmen.

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 22. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung anzunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den Gesetzentwurf in seiner 14. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/ CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 21. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung anzunehmen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf in seiner 22. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung anzunehmen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Gesetzentwurf in seiner 15. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung anzunehmen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat den Gesetzentwurf in seiner 19. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung anzunehmen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat den Gesetzentwurf in seiner 19. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung anzunehmen.

Darüber hinaus hat der Ausschuss den nachfolgend wiedergegebenen Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU und SPD mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/ CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen:

„Der Ausschuss begrüßt die in den vorgelegten Gesetzentwürfen geplante Reform des föderalen Systems. Er hat insbesondere die möglichen Auswirkungen der Verfassungsänderungen auf die rund 13 000 Städte und Gemeinden in Deutschland erörtert. Hierzu stellt der Ausschuss fest:

Zur Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen in Artikel 84 Abs. 1 GG geht der Ausschuss davon aus, dass die Regelung der Verfahren im Baugesetzbuch – wie die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich erwähnten Regelungen des Umweltverfahrensrechts – regelmäßig einen Ausnahmefall im Sinne des Artikels 84 Abs. 1 Satz 4 GG darstellen.

Das Baugesetzbuch enthält in Wahrnehmung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes („Bodenrecht“) materiellrechtliche Vorschriften verbunden mit Verfahrensvorschriften. Die Ausgestaltung von Verfahrensregelungen ist zumeist Voraussetzung für die Aufnahme von Regelungen über städtebauliche Instrumente im Baugesetzbuch überhaupt oder ist auf Grund der spezifischen Merkmale der Regelungen unverzichtbar notwendig, wie die Gesetzgebung seit der erstmaligen Kodifizierung des Bodenrechts im Bundesbaugesetz 1960 zeigt. Insbesondere die Ausgestaltung der im Baugesetzbuch geregelten Planungsverfahren ist untrennbar mit dem materiellen Recht verbunden und bedarf zum effektiven Verwaltungsvollzug der bundeseinheitlichen Regelung. Auch die Umsetzung von EU-Recht und die Wahrung der Grundrechte, vor allem der Eigentumsfreiheit des Artikels 14 Abs. 1 GG, bedarf bundeseinheitlicher und rechtssicherer Regelung; von wesentlicher Bedeutung sind schließlich die im Verfahrensrecht notwendigen Abstimmungen mit anderen bundesgesetzlich geregelten Bereichen, vor allem im Umweltrecht, Fachplanungsrecht und Zivilrecht vorgenommen werden.

Das in Artikel 84 Abs. 1 Satz 6 GG enthaltene Verbot der Übertragung von Aufgaben an Gemeinden und Gemeindeverbände darf nicht dazu führen, dass die in Artikel 28 Abs. 2 GG geregelte Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung ausgehöhlt wird.

Daher geht der Ausschuss davon aus, dass das Verbot der Aufgabenübertragung an Gemeinden und Gemeindeverbände nicht solche Aufgaben umfasst, die die Gemeinden auf Grund der verfassungsrechtlichen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 GG) wahrnehmen und wahrnehmen müssen, insbesondere nicht die durch das Baugesetzbuch den Gemeinden zugewiesene Zuständigkeit für die Bauleitplanung im Gemeindegebiet.

Nur ein solches Verständnis von Artikel 84 Abs. 1 Satz 6 GG wird auch dem beabsichtigten Regelungsgehalt der Vorschrift gerecht. Durch sie sollen die Gemeinden und Gemeindeverbände vor der Übertragung von mit erheblichen Kosten verbundenen Leistungsgesetzen – zum Beispiel in den Bereichen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe und der Grundsicherung – geschützt werden. Dies haben die kommunalen Spitzenverbände im Rahmen der Arbeiten der Föderalismuskommission wiederholt vorgetragen; ihre Auffassung wurde in der Anhörung bestätigt.

Nur ein solches Verständnis der Vorschrift wird auch der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts gerecht, nach der der Bundesgesetzgeber im Bundesbaugesetz (heute: Baugesetzbuch) ein materielles Konzept der Bauleitplanung entwickelt hat, das durch eine grundsätzlich dezentrale, räumlich auf den örtlichen Bereich bezogene und beschränkte Planung gekennzeichnet ist. Zu diesem gesetzgeberischen Konzept gehört, dass die planerische Willensbildung und Interessenabwägung – unabhängig von der konkreten Trägerschaft der Bauleitplanung – jedenfalls zu einem erheblichen Teil von der Ortsstufe her und unter aktiver Beteiligung der örtlichen Gemeinschaft erfolgt. Die Zuweisung der Bauleitplanung an die Gemeinden als eigene Angelegenheit und deren nähere Ausgestaltung und Modifizierung ist daher – so das Bundesverfassungsgericht – ein ausgewogenes organisatorisches Folgekonzept zu den materiellen Bauleitplanungsregeln, die der Bundesgesetzgeber mit guten Gründen zur Ausführung und Verwirklichung der materiellen Regelungen für notwendig erachten durfte (BVerfGE 77, 288).“

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat den Gesetzentwurf in seiner 16. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und 4 Stimmen der Fraktion der SPD gegen 4 Stimmen der Fraktion der SPD und die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN bei 3 Stimmenenthaltungen der Fraktion der SPD, den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung anzunehmen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung hat den Gesetzentwurf in seiner 14. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung anzunehmen.

Der Ausschuss für Tourismus hat den Gesetzentwurf in seiner 14. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und DIE LINKE. bei Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung anzunehmen.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat den Gesetzentwurf in seiner 14. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung anzunehmen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat den Gesetzentwurf in seiner 13. Sitzung am 22. Juni 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der nachfolgenden Stellungnahme.

Der Ausschuss für Kultur und Medien empfiehlt, dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)“ (Bundestagsdrucksache 16/813) und dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD „Entwurf eines Föderalismusreform-Begleitgesetzes“ (Bundestagsdrucksache 16/814) unter folgender Maßgabe zuzustimmen:

Der Ausschuss für Kultur und Medien stellt fest:

-- dass neben den Ländern auch der Bund eine eigenständige Kulturhoheit besitzt, die kraft Natur der Sache besteht. Sie erstreckt sich auf kulturelle Aufgaben von nationaler und internationaler Bedeutung,

zu Artikel 23 Abs. 6 Satz 1 GG (neu)

-- dass die Neuregelung des Artikels 23 Abs. 6 GG (Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen) klarstellt, dass nunmehr ausdrücklich ein Vertreter der Länder die Bundesrepublik Deutschland auf europäischer Ebene vertreten wird, „wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind“,

-- dass mit dieser Form der Vertretungsregelung auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks allerdings eine bündige Interessenvertretung des Gesamtstaates gegenüber Europa beeinträchtigt sein könnte,

zur Begründung, B. Besonderer Teil, zu Nummer 17, Artikel 104b Abs. 1 GG (neu)

-- dass in der Begründung zu Artikel 104b GG (neu) klargestellt ist, dass die bestehende „gemeinsame Kulturförderung von Bund und Ländern“ unberührt bleibt,

-- dass mit dem Verweis auf das sog. Eckpunktepapier vom 26. Juni 2003 keine Festlegung über eine zukünftige, neu zu beginnende Kulturförderung des Bundes getroffen wird bzw. verbunden ist, da über dieses Eckpunktepapier zwischen Bund und Länder keine Einigung erzielt werden konnte und es daher nicht verabschiedet wurde.

Der Ausschuss für Kultur und Medien begrüßt:

zur Begründung, B. Besonderer Teil, zu Nummer 2, Artikel 23 Abs. 6 Satz 1 GG (neu)

-- den Verweis in der Begründung zu Artikel 23 Abs. 6 Satz 1 GG (neu), dass auch in Zukunft „die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen“, weiterhin „unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung“ erfolgt, „wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind“.

Der Ausschuss für Kultur und Medien fordert:

-- dass Bund und Länder bei der Förderung von kultureller Bildung weiterhin zusammenwirken können,

zur Begründung, B. Besonderer Teil, zu Nummer 2, Artikel 23 Abs. 6 Satz 1 GG (neu)

-- dass die Länder „unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung“ geeignete Abstimmungsprozesse organisieren, um die Rechte zu sichern, „die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen“ und „im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks“ betreffen,

zur Begründung, B. Besonderer Teil, zu Nummer 17, Artikel 104b Abs. 1 GG (neu)

-- dass eine gemeinsame Kulturförderung von Bund und Ländern auch zukünftig zulässig ist. Der Ausschuss für Kultur und Medien geht somit davon aus, dass der Verweis auf das sog. Eckpunktepapier vom 26. Juni 2003 in der Begründung, B. Besonderer Teil, Zu Nummer 17, Artikel 104b Abs. 1 GG (neu) hinfällig ist.

III. Beratung im Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Gesetzentwürfe und die An- träge 16/647, 16/648, 16/654 und 16/674 in seiner 8. Sit- zung am 15. März 2006 beraten und beschlossen, eine öffentliche Anhörung durchzuführen, in die mit Beschlüs- sen des Rechtsausschusses in der 9. Sitzung am 5. April 2006 und in der 11. Sitzung am 10. Mai 2006 die Anträge auf Drucksachen 16/927, 16/954 sowie der Antrag auf Drucksache 16/851 miteinbezogen wurden.

Der Rechtsausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und zwei Stimmen aus der Fraktion der SPD, dem Deutschen Bundestag die Annahme des Gesetzent- wurfs auf Drucksache 16/813 in der Fassung der Be- schlussempfehlung zu empfehlen.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
Soweit der Rechtsausschuss die Gesetzentwürfe unverändert angenommen hat, werden auf die Begründungen auf Druck- sachen 16/813, S. 7 ff. und 16/814, S. 13 ff. verwiesen. Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetzent- wurfs auf Drucksache 16/813 werden wie folgt begründet:

(man siehe die Kommentaren zu §§ 72, 74, 84, 91b, 104a, 104b, 125b und 125c GG)



D. Änderungsanträge FDP und Bündnis 90/Die Grünen


Drucksache Beschluß Begründung
16/2045

28.06.2006

Artikel 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstab dd wird die Nummer 7 wie folgt gefasst:
„7. Die öffentliche Fürsorge;“.
Das Heimrecht kann in seiner jetzigen Form nicht in Länderkompetenz übertragen werden. Das ist das Ergebnis der Expertenanhörung im Deutschen Bundestag. Alle zivilrechtlichen Regelungsbereiche, wie die Regelungen zum Heimvertrag, müssen vom Bund geregelt werden. Dies gilt auch für die Regelungen zum finanziellen Schutz der Heimbewohner und zur Mitwirkung. Hier darf es keine untereinander abweichenden Regelungen auf Länderebene geben.
16/2046

28.06.2006

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1.a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

3. Nach Artikel 28 Abs. 2 Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Der Gesetz- und Verordnungsgeber muss Bestimmungen über die Deckung der Kosten treffen, wenn er die Gemeinden oder die Gemeindeverbände durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zur Erfüllung bestimmter Aufgaben verpflichtet.“

b) Nummer 9 wird wie folgt geändert:

Artikel 84 Abs. 1 Satz 6 wird aufgehoben.

c) Nummer 10 wird gestrichen.

2. Die Überschrift und die Nummerierung der nachfolgenden Nummern wird entsprechend geändert.

Gegenstand des Änderungsantrags ist die Verankerung eines strikten Konnexitätsprinzips im Grundgesetz. Dies soll an die Stelle des vorgesehenen Aufgabenübertragungsverbots in Artikel 84 Abs. 1 und Artikel 85 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) treten, das nicht zu der gewünschten Entlastung der Städte, Gemeinden und Landkreise führen wird, da die bisherigen Gesetze des Bundes von der geplanten Regelung ausgenommen und überdies in der Verwaltungspraxis Konstellationen denkbar sind, in denen es sinnvoll und für die Kommunen von Vorteil ist, die kommunale Aufgabenträgerschaft unmittelbar in einem Bundesgesetz zu regeln.

Die Aufgaben des Staates und seiner Gliederungsebenen nehmen zu und sind durch die Einbindung als Vollzugssubjekt der Europäischen Union noch verstärkt worden. Auf der kommunalen Ebene ist diese Entwicklung besonders nachhaltig und fühlbar. Mit der Aufgabenvermehrung geht ein Ausgabenanstieg einher, der mit der Ressourcenverteilung auf den einzelnen staatlichen Ebenen nur noch schwerlich zu vereinbaren ist. Schwächstes Glied sind dabei die Kommunen. Sie sind Adressat zahlreicher Aufgabenzuweisungen, verfügen aber nur sehr begrenzt über entsprechende Einnahmemöglichkeiten. Es ist daher erforderlich, die Kommunen durch die Festschreibung eines echten Konnexitätsprinzips zu schützen, damit die Gemeinden und Gemeindeverbände ihre originären Aufgaben zum Wohle der Bürger erfüllen können.

Eine wirklich effektive Sicherung des Konnexitätsprinzips für die Kommunen ist zunächst formell nur durch eine Verankerung in Artikel 28 Abs. 2 GG zu erreichen. Eine Einfügung bei Artikel 104a Abs. 3 GG, wie sie der 61. Deutsche Juristentag 1996 vorgeschlagen hat (Beschluss II der Abteilung Verfassungsrecht, in Sitzungsberichte Bd. II/1, S. M 76) bzw. in den Absätzen 1, 2, 3 oder 5 des Artikels 104a GG würde ebenso wie eine Verankerung beispielsweise in Artikel 106 Abs. 8 GG ein kommunalbezogenes Konnexitätsprinzip nur als objektiven Rechtsgrundsatz behandeln und damit aus Sicht der Kommunen lediglich begrenzten Fortschritt bedeuten. Wichtig ist demgegenüber, dass ein verfassungsrechtlicher Zusammenhang zur Finanzhoheit – in der geltenden Grundgesetzfassung in Artikel 28 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 angesprochen – hergestellt wird und die Kommunen die Einhaltung des Konnexitätsprinzips auch verfassungsgerichtlich überprüfen lassen können. Entscheidend ist daher eine Absicherung des Konnexitätsprinzips über die subjektive Rechtsstellungsgarantie der Kommunen, da nur so eine wirkliche Verknüpfung von Aufgabenzugriff und finanziellem Ausgleich hergestellt werden kann. Deshalb ist eine Ergänzung des Artikels 28 Abs. 2 GG um einen entsprechenden Satz notwendig. Bei der Formulierung dieser Konnexitätsgarantie orientiert sich der Entwurf an jenen Landesverfassungen, die bereits ein striktes Konnexitätsprinzip enthalten.

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Nummer 1 Buchstabe a: Ein striktes Konnexitätsprinzip wird im Grundgesetz in Artikel 28 Abs. 2 verankert.

Zu Nummer 1 Buchstabe b: Das vorgesehene Aufgabenübertragungsverbot in Art. 84 Abs. 1 Satz 6 wird gestrichen.

Zu Nummer 1 Buchstabe c: Das vorgesehene Aufgabenübertragungsverbot in Art. 85 Abs. 1 wird gestrichen.

Zu Nummer 2: Bei Übernahme der Änderung müssen die Überschrift angepasst (Ergänzung um Artikel 28 sowie Streichung von Artikel 85) und die nachfolgenden Änderungen umnummeriert werden.

16/2047

28.06.2006

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird aufgehoben.

b) In Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe oo wird Nummer 27 wie folgt gefasst:

„27. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen sowie der Richter in den Ländern, soweit Artikel 74a nichts anderes bestimmt,“.

c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 75 wird aufgehoben.“

d) Nummer 21 wird wie folgt geändert:

In Artikel 125a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2“ durch die Wörter „oder wegen der Aufhebung des Artikels 75“ ersetzt.

e) Nummer 22 wird wie folgt geändert:

In Artikel 125b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „des Artikels 75“ durch die Angabe „der Artikel 75 und 98 Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.

2. Die Überschrift und die Nummerierung werden entsprechend geändert.

Nach der gemeinsamen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages und des Ausschusses für Innere Angelegenheiten des Bundesrates ab dem 15. Mai 2006, insbesondere auch zu Fragen der Verfassungsänderungen im Bereich des öffentlichen Dienstes, sieht der Deutsche Bundestag davon ab, die in dem Entwurf der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD für ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) auf Drucksache 16/813 enthaltenen Vorschläge für eine Änderung des Artikels 33 Abs. 5 des Grundgesetzes und für eine Änderung der Kompetenzordnung für die Gesetzgebung in den Bereichen von Besoldung, Versorgung und Laufbahnwesen der Landes- und Gemeindebeamten weiter zu verfolgen. Hierfür sind folgende Gründe ausschlaggebend:

1. Das Berufsbeamtentum hat sich bei der politischen Entwicklung Deutschlands bewährt. Ein funktionsfähiger öffentlicher Dienst ist eine wichtige Säule unseres demokratischen Rechtsstaats. Das Berufsbeamtentum bietet unersetzliche Vorteile wie z. B. besondere Loyalitätspflichten, Streikverbot, Bindung an Recht und Gesetz und damit für den Gesetzgeber die Gewährleistung eines unparteiischen und objektiven Gesetzesvollzugs, außerdem breite Einsetzbarkeit, ggf. dienstherrenübergreifend, sowie die Regelung der Beschäftigungsbedingungen durch Gesetz und auf Grund gesetzlicher Vorschriften. Die genannten Vorteile des Berufsbeamtentums dürfen nicht verspielt werden.

Der Deutsche Bundestag hält an dem Ziel fest, das Berufsbeamtentum zu modernisieren. Die Modernisierung des öffentlichen Dienstes ist eine Daueraufgabe im Interesse von Staat, Bürgern und Gesellschaft. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums lassen, wie die Vergangenheit gezeigt hat, ausreichend Spielraum für eine umfassende Erneuerung des Beamtenrechts. Eine Änderung des Artikels 33 Abs. 5 des Grundgesetzes ist hierzu weder erforderlich noch dienlich. Der Vorschlag, Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes durch die Worte „und fortzuentwickeln“ zu ergänzen, erweist sich als inhaltlich unklar, sprachlich unscharf und juristisch überflüssig. Er gibt Anlass zu Missverständnissen und bietet Fehlentwicklungen Raum. Schon jetzt wird die vorgeschlagene Änderung von Interessierten zum Hebel erklärt, der es erlauben würde, im Beamtenrecht weitere Beteiligungsrechte der Gewerkschaften bis hin zu einem Streikrecht zu begründen. Dies wäre ein Einstieg in die Abschaffung des Berufsbeamtentums.

2. Der Deutsche Bundestag lehnt außerdem die beabsichtigte Verlagerung der Gesetzgebungskompetenzen für das Besoldungs- Versorgungs- und Laufbahnrecht der Beamten vom Bund auf die Länder insbesondere aus folgenden Gründen ab:

a) Das bestehende verfassungsrechtliche Kompetenzgefüge, insbesondere die mit der Einführung der konkurrierenden Gesetzgebung in das Grundgesetz 1971 geschaffene Rechtseinheit zwischen Bund und Ländern im Bereich der Besoldung und Versorgung der Beamten, hat sich bewährt. Eine Reföderalisierung birgt die Gefahr eines erneuten Auseinanderfallens der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen mit negativen Folgen für die Motivation und Leistungsbereitschaft des beamteten Personals und die bundesweit einheitliche Gewährleistung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, insbesondere von Pflichtaufgaben. Eine solche Zersplitterung liegt weder im Interesse des Bürgers noch des Zusammenhalts in der Gesellschaft. Deswegen sind einheitliche Grundstrukturen im öffentlichen Dienst einschließlich im Kern paralleler Bezahlungs- und Altersversorgungsregelungen unverzichtbar.

b) Der Deutsche Bundestag bekennt sich zu einem fairen Wettbewerb zwischen den verschiedenen Gebietskörperschaften des öffentlichen Dienstes um die bestmögliche Erledigung der ihm zugewiesenen Aufgaben im Interesse von Bürgern, Staat und Gesellschaft. Politisch erwünschte Wettbewerbsanreize sind im bestehenden Kompetenzgefüge realisierbar. Das Grundgesetz eröffnet Bund, Ländern und Gemeinden schon heute erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten bei den Arbeits- und Bezahlungsbedingungen ihres beamteten Personals, z. B. bei der Festlegung der Zahl der Beamten, der Ämterbewertung, der Beihilfe, der Arbeitszeit, den Sonderzuwendungen oder bei der Leistungsbezahlung. Auf Grund ihrer Organisationshoheit ist es Ländern und Gemeinden überdies schon heute möglich, den Kernbereich staatlichen Handelns, in dem es unverändert des beamtenrechtlichen Sonderstatus bedarf, in eigener Verantwortung auszufüllen.

c) Eine weitere Stärkung der Organisations- und Personalhoheit von Bund, Ländern und Gemeinden ist ebenfalls im bestehenden System möglich. Hierzu zählt insbesondere ein Bezahlungssystem, das neben der Differenzierung nach Leistung auch regional-, arbeitsmarkt-, berufsgruppen- und aufgabenbezogene Differenzierungen erlaubt. Hierdurch erhielten Bund, Länder und Gemeinden erhebliche zusätzliche Spielräume für die Besoldung der Beamtenschaft nach ihren eigenen Bedürfnissen und (auch finanziellen) Möglichkeiten, ohne dass es hierzu eines Systemwechsels bedarf.

d) Die beabsichtigte Föderalisierung des Laufbahnrechts ist kontraproduktiv. Für das Laufbahnwesen des Berufsbeamtentums sind einheitliche Regeln unverzichtbar, soll auch in Zukunft eine genügende Mobilität der Beamten gesichert sein. Das öffentliche Dienstrecht muss über alle Gebietskörperschaften gewährleisten, dass die Beamten dort ihren Dienst versehen, wo der Staat sie braucht. Einheitliche Regeln sind außerdem besser geeignet, die Europatauglichkeit des öffentlichen Dienstrechts hinsichtlich Freizügigkeit und Diskriminierungsfreiheit auch in Zukunft zu sichern.

e) Es ist widersprüchlich, das öffentliche Dienstrecht als Arbeitsrecht des beamteten Personals länderspezifisch, hingegen das für Arbeitnehmer geltende Arbeits- und Sozialrecht bundeseinheitlich zu regeln. Besonders deutlich wird dies im Versorgungsbereich. Die Berechnung der Versorgung eines Beamten, der in seinem Berufsleben Dienst bei verschiedenen Dienstherren mit jeweils unterschiedlichen Versorgungsregelungen geleistet hat, wird zu erheblichen praktischen Problemen führen. Aus diesem Grunde ist z. B. die gesetzliche Rentenversicherung nicht durch Landesrecht, sondern bundeseinheitlich geregelt.

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Nummer 1 Buchstabe a

Die verfassungspolitisch und verfassungsrechtlich problematische Erweiterung des Artikels 33 Abs. 5 des Grundgesetzes wird gestrichen.

Zu Nummer 1 Buchstabe b

Wegen der Aufgabe der Rahmengesetzgebung in Artikel 75 unterfällt der bislang dort geregelte Kompetenztitel des Bundes nunmehr der konkurrierenden Gesetzgebung ohne Abweichungsmöglichkeit der Länder in den Bereichen, in denen der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht hat. Der Vorschlag übernimmt für die neue Nummer 27 in Artikel 74 Abs. 1 zur Ausgestaltung der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes die bisherige Fassung des Artikels 75 Abs. 1 Nr. 1, jedoch erweitert um die Zuständigkeit für die Richter in den Ländern, die bislang in Artikel 98 Abs. 3 Satz 2 ebenfalls als Rahmenkompetenz ausgestaltet war. Die vorgesehene Zustimmungsbedürftigkeit für den Bundesrat wird übernommen, ebenso wie die in dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD vorgesehene Neufassung des Artikels 98 Abs. 3.

Zu Nummer 1 Buchstabe c

Artikel 74a wird aufrechterhalten. Wegen der weitergehenden Regelungsgegenstände des Artikels 74a auch für den Bundesbereich soll es bei den beiden unterschiedlichen Kompetenztiteln für eine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das öffentliche Dienstrecht verbleiben.

Zu Nummer 1 Buchstabe d

Folgeänderung aus der Beibehaltung des Artikels 74a und der Überführung des bisherigen Richterrahmenrechts in die konkurrierende Gesetzgebungkompetenz des Bundes. Regelungsgegenstände im Bereich des öffentlichen Dienstrechts der Länder und der Gemeinden sowie der Richter in den Ländern, die nach dem neuen Kompetenzgefüge zukünftig nicht als Bundesrecht erlassen werden könnten, ergeben sich nicht.

Zu Nummer 1 Buchstabe e

Folgeänderung der Überführung des bisherigen Rahmenrechts für das öffentliche Dienstrecht und für das Richterrecht in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes.Zu Nummer 2

Bei Übernahme der Änderungen müssen die Überschrift (Streichung der Artikel 33 und 74a) und die Nummerierung angepasst werden.

16/2048

28.06.2006

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 5 Buchstabe b wird Artikel 72 Abs. 3 Nr. 2 wie folgt gefasst:

„2. den Naturschutz und die Landschaftspflege, soweit es sich nicht um Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes, um eine Umsetzung zwingender Vorgaben seitens der Europäischen Union oder um vorhabenbezogene Regelungen, insbesondere die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung sowie die Verträglichkeitsprüfung handelt;“.

In Nummer 5 Buchstabe b wird Artikel 72 Abs. 3 Nr. 5 wie folgt gefasst:

„5. den Wasserhaushalt, soweit es sich nicht um eine Umsetzung zwingender Vorgaben seitens der Europäischen Union oder um stoff- oder vorhabenbezogene Regelungen sowie um Regelungen zum vorbeugenden Hochwasserschutz handelt;“.

2. Nummer 9 wird wie folgt geändert:

a) Artikel 84 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„In Ausnahmefällen, insbesondere im Umweltverfahrensrecht, kann der Bund das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln.“

b) Satz 5 wird gestrichen.

-
16/2049

28.06.2006

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

Nummer 13 wird wie folgt geändert:

„Artikel 91b Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.“

Bei dem Aufgabenfeld des Absatzes 1 Nr. 2 ist im Gesetzentwurf für Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen das Einstimmigkeitsprinzip der Bundesländer vorgesehen.
Bisher schon haben das bei der KMK gültige Einstimmigkeitsprinzip und das Prinzip der „Tauschgeschäfte“ zu erheblicher Unbeweglichkeit, zum Rückstand des deutschen Bildungswesens geführt. Dieses Einstimmigkeitsprinzip noch auf die Förderung von Wissenschaft und Forschung in den Hochschulen auszudehnen, ist völlig sachfremd.
16/2050

28.06.2006

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 7 Buchstabe a wird der Doppelbuchstabe aa aufgehoben und die

Mit der Änderung wird sichergestellt, dass die Zuständigkeit für den Strafvollzug weiterhin der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegt.

Das Strafvollzugsgesetz von 1977 hat sich grundsätzlich bewährt. Darin sind sich alle Sachverständigen und Experten einig. Eine sachliche Begründung für die Notwendigkeit der Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Strafvollzugs vom Bund auf die Länder ist bislang von Niemandem überzeugend vorgetragen worden. Unterschiedliche Ländergesetze zum Strafvollzug werden die Rechtseinheit und damit auch die Rechtssicherheit im Strafvollzug beenden. Bundeseinheitliches Strafrecht muss auch bundeseinheitlich umgesetzt werden. Der Bundesgesetzgeber, der mit dem Strafgesetzbuch die Strafe vorgibt, verliert bei einer Zuständigkeit der Länder für den Strafvollzug jeden Einfluss darauf, wie die Strafe konkret bemessen wird und unter welchen Vollzugsbedingungen sie vollstreckt wird. Das Interesse der staatlichen Gemeinschaft an der Erhaltung ihrer Grundwerte und der Bewahrung des Rechtsfriedens innerhalb der Gesellschaft kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass im materiellen Strafrecht und im Strafvollzugsrecht bundeseinheitliche Standards gegeben sind.

Die Bundesministerin der Justiz hat anlässlich der 100. Tagung der Strafrechtsausschüsse der Länder am 16. September 2004 in Lübeck u. a. ausgeführt: „Da wo wir einheitliche Standards brauchen, sind aus meiner Sicht auch bundeseinheitliche Regelungen erforderlich. Die Materie, mit der sich der Strafvollzugsausschuss zu befasssen hat, ist dafür ein gutes Beispiel. Denn gerade auch im Strafvollzug benötigen wir aus meiner Sicht unbedingt einheitliche Bundesgesetze. Dies ist nicht nur zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Eine bundeseinheitliche Regelung dient auch der Qualitätssicherung und garantiert damit die Chancengleichheit der Gefangenen.“

Anerkannte Resozialisierungsmaßnahmen wie der offene Vollzug dürfen nicht aufgrund einer Regionalisierung des Strafvollzugs zur Disposition gestellt werden. Ein Abweichen von allgemeinen Behandlungsstandards erhöht die Gefahr einer Steigerung der Rückfallquote. Zudem muss einer Entwicklung begegnet werden, das Recht des Strafvollzugs als reines Sicherheitsund Gefahrenabwehrecht auszugestalten und es damit dem Bereich der Inneren Sicherheit zuzuordnen. Primär ist das Vollzugsziel die Resozialisierung, d. h. die Wiedereingliederung des Gefangenen in die Gesellschaft. Der Gefangene soll befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Nahezu einhellig werden heute der Schuldausgleich und die Vereidigung der Rechtsordnung als zulässige Ermessenskriterien bei Entscheidungen über Vollzugslockerungen abgelehnt. Dem Vollzugsrecht ist das Schuldprinzip fremd. Durch ein bundeseinheitliches Strafvollzugsgesetz muss daher sichergestellt werden, dass es nicht zu einer Abkehr von anerkannten und bewährten Strafvollzugsstandards kommt.

Wenn der Bund die Zuständigkeit für den Strafvollzug behält, heißt dies nicht, dass den Ländern keinerlei Gestaltungsspielräume verbleiben. Schon heute zeigt sich deutlich, dass die Länder ihre Handlungsmöglichkeiten nutzen und unterschiedliche Behandlungs- und Vollzugskonzepte durchführen.

Mehr noch als im Erwachsenenstrafvollzug ist eine bundeseinheitliche Regelung des Jugendstrafvollzugs notwendig. Insbesondere ein bundeseinheitliches Vollzugsziel ist im Jugendstrafvollzug unerlässlich. Im Jugendstrafvollzug dürfen nicht aus rein fiskalischen Erwägungen die Mindeststandards der Haftbedingungen gesenkt werden. Der Grundgedanke der Resozialisierung ist so elementar wichtig, dass er bundesweit durchgesetzt werden muss.

16/2051

28.06.2006

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 17 wird Artikel 104b Abs. 1 um folgenden Satz ergänzt:

„Die gemeinsame Kulturförderung von Bund und Ländern bleibt unberührt.“

Der Bund leistet einen wichtigen Beitrag zur Kulturförderung in Deutschland. Dies soll auch so bleiben. In vielen Bereichen trägt der Bund – unter Beachtung der Kompetenzen der Länder und Kommunen – Verantwortung: Die Förder bereiche reichen von der Hauptstadtkulturförderung über die Kulturförderung in den neuen Ländern, die Gedenkstättenförderung, die Finanzierung von Kunstpreisen und Festspielen bis hin zur Kulturstiftung des Bundes. Diese gemeinsame Verantwortung in vielen Bereichen der Kulturförderung hat sich bewährt. Eine Entflechtung im Kulturbereich wäre nicht sinnvoll. Um etwaigen Unklarheiten vorzubeugen, wird der Satz „Die gemeinsame Kulturförderung von Bund und Ländern bleibt unberührt.“ in den Text des Artikels 104b des Grundgesetzes eingefügt.
16/2062
29.06.2006
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 5 (Änderung des Artikels 72) wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird nach dem Wort „ersetzt“ folgender Satz angefügt:

„Macht der Bund von seiner Gesetzgebungsbefugnis nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 Gebrauch, so hat er zu bestimmen, ob und in welchen Bereichen er das Gesetz für abweichende Regelungen der Länder öffnet, weil kein Bedürfnis für eine bundeseinheitliche Regelung besteht.“

b) In Buchstabe b wird Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 2 und 5 werden gestrichen.

bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.

2. Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

a) Doppelbuchstabe mm wird wie folgt gefasst:

„mm) Nummer 24 wird wie folgt gefasst:

„24. das Recht der Umwelt, einschließlich der Abfallwirtschaft, des Bodenschutzes, der Luftreinhaltung, des Klimaschutzes, der Chemikaliensicherheit, der erneuerbaren Energien, der Lärmbekämpfung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Wasserhaushalts sowie des Schutzes vor nicht- ionisierender Strahlung;“.

b) Doppelbuchstabe oo wird wie folgt geändert:

aaa) Im Einleitungssatz wird die Zahl „33“ durch die Zahl „31“ ersetzt.

bbb) Die Nummern 29 und 32 werden gestrichen.

ccc) Nummer 31 wird Nummer 30.

ddd) Nummer 33 wird Nummer 31 und das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt.

A. Allgemeines

Der Koalitionsentwurf sieht für einen Teil der umweltrechtlichen Gesetzgebungsbefugnisse vor, dass der Bund zwar regeln kann, die Länder von den getroffenen Regelungen jedoch jederzeit wieder abweichen können. Schon damit ist ein wirklich einheitliches Umweltgesetzbuch – und das war ein anerkanntes Ziel der Umweltpolitiker aller Parteien – nicht zu schaffen, denn aufgrund der Abweichungen wird eben keine Einheitlichkeit hergestellt werden können. Zugleich belastet der Entwurf der Koalitionsfraktionen einen großen Teil der verbleibenden Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes im Bereich Umwelt weiterhin mit der Erforderlichkeitsprüfung. Denn der Entwurf erweitert nicht den Bereich der Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24, die auch die Koalitionsfraktionen von der Erforderlichkeitsprüfung ausnehmen wollen. Das bedeutet in der Konsequenz, dass bei zahlreichen Einzelregelungen weiter – auch vor dem Bundesverfassungsgericht – gestritten werden würde, ob der Bund die Regelung treffen konnte.

Das Konzept der Koalitionsfraktionen geht damit insgesamt am Interesse der Allgemeinheit, die Umwelt auch für künftige Generationen klar, effizient und erfolgreich zu schützen, vorbei.

Diese Mängel beseitigt der vorliegende Änderungsantrag:

Es wird eine klare medienübergreifende Gesetzgebungskompetenz für den Umweltbereich geschaffen, die auch Regelungen zu den erneuerbaren Energien erlaubt (siehe Nummer 2a; Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24).

Die allgemeinen Abweichungsmöglichkeiten der Länder (Streichung der Nummern 2 und 5 des Artikels 72 Abs. 3) und die Erforderlichkeitsprüfung entfallen insgesamt für den Umweltbereich.

- Allerdings wird der Bund verpflichtet zu prüfen, wo er ein Gesetz für abweichende Länderregelungen öffnen kann (Nummer 1a; Artikel 72 Abs. 2 Satz 2). Damit wird sichergestellt, dass bereits im Bundesgesetz selbst klar die Bereiche bestimmt werden, in denen die Länder regeln können (z. B. bei der Bekämpfung von Freizeitlärm).

B. Zu den einzelnen Änderungen

Zu Nummer 1 (Artikel 72)

Zu Buchstabe a

In Artikel 72 Abs. 2 soll Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 nach dem Änderungsvorschlag der Koalitionsfraktionen von der Erforderlichkeitsprüfung ausgenommen werden. Dies soll auch für die erheblich erweiterte Kompetenz gelten, die hier vorgeschlagen wird (siehe Buchstabe b). Zugleich wird aber abgesichert, dass der Bund seine Gesetze – soweit möglich – für Länderregelungen öffnet (neuer Satz 2).

Zu Buchstabe b

Die umweltrechtlichen Gesetzgebungskompetenzen können nicht der Abweichungsgesetzgebung unterliegen.

Zu Nummer 2 (Artikel 74 Abs. 1)

Zu Buchstabe a

Mit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24, in der die Nummern 32 und 29 des Koalitionsentwurfs aufgehen, wird dem Bund die Kompetenz gegeben, ein einheitliches Umweltgesetzbuch zu schaffen.

Zu Buchstabe b

Folgeänderungen.

16/2063

29.06.2006

Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird gestrichen.

Die Beschlussempfehlung sieht zwar richtigerweise vor, dass die Gesetzgebungskompetenz für das Notariat beim Bund bleibt. Den entscheidenderen Mangel wollen die Koalitionsfraktionen jedoch nicht beseitigen. Die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug, einschließlich des Vollzugs der Untersuchungshaft soll auf die Länder übergehen. Die Kompetenz für das Strafrecht (Strafgesetzbuch und Strafprozessordnung) soll hingegen beim Bund verbleiben. Die Änderung ist sachfremd und führt zu einer Verschlechterung in der rechtlichen Praxis. In der Sachverständigenanhörung im Deutschen Bundestag ist Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz deshalb auf nahezu übereinstimmende Ablehnung unter den angehörten Sachverständigen getroffen.
Das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) ist seit 1977 in Kraft. Bei allem überfälligen und von einigen Ländern durch eine Blockadehaltung des Bundesrates verursachten Reformstau im Bereich des Strafvollzugs hat sich das Gesetz als bundeseinheitliche Regelung im Grundsatz bewährt. Das von der damaligen sozialliberalen Koalition verabschiedete Gesetz ersetzte die bis dahin geltenden Einzelregelungen der Länder. Es formuliert das ehrgeizige Ziel, den Gefangenen in die Lage zu versetzen, „künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen“ (§ 2 StVollzG). Dazu soll das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken. Der Vollzug ist darauf auszurichten, dass er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern (§ 3 StVollzG). Dieser gesetzliche Eingliederungsauftrag dient den Gefangenen wie der Sicherheit der Allgemeinheit. Denn für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger ist es wichtig, dass der Gefangene resozialisiert wird und sich wieder in die Gemeinschaft einfügen kann und zukünftig straflos bleibt. Das ist anerkanntermaßen der beste Weg, die Rückfallquoten von Straftätern zu begrenzen.
Ohne ein bundeseinheitliches Strafvollzugsgesetz kann die bereits jetzt große Masse der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Bereich des Strafvollzugs nicht mehr effektiv und einheitlich umgesetzt werden. Nach Einschätzung der Sachverständigen ist bei Ersetzung des Bundesgesetzes durch Landesrecht und dem damit verbundenen Wegfall einer einheitlichen Auslegung durch den Bundesgerichtshof sogar ein deutliches Ansteigen der Verfassungsbeschwerden zu erwarten. Unterschiedliche Niveaus des Strafvollzugs in den Ländern wird auch die Arbeit der Richter und Staatsanwälte erschweren, die künftig auf Grundlage des Bundesstrafgesetzesbuches keine gerechte, weil einheitliche Einschätzung mehr darüber treffen können, welches Strafmaß angesichts unterschiedlicher Vollzugspraxen in den Ländern für eine strafbare Handlung zu verhängen ist.
Es drohen aber nicht nur unterschiedliche Standards, sondern auch ein weiterer Abbau an den Kapazitäten des Strafvollzugs. Schon jetzt ist absehbar, dass die Übertragung in die Länderkompetenz angesichts der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Bundesländer zu einem Sparwettbewerb auf Kosten der Resozialisierungschancen der Strafgefangenen und der Inneren Sicherheit führen wird. Entgegen den Zielen des Strafvollzugsgesetzes werden bereits jetzt sozialtherapeutische Einrichtungen geschlossen, werden Mehrfachbelegungen von Zellen immer häufiger und wird das System von abgestuften Vollzugslockerungen vielerorts ausgehöhlt. Mit einer Länderkompetenz für den Strafvollzug wäre dieser Trend nicht mehr aufzuhalten. Die geplante Neuregelung wird die Kosten des Strafvollzugs dabei allenfalls kurzfristig senken, mittelfristig dagegen wird sie sich durch den Aufbau einer 16-fachen Regelungsbürokratie immens erhöhen, ohne dass diese Mittel der Resozialisierung und damit der Sicherheit der Bevölkerung zu Gute kämen. Die langfristigen Kosten nicht resozialisierter Gefangener für die Gesellschaft werden erheblich steigen. Die Verlagerung des Strafvollzugs auf die Länder ist daher aus sozialpolitischen, gesetzessystematischen und verwaltungspolitischen Gründen abzulehnen.
16/2064

29.06.2006

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Unter Nummer 13 wird Artikel 91b wie folgt gefasst:

„Artikel 91b

(1) Bund und Länder können bei der Förderung der Wissenschaft und der Fortentwicklung des Bildungswesens zusammenwirken.

(2) Die nach Absatz 1 geförderten Aufgaben, die Ausgestaltung des Zusammenwirkens und die Aufteilung der Kosten auf Bund und Länder werden durch zu befristende Bundesgesetze festgelegt, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.“

2. In Nummer 17 werden in Artikel 104b Abs. 1 die Wörter „soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht“ gestrichen.

3. In Nummer 22 wird in Artikel 125c Abs. 1 die Zahl „2006“ durch die Zahl „2007“ ersetzt.

4. In Nummer 23 werden in Artikel 143c Abs. 1 die Wörter „ für den durch die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken und Bildungsplanung sowie“ gestrichen.

A. Allgemeines

Verbesserungen des Bildungs- und Wissenschaftsstandorts Deutschland sind ein Gebot der Stunde. Deshalb müssen dem Bund auch nach der Föderalismusreform Möglichkeiten bleiben, Innovationen in diesen Bereichen voranzutreiben. Der Kompromiss, den die Koalitionsfraktionen im Bereich Bildung und Forschung gefunden haben, ist halbherzig. Die Finanzierung von Ganztagsschulprogrammen durch den Bund soll verboten werden. Zum Beispiel Personalmittel für Hochschulen für den dringend notwendigen Ausbau der Studienkapazitäten sollen nur mit Zustimmung aller Bundesländer möglich sein. Ein Ministerpräsident soll solche Initiativen komplett verhindern können. Dies ist nicht hinnehmbar.

B. Zu den einzelnen Änderungen

Zu Nummer 1

Der Vorschlag zieht die Konsequenzen aus den Ergebnissen der Anhörungen: Er schafft eine flexible, aber verfassungsrechtlich klare Grundlage für ein zukünftiges Zusammenwirken von Bund und Ländern, um besondere Herausforderungen im Bildungs- und Wissenschaftsbereich gemeinsam bewältigen zu können.

Damit wird ein Zustand von fragwürdigen verfassungsrechtlichen Interpretationen und Notbehelfen für das Zusammenwirken von Bund und Ländern beendet.

Die von vielen Experten kritisierte wissenschaftsfremde und ungeeignete Trennung zwischen Förderung der Forschung und Förderung der Lehre an Hochschulen im Regierungsentwurf wird aufgehoben. Das bewehrte Prinzip der Einheit von Forschung und Lehre wird durch die Möglichkeit der „Förderung der Wissenschaft“ umgesetzt.

Gleichzeitig wird auf die unnötige und mit wissenschaftspolitischen Zielsetzungen nicht übereinstimmende Aufspaltung zwischen außeruniversitärer Forschung und Forschung an Hochschulen verzichtet.

Die vorgeschlagene Neufassung des Artikels 91b ist offen für die Förderung durch Investitionen und die Förderung durch Personal- und Sachmittel und damit angemessen flexibel, um z. B. gemeinsam auf die Herausforderung steigender Studienbewerberzahlen reagieren zu können.

Die Möglichkeiten der Kooperation von Bund und Ländern zur Fortentwicklung des Bildungswesens wird ebenfalls so flexibel gehalten, dass sowohl bei internationalen und nationalen Vergleichen, aber auch bei konkreten Programmen, wie z. B. einem Ganztagsschulprogramm Zusammenarbeit möglich bleibt. Der umständliche Artikel 91b des Koalitionsentwurfs wird dadurch überflüssig.

Der Vorschlag unterscheidet sich vom Koalitionsentwurf auch dadurch, dass über die geförderten Vorhaben, die Ausgestaltung des Zusammenwirkens und die Aufteilung der Kosten durch ein befristetes Bundesgesetz entschieden werden soll. Sachverständige haben zu Recht darauf hingewiesen, dass heutige Bund-Länder-Vereinbarungen in der Regel intransparente Exekutivveranstaltungen der Ministerialbürokratie sind. Deshalb sorgt der Vorschlag hier für mehr Transparenz und Mitgestaltungsmöglichkeiten des Parlaments.

Flexibilität, Effizienz und Transparenz werden ferner dadurch erhöht, dass die in Artikel 91b genannten Kooperationsmöglichkeiten nicht mehr zwingend und auf Dauer angelegt sind. Dies macht schon die Verwendung des Wortes „können“ in Absatz 1 klar. Darüber hinaus sieht Absatz 2 vor, dass die entsprechenden gesetzlichen Regelungen jeweils zu befristen sind. Damit wird sichergestellt, dass die Ergebnisse evaluiert werden und über die Fortführung und ggf. neue Ausgestaltung der Maßnahmen nach Ablauf der Frist nach sachgerechten Kriterien neu entschieden wird.

Insgesamt ist damit festzuhalten, dass diese an den sachlichen Notwendigkeiten orientierte und flexible Ausgestaltung keinesfalls als zu weit gehender Eingriff in die Länderhoheit angesehen werden kann. Denn diese Ausgestaltung stellt gerade sicher, dass Bund und Länder nur solange zusammenwirken, wie dies der Sache nach erforderlich ist.

Die gesetzliche Regelung soll zustimmungspflichtig sein. Dadurch ist sichergestellt, dass eine Zusammenarbeit von Bund und Ländern auf Grundlage des Artikels 91b nicht, wie derzeit von der Koalition geplant, durch eine Minderheit von vier Ländern blockiert werden kann. Die gesetzliche Regelung kann den Weg eröffnen, dass die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern auch auf der Basis von Vereinbarungen erfolgen kann.

Zu Nummer 2

Artikel 104b sieht vor, dass in bestimmten Situationen bedeutsame Investitionen vom Bund finanziert werden können. Es ist nicht sinnvoll, bestimmte Bereiche von diesen Möglichkeiten auszunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob man diese Ausnahme negativ formuliert, wie es der Ausgangsentwurf getan hat, oder positiv, wie es die Beschlussempfehlung vorsieht.

Zu Nummer 3

Artikel 125c Abs. 1 sieht nach dem Koalitionsentwurf vor, das Gesetze, die auf Grund des bisherigen Artikels 91a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 erlassen wurden, nur noch bis Ende 2006 fortgelten. Der Vorschlag erweitert diesen Zeitrahmen auf Ende 2007, damit nach dem neuen Artikel 91b entschieden werden kann, wie die Aufgabe fortgeführt wird.

Zu Nummer 4

Folgeänderung.

16/2065

29.06.2006

In Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a wird Doppelbuchstabe dd gestrichen. Mit der Streichung von Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzesentwurfs wird klargestellt, dass die öffentliche Fürsorge nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 des Grundgesetzes unverändert bleibt und somit auch weiterhin das Heimrecht einbezieht. Das Heimrecht verbleibt im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung und damit in der Zuständigkeit des Bundes.

Für die Kompetenzverlagerung des Heimrechts an die Bundesländer gibt es sachlich keine hinreichenden Argumente, wie auch weit überwiegende Mehrheit der ablehnenden Stellungnahmen aus der Fachwelt bezeugen. Zur Sicherstellung einheitlicher Verbraucherrechte, Qualitätsstandards und Lebensbedingungen, zur Vermeidung zusätzlicher Bürokratie sowie zur adäquaten Verzahnung mit anderen bundesgesetzlichen Regelungen, wie z. B. dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, bedarf es der bundeseinheitlichen Ausgestaltung des Heimrechts.

16/2066

29.06.2006

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 5 (Änderung des Artikels 72) wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „und 26“ durch die Angabe „26 und 31“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Nummer 6 gestrichen.

2. Nummer 7 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

b) In Absatz 2 wird nach der Zahl „25“ die Angabe „ , 27 und 31“ eingefügt.

Ein einheitlicher Wirtschaftstandort, der Mobilität voraussetzt, benötigt ein Mindestmaß an Einheitlichkeit auch im Hochschulbereich. Insoweit sieht der Koalitionsentwurf zwar eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Hochschulabschlüsse und den Hochschulzugang vor. Die notwendigen einheitlichen Standards lassen sich jedoch hiermit nicht erreichen, weil auch diese Bundesregeln der Abweichungsgesetzgebung der Länder unterliegen sollen.
Der vorliegende Änderungsantrag beseitigt diesen Mangel und nimmt die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse aus der Abweichungsgesetzgebung heraus (Nummer 1 Buchstabe b: Streichung der Nummer 6 des Artikels 72 Abs. 3). Es wird jedoch abgesichert, dass der Bund in diesem – für die Länder sensiblen Bereich – nicht über das wirklich Notwendige hinausgeht. Dies geschieht einerseits dadurch, dass die Gesetzgebungskompetenz in die Erforderlichkeitsprüfung einbezogen wird (Nummer 1 Buchstabe a: Artikel 72 Abs. 2 Satz 1). Bereits damit ist abgesichert, dass nur das geregelt wird, was ein bundeseinheitlicher Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort nötig macht. Darüber hinaus werden die Länder dadurch gesichert, dass eine Inanspruchnahme der Kompetenz von ihrer Zustimmung abhängig gemacht wird (Nummer 2 Buchstabe b: Artikel 74 Abs. 2).
16/2067

29.06.2006

16. Artikel 104a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Von den Ländern auszuführende Bundesgesetze, die Geldleistungen oder entsprechende Sachleistungen gewähren, können bestimmen, dass die Kosten der Leistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, dass der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Tragen die Länder nach dem Gesetz ein Viertel der Ausgaben oder mehr, so bedarf es der Zustimmung des Bundesrates.“

b) Der bisherige Absatz 5 wird zum neuen Absatz 4.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Zu Nummer 16 Buchstabe a (Artikel 104a Abs. 3 – neu)

Die Beschlussempfehlung beseitigt die Mängel des Entwurfs, die die Anhörung aufgezeigt hat, nur unvollständig und ist sogar geeignet, zusätzliche Probleme zu verursachen. Zwar wird klargestellt, dass bei Geldleistungsgesetzen der Bund durch eine Kostenübernahme der Zustimmungspflicht entgehen kann. In den Bereich der Zustimmungspflicht werden jedoch auf der anderen Seite zusätzlich „vergleichbare Dienstleistungen“ einbezogen. Sowohl bei den Sachleistungsgesetzen wie bei den Gesetzen, die vergleichbare Dienstsleistungen zum Gegenstand haben, hat der Bund dabei nach dem Entwurf keine Möglichkeit die Kosten zu übernehmen und der Zustimmungsbedürftigkeit zu entgehen. Der Vorschlag der Koalitionsfraktionen zu Artikel 104a Abs. 3 und 4 gefährdet damit das zentrale Ziel der Reform, die Zahl der zustimmungspflichtigen Gesetze zu reduzieren, in extremer Weise (siehe nur Stellungnahmen von Möllers, S. 3; Meyer, S. 6 ff.; Münch, S. 4).

Diese Probleme beseitigt die hier – in Anlehnung an den Vorschlag von Prof. Meyer (Stellungnahme, S. 10) – vorgesehene Änderung von Artikel 104a Abs. 3. Der Begriff der Sachleistungen wird präzisiert, in dem klargestellt wird, dass diese den Geldleistungen „entsprechen“ müssen, deren Gehalt in der Rechtsprechung bereits hinreichende Konturen gewonnen hat. Ferner wird im Einklang mit der bisherigen Regelung des Artikels 104a Abs. 3 für Geldleistungsgesetze nunmehr auch für den Bereich der Sachleistungen klargestellt, dass der Bund der Zustimmungsbedürftigkeit entgehen kann, wenn er den wesentlichen Teil der Kosten übernimmt (mindestens drei Viertel).

Zu Nummer 16 Buchstabe b und c

Es handelt sich um Folgeänderungen.

Der Antrag lässt die Konzeption der Koalitionsfraktionen unberührt, dass die bisher in Artikel 104a Abs. 4 enthaltene Regelung nunmehr in Artikel 104b aufgehen soll. Da zugleich der von den Koalitionsfraktionen neu vorgeschlagene Absatz 4 nach dem vorliegenden Antrag – entsprechend der eigentlichen Intentionen der Regelung – vollständig in Absatz 3 inkorporiert wird, wird der bisherige Absatz 5 zum neuen Absatz 4.

Die von den Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD vorgeschlagene Regelung der Kostenanlastung bei Verletzung supranationaler Verpflichtungen wird damit – inhaltlich unverändert – zum neuen Absatz 5.

* Änderungsantrag Ernst Burgbacher, FDP; Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, FDP; und andere
Änderungsantrag Bündnis 90/Die Grünen




E. Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, Drucksache 462/06, 30.06.2006


Der Deutsche Bundestag hat in seiner 44. Sitzung am 30. Juni 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 16/2010 - den von den Fraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22,23,33,52, 72,73,74,74a, 75, 84,85, 87c, 91a, 91b, 93,98,104a, 104b, 105,107,109,125a, 125b, 125c, 143c) - Drucksache 16/813 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:

a) Artikel 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe „24 (ohne das Recht der Luftreinhaltung und der Lärmbekämpfung)," gestrichen.

bb) In Buchstabe b wird der neu gefasste Absatz 3 wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 Nr. 2 wird vor dem Wort „Grundsätze" das Wort „allgemeinen" eingefügt.

bbb) In Satz 2 werden die Wörter „von zwei Dritteln der Stimmen" gestrichen.

b) Artikel 1 Nr. 7 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

,aa) In Nummer 1 werden die Wörter „und den Strafvollzug" gestrichen und nach dem Wort „Verfahren" die Wörter „(ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs)" eingefügt.

bb) In Buchstabe a Doppelbuchstabe mm werden in der neu gefassten Nummer 24 die Wörter „(ohne Sport und Freizeitlärm und Lärm von Anlagen mit sozialer Zweckbestimmung)" durch die Wörter „(ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm)" ersetzt.

c) In Artikel 1 Nr. 9 wird der neu gefasste Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des VerwaltungsVerfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist."

bb) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „2 und" gestrichen.

d) In Artikel 1 Nr. 13 wird der neu gefasste Artikel 91b Abs. 1 des Grundgesetzes wie folgt gefasst:

„(1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von:
1. Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen;
2. Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen;
3. Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten.
Vereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen der Zustimmung aller Länder."

e) In Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe b wird der neu gefasste Absatz 4 wie folgt gefasst:

„(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind."

f) In Artikel 1 Nr. 17 wird im neu eingefügten Artikel 104b des Grundgesetzes der Absatz 1 wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort „kann" werden die Wörter „, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht," eingefugt.

bb) Satz 2 wird gestrichen.

g) In Artikel 1 Nr. 22 wird der neu eingefugte Artikel 125b des Grundgesetzes wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „und soweit" eingefügt.

bb) In Absatz 2 wird die Angabe „2009" durch die Angabe „2008" ersetzt.



F. Berichtigung des Bundesrates zu Drucksache 462/06, 06.07.2006


Der Deutsche Bundestag hat mit Schreiben vom 6. Juli 2006 Folgendes mitgeteilt:

Das mit Schreiben des Präsidenten vom Deutschen Bundestag vom 30. Juni 2006 übersandte Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) - Drucksachen 16/813, 16/2010 - enthält eine offenbare Unrichtigkeit.

In Artikel 1 Nr. 21 (Artikel 125a Grundgesetz) ist die Angabe "Artikels 84 Abs. 1 Satz 6" durch die Angabe "Artikels 84 Abs. 1 Satz 7" zu ersetzen.

Ich bitte, dies im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen.



G. Antrag Berlin; Nordrhein-Westfalen; Bremen; Bayern, Drucksache 462/1/06, 06.07.2006


Punkt 59 a) der 824. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2006

Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:

I.Der Bundesrat stellt die herausragende Bedeutung der Föderalismusreform für Deutschland fest. Er begrüßt die in Anlage 2 zum Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 18. November 2005 festgelegte Vereinbarung zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung. Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes und das Föderalismusreform-Begleitgesetz setzen diese Vereinbarung um.

Mit der Föderalismusreform werden die Gestaltungsmöglichkeiten von Bund und Ländern gestärkt und die politischen Verantwortlichkeiten deutlicher zugeordnet. Blockademöglichkeiten werden abgebaut durch eine Neuausrichtung der Zustimmungsbedürftigkeit von Bundesgesetzen im Bundesrat. Das schwerfällige Instrument der Mischfinanzierungen wird reduziert und die Europatauglichkeit des Grundgesetzes verbessert, vor allem durch die Abschaffung der Rahmengesetzgebung. Damit wird in einem revitalisierten und kraftvollen Föderalismus die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit von Bund und Ländern nachhaltig verbessert.

Der Bundesrat begrüßt die im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 18. November 2005 unter V.1. enthaltene Aussage, in einem weiteren Reformschritt in der 16. Wahlperiode die Bund-Länder-Finanzbeziehungen den veränderten Rahmenbedingungen inner- und außerhalb Deutschlands, insbesondere für Wachstums- und Beschäftigungspolitik, anzupassen. Der Bundesrat geht davon aus, zusammen mit der Bundesregierung und dem Bundestag zügig ein entsprechendes Verfahren zu verabreden, in dem die Voraussetzungen und Lösungswege für eine Grundgesetzänderung geklärt werden können, die das Ziel der Stärkung der Eigenverantwortung der Gebietskörperschaften und ihrer aufgabenadäquaten Finanzausstattung verfolgt. (...)

II.Inhalt und Ziel der Änderungen des Grundgesetzes und der Regelungen des Begleitgesetzes werden in den Begleittexten aus der Koalitionsvereinbarung von CDU/CSU und SPD vom 18. November 2006 näher erläutert. Bundesrat und Bundestag machen sich diese Erläuterungen ausdrücklich zu Eigen und bekräftigen sie in der folgenden Fassung.

......(man siehe die Kommentare zu GG Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)



H. Beschluss des Bundesrates, Drucksache 462/06 (Beschluss), 07.07.2006


I. Der Bundesrat stellt die herausragende Bedeutung der Föderalismusreform für Deutschland fest. Er begrüßt die in Anlage 2 zum Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 18. November 2005 festgelegte Vereinbarung zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung. Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes und das Föderalismusreform-Begleitgesetz setzen diese Vereinbarung um.

Mit der Föderalismusreform werden die Gestaltungsmöglichkeiten von Bund und Ländern gestärkt und die politischen Verantwortlichkeiten deutlicher zugeordnet. Blockademöglichkeiten werden abgebaut durch eine Neuausrichtung der Zustimmungsbedürftigkeit von Bundesgesetzen im Bundesrat. Das schwerfällige Instrument der Mischfinanzierungen wird reduziert und die Europatauglichkeit des Grundgesetzes verbessert, vor allem durch die Abschaffung der Rahmengesetzgebung. Damit wird in einem revitalisierten und kraftvollen Föderalismus die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit von Bund und Ländern nachhaltig verbessert.

Der Bundesrat begrüßt die im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 18. November 2005 unter V.1. enthaltene Aussage, in einem weiteren Reformschritt in der 16. Wahlperiode die Bund-Länder-Finanzbeziehungen den veränderten Rahmenbedingungen inner- und außerhalb Deutschlands, insbesondere für

Wachstums- und Beschäftigungspolitik, anzupassen. Der Bundesrat geht davon aus, zusammen mit der Bundesregierung und dem Bundestag zügig ein entsprechendes Verfahren zu verabreden, in dem die Voraussetzungen und Lösungswege für eine Grundgesetzänderung geklärt werden können, die das Ziel der Stärkung der Eigenverantwortung der Gebietskörperschaften und ihrer aufgabenadäquaten Finanzausstattung verfolgt (siehe Anlage).

II.Inhalt und Ziel der Änderungen des Grundgesetzes und der Regelungen des Begleitgesetzes werden in den Begleittexten aus der Koalitionsvereinbarung von CDU/CSU und SPD vom 18. November 2006 näher erläutert. Bundesrat und Bundestag machen sich diese Erläuterungen ausdrücklich zu Eigen und bekräftigen sie in der folgenden Fassung.

... zu den einzelnen GG Artikel (man siehe die Kommentare zu Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c GG)

Die gemeinsame Dokumentation von Bundes- und abweichendem Landesrecht - gedacht ist an das Dokumentationssystem ‚juris’ - soll dem Rechtsanwender auf einen Blick und an einem Ort Klarheit über das jeweils geltende Recht geben (unabhängig von der jeweils getrennten Veröffentlichung von Bundes- und Landesrecht in den jeweiligen Gesetzblättern).

Anlage zu Teil I

Offene Themensammlung zu einer Reform der Bund-Länder-Finanzbeziehungen (2. Föderalismusreformstufe)

1 .Haushaltswirtschaft; Vorbeugung von Haushaltskrisen
- Etablierung eines Frühwarnsystems (z.B. Aufwertung Finanzplanungsrat) zur Erkennung und Bekämpfung von Haushaltskrisen,
- Entwicklung materieller Kriterien zulässiger Verschuldung (Einführung von Verschuldungsgrenzen und „Schuldenbremsen“), Änderung von Art. 115 und Art. 109 GG zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen,
- Instrumentarium zur Durchsetzung dieser Kriterien (Anreizsysteme, Sanktionen, Gläubigerbeteiligung an Kosten einer Finanzkrise),
- Strukturunterschiede zwischen den Ländern,
- Vergleichbare Datengrundlagen.

2. Bewältigung bestehender Haushaltskrisen – Konzepte zur Sanierung, Konzepte erweiterter Autonomie – (insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG)

3. Aufgabenkritik und Standardsetzung

4. Entbürokratisierung und Effizienzsteigerung
- Aufgabenentflechtungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung,
- Ebenenübergreifende Bündelung von Verwaltungsaufgaben,
- Einführung von IT-Standards und -Systemen / Vereinfachung länderübergreifender Regelungen.

5. Stärkung der aufgabenadäquaten Finanzausstattung, u.a. Abarbeitung Prüfauftrag für 2008 aus Finanzausgleichsgesetz

6. Stärkung der Eigenverantwortung der Gebietskörperschaften

7. Verstärkte Zusammenarbeit und Möglichkeiten zur Erleichterung des freiwilligen Zusammenschlusses von Ländern

8. Bündelung fachpolitischer Leistungen und Auswirkungen auf die Bund-Länder-Finanzbeziehungen

9. Sonstiges




I. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Änderungsgesetz ohne weitere Änderungen und wurde am 31.08.2006 im BGBL Teil I Nr. 41 (Seite 2034) veröffentlicht.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 02.04.2007, also nach Abschluss dieser Kommentierung