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InsO (Stand 31.12.2012)
Insolvenzordnung
§ 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit (Regelung seit 01.01.1999)
(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

(3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.
Zur Ausgangsfassung
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 12/2443:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 11)

1. Vorschlag


§ 18

Antragsrecht bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit

(1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist außer den Gläubigern jeder persönlich haftende Gesellschafter und jeder Abwickler berechtigt.

(2) Wird der Antrag nicht von allen persönlich haltenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Das Insolvenzgericht hat die übrigen persönlich haftenden Gesellschafter oder Abwickler zu hören.

(3) Ist kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend für die organschaftlichen Vertreter und die Abwickler der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter. Entsprechendes gilt, wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.



2. Begründung zur Einführung des § 18 (Seite 108):


Zu § 17 Antragsrecht bei juristischen Personen und § 18 Antragsrecht bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit

Die Vorschriften entsprechen inhaltlich dem geltenden Konkursrecht (§§ 208, 210, 213 KO; § 63 Abs. 2 GmbHG). Auch für das neue Insolvenzverfahren erscheint der Grundsatz sachgerecht, daß bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit jeder organschaftliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter, nach der Auflösung jeder Abwickler, für sich allein zum Eröffnungsantrag berechtigt ist.

Bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist wie bei der offenen Handelsgesellschaft jeder Gesellschafter antragsberechtigt. Bei der Partenreederei kann jeder Mitreeder den Eröffnungsantrag stellen (vgl. die Begründung zu § 13).




B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 12/2443, Seite 250


Zu § 18 erfolgte keine Stellungnahme.




C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 12/2443, Seite 263


Zu § 18 erfolgte keine Gegenäußerung.




D. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung