(1) Recht, das auf Grund des Artikels 91a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt bis zum 31. Dezember 2006 fort.
(2) Die nach Artikel 104a Abs. 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung in den Bereichen der Gemeindeverkehrsfinanzierung und der sozialen Wohnraumförderung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2006 fort. Die im Bereich der Gemeindeverkehrsfinanzierung für die besonderen Programme nach § 6 Abs. 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes sowie die sonstigen nach Artikel 104a Abs. 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2019 fort, soweit nicht ein früherer Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bestimmt ist oder wird.
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)
A. Auszug aus Gesetzentwurf, Drucksache 16/813, 07.03.2006 :
1. Vorschlag
22. Nach Artikel 125a werden die folgenden Artikel 125b und 125c eingefügt:
(...zu Art. 125c GG)
Artikel 125c
(1) Recht, das auf Grund des Artikels 91a Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 in der bis zum … [einsetzen: Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt bis zum 31. Dezember 2006 fort.
(2) Die nach Artikel 104a Abs. 4 in der bis zum … [einsetzen: Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung in den Bereichen der Gemeindeverkehrsfinanzierung und der sozialen Wohnraumförderung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2006 fort. Die im Bereich der Gemeindeverkehrsfinanzierung für die besonderen Programme nach § 6 Abs. 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes sowie die sonstigen nach Artikel 104a Abs. 4 in der bis zum … [einsetzen: Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2019 fort, soweit nicht ein früherer Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bestimmt ist oder wird.“
2. Begründung zur Änderung des Art. 125c GG:
Artikel 125c enthält Übergangs- und Folgeregelungen für das Recht der entfallenen Artikel 91a Abs. 1 Nr. 1 und Artikel 104a Abs. 4.
Die bisherige Gemeinschaftsaufgabe „Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken“ entfällt im Hinblick auf die ganz überwiegende Länderzuständigkeit für das Hochschulwesen und die notwendige Entflechtung von Zuständigkeiten. Das aufgrund des bisherigen Artikels 91a Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 erlassene Recht gilt nach Artikel 125c Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2006 fort. Dabei geht es um das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Ausbau und Neubau von Hochschulen“ (Hochschulbauförderungsgesetz) vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2002), um den zwischen Bund und Ländern aufgrund des Hochschulbauförderungsgesetzes zuletzt in Kraft getretenen Rahmenplan (34. Rahmenplan für den Hochschulbau nach dem Hochschulbauförderungsgesetz 2005 – 2008, der vom Planungsausschuss für den Hochschulbau mit Wirkung vom 27. Januar 2005 beschlossen wurde; der 35. Rahmenplan nebst Übergangsregelungen wird derzeit beraten) und zwischen Bund und Ländern zur Durchführung des Hochschulbauförderungsgesetzes und der Rahmenplanung getroffene weitere Vereinbarungen.
Die für die beabsichtigte Fortführung der „Bundesprogramme“ nach § 6 Abs. 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes relevanten und auf Artikel 104a Abs. 4 in der bisherigen Fassung gestützten Regelungen des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes gelten bis spätestens 2019 fort. Nicht auf Artikel 104a Abs. 4 in der bisherigen Fassung beruhende Bestimmungen des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (z. B. § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 11) sind von der Regelung des Artikels 125c nicht erfasst; sie gelten fort.
B. Bundestag - Bericht Rechtsausschuss, 29.06.2006, Drucksache 16/2069
Begründung der Beschlussempfehlung
Zu Artikel 1 Nr. 22 (Artikel 125b und 125c GG)
(...Zu b)- Art. 125b)
Zu b) Da dem Bund bei jeder Gesetzesänderung die Möglichkeit der Überprüfung der Verwaltungsverfahrensregelung des betreffenden Gesetzes offen steht, wird die Übergangsfrist zur Stärkung der Handlungsmöglichkeiten der Landesparlamente verkürzt.
C. Weiterer Fortgang des Verfahrens
Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu Art. 125c GG.
Detailierter Gang der Gesetzgebung
Bundestag - Gesetzentwurf CDU/CSU; SPD 07.03.2006 Drucksache 16/813
1. Beratung
Bundestag - Plenarprotokoll 16/23 10.03.2006 S. 1749A-1787B
zusammenberaten mit Föderalismusreform-Begleitgesetz, s. Föderalismusreform-Begleitgesetz Bundestag Drucksache 16/814
Beschluss: S. 1749B - Überweisung: Rechtsausschuss (federführend), Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, Auswärtiger Ausschuss, Innenausschuss, Sportausschuss, Finanzausschuss, AfWi, AfELV, Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, AfG, Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung, Ausschuss für Tourismus, Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union, Ausschuss für Kultur und Medien, Haushaltsausschuss
Bundestag - Beschlussempfehlung Rechtsausschuss 28.06.2006 Drucksache 16/2010
Änderung der Kompetenzregelungen bei der Luftreinhaltung, beim Strafvollzug, beim Verwaltungsverfahren, Zusammenarbeit bei überregionalen Forschungsvorhaben, Verteilung der Lasten bei übergreifenden Finanzkorrekturen und bei der Fortgeltung von Bundesrecht (Art. 72, 74, 84, 91b, 104a und 125b des Entwurfs)