InsO (Stand 31.12.2012) Insolvenzordnung § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit (Regelung seit 01.01.1999) (1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. (2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. (3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.
Zur Ausgangsfassung (Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!) Entwurf der Bundesregierung (Seite 11) § 18 Antragsrecht bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist außer den Gläubigern jeder persönlich haftende Gesellschafter und jeder Abwickler berechtigt. (2) Wird der Antrag nicht von allen persönlich haltenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Das Insolvenzgericht hat die übrigen persönlich haftenden Gesellschafter oder Abwickler zu hören. (3) Ist kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend für die organschaftlichen Vertreter und die Abwickler der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter. Entsprechendes gilt, wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt. Zu § 17 Antragsrecht bei juristischen Personen und § 18 Antragsrecht bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit Die Vorschriften entsprechen inhaltlich dem geltenden Konkursrecht (§§ 208, 210, 213 KO; § 63 Abs. 2 GmbHG). Auch für das neue Insolvenzverfahren erscheint der Grundsatz sachgerecht, daß bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit jeder organschaftliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter, nach der Auflösung jeder Abwickler, für sich allein zum Eröffnungsantrag berechtigt ist. Bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist wie bei der offenen Handelsgesellschaft jeder Gesellschafter antragsberechtigt. Bei der Partenreederei kann jeder Mitreeder den Eröffnungsantrag stellen (vgl. die Begründung zu § 13). Zu § 18 erfolgte keine Stellungnahme. Zu § 18 erfolgte keine Gegenäußerung. Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen. In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft") AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen AG = Amtsgericht ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!) ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz AT = Austria, Österreich BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD) BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD) BGH = Bundesgerichtshof (BRD) BRD = Bundesrepublik Deutschland BVerwG = Bundesverwaltungsgericht CH = Schweiz Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag EuGH = Europäischer Gerichtshof EU = Europäische Union h.M. = Herrschende Meinung KSchG = Kündigungsschutzgesetz LAG = Landesarbeitsgericht OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich) OLG = Oberlandesgericht (BRD) OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD) Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag PM = Pressemitteilung m.M. = Mindermeinung Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB str. = strittig, streitig u.a. = unter anderem u.U. = Unter Umständen ZPO = Zivilprozeßordnung Urteile nach 15.12.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung |