GG Grundgesetz Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art. 23 (Regelung seit 01.01.1111) (1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3. (1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden. (2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten. (3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz. (4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären. (5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich. (6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. (7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Zur Änderung des Art. 23 GG zum 01.09.2006 (Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!) 2. Artikel 23 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen.“ Zu Nummer 2 (Artikel 23 Abs. 6) Nach dem neu gefassten Artikel 23 Abs. 6 Satz 1 besteht künftig die Verpflichtung, die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder zu übertragen, wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind. Die Neuregelung tritt an die Stelle der bisherigen Soll-Vorschrift. Auf allen anderen Gebieten nimmt die Bundesregierung die Rechte wahr, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen. Artikel 23 Abs. 6 Satz 2 bleibt unverändert, d. h. die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung. In der Koalitionsvereinbarung vom 18. November 2005 heißt es dazu in der Anlage 2, Rn. 28: „Im EUZLBG und in der Bund-Länder-Vereinbarung werden die Information und Beteiligung der Länder bei den Vorhaben, die nicht im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks, jedoch ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betreffen (z. B. Innere Sicherheit) geregelt.“ Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu Art 23 GG. Detailierter Gang der Gesetzgebung Bundestag - Gesetzentwurf CDU/CSU; SPD 07.03.2006 Drucksache 16/813 1. Beratung Bundestag - Plenarprotokoll 16/23 10.03.2006 S. 1749A-1787B zusammenberaten mit Föderalismusreform-Begleitgesetz, s. Föderalismusreform-Begleitgesetz Bundestag Drucksache 16/814 Beschluss: S. 1749B - Überweisung: Rechtsausschuss (federführend), Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, Auswärtiger Ausschuss, Innenausschuss, Sportausschuss, Finanzausschuss, AfWi, AfELV, Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, AfG, Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung, Ausschuss für Tourismus, Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union, Ausschuss für Kultur und Medien, Haushaltsausschuss Bundestag - Beschlussempfehlung Rechtsausschuss 28.06.2006 Drucksache 16/2010 Änderung der Kompetenzregelungen bei der Luftreinhaltung, beim Strafvollzug, beim Verwaltungsverfahren, Zusammenarbeit bei überregionalen Forschungsvorhaben, Verteilung der Lasten bei übergreifenden Finanzkorrekturen und bei der Fortgeltung von Bundesrecht (Art. 72, 74, 84, 91b, 104a und 125b des Entwurfs) Bundestag - Bericht Rechtsausschuss 29.06.2006 Drucksache 16/2069 Änderungsanträge - Drucksache 16/2045 bis 16/2051, 16/2062 bis 16/2067 2. Beratung Bundestag - Plenarprotokoll 16/44 30.06.2006 S. 4233A-4298C zusammenberaten mit ... (andere Gesetze) 3. Beratung Bundestag - Plenarprotokoll 16/44 30.06.2006 Plenarprotokoll 16/45 05.09.2006 Plenarprotokoll 16/48 08.09.2006 Beschluss: S. 4296A - Annahme in namentlicher Abstimmung Drucksache 16/813 idF Drucksache 16/2010 (428:161:3) mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit Bundesrat - Gesetzesbeschluss Deutscher Bundestag 30.06.2006 Drucksache Drs 462/06 Bundesrat - Berichtigung 06.07.2006 Drucksache Drs zu 462/06 (2) Bundesrat - Antrag Berlin; Nordrhein-Westfalen; Bremen; Bayern 06.07.2006 Drucksache Drs 462/1/06 Entschließung Durchgang Bundesrat - Plenarprotokoll 824 07.07.2006 S. 203B-223A, 245A-247C/Anl zusammenberaten mit: Föderalismusreform-Begleitgesetz, s. Föderalismusreform-Begleitgesetz Bundestag Drucksache 16/814 Beschluss: S. 222D - Zustimmung; Entschließung - gemäß Art. 79 Abs. 2 GG Bundesrat - Beschluss Bundesrat 07.07.2006 Drucksache Drs 462/06 (Beschluss) Bundesregierung - Gesetz vom 28.08.2006 - Bundesgesetzblatt Teil I 2006 Nr.41 31.08.2006 S. 2034 Inkrafttreten: 01.09.2006 In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft") AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen AG = Amtsgericht ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!) ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz AT = Austria, Österreich BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD) BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD) BGH = Bundesgerichtshof (BRD) BRD = Bundesrepublik Deutschland BVerwG = Bundesverwaltungsgericht CH = Schweiz Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag EuGH = Europäischer Gerichtshof EU = Europäische Union h.M. = Herrschende Meinung KSchG = Kündigungsschutzgesetz LAG = Landesarbeitsgericht OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich) OLG = Oberlandesgericht (BRD) OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD) Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag PM = Pressemitteilung m.M. = Mindermeinung Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB str. = strittig, streitig u.a. = unter anderem u.U. = Unter Umständen ZPO = Zivilprozeßordnung Urteile nach 02.04.2007, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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