GG Grundgesetz Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art. 109 (Regelung seit 01.09.2006 gültig bis vor 30.07.2009, bitte hier klicken zur Änderung) (1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig. (2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. (3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden. (4) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über 1. Höchstbeträge, Bedingungen und Zeitfolge der Aufnahme von Krediten durch Gebietskörperschaften und Zweckverbände und 2. eine Verpflichtung von Bund und Ländern, unverzinsliche Guthaben bei der Deutschen Bundesbank zu unterhalten (Konjunkturausgleichsrücklagen) erlassen werden. Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen können nur der Bundesregierung erteilt werden. Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Sie sind aufzuheben, soweit der Bundestag es verlangt; das Nähere bestimmt das Bundesgesetz. (5) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin sind von Bund und Ländern gemeinsam zu erfüllen. Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Zur Änderung zum 01.09.2006 (Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!) 20. Nach Artikel 109 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin sind von Bund und Ländern gemeinsam zu erfüllen. Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.“ Zu Nummer 20 (Artikel 109 Abs. 5) Die neue Vorschrift regelt vor dem Hintergrund der Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin die Verantwortung des Bundes einerseits und der Länder andererseits. Die Länder (einschließlich der Gemeinden) sind ein wesentlicher Bestandteil des Staatssektors und tragen substanziell zum gesamtstaatlichen Defizit bei. Vor diesem Hintergrund wird eine gemeinsame Lastentragung vorgesehen. Die Regelung enthält bereits Eckpunkte des gemäß Artikel 109 Abs. 5 Satz 4 zu erlassenden Ausführungsgesetzes, insbesondere die anteilige Verteilung von Sanktionszahlungen auf Bund und Länder. Zu Art. 109 Abs. 5 GG - Nationaler Stabilitätspakt: 1. Im Ausführungsgesetz wird geregelt, dass der in Art. 109 Abs. 5 Satz 3Halbsatz 2 festgeschriebene Anteil in Höhe von 65 % des auf die Länder entfallenden Gesamtanteils (35 % der Gesamtlasten) horizontal entsprechend der Defizitverteilung im Anlastungsjahr verteilt wird. 2. Der jetzt verabschiedete Nationale Stabilitätspakt beinhaltet auch eine solidarische Mithaftung der Länder, die die Kriterien des Stabilitätspakts einhalten, für die Länder, die durch ihre Haushaltsdefizite die Sanktionen auslösen. Diese Haftung kann auch Länder treffen, die sich in einer extremen Haushaltsnotlage befinden. Diesen Ländern werden Sanktionszahlungen bzw. Zinszahlungen vom Bund für die Dauer der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten extremen Haushaltsnotlage im Rahmen eines abgestimmten Sanierungskonzepts gestundet. Der Bundesrat hat in seiner 824. Sitzung am 7. Juli 2006 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 30. Juni 2006 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen. Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage (*) ersichtliche Entschließung zu fassen. (*)9. Zu Art. 109 Abs. 5 GG - Nationaler Stabilitätspakt: 1. Im Ausführungsgesetz wird geregelt, dass der in Art. 109 Abs. 5 Satz 3Halbsatz 2 festgeschriebene Anteil in Höhe von 65 % des auf die Länder entfallenden Gesamtanteils (35 % der Gesamtlasten) horizontal entsprechend der Defizitverteilung im Anlastungsjahr verteilt wird. 2. Der jetzt verabschiedete Nationale Stabilitätspakt beinhaltet auch eine solidarische Mithaftung der Länder, die die Kriterien des Stabilitätspakts einhalten, für die Länder, die durch ihre Haushaltsdefizite die Sanktionen auslösen. Diese Haftung kann auch Länder treffen, die sich in einer extremen Haushaltsnotlage befinden. Diesen Ländern werden Sanktionszahlungen bzw. Zinszahlungen vom Bund für die Dauer der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten extremen Haushaltsnotlage im Rahmen eines abgestimmten Sanierungskonzepts gestundet. Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu Art. 109 GG. Detailierter Gang der Gesetzgebung Bundestag - Gesetzentwurf CDU/CSU; SPD 07.03.2006 Drucksache 16/813 1. Beratung Bundestag - Plenarprotokoll 16/23 10.03.2006 S. 1749A-1787B zusammenberaten mit Föderalismusreform-Begleitgesetz, s. Föderalismusreform-Begleitgesetz Bundestag Drucksache 16/814 Beschluss: S. 1749B - Überweisung: Rechtsausschuss (federführend), Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, Auswärtiger Ausschuss, Innenausschuss, Sportausschuss, Finanzausschuss, AfWi, AfELV, Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, AfG, Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung, Ausschuss für Tourismus, Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union, Ausschuss für Kultur und Medien, Haushaltsausschuss Bundestag - Beschlussempfehlung Rechtsausschuss 28.06.2006 Drucksache 16/2010 Änderung der Kompetenzregelungen bei der Luftreinhaltung, beim Strafvollzug, beim Verwaltungsverfahren, Zusammenarbeit bei überregionalen Forschungsvorhaben, Verteilung der Lasten bei übergreifenden Finanzkorrekturen und bei der Fortgeltung von Bundesrecht (Art. 72, 74, 84, 91b, 104a und 125b des Entwurfs) Bundestag - Bericht Rechtsausschuss 29.06.2006 Drucksache 16/2069 Änderungsanträge - Drucksache 16/2045 bis 16/2051, 16/2062 bis 16/2067 2. Beratung Bundestag - Plenarprotokoll 16/44 30.06.2006 S. 4233A-4298C zusammenberaten mit ... (andere Gesetze) 3. Beratung Bundestag - Plenarprotokoll 16/44 30.06.2006 Plenarprotokoll 16/45 05.09.2006 Plenarprotokoll 16/48 08.09.2006 Beschluss: S. 4296A - Annahme in namentlicher Abstimmung Drucksache 16/813 idF Drucksache 16/2010 (428:161:3) mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit Bundesrat - Gesetzesbeschluss Deutscher Bundestag 30.06.2006 Drucksache Drs 462/06 Bundesrat - Berichtigung 06.07.2006 Drucksache Drs zu 462/06 (2) Bundesrat - Antrag Berlin; Nordrhein-Westfalen; Bremen; Bayern 06.07.2006 Drucksache Drs 462/1/06 Entschließung Durchgang Bundesrat - Plenarprotokoll 824 07.07.2006 S. 203B-223A, 245A-247C/Anl zusammenberaten mit: Föderalismusreform-Begleitgesetz, s. Föderalismusreform-Begleitgesetz Bundestag Drucksache 16/814 Beschluss: S. 222D - Zustimmung; Entschließung - gemäß Art. 79 Abs. 2 GG Bundesrat - Beschluss Bundesrat 07.07.2006 Drucksache Drs 462/06 (Beschluss) Bundesregierung - Gesetz vom 28.08.2006 - Bundesgesetzblatt Teil I 2006 Nr.41 31.08.2006 S. 2034 Inkrafttreten: 01.09.2006 In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft") AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen AG = Amtsgericht ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!) ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz AT = Austria, Österreich BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD) BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD) BGH = Bundesgerichtshof (BRD) BRD = Bundesrepublik Deutschland BVerwG = Bundesverwaltungsgericht CH = Schweiz Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag EuGH = Europäischer Gerichtshof EU = Europäische Union h.M. = Herrschende Meinung KSchG = Kündigungsschutzgesetz LAG = Landesarbeitsgericht OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich) OLG = Oberlandesgericht (BRD) OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD) Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag PM = Pressemitteilung m.M. = Mindermeinung Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB str. = strittig, streitig u.a. = unter anderem u.U. = Unter Umständen ZPO = Zivilprozeßordnung Urteile nach 13.04.2007, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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