Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)
A. Auszug aus Gesetzentwurf, Drucksache 16/813, 07.03.2006 :
1. Vorschlag
11. In Artikel 87c werden die Wörter „des Artikels 74 Nr. 11a“ durch die Wörter „des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14“ ersetzt.
2. Begründung zur Änderung des Art. 87c GG
Folgeänderung aufgrund der Verlagerung der bisherigen Kompetenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11a in die ausschließliche Bundeskompetenz.
B. Weiterer Fortgang des Verfahrens
Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu Art. 87c GG.
Detailierter Gang der Gesetzgebung
Bundestag - Gesetzentwurf CDU/CSU; SPD 07.03.2006 Drucksache 16/813
1. Beratung
Bundestag - Plenarprotokoll 16/23 10.03.2006 S. 1749A-1787B
zusammenberaten mit Föderalismusreform-Begleitgesetz, s. Föderalismusreform-Begleitgesetz Bundestag Drucksache 16/814
Beschluss: S. 1749B - Überweisung: Rechtsausschuss (federführend), Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, Auswärtiger Ausschuss, Innenausschuss, Sportausschuss, Finanzausschuss, AfWi, AfELV, Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, AfG, Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung, Ausschuss für Tourismus, Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union, Ausschuss für Kultur und Medien, Haushaltsausschuss
Bundestag - Beschlussempfehlung Rechtsausschuss 28.06.2006 Drucksache 16/2010
Änderung der Kompetenzregelungen bei der Luftreinhaltung, beim Strafvollzug, beim Verwaltungsverfahren, Zusammenarbeit bei überregionalen Forschungsvorhaben, Verteilung der Lasten bei übergreifenden Finanzkorrekturen und bei der Fortgeltung von Bundesrecht (Art. 72, 74, 84, 91b, 104a und 125b des Entwurfs)