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GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 28 (Regelung seit 25.10.1997)
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
Abgelehnte Änderung zu Art. 28(1999)

Gang der Gesetzgebung:


1. Bundesrat - Gesetzesantrag Rheinland-Pfalz; Brandenburg; Schleswig-Holstein 26.01.1999 Drucksache 45/99

2. Bundesrat - Plenarprotokoll 734 05.02.1999 S. 1B
Mitteilung: S. 1B - Absetzung von Tagesordnung

3. Bundesrat - Unterrichtung 14.06.1999 Drucksache zu 45/99
Zurücknahme des Antrags durch die Hessische LRg; RP, BB, SH halten den Antrag aufrecht


A. Gesetzesantrag Rheinland-Pfalz; Brandenburg; Schleswig-Holstein 26.01.1999 Drucksache 45/99


I. Ausgangslage


Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes

Chef der Staatskanzlei
Wiesbaden, den 21. Januar 1999

Hessische Staatskanzlei

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Hans Eichel

Sehr geehrter Herr Präsident,


die Hessische Landesregierung hat beschlossen, im Bundesrat die erneute Einbringung des.

Entwurfs eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes

beim Deutschen Bundestag gemäß Art. .76 Abs. 1 des Grundgesetzes zu beantragen. Die Regierung des Landes; Rheinland-Pfalz hat beschlossen, dem Antrag als Mitantragsteller beizutreten.

Der Gesetzentwurf entspricht der vom Bundesrat am 26. September 1997 (BRDrucks. 515/97 Beschluß) beschlossenen Fassung, die der Deutsche Bundestag wegen des Ablaufs der 13. Legislaturperiode nicht beraten hat.

Ich bitte, die Beschlußfassung über den Gesetzesantrag im Bundesrat ohne nochmalige Ausschußberatung in der Bundesratssitzung am 5. Februar 1999 herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen

Hans Joachim Suchan

Staatssekretär




B. Bundesrat - Unterrichtung zu Drucksache 45/99, 14.06.1999


Hessische Staatskanzlei
Wiesbaden, den 8. Juni 1999

Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten und
Chef der Staatskanzlei


An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Roland Koch

Sehr geehrter Herr Präsident,


die Hessische Landesregierung hat beschlossen, den Antrag, den

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (BR-Drs. 45/99)

in den Deutschen Bundestag einzubringen, zurückzunehmen. *)

Mit freundlichen Grüßen

Dr.Franz Josef Jung


*) Die Länder Rheinland-Pfalz, Brandenburg und Schleswig-Holstein halten ihren Antrag auf Einbringung des Gesetzentwurfs beim Deutschen Bundestag aufrecht.



C. Weiterer Fortgang des Gesetzes


Dieser Vorschlag fand nicht die notwendige Zustimmung. Deshalb wurde er nie Bestandteil des Grundgesetzes.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 20.04.2007, also nach Abschluss dieser Kommentierung