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GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 125b (Regelung seit 01.09.2006)
(1) Recht, das auf Grund des Artikels 75 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Befugnisse und Verpflichtungen der Länder zur Gesetzgebung bleiben insoweit bestehen. Auf den in Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 genannten Gebieten können die Länder von diesem Recht abweichende Regelungen treffen, auf den Gebieten des Artikels 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 jedoch erst, wenn und soweit der Bund ab dem 1. September 2006 von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, in den Fällen der Nummern 2 und 5 spätestens ab dem 1. Januar 2010, im Falle der Nummer 6 spätestens ab dem 1. August 2008.

(2) Von bundesgesetzlichen Regelungen, die auf Grund des Artikels 84 Abs. 1 in der vor dem 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden sind, können die Länder abweichende Regelungen treffen, von Regelungen des Verwaltungsverfahrens bis zum 31. Dezember 2008 aber nur dann, wenn ab dem 1. September 2006 in dem jeweiligen Bundesgesetz Regelungen des Verwaltungsverfahrens geändert worden sind
Zur Änderung zum 01.09.2006
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Gesetzentwurf, Drucksache 16/813, 07.03.2006 :


1. Vorschlag


22. Nach Artikel 125a werden die folgenden Artikel 125b und 125c eingefügt:

„Artikel 125b

(1) Recht, das auf Grund des Artikels 75 in der bis zum … [einsetzen: Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung erlassen worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Befugnisse und Verpflichtungen der Länder zur Gesetzgebung bleiben insoweit bestehen. Auf den in Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 genannten Gebieten können die Länder von diesem Recht abweichende Regelungen treffen, auf den Gebieten des Artikels 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 jedoch erst, wenn der Bund ab dem … [einsetzen: Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes] von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, in den Fällen der Nummern 2 und 5 spätestens ab dem 1. Januar 2010, im Fall der Nummer 6 spätestens ab dem 1. August 2008.

(2) Von bundesgesetzlichen Regelungen, die auf Grund des Artikels 84 Abs. 1 in der vor dem … [einsetzen: Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung erlassen worden sind, können die Länder abweichende Regelungen treffen, von Regelungen des Verwaltungsverfahrens bis zum 31. Dezember 2009 aber nur dann, wenn ab dem … [einsetzen: Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes] in dem jeweiligen Bundesgesetz Regelungen des Verwaltungsverfahrens geändert worden sind.


2. Begründung zur Änderung des Art. 125b GG:


Der neu eingefügte Artikel 125b betrifft im Unterschied zu Artikel 125a solches aufgrund alter Vorschriften erlassene Recht, das auch nach dem Inkrafttreten der Grundgesetzänderung als Bundesrecht erlassen werden kann. Die Vorschrift enthält insbesondere Übergangsregelungen zu den neuen Abweichungsbefugnissen der Länder hinsichtlich bereits bestehenden Bundesrechts.

Absatz 1 betrifft das von der Regelung in Artikel 125a Abs. 1 nicht erfasste Rahmenrecht, dessen Materien in die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes oder in die konkurrierende Gesetzgebung überführt werden, und ordnet dessen Fortgeltung einschließlich der darin enthaltenen Befugnisse und Verpflichtungen der Länder zur Gesetzgebung an. Dies sind zum Beispiel Regelungen zu Hochschulzulassung und -abschlüssen (Teile des 2. Abschnitts – Studium und Lehre – des 1. Kapitels sowie das 2. Kapitel – Zulassung zum Studium – des gegenwärtigen Hochschulrahmengesetzes), die im Gegensatz zu den übrigen Gebieten des Hochschulrechts in der Bundeskompetenz verbleiben. Die Befugnis der Länder zur Gesetzgebung bleibt, auch soweit Materien (wie das Meldewesen) in die ausschließliche Bundeskompetenz übergeleitet wurden, in den Grenzen des fortbestehenden Rahmenrechts bestehen, bis der Bundesgesetzgeber von seiner neuen Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat.

Bei den Materien, die der Abweichungsgesetzgebung nach Artikel 72 Abs. 3 unterliegen, können die Länder im Bereich der Nummern 1, 3 und 4 (soweit die Abweichungsbefugnis reicht) sogleich vom bisherigen Rahmenrecht abweichende Regelungen treffen, während auf den Gebieten des Rechts der Hochschulzulassung und der Hochschulabschlüsse (Nummer 6) sowie des Umweltrechts (Nummer 2 und 5) eine Abweichung von dem bisherigen Rahmenrecht erst ab dem jeweils bestimmten Zeitpunkt vorgesehen ist, bis zu dem allein der Bundesgesetzgeber eine Neuregelung dieser Materien, auf den Gebieten des Umweltrechts insbesondere die Schaffung eines Umweltgesetzbuches, vornehmen kann. Macht der Bund vor Ablauf dieser Übergangsfrist von seiner Gesetzgebungsbefugnis in diesen Materien Gebrauch, gilt das Abweichungsrecht ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes.

Absatz 2 regelt die Abweichungsbefugnis der Länder von bestehendem Organisations- und Verfahrensrecht nach Artikel 84 Abs. 1. Während die Länder von bestehenden Regelungen der Behördeneinrichtung sofort abweichen dürfen, wird für die Regelungen des Verwaltungsverfahrens eine Übergangsfrist bestimmt, innerhalb deren die Länder von nach altem Recht bestehenden bundesgesetzlichen Regelungen des Verwaltungsverfahrens erst dann abweichende Regelungen treffen können, wenn der Bund das jeweilige Bundesgesetz im Bereich des Verwaltungsverfahrens geändert hat. In diesen Fällen erstreckt sich das Abweichungsrecht auf alle verfahrensrechtlichen Vorschriften des Stammgesetzes. Hiermit sollen dem Bund eine Überprüfung des vorhandenen Normbestandes und gegebenenfalls eine Neuregelung des Verwaltungsverfahrens ohne Abweichungsmöglichkeit nach Artikel 84 Abs. 1 Satz 3 vor dem Wirksamwerden des Abweichungsrechts der Länder ermöglicht werden.

(...zu Art. 125c GG)


B. Bundestag - Beschlussempfehlung Rechtsausschuss, 28.06.2006, Drucksache 16/2010


Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf – Drucksache 16/813 – mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

g) In Artikel 1 Nr. 22 wird der neu eingefügte Artikel 125b des Grundgesetzes wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „und soweit“ eingefügt.

bb) In Absatz 2 wird die Angabe „2009“ durch die Angabe „2008“ ersetzt.


C. Bundestag - Bericht Rechtsausschuss, 29.06.2006, Drucksache 16/2069


Begründung der Beschlussempfehlung

Zu Artikel 1 Nr. 22 (Artikel 125b und 125c GG)

Zu a) Mit dem Zusatz „und soweit“ soll dem Bund ermöglicht werden, während der Übergangsfrist zwingend notwendige, insbesondere von „Dritten“ veranlasste Änderungen bestehender Gesetze vornehmen zu können, ohne dass dadurch das betreffende Gesetz vor Ablauf der Übergangsfrist insgesamt für abweichende Länderregelungen geöffnet wird.

Das wird vor allem dann der Fall sein, wenn eine fristgerechte Umsetzung von EU-Recht sichergestellt oder einer gerichtlichen Entscheidung nachgekommen werden muss.
(...Zu b))

D. Gesetzebeschluss des Deutschen Bundestages, Drucksache 462/06, 30.06.2006


Der Deutsche Bundestag hat in seiner 44. Sitzung am 30. Juni 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 16/2010 - den von den Fraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22,23,33,52, 72,73,74,74a, 75, 84,85, 87c, 91a, 91b, 93,98,104a, 104b, 105,107,109,125a, 125b, 125c, 143c) - Drucksache 16/813 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:

g) In Artikel 1 Nr. 22 wird der neu eingefugte Artikel 125b des Grundgesetzes wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „und soweit" eingefügt.
bb) In Absatz 2 wird die Angabe „2009" durch die Angabe „2008" ersetzt.


E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu Art. 72 GG.





Detailierter Gang der Gesetzgebung


Bundestag - Gesetzentwurf CDU/CSU; SPD 07.03.2006 Drucksache 16/813

1. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 16/23 10.03.2006 S. 1749A-1787B

zusammenberaten mit Föderalismusreform-Begleitgesetz, s. Föderalismusreform-Begleitgesetz Bundestag Drucksache 16/814
Beschluss: S. 1749B - Überweisung: Rechtsausschuss (federführend), Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, Auswärtiger Ausschuss, Innenausschuss, Sportausschuss, Finanzausschuss, AfWi, AfELV, Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, AfG, Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung, Ausschuss für Tourismus, Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union, Ausschuss für Kultur und Medien, Haushaltsausschuss

Bundestag - Beschlussempfehlung Rechtsausschuss 28.06.2006 Drucksache 16/2010
Änderung der Kompetenzregelungen bei der Luftreinhaltung, beim Strafvollzug, beim Verwaltungsverfahren, Zusammenarbeit bei überregionalen Forschungsvorhaben, Verteilung der Lasten bei übergreifenden Finanzkorrekturen und bei der Fortgeltung von Bundesrecht (Art. 72, 74, 84, 91b, 104a und 125b des Entwurfs)

Bundestag - Bericht Rechtsausschuss 29.06.2006 Drucksache 16/2069

Änderungsanträge - Drucksache 16/2045 bis 16/2051, 16/2062 bis 16/2067

2. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 16/44 30.06.2006 S. 4233A-4298C

zusammenberaten mit ... (andere Gesetze)

3. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 16/44 30.06.2006
Plenarprotokoll 16/45 05.09.2006
Plenarprotokoll 16/48 08.09.2006
Beschluss: S. 4296A - Annahme in namentlicher Abstimmung Drucksache 16/813 idF Drucksache 16/2010 (428:161:3) mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit

Bundesrat - Gesetzesbeschluss Deutscher Bundestag 30.06.2006 Drucksache Drs 462/06

Bundesrat - Berichtigung 06.07.2006 Drucksache Drs zu 462/06 (2)

Bundesrat - Antrag Berlin; Nordrhein-Westfalen; Bremen; Bayern 06.07.2006 Drucksache Drs 462/1/06
Entschließung

Durchgang

Bundesrat - Plenarprotokoll 824 07.07.2006 S. 203B-223A, 245A-247C/Anl

zusammenberaten mit: Föderalismusreform-Begleitgesetz, s. Föderalismusreform-Begleitgesetz Bundestag Drucksache 16/814
Beschluss: S. 222D - Zustimmung; Entschließung - gemäß Art. 79 Abs. 2 GG

Bundesrat - Beschluss Bundesrat 07.07.2006 Drucksache Drs 462/06 (Beschluss)

Bundesregierung - Gesetz vom 28.08.2006 - Bundesgesetzblatt Teil I 2006 Nr.41 31.08.2006 S. 2034

Inkrafttreten: 01.09.2006
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung