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GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die

1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder

2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder

3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums

erforderlich sind.

(2) Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Mittel sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.

(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.
Zur Änderung zum 01.09.2006
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Gesetzentwurf, Drucksache 16/813, 07.03.2006 :


1. Vorschlag


17. Nach Artikel 104a wird folgender Artikel 104b eingefügt:

„Artikel 104b

(1) Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die

1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder

2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder

3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums
erforderlich sind. Satz 1 gilt nicht für Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung der Länder.

(2) Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Mittel sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.

(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.“


2. Begründung:


Zu Nummer 17 (Artikel 104b)

Artikel 104b ersetzt den bisherigen Artikel 104a Abs. 4. Auf der Grundlage dieser Vorschrift wird der Bund sich auch weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen an der Finanzierung von Investitionen in Aufgabengebieten der Länder und Gemeinden durch die Gewährung von Finanzhilfen an die Länder beteiligen können. Sie enthält entscheidende Neuregelungen, mit denen das Instrument der Finanzhilfen des Bundes auf seine eigentliche Zielrichtung, Bundesmittel gezielt und flexibel zur Behebung konkreter Problemlagen einzusetzen, zurückgeführt wird.

Zu Absatz 1

Satz 1 entspricht der bisherigen Regelung in Artikel 104a Abs. 4 Satz 1.

Finanzhilfen des Bundes für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) werden nach Satz 2 ausgeschlossen bei Gegenständen der ausschließlichen Gesetzgebung der Länder. Zum Beispiel ist ein neues Ganztagsschul-Investitionsprogramm danach nicht mehr zulässig, weil das Schulwesen Gegenstand ausschließlicher Gesetzgebung der Länder ist. Die bestehende Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung über ein Investitionsprogramm „Zukunft Bildung und Betreuung“ vom 29. April 2003 gilt aber weiter aufgrund der Übergangsregelung des Artikels 125c Abs. 2 Satz 2.

Dort, wo der Bund im Bildungsbereich Kompetenzen hat (außerschulische berufliche Bildung und Weiterbildung, Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse), sind unter den Voraussetzungen des Artikels 104b Finanzhilfen weiterhin zulässig, weil in diesen Bereichen keine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder besteht. Die gemeinsame Kulturförderung von Bund und Ländern bleibt unberührt. Dazu wird in der Koalitionsvereinbarung vom 18. November 2005, Anlage 2, Rn. 35, Folgendes ausgeführt:

„Die gemeinsame Kulturförderung von Bund und Ländern einschließlich der im Einigungsvertrag enthaltenen Bestimmungen über die Mitfinanzierung von kulturellen Maßnahmen und Einrichtungen durch den Bund bleibt unberührt (vgl. Eckpunktepapier der Länder für die Systematisierung der Kulturförderung von Bund und Ländern und für die Zusammenführung der Kulturstiftung des Bundes und der Kulturstiftung der Länder zu einer gemeinsamen Kulturstiftung vom 26. Juni 2003).“

Zu Absatz 2

Satz 1 entspricht der bisherigen Regelung in Artikel 104a Abs. 4 Satz 2.

Die Sätze 2 und 3 regeln zur Vermeidung von schematisch verfestigten Förderungen, dass Finanzhilfen künftig nur noch zeitlich begrenzt gewährt werden dürfen und eine degressive Ausgestaltung der Jahresbeträge vorzusehen ist. Die vorgeschriebene Überprüfung der Verwendung der Finanzhilfen in regelmäßigen Zeitabständen soll sich neben der erforderlichen Feststellung der zweckentsprechenden Inanspruchnahme und Verwendung der Bundesmittel auch mit der Frage der Erreichung der mit der Finanzhilfengewährung angestrebten Ziele befassen.

Zu Absatz 3

Das für Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat vorgesehene Unterrichtungsrecht erstreckt sich auf die Information über Einzelheiten der mit Finanzhilfen geförderten Investitionsmaßnahmen sowie auf die mit der Finanzhilfengewährung erzielten Verbesserungen. Die Regelung ermöglicht es, eine an dem jeweiligen Förderziel orientierte Erfolgskontrolle vorzunehmen und einen flexibleren und effizienteren Einsatz des gesamtstaatlich ausgerichteten Steuerungsinstruments der Finanzhilfen zu erreichen.


B. Bundestag - Beschlussempfehlung Rechtsausschuss, 28.06.2006, Drucksache 16/2010


Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf – Drucksache 16/813 – mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

(...)
f) In Artikel 1 Nr. 17 wird im neu eingefügten Artikel 104b des Grundgesetzes der Absatz 1 wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort „kann“ werden die Wörter „ , soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht,“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird gestrichen.
(...)


C. Bundestag - Bericht Rechtsausschuss, 29.06.2006, Drucksache 16/2069


Begründung der Beschlussempfehlung

Zu Artikel 1 Nr. 17 (Artikel 104b GG)

Die neu gefasste Einleitung zu Artikel 104b Abs. 1 GG stellt die Gegenstandsbereiche investiver Finanzhilfen des Bundes klar. Mit dieser Klarstellung ist wegen der fortbestehenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes im Hochschulbereich auch die Möglichkeit eines Hochschulpaktes zwischen Bund und Ländern abgesichert, der zur Verbesserung der Zulassungsmöglichkeiten und insgesamt zur quantitativen Steigerung der Zulassungszahlen an deutschen Hochschulen den Ländern investive Finanzhilfen nach dem jeweiligen Bedarf in den Ländern gewährt.


D. Gesetzebeschluss des Deutschen Bundestages, Drucksache 462/06, 30.06.2006


Der Deutsche Bundestag hat in seiner 44. Sitzung am 30. Juni 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 16/2010 - den von den Fraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22,23,33,52, 72,73,74,74a, 75, 84,85, 87c, 91a, 91b, 93,98,104a, 104b, 105,107,109,125a, 125b, 125c, 143c) - Drucksache 16/813 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:

f) In Artikel 1 Nr. 17 wird im neu eingefügten Artikel 104b des Grundgesetzes der Absatz 1 wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort „kann" werden die Wörter „, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht," eingefugt.

bb) Satz 2 wird gestrichen.


E. Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Bayern, Bremen, Berlin, Bundesrats-Drucksache 462/1/06, 06.07.06


8. Zu Art. 104 b Abs. 1 GG – Finanzhilfen:

1. Die gemeinsame Kulturförderung von Bund und Ländern einschließlich der im Einigungsvertrag enthaltenen Bestimmungen über die Mitfinanzierung von kulturellen Maßnahmen und Einrichtungen durch den Bund bleibt unberührt. (Vgl. Entwürfe der Eckpunkte für die Systematisierung der Kulturförderung von Bund und Ländern in der Fassung vom 22. März 2006 und für die Zusammenführung der Kulturstiftung des Bundes und der Kulturstiftung der Länder zu einer gemeinsamen Kulturstiftung in der Fassung vom 28. März 2006).

2. Bund und Länder stimmen darin überein, dass auch künftig Begabtenförderwerke, der DAAD und die Alexander von Humboldt-Stiftung und vergleichbare Einrichtungen gefördert werden können.

3. Der neu gefasste Art. 104 b Abs. 1 stellt die Gegenstandsbereiche investiver Finanzhilfen des Bundes klar. Mit dieser Klarstellung ist wegen der fortbestehenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes im Hochschulbereich auch die Möglichkeit eines Hochschulpaktes zwischen Bund und Ländern abgesichert, der zur Verbesserung der Zulassungsmöglichkeiten und insgesamt zur quantitativen Steigerung der Zulassungszahlen an deutschen Hochschulen den Ländern investive Finanzhilfen nach dem jeweiligen Bedarf in den Ländern gewährt.

Durch eine Bund-Länder-Vereinbarung nach dem neuen Art. 91 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann auch im nicht-investiven Bereich die Erhöhung der Leistungs- und Ausbildungsfähigkeit der Hochschulen und der Ausbildungschancen der Studienberechtigten gefördert werden. Eine solche Vereinbarung bedarf nach Art. 91 b Abs. 1 Satz 2 der Zustimmung aller Länder.


F. Beschluss des Bundesrates, Bundesrats-Drucksache 462/06B, 07.07.06


Der Bundesrat hat in seiner 824. Sitzung am 7. Juli 2006 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 30. Juni 2006 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage (*)ersichtliche Entschließung zu fassen.


(*)8. Zu Art. 104 b Abs. 1 GG – Finanzhilfen:

1. Die gemeinsame Kulturförderung von Bund und Ländern einschließlich der im Einigungsvertrag enthaltenen Bestimmungen über die Mitfinanzierung von kulturellen Maßnahmen und Einrichtungen durch den Bund bleibt unberührt. (Vgl. Entwürfe der Eckpunkte für die Systematisierung der Kulturförderung von Bund und Ländern in der Fassung vom 22. März 2006 und für die Zusammenführung der Kulturstiftung des Bundes und der Kulturstiftung der Länder zu einer gemeinsamen Kulturstiftung in der Fassung vom 28. März 2006).

2. Bund und Länder stimmen darin überein, dass auch künftig Begabtenförderwerke, der DAAD und die Alexander von Humboldt-Stiftung und vergleichbare Einrichtungen gefördert werden können.

3. Der neu gefasste Art. 104 b Abs. 1 stellt die Gegenstandsbereiche investiver Finanzhilfen des Bundes klar. Mit dieser Klarstellung ist wegen der fortbestehenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes im Hochschulbereich auch die Möglichkeit eines Hochschulpaktes zwischen Bund und Ländern abgesichert, der zur Verbesserung der Zulassungsmöglichkeiten und insgesamt zur quantitativen Steigerung der Zulassungszahlen an deutschen Hochschulen den Ländern investive Finanzhilfen nach dem jeweiligen Bedarf in den Ländern gewährt.

Durch eine Bund-Länder-Vereinbarung nach dem neuen Art. 91 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann auch im nicht-investiven Bereich die Erhöhung der Leistungs- und Ausbildungsfähigkeit der Hochschulen und der Ausbildungschancen der Studienberechtigten gefördert werden. Eine solche Vereinbarung bedarf nach Art. 91 b Abs. 1 Satz 2 der Zustimmung aller Länder.

G. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu Art. 104a GG.





Detailierter Gang der Gesetzgebung


Bundestag - Gesetzentwurf CDU/CSU; SPD 07.03.2006 Drucksache 16/813

1. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 16/23 10.03.2006 S. 1749A-1787B

zusammenberaten mit Föderalismusreform-Begleitgesetz, s. Föderalismusreform-Begleitgesetz Bundestag Drucksache 16/814
Beschluss: S. 1749B - Überweisung: Rechtsausschuss (federführend), Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, Auswärtiger Ausschuss, Innenausschuss, Sportausschuss, Finanzausschuss, AfWi, AfELV, Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, AfG, Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung, Ausschuss für Tourismus, Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union, Ausschuss für Kultur und Medien, Haushaltsausschuss

Bundestag - Beschlussempfehlung Rechtsausschuss 28.06.2006 Drucksache 16/2010
Änderung der Kompetenzregelungen bei der Luftreinhaltung, beim Strafvollzug, beim Verwaltungsverfahren, Zusammenarbeit bei überregionalen Forschungsvorhaben, Verteilung der Lasten bei übergreifenden Finanzkorrekturen und bei der Fortgeltung von Bundesrecht (Art. 72, 74, 84, 91b, 104a und 125b des Entwurfs)

Bundestag - Bericht Rechtsausschuss 29.06.2006 Drucksache 16/2069

Änderungsanträge - Drucksache 16/2045 bis 16/2051, 16/2062 bis 16/2067

2. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 16/44 30.06.2006 S. 4233A-4298C

zusammenberaten mit ... (andere Gesetze)

3. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 16/44 30.06.2006
Plenarprotokoll 16/45 05.09.2006
Plenarprotokoll 16/48 08.09.2006
Beschluss: S. 4296A - Annahme in namentlicher Abstimmung Drucksache 16/813 idF Drucksache 16/2010 (428:161:3) mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit

Bundesrat - Gesetzesbeschluss Deutscher Bundestag 30.06.2006 Drucksache Drs 462/06

Bundesrat - Berichtigung 06.07.2006 Drucksache Drs zu 462/06 (2)

Bundesrat - Antrag Berlin; Nordrhein-Westfalen; Bremen; Bayern 06.07.2006 Drucksache Drs 462/1/06
Entschließung

Durchgang

Bundesrat - Plenarprotokoll 824 07.07.2006 S. 203B-223A, 245A-247C/Anl

zusammenberaten mit: Föderalismusreform-Begleitgesetz, s. Föderalismusreform-Begleitgesetz Bundestag Drucksache 16/814
Beschluss: S. 222D - Zustimmung; Entschließung - gemäß Art. 79 Abs. 2 GG

Bundesrat - Beschluss Bundesrat 07.07.2006 Drucksache Drs 462/06 (Beschluss)

Bundesregierung - Gesetz vom 28.08.2006 - Bundesgesetzblatt Teil I 2006 Nr.41 31.08.2006 S. 2034

Inkrafttreten: 01.09.2006
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung