(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):
1. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,
2. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.
(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben sowie Einzelheiten der Koordinierung näher bestimmt.
(3) Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 trägt der Bund mindestens die Hälfte; die Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen. Das Nähere regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten.
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)
A. Auszug aus Gesetzentwurf, Drucksache 16/813, 07.03.2006 :
1. Vorschlag
12. Artikel 91a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben sowie Einzelheiten der Koordinierung näher bestimmt.“
c) Die Absätze 3 und 5 werden aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 wird die Angabe „und 2“ gestrichen und in Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nr. 2“ ersetzt.
2. Begründung:
Zu Nummer 12 (Artikel 91a)
Unbeschadet der Änderungen von den Artikeln 91a und 91b bleibt das Finanzierungsinstrument der Gemeinschaftsaufgaben erhalten.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (Artikel 91a Abs. 1 Nr. 1)
Die bisherige Gemeinschaftsaufgabe „Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken“ entfällt im Hinblick auf die notwendige Entflechtung von Zuständigkeiten. Damit wird zugleich ein Beitrag zum Abbau von Mischfinanzierungen und zur Stärkung der Länder geleistet. Das aufgrund des bisherigen Artikels 91a Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 erlassene Recht gilt nach Artikel 125c Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2006 fort.
Die durch die Abschaffung dieser Gemeinschaftsaufgabe frei werdenden Finanzierungsanteile des Bundes stehen nach Maßgabe von Artikel 143c den Ländern zu.
Das Nähere ist nach Artikel 143c Abs. 4 durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.
Zu Doppelbuchstabe bb (Artikel 91a Abs. 1 Nr. 2 und 3)
Folgeänderung (Aufrücken der bisherigen Nummern 2 und 3).
Zu Buchstabe b (Artikel 91a Abs. 2)
Die Neufassung des Absatzes 2 erweitert für die fortbestehenden Gemeinschaftsaufgaben „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ sowie
„Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ den Regelungsspielraum für die Ausführungsgesetzgebung.
Zu Buchstabe c (Artikel 91a Abs. 3 und 5)
Infolge der Streichung des Absatzes 3 wird das Instrument der Rahmenplanung nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Durch die Streichung des Absatzes 5 entfällt die bisherige verfassungsrechtliche Verankerung der Unterrichtungsansprüche von Bundesregierung und Bundesrat. Das Ausführungsgesetz nach Absatz 2 regelt stattdessen die Einzelheiten der Koordinierung. Damit werden die Voraussetzungen für eine Entbürokratisierung und Erleichterung der Bund-Länder-Zusammenarbeit geschaffen.
Zu Buchstabe d (Artikel 91a Abs. 4)
Folgeänderung (Aufrücken des bisherigen Absatzes 4 und Anpassung der Bezugnahmen auf die neuen Nummern 1 und 2 des Absatzes 1).
B. Weiterer Fortgang des Verfahrens
Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu Art. 84 GG.
Detailierter Gang der Gesetzgebung
Bundestag - Gesetzentwurf CDU/CSU; SPD 07.03.2006 Drucksache 16/813
1. Beratung
Bundestag - Plenarprotokoll 16/23 10.03.2006 S. 1749A-1787B
zusammenberaten mit Föderalismusreform-Begleitgesetz, s. Föderalismusreform-Begleitgesetz Bundestag Drucksache 16/814
Beschluss: S. 1749B - Überweisung: Rechtsausschuss (federführend), Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, Auswärtiger Ausschuss, Innenausschuss, Sportausschuss, Finanzausschuss, AfWi, AfELV, Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, AfG, Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung, Ausschuss für Tourismus, Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union, Ausschuss für Kultur und Medien, Haushaltsausschuss
Bundestag - Beschlussempfehlung Rechtsausschuss 28.06.2006 Drucksache 16/2010
Änderung der Kompetenzregelungen bei der Luftreinhaltung, beim Strafvollzug, beim Verwaltungsverfahren, Zusammenarbeit bei überregionalen Forschungsvorhaben, Verteilung der Lasten bei übergreifenden Finanzkorrekturen und bei der Fortgeltung von Bundesrecht (Art. 72, 74, 84, 91b, 104a und 125b des Entwurfs)