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GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 20a (Regelung seit 01.08.2002)
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
1998 - Abgelehnte Änderung zu Art. 20a (FDP)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Bundestag - Gesetzentwurf Rainer Funke, F.D.P.; Dr. Guido Westerwelle, F.D.P.; und andere; F.D.P., Drucksache 14/207, 14.12.1998 :


Gesetzentwurf der Abgeordneten Rainer Funke, Dr. Guido Westerwelle, Ulrich Heinrich, Ulrike Flach, Jörg van Essen, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Hildebrecht Braun (Augsburg), Dr. Helmut Haussmann, Walter Hirche, Birgit Homburger, Ulrich Irmer, Dr. Klaus Kinkel, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Verankerung des Tierschutzes in der Verfassung)

A. Problem
Der Tierschutz kann wegen seiner nur einfachgesetzlichen Grundlage gegenüber verfassungsrechtlich geschützten Positionen nicht ausreichend durchgesetzt werden. Dies belegen u.a. mehrere Gerichtsentscheidungen.
B. Lösung
Die Verankerung im Grundgesetz in Form einer Staatszielbestimmung hebt die Nachrangigkeit des Tierschutzes auf und gewährleistet seine wirksame Durchsetzung.
C. Alternativen
Keine
D. Kosten
Keine


1. Vorschlag


Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Verankerung des Tierschutzes in der Verfassung)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

Artikel 1

Änderung des Grundgesetzes

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 20a wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Tiere werden im Rahmen der geltenden Gesetze vor vermeidbaren Leiden und Schäden geschützt."

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


Bonn, den 9. Dezember 1998


Rainer Funke
Dr. Guido Westerwelle
Ulrich Heinrich
Ulrike Flach
Jörg van Essen
Paul K. Friedhoff
Horst Friedrich (Bayreuth)

Hildebrecht Braun (Augsburg)
Dr. Helmut Haussmann
Walter Hirche
Birgit Homburger
Ulrich Irmer
Dr. Klaus Kinkel
Dr. Heinrich L. Kolb

Gudrun Kopp
Jürgen Koppelin
Dirk Niebel
Günther Friedrich Nolting
Dr. Edzard Schmidt-Jortzig
Dr. Hermann Otto Solms
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

2. Begründung zur Änderung des Art. 20a GG


A. Allgemeiner Teil

Seit langem gibt es Bemühungen, dem Tierschutz Verfassungsrang einzuräumen, weil er bei der Abwägung in Konfliktfällen mit Verfassungsrechtsgütern regelmäßig nachrangig behandelt wird. Die 1992 eingesetzte Gemeinsame Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat hatte sich mit dem Staatsziel Tierschutz befaßt, das selbst gewählte Zweidrittelquorum für die Empfehlung einer entsprechenden Verfassungsänderung war aber verfehlt worden. Zwei Anträge standen zur Abstimmung. Die SPD und das Land Hessen hatten die Formulierung vorgeschlagen: "Tiere werden als Lebewesen geachtet. Sie werden vor nicht artgemäßer Haltung, vermeidbaren Leiden und Zerstörung ihrer Lebensräume geschützt." Dieser Antrag fand eine knappe relative Mehrheit. Eine absolute Mehrheit von 33 gegen 19 Stimmen bei 3 Enthaltungen erhielt der Antrag der Fraktion der F.D.P., der mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wieder aufgegriffen wird.

Der Tierschutz wird vom Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, der auf Empfehlung der Gemeinsamen Verfassungskommission als Artikel 20a in das Grundgesetz aufgenommen wurde, nicht umfaßt. Diese Auffassung hatten die Verfassungsressorts bereits gegenüber der Kommission vertreten (Drucksache 12/6000, S. 69). In einer Entschließung anläßlich der Verabschiedung dieser Verfassungsbestimmung hatte der Bundestag allerdings seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, daß zu den "natürlichen Lebensgrundlagen" im Sinne von Artikel 20a GG die "gesamte Schöpfung, also auch das Tier" gehöre. Der Bundestag hatte in diesem Sinne ebenfalls bekräftigt, "daß die Staatszielbestimmung Umweltschutz auch den Tierschutz prinzipiell mit umfaßt" (Drucksache 12/8211). Diese Bekräftigung hat die gewünschte Wirkung verfehlt. Die Rechtsprechung und Teile der Literatur erkennen dem Tierschutz nach wie vor keinen Verfassungsrang zu.

Die erwähnte Entschließung bringt aber darüber hinaus zum Ausdruck, daß im Bundestag das Anliegen des Tierschutzes nahezu unstreitig war:

"Weitgehende Einigkeit besteht jedoch in der grundsätzlichen Anerkennung der Schutzbedürftigkeit auch der Tiere als Teil der Schöpfung, deren grundlegende Achtung und Bewahrung allen Menschen aufgegeben ist" (Drucksache 12/8211). Nachdem dieses Anliegen des Bundestages in der Praxis nicht über die Verfassungsbestimmung des Artikels 20a GG verwirklicht werden konnte, ist eine eigene Verfassungsbestimmung zum Tierschutz notwendig.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Tierschutzgesetzes in der vergangenen Wahlperiode die Bundesregierung nachdrücklich gebeten, "umgehend einen Entwurf zur Änderung des Grundgesetzes vorzulegen, in dem dem Tierschutz Verfassungsrang eingeräumt wird". Er hat darauf hingewiesen, daß nach der aktuellen Rechtsprechung das Tierschutzgesetz in Konfliktfällen, in denen die Freiheiten der Kunst, Forschung oder Lehre geltend gemacht werden, als ein in der Rechtssystematik nachrangiges einfaches Gesetz von der Behörde nicht vollzogen werden kann (Drucksache 13/7015, S. 38). Mit der Aufnahme des Tierschutzes in das Grundgesetz wird diese Nachrangigkeit beseitigt.

In der Bevölkerung wird dem Tierschutz ein hoher Stellenwert beigemessen. Die Gemeinsame Verfassungskommission erreichte zu diesem Thema über 170 000 Eingaben - die zweithöchste Zahl von Eingaben zu einem bestimmten Beratungsgegenstand.

Nachdem drei der fünf neuen Bundesländer den Tierschutz in ihre Verfassungen aufgenommen haben, halten immer mehr Länder die verfassungskräftige Verankerung dieses Staatszieles für geboten.

Die sächsische Landesverfassung vom 27. Mai 1992 enthält folgende Formulierung: "Das Land hat insbesondere den Boden, die Luft und das Wasser, Tiere und Pflanzen sowie die Landschaft als Ganzes einschließlich ihrer gewachsenen Siedlungsräume zu schützen."

In der Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 heißt es:

"Tiere und Pflanzen werden als Lebewesen geachtet. Art und artgerechter Lebensraum sind zu erhalten und zu schützen."

Die thüringische Landesverfassung vom 25. Oktober 1993 formuliert:

"Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet. Sie werden vor nicht artgemäßer Haltung und vermeidbarem Leiden geschützt."

In Berlin wurde der Tierschutz in die durch Volksabstimmung vom 22. Oktober 1995 geänderte Verfassung aufgenommen. Die Bestimmung lautet:

"Tiere sind als Lebewesen zu achten und vor vermeidbaren Leiden zu schützen."

In Bayern hat der Landtag am 10. Juli 1997 eine Verfassungsnovelle verabschiedet, die den Tierschutz als Staatsziel wie folgt verankert:

"Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und geschützt."

Der Landtag Niedersachsen hat den Tierschutz mit Beschluß vom November 1997 als Artikel 6b in die Verfassung eingestellt. Auch in Baden- Württemberg soll die Verfassung Ende 1998/Anfang 1999 um eine Staatszielbestimmung Tierschutz ergänzt werden.

Der Bundestag hat sich mit der Frage des Staatszieles Tierschutz auch in der 13. Wahlperiode intensiv befaßt, ohne daß es allerdings zu einem erfolgreichen Abschluß der Beratung kam.

Es gab mehrere Gesetzentwürfe:

- Entwurf der Fraktion BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN (Verankerung des Tierschutzes in der Verfassung), Drucksache 13/8249
- Entwurf der Fraktion der SPD zur Änderung des Grundgesetzes, Drucksache 13/8597
- Entwurf der Gruppe der PDS zur Änderung des Grundgesetzes, Drucksache 13/8678
- Entwurf des Bundesrates (Staatsziel "Tierschutz"), Drucksache 13/9723

Zu diesen Gesetzentwürfen wurde vom federführenden Rechtsausschuß am 1. April 1998 eine öffentliche Anhörung durchgeführt.

Mit der ausführlichen Verfassungsdebatte im Jahr 1994 und der Behandlung im Rechtsausschuß sowie der Anhörung des Rechtsausschusses in der 13. Wahlperiode sind alle entscheidenden Argumente "für" und "wider" eine Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz ausgetauscht worden.

Eine Entscheidung des Bundestagsplenums könnte daher, zumal die Diskussion insoweit als abgeschlossen angesehen werden muß, in der ersten Jahreshälfte 1999 erfolgen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Grundgesetzes)

Artikel 1 ergänzt Artikel 20a GG, der dem Staat den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen aufgibt, um einen Absatz über den Tierschutz.

Die Formulierung dieser Staatszielbestimmung entspricht dem Antrag, der in der Gemeinsamen Verfassungskommission eine absolute Mehrheit gefunden hatte. Sie stellt einerseits klar, daß die nötige Differenzierung zwischen den verschiedenen Tierarten - z.B. nach Nutztieren, Schädlingen oder Entwicklungsstand - und die erforderliche Abwägung zu anderen Rechtsgütern Sache des einfachen Gesetzgebers ist, gibt andererseits aber dem Tierschutz bei der im Rahmen der Gesetzesanwendung und Rechtsprechung erforderlichen Abwägung mit anderen, auch verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern eine stärkere Stellung.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.


B. Bundestag - Beschlussempfehlung und Bericht Rechtsausschuss, Drucksache 14/3165, 10.04.2000


1. Der Bundestag wolle beschließen,

...(Andere Rechtsvorschriften)

b) den Gesetzentwurf – Drucksache 14/207 – für erledigt zu erklären



Bericht der Abgeordneten Hermann Bachmaier, Norbert Röttgen, Hans-Christian Ströbele, Rainer Funke und Sabine Jünger

I. Ãœberweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Gesetzentwürfe auf den Drucksachen 14/282, 14/207, 14/279 und 14/758 in seiner 16. Sitzung vom 21. Januar 1999 in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuss und zur Mitberatung an den Innenausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung überwiesen; den Gesetzentwurf auf der Drucksache 14/758 hat er zusätzlich dem Ausschuss für Gesundheit überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Die Vorlagen gehen übereinstimmend davon aus, dass der Schutz der Tiere als Lebewesen und Mitgeschöpfe in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nach wie vor unzureichend sei. In Anbetracht der bisher nur einfachgesetzlichen Grundlage des Tierschutzes sei seine stärkere Akzentuierung, die sich auf die ethisch-sittliche Verantwortung des Menschen insbesondere gegenüber höher entwickelten, leidens- und empfindungsfähigen Tieren stütze, im Verfassungsrecht dringend geboten. Der Tierschutz sei gegenüber anderen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtsgütern wie z. B. der Forschungs- und Wissenschaftsfreiheit – Problem Tierversuche – kaum effektiv durchsetzbar.

Die gleiche, sich auch in zahlreichen Gerichtsentscheidungen widerspiegelnde Problematik der Notwendigkeit eines ethischen Mindeststandards für den Umgang des Menschen mit Tieren zeige sich im Bereich der Tiertransporte und der Nutztierhaltung.

Zum Zweck der verfassungsrechtlichen Berücksichtigung des Tierschutzgedankens schlagen die Gesetzentwürfe übereinstimmend die Aufnahme eines „Staatszieles Tierschutz“ in das Grundgesetz vor. Dabei wird sowohl eine Ergänzung des Artikel 20a Grundgesetz als auch die Einfügung eines neuen Artikel 20b in das Grundgesetz in Erwägung gezogen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden

Ausschüsse

Der Innenausschuss hat die Vorlagen in seiner Sitzung vom 22. März 2000 beraten und
– zu der Vorlage auf Drucksache 14/282 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrages der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und F.D.P. (vgl. IV.) anzunehmen;
– zu der Vorlage auf Drucksache 14/279 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P. gegen die Stimme der Vertreterin der Fraktion der PDS beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf abzulehnen und
– zu der Vorlage auf Drucksache 14/758 einstimmig beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.
– Den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/207 hat die Fraktion der F.D.P. im Ausschuss für erledigt erklärt. Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die Vorlagen in seiner 23. Sitzung vom 26. Januar 2000 beraten und
– zu der Vorlage auf Drucksache 14/282 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, F.D.P. und PDS und mit der Stimme eines Mitgliedes der Fraktion der CDU/CSU gegen die übrigen Stimmen der Fraktion der CDU/CSU beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrages der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P. (vgl. IV.) anzunehmen;
– zu der Vorlage auf Drucksache 14/207 einstimmig beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf für erledigt zu erklären;
– zu der Vorlage auf Drucksache 14/279 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P. gegen die Stimmen der Fraktion der PDS beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf abzulehnen;
– zu der Vorlage auf Drucksache 14/758 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. gegen die Stimmen der Fraktion der PDS und bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf abzulehnen. Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat die Vorlagen in seiner 32. Sitzung vom 26. Januar 2000 beraten und
– zu der Vorlage auf Drucksache 14/282 mit den Stimmen der Fraktionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, F.D.P. und PDS gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrages der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P. (vgl. IV.) anzunehmen;
– zu der Vorlage auf Drucksache 14/207 auf Antrag der Fraktion der F.D.P. unter Berücksichtigung des Änderungsantrages der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P. (vgl. IV.) beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf für erledigt zu erklären;
– zu der Vorlage auf Drucksache 14/279 mit den Stimmen der Mehrheit der Fraktion der SPD und den Stimmen der Fraktion der CDU/CSU gegen die Stimme der Fraktion der PDS und bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P. und eines Mitglieds der Fraktion der SPD beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf abzulehnen;
– zu der Vorlage auf Drucksache 14/758 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der F.D.P. und einer Stimme der Fraktion der SPD gegen die Stimme der Fraktion der PDS bei Stimmenthaltung der Mehrheit der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat die Vorlagen in seiner 26. Sitzung vom 1. Dezember 1999 beraten und
– zu der Vorlage auf Drucksache 14/282 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, F.D.P. und PDS gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrages der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P. (vgl. IV.) anzunehmen;
– zu den Vorlagen auf den Drucksachen 14/207, 14/279 und 14/758 auf eine Abstimmung verzichtet. Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung hat die Vorlagen in seiner 20. Sitzung vom 26. Januar 2000 beraten und
– zu der Vorlage auf Drucksache 14/282 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, F.D.P. und PDS gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrages der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P. (vgl. IV.) anzunehmen;
– zu der Vorlage auf Drucksache 14/278 beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf für erledigt zu erklären;
– zu der Vorlage auf Drucksache 14/758 einvernehmlich beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.
– Den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/207 erklärte die Fraktion der F.D.P. im Ausschuss für erledigt.

Der Ausschuss für Gesundheit hat die Vorlage auf Drucksache 14/758 in seiner Sitzung vom 1. Dezember 1999 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, F.D.P. und PDS gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU beschlossen zu empfehlen, dem Gesetzentwurf zuzustimmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnis im Rechtsausschuss

Bereits in der 13. Wahlperiode waren entsprechende Gesetzentwürfe zur Änderung des Grundgesetzes durch den Bundesrat – Drucksache 13/9723 –, die Fraktion der SPD – Drucksache 13/8597 –, die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 13/8249 – und die Gruppe der PDS – Drucksache 13/8678 – in den Deutschen Bundestag eingebracht worden. Der Rechtsausschuss hatte hierzu in seiner 115. Sitzung vom 1. April 1998 eine öffentliche Anhörung durchgeführt, an der als Sachverständige teilgenommen haben:
– Dr. Johannes Caspar, Universität Hamburg
– Prof. Dr. Otto Depenheuer, Universität Mannheim
– Prof. Dr. Udo Di Fabio, Universität München
– Prof. Dr. Erbel, Universität Bonn
– Dr. Bernward Garthoff, Bayer AG, Leverkusen
– Dr. Eisenhart von Loeper, Rechtsanwalt, Nagold
– Prof. Dr. Wolfgang Löwer, Universität Bonn
– Prof. Dr. Gerhard Neuweiler, Universität München
– Evelyn Ofensberger, Rechtsanwältin, Deutscher Tierschutzbund e.V., München
– Prof. Dr. Dieter Sterzel, Universität Oldenburg.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der 115. Sitzung des Rechtsausschusses mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Die weiteren Beratungen im Ausschuss wurden aber in der 13. Wahlperiode nicht mehr abgeschlossen.

Die Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P. haben zu dem Gesetzentwurf – Drucksache 14/282 – die sich aus der Beschlussempfehlung ergebenden Änderungen mit folgender Begründung beantragt:

Durch das Einfügen der Worte „und die Tiere“ in Art. 20a GG erstreckt sich der Schutzauftrag auch auf die Tiere als Individuen. Dem ethischen Tierschutz wird damit Verfassungsrang verliehen.

Der Tierschutz unterliegt den gleichen Bindungen und Schranken wie der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.

Er ist in die verfassungsmäßige Ordnung eingebunden, welche hier im Sinne des Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz – als gesamter Normenbestand des Grundgesetzes – zu verstehen ist. Damit wird die Bedeutung des Tierschutzes auch im Vergleich mit anderen Verfassungsgütern verdeutlicht.

Durch die Aufnahme in Artikel 20a Grundgesetz werden unterschiedliche Formulierungen für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und den Tierschutz, die zu Missverständnissen über den Rang des Tierschutzes führen könnten, vermieden.

Das Staatsziel richtet sich in erster Linie an den Gesetzgeber, der die einfachgesetzlichen Grundlagen zum Schutz der Tiere zu schaffen hat. Die Formulierung verzichtet nunmehr bewusst auf eine Konkretisierung und lässt damit Raum für die Ausgestaltung durch den einfachen Gesetzgeber. Die offene Formulierung ermöglicht es, im einfachen Recht die Belange und den Schutz der Tiere deutlich zu machen und so einen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen von Menschen und Tieren zu erreichen. Durch den Verzicht auf die Konkretisierung bleibt es Aufgabe des einfachen Gesetzgebers, einen differenzierten Schutz für Tiere unterschiedlicher Entwicklungsstufen zu gewährleisten.

Durch die Einbindung in Artikel 20a Grundgesetz erstreckt sich die Nachhaltigkeitsklausel auch auf den Tierschutz, sodass Tiere sowohl zum gegenwärtigen Zeitpunkt um ihrer selbst Willen, als auch mit Blick auf die Zukunft als Gattung geschützt sind. Die bisherige Unklarheit, ob und in welchem Umfang der Tierschutz vom Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen erfasst ist, wird beseitigt, da nun jedenfalls die Tiere sowohl um ihrer selbst Willen als auch im Hinblick auf die Nachhaltigkeit von der Norm erfasst sind. Die Frage, ob beispielsweise der Artenschutz als Tierschutz oder als Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zu sehen ist, hat keine Bedeutung, da er jedenfalls von der neuen Fassung des Artikel 20a Grundgesetz umfasst wird und auch die Einschränkungen hinsichtlich beider Alternativen dieselben sind.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen in seiner 45. Sitzung vom 15. März 2000 abschließend beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, F.D.P. und PDS gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/ CSU beschlossen zu empfehlen, dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 14/282 – in der durch den Änderungsantrag vorgeschlagenen Fassung zuzustimmen.

Der Ausschuss hat ferner einvernehmlich beschlossen zu empfehlen, die Gesetzentwürfe auf den Drucksachen 14/ 207, 14/279 und 14/758 für erledigt zu erklären. Im Ausschuss bestand fraktionsübergreifend Konsens darüber, dass das Anliegen des Tierschutzes in der Praxis nicht effektiv genug umgesetzt werde und Verbesserungen insbesondere im Bereich der Massentierhaltung und der Tiertransporte dringend erforderlich seien.

Die Fraktion der SPD vertrat die Auffassung, dass der sog. ‚ethische Tierschutz‘ nicht von der bisher geltenden Fassung des Art. 20a GG erfasst werde. In dem betroffenen Bereich gebe es zwar deutliche einfachgesetzliche Regelungen wie z. B. das Tierschutzgesetz. Der dort formulierte hohe Anspruch könne indes in der Rechtspraxis oft nicht umgesetzt werden. Grund sei der fehlende Verfassungsrang, so dass der Tierschutz im Konfliktfalle und beim Zusammentreffen mit anderen verfassungsrechtlich geschützten Gütern wie z. B. der Kunst- oder Wissenschaftsfreiheit stets unterliege. Insoweit sei es notwendig, den Tierschutz verfassungsrechtlich zu verankern, um bei Konflikten mit anderen Verfassungsgütern eine zufriedenstellende Berücksichtigung des Tierschutzanliegens gewährleisten zu können. Überdies sei anhand etlicher Gerichtsentscheidungen deutlich geworden, dass es den Gerichten erhebliche Schwierigkeiten bereite, den Tierschutzgedanken aus unterverfassungsrechtlichen Vorschriften hinreichend deutlich abzuleiten. Angesichts der Bedürfnisse der Rechtspraxis sei für eine behutsame Fortentwicklung des Tierschutzrechtes deshalb der verfassungsrechtliche Rahmen zu wählen. Einer entsprechenden grundgesetzlichen Regelung komme schließlich auch eine nicht zu unterschätzende edukative Wirkung zu. Die Fraktion der CDU/CSU war der Ansicht, dass die Verfassung für parteipolitische Profilierungsversuche eine Tabuzone sein solle. Es sei widersprüchlich, einerseits an den Gesetzgeber selbst gerichtete Staatszielbestimmungen zu formulieren, andererseits jedoch keine administrativen Maßnahmen auf bundes- oder europarechtlicher Ebene zu ergreifen, die zu einer wirklichen Verbesserung der Lage – etwa bei den Tiertransporten und der Massentierhaltung – führten. Insofern werde durch eine Verfassungsänderung lediglich ein Placebo-Effekt erzielt. Darüber hinaus seien rein verfassungsrechtliche Bedenken zu berücksichtigen, da sich die zurückhaltende Verwendung von Staatszielbestimmungen im Grundgesetz bisher als klug erwiesen habe und die mit Staatszielbestimmungen zwangsläufig verbundene Verlagerung von Wertungsentscheidungen auf die Gerichte zu Fehlentwicklungen führen werde. Nach alledem müsse dem Anliegen des Tierschutzes im Tierschutzgesetz selbst, das bereits jetzt auch im europäischen Vergleich sehr hohe ethische Anforderungen formuliere und eines der besten und effektivsten weltweit sei, Rechnung getragen werden. Eine verfassungsrechtliche Verankerung sei für das Bestreben des Tierschutzes deshalb nutzlos und für die Verfassung schädlich.

Die Fraktion der F.D.P. war der Meinung, die sich aus dem gemeinsam mit den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN formulierten Änderungsantrag – Ausschussdrucksache 32 – ergebende Kompromisslösung trage einerseits dem Tierschutzgedanken hinreichend Rechnung, führe andererseits aber auch nicht zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Forschungs- und Wissenschaftsfreiheit. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hob in den Beratungen den hohen Stellenwert hervor, den der Tierschutz seit der Parteigründung als politische Forderung genieße.

Wenngleich eine noch weitergehende Regelung als die Verankerung eines Staatszieles denkbar und wünschenswert gewesen sei, werde den Gerichten nunmehr doch eine dringend notwendige Auslegungs- und Abwägungshilfe an die Hand gegeben, die dem Tierschutzgedanken die ihm aus zwingenden ethischen Gründen zukommende Bedeutung bei der Rechtsanwendung, die oft eine Güterabwägung notwendig mache, sichere.

Die Fraktion der PDS hat den durch den Kompromissentwurf herbeigeführten Wegfall des ursprünglich geplanten Artikel 20b GG bedauert, da dieser das Tierschutzanliegen wesentlich stärker akzentuiert hätte, als es nunmehr durch die vorgesehene Fassung des Artikel 20a GG geschehe. Ungeachtet dessen sei eine verfassungsrechtliche Verankerung des Tierschutzgedankens indes dringend erforderlich.


C. Bundestag - Beschlussempfehlung und Bericht Rechtsausschuss, Drucksache 14/9090, 15.05.2002


A. Problem

Der Schutz des Tieres als Lebewesen ist in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland noch immer unzulänglich. Die Verankerung des Tierschutzes in der Verfassung soll dem Gebot eines sittlich verantworteten Umgangs des Menschen mit den Tieren Rechnung tragen. Die Leidens- und Empfindungsfähigkeit insbesondere von höher entwickelten Tieren sowie die inzwischen bekannt gewordenen Ergebnisse von Wissenschaft und Forschung, die selbst das Klonen von Tieren ermöglichen, erfordern dringend ein ethisches Mindestmaß für das menschliche Verhalten. Die einfachgesetzlichen Regelungen des Tierschutzgesetzes reichen dazu nicht aus. Für die gebotene Abwägung zwischen den Interessen der Tiernutzung und dem Anspruch der Tiere auf Schutz vor Leiden, Schäden oder Schmerzen ist es notwendig, die Rechtsebenen anzugleichen, das heißt, dem Tierschutz Verfassungsrang zu geben.

B. Lösung

In Artikel 20a Grundgesetz wird neben das bereits bestehende Staatsziel des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen der Schutz der Tiere aufgenommen. Die Herleitung der verfassungsrechtlichen Absicherung des Tierschutzes aus dem bereits in Artikel 20a Grundgesetz geregelten Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen genügt nicht, da der Schutz des einzelnen Tieres vor vermeidbaren Leiden, Schäden oder Schmerzen nicht erfasst ist. Diese Regelungslücke gilt es daher zu schließen und durch die ausdrückliche Verankerung des Tierschutzes in der Verfassung die Verwirklichung eines wirksamen Tierschutzes zu verbessern.


Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs bei einer Gegenstimme eines Mitglieds der Fraktion der CDU/CSU mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN, FDP und PDS

Zu den Buchstaben b, c und d
Einstimmige Erledigterklärung der Gesetzentwürfe


Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf – Drucksache 14/8860 – unverändert anzunehmen,
b) den Gesetzentwurf – Drucksache 14/8360 – für erledigt zu erklären,
c) den Gesetzentwurf – Drucksache 14/207 – für erledigt zu erklären,
d) den Gesetzentwurf – Drucksache 14/279 – für erledigt zu erklären,
e) den Gesetzentwurf – Drucksache 14/758 – abzulehnen.

I. Ãœberweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/8860 in seiner 233. Sitzung am 25. April 2002 in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung dem Rechtsausschuss und zur Mitberatung an den Innenausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung und den Ausschuss für Kultur und Medien überwiesen.

Den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/8360 hat der Deutsche Bundestag in seiner 221. Sitzung am 28. Februar 2002 in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuss und zur Mitberatung an den Innenausschuss, den Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung und den Ausschuss für Kultur und Medien überwiesen.

Der Deutsche Bundestag hatte die Gesetzentwürfe auf Drucksachen 14/207, 14/279 und 14/758 in seiner 16. Sitzung am 21. Januar 1999 in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuss und zur Mitberatung an den Innenausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung überwiesen; den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/758 hatte er zusätzlich dem Ausschuss für Gesundheit überwiesen. In seiner 99. Sitzung am 13. April 2000 hat er diese Vorlagen in zweiter und dritter Lesung beraten und dann an die genannten Ausschüsse zurücküberwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Die Vorlagen gehen übereinstimmend davon aus, dass der Schutz der Tiere als Lebewesen und Mitgeschöpfe in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nach wie vor unzureichend sei. In Anbetracht der bisher nur einfachgesetzlichen Grundlage des Tierschutzes sei eine stärkere Akzentuierung der ethisch-sittlichen Verantwortung des Menschen insbesondere gegenüber höher entwickelten, leidens- und empfindungsfähigen Tieren im Verfassungsrecht dringend geboten. Der Tierschutz sei bislang gegenüber anderen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtsgütern, wie z. B. der Forschungs- und Wissenschaftsfreiheit kaum effektiv durchsetzbar. Das werde etwa im Bereich der Tierversuche deutlich. Die sich auch in zahlreichen Gerichtsentscheidungen widerspiegelnde Problematik der Notwendigkeit eines ethischen Mindeststandards für den Umgang des Menschen mit Tieren zeige sich auch im Bereich der Tiertransporte und der Nutztierhaltung.

Zum Zweck der verfassungsrechtlichen Berücksichtigung des Tierschutzgedankens schlagen die Gesetzentwürfe übereinstimmend die Aufnahme eines „Staatszieles Tierschutz“ in das Grundgesetz vor. Dabei wird sowohl eine Ergänzung des Artikels 20a Grundgesetz als auch die Einführung eines neuen Artikels 20b in das Grundgesetz in Erwägung gezogen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden

Ausschüsse

Der Innenausschuss hat die Vorlagen in seiner 97. Sitzung am 15. Mai 2002 beraten und

zu Buchstabe a

einstimmig beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/8860 anzunehmen,

zu den Buchstaben b, c, d und e

einstimmig beschlossen zu empfehlen, die Gesetzentwürfe auf Drucksachen 14/8360, 14/207, 14/279 und 14/758 für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die Vorlagen auf Drucksachen 14/8860, 14/207, 14/279 und 14/758 in seiner 81. Sitzung am 15. Mai 2002 beraten. Er hat

zu Buchstabe a

einstimmig beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/8860 anzunehmen,

zu Buchstabe c

mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS mehrheitlich beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/207 abzulehnen,

zu Buchstabe d

mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der PDS mehrheitlich beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/279 abzulehnen,

zu Buchstabe e

mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der PDS mehrheitlich beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/758 abzulehnen.

Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft hat die Vorlagen in seiner 96. Sitzung am 15. Mai 2002 beraten. Er hat

zu Buchstabe a

einstimmig beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/8860 anzunehmen,

zu den Buchstaben b und c

einstimmig beschlossen zu empfehlen, die Gesetzentwürfe auf Drucksachen 14/8360 und 14/207 für erledigt zu erklären,

zu Buchstabe d

mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der PDS mehrheitlich beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/279 abzulehnen,

zu Buchstabe e

mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/758 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat die Vorlagen in seiner 82. Sitzung am 15. Mai 2002 beraten und

zu Buchstabe a

bei Stimmenthaltung eines Mitglieds der Fraktion der CDU/ CSU mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN, FDP und PDS beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/8860 anzunehmen,

zu Buchstabe b

einstimmig beschlossen, gutachtlich zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/8360 für erledigt zu erklären,

zu Buchstabe c

einstimmig beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/207 für erledigt zu erklären,

zu Buchstabe d

mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der PDS mehrheitlich beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/279 abzulehnen,

zu Buchstabe e

einstimmig beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/758 für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung hat die Vorlagen in seiner 69. Sitzung am 15. Mai 2002 beraten. Er hat

zu Buchstabe a

bei einer Gegenstimme eines Mitglieds der Fraktion der CDU/CSU mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/ CSU, BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN, FDP und PDS beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/8860 anzunehmen,

zu den Buchstaben b und c

einstimmig beschlossen zu empfehlen, die Entwürfe auf Drucksachen 14/8360 und 14/207 für erledigt zu erklären,

zu Buchstabe d

mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der PDS mehrheitlich beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/279 abzulehnen,

zu Buchstabe e

einstimmig beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/758 abzulehnen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat die Vorlage auf Drucksache 14/758 in seiner Sitzung am 1. Dezember 1999 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und PDS gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU beschlossen zu empfehlen, dem Gesetzentwurf zuzustimmen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage auf Drucksache 14/8360 in seiner 74. Sitzung am 24. April 2002 und die Vorlage auf Drucksache 14/8860 in seiner 76. Sitzung am 15. Mai 2002 beraten und

zu Buchstabe a

einstimmig beschlossen zu empfehlen, dem Gesetzentwurf auf Drucksache 14/8860 zuzustimmen.

zu Buchstabe b

mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÃœNDNIS 90/ DIE GRÃœNEN, FDP und PDS bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/8360 anzunehmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnis im Rechtsausschuss

Bereits in der 13. Wahlperiode waren Gesetzentwürfe zur Änderung des Grundgesetzes durch den Bundesrat – Drucksache 13/9723 –, die Fraktion der SPD – Drucksache 13/8597 –, die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 13/8249 – und die Gruppe der PDS – Drucksache 13/8678 – in den Deutschen Bundestag eingebracht worden. Der Rechtsausschuss hatte hierzu in seiner 115. Sitzung am 1. April 1998 eine öffentliche Anhörung durchgeführt, an der als Sachverständige teilgenommen haben:
– Dr. Johannes Caspar, Universität Hamburg
– Prof. Dr. Otto Depenheuer, Universität Mannheim
– Prof. Dr. Udo Di Fabio, Universität München
– Prof. Dr. Erbel, Universität Bonn
– Dr. Bernward Garthoff, Bayer AG, Leverkusen
– Dr. Eisenhart von Loeper, Rechtsanwalt, Nagold
– Prof. Dr. Löwer, Universität Bonn
– Prof. Dr. Gerhard Neuweiler, Universität München
– Evelyn Ofensberger, Rechtsanwältin, Deutscher Tierschutzbund e. V., München
– Prof. Dr. Dieter Sterzel, Universität Oldenburg. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der 115. Sitzung des Rechtsausschusses mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Die weiteren Beratungen im Ausschuss wurden aber in der 13. Wahlperiode nicht mehr abgeschlossen. In der 14. Wahlperiode wurden zunächst ein Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Änderung des Grundgesetzes (Staatsziel Tierschutz) auf Drucksache 14/282 und die Gesetzentwürfe auf Drucksachen 14/207, 14/279 und 14/758 eingebracht. Diese Gesetzentwürfe wurden vom Deutschen Bundestag in seiner 99. Sitzung am 15. April 2000 in zweiter und dritter Lesung beraten. In namentlicher Abstimmung wurde der Gesetzentwurf auf Drucksache 14/282 abgelehnt. Die anderen Gesetzentwürfe wurden an die nach der ersten Lesung mit der Beratung beauftragten Ausschüsse zurücküberwiesen (s. o., I.).

Der Rechtsauschuss hat die Gesetzentwürfe abschließend in seiner Sitzung am 15. Mai 2002 beraten. Alle Fraktionen brachten ihre Zufriedenheit darüber zum Ausdruck, dass eine breite interfraktionelle Übereinstimmung darüber gefunden werden konnte, den Tierschutz als Staatsziel in die Verfassung zu integrieren.

Der Rechtsausschuss hat bei einer Gegenstimme eines Mitglieds der Fraktion der CDU/CSU mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN, FDP und PDS beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/8860 anzunehmen.

Zu den Entwürfen auf Drucksachen 14/8360, 14/207 und 14/279 hat er einstimmig beschlossen zu empfehlen, die Vorlage für erledigt zu erklären.

Zum Entwurf auf Drucksache 14/758 hat er einstimmig beschlossen, die Ablehnung der Vorlage zu empfehlen.



D. Weiterer Fortgang des Gesetzes


Dieser Vorschlag fand nicht die notwendige Zustimmung. Deshalb wurde er nie Bestandteil des Grundgesetzes.




Detailierter Gang der Gesetzgebung
Bundestag - Gesetzentwurf Rainer Funke, F.D.P.; Dr. Guido Westerwelle, F.D.P.; und andere; F.D.P. 14.12.1998 Drucksache 14/207

1. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 14/16 21.01.1999 S. 1060D-1075B

zusammenberaten mit
1. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Verankerung des Tierschutzes als Staatsziel); s. Grundgesetz BT Drucksache 14/279
2. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Staatsziel Tierschutz); s. Grundgesetz BT Drucksache 14/282

Redner: Marianne Klappert, SPD S. 1061A-1063A; Dr. Norbert Röttgen, CDU/CSU S.1063 A-1066B; Ulrike Höfken, Bündnis 90/Die Grünen S. 1066B-1067C; Dr. Guido Westerwelle, F.D.P. S.1067 C-1068D, 1074A-C; Eva Bulling-Schröter, PDS S. 1068D-1069D; Hermann Bachmaier, SPD S.1070 A-1072A; Heinrich-Wilhelm Ronsöhr, CDU/CSU S. 1072A-1073C; Norbert Geis, CDU/CSU S.1073D-1074A; Ulrich Heinrich, F.D.P. S.1074 C-1075B
Zwischenfrage: Eva Bulling-Schröter, PDS S. 1063C; Eckart von Klaeden, CDU/CSU S.1070D
Beschluss: S. 1075B - Überweisung: Rechtsausschuss (federführend), Innenausschuss, Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung


Bundestag - Beschlussempfehlung und Bericht Rechtsausschuss 10.04.2000 Drucksache 14/3165

Berichterstatter: Hermann Bachmaier, SPD, Rechtsausschuss; Dr. Norbert Röttgen, CDU/CSU, Rechtsausschuss; Hans-Christian Ströbele, Bündnis 90/Die Grünen, Rechtsausschuss; Rainer Funke, F.D.P., Rechtsausschuss; Sabine Jünger, PDS, Rechtsausschuss

2. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 14/99 13.04.2000 S. 9258C-9278A, 9282A-B
zusammenberaten mit anderen Beratungsgegenständen, vollständige Liste; s. Grundgesetz BT Drucksache 14/282

Redner: Hermann Bachmaier, SPD S. 9259A-9260D; Dr. Norbert Röttgen, CDU/CSU S.9261 A-9262D; Ulrike Höfken, Bündnis 90/Die Grünen S. 9262D-9264C; Rainer Funke, F.D.P. S.9264D-9265C; Eva Bulling-Schröter, PDS S.9265 C-9267B; Marianne Klappert, SPD S.9267B-9268D; Werner Lensing, CDU/CSU S.9269A-9270B; Heinz Schmitt (Berg), SPD S.9270 B-9271A; Heinrich-Wilhelm Ronsöhr, CDU/CSU S. 9271A-9272B; Hans-Christian Ströbele, Bündnis 90/Die Grünen S.9272B-9273C; Erika Reinhardt, CDU/CSU S.9273C-9274B; Ulrich Heinrich, F.D.P. S.9274 B-9275D; Dr. Rupert Scholz, CDU/CSU S. 9275D-9276C; Karl-Heinz Funke, Bundesminister Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten S.9276D-9278C

Zwischenfrage: Heinrich-Wilhelm Ronsöhr, CDU/CSU S. 9275A-B
Zur Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages: Ulrich Heinrich, F.D.P. S.9282A
Beschluss: S. 9282B - Rücküberweisung Rechtsausschuss (federführend), Innenausschuss, Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung

Bundestag - Beschlussempfehlung und Bericht Rechtsausschuss 15.05.2002 Drucksache 14/9090
Berichterstatter: Hermann Bachmaier, SPD, Rechtsausschuss; Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten, CDU/CSU, Rechtsausschuss; Hans-Christian Ströbele, Bündnis 90/Die Grünen, Rechtsausschuss; Rainer Funke, F.D.P., Rechtsausschuss; Sabine Jünger, PDS, Rechtsausschuss

Bundestag - Plenarprotokoll 14/237 17.05.2002 S. 23656B-23669B

zusammenberaten mit anderen Beratungsgegenständen, vollständige Liste; s. Grundgesetz BT Drucksache 14/8860
Redner: Hermann Bachmaier, SPD S. 23656D-23658A; Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten, CDU/CSU S. 23658A-23660C; Renate Künast, Bundesminister BMVEL S. 23660C-23661D; Rainer Funke, F.D.P. S. 23662A-D; Eva Bulling-Schröter, PDS S.23663 A-D; Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast, Parlamentarischer Staatssekretär Bundesministerium des Innern S. 23663D-23664D; Norbert Geis, CDU/CSU S. 23665A-23666A; Marianne Klappert, SPD S.23666 A-23667B; Ulrike Höfken, Bündnis 90/Die Grünen S. 23667B-23668A; Heinz Schmitt (Berg), SPD S.23668 B-D

Beschluss: S. 23669B - für erledigt erklärt Drucksache 14/207
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 20.04.2007, also nach Abschluss dieser Kommentierung