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GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1. die Zölle,

2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,

3. die Straßengülerverkehrsteuer,

4. die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,

5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,

6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,

7. Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1. die Vermögensteuer,

2. die Erbschaftsteuer,

3. die Kraftfahrzeugsteuer,

4. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,

5. die Biersteuer,

6. die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.

2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.

Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

Gang der Gesetzgebung:


BT - Gesetzentwurf Ernst Burgbacher, FDP; Rainer Funke, FDP; und andere; FDP 20.04.2005 Drucksache 15/5358

1. Beratung

BT - Plenarprotokoll 15/179 03.06.2005 S. 16959B-D, 16961C-16966B/Anl
zusammenberaten mit anderen Beratungsgegenständen, vollständige Liste; s. Grundgesetz BT Drucksache 15/5357
protokollierte Rede:
Klaus Hagemann, SPD S. 16961D-16962D/Anl; Dr. Günter Krings, CDU/CSU S.16962 D-16965B/Anl; Rainder Steenblock, Bündnis 90/Die Grünen S. 16965B-C/Anl; Ernst Burgbacher, FDP S.16965 C-16966B/Anl
Beschluss: S. 16959D - Überweisung: Finanzausschuss (federführend), Innenausschuss, Rechtsausschuss, Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit, Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Haushaltsausschuss




A. Gesetzesantrag Rheinland-Pfalz; Brandenburg; Schleswig-Holstein 26.01.1999 Drucksache 45/99


Deutscher Bundestag
Drucksache 15/5358


15. Wahlperiode
20.04.2005


Gesetzentwurf der Abgeordneten:
Ernst Burgbacher, Rainer Funke, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Helga Daub, Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Dr. Heinrich L. Kolb, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Dr. Andreas Pinkwart, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Dr. Dieter Thomae, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 105 und 106)
A. Problem
Die Handlungsfähigkeit Deutschlands ist durch starke Verflechtungen zwischen Bund und Ländern stark eingeschränkt. Die lähmenden Verflechtungen betreffen in besonderem Maße auch die Finanzverfassung. Die Regelungen der Finanzverfassung, die 1969 zum bislang letzten Male eine umfassende Reform erfahren hat, behindern die Durchsetzung grundlegender Reformen. Das Grundgesetz und insbesondere auch die Finanzverfassung muss den Erfahrungen der vergangenen Jahrzehnte und den Erfordernissen eines modernen Staates angepasst werden. Eine Entflechtung der Finanzen muss nicht nur auf der Ausgaben-, sondern im Besonderen auch auf der Einnahmenseite erfolgen. Dazu ist es erforderlich, den Ländern eine Autonomie über bestimmte Steuern, die ihnen zufließen, einzuräumen. In der bislang geltenden Finanzverfassung haben die Länder so gut wie keinen unmittelbaren Einfluss auf ihre Einnahmen, da die ihnen zufließenden Steuern durch Bundesgesetze geregelt werden. Die nicht vorhandene Möglichkeit der Länder, die Einnahmen- und Ausgaben mit zu beeinflussen, entspricht nicht den Voraussetzungen eines modernen, föderalen Staates. Viele Ressourcen gehen durch ein Auseinanderfallen der Verwaltungs- und Gesetzgebungskompetenz sowie der Ertragshoheit einzelner Steuern verloren. Insbesondere wirkt sich dies auch bei der Kraftfahrzeugsteuer und der Versicherungsteuer aus. Da das Aufkommen dieser beiden Steuern nahezu gleich ist, kann ein „Tausch“ der Steuern zwischen Bund und Ländern hier einen Beitrag zur Entflechtung der Finanzbeziehungen leisten.

B. Lösung
Die Länder erhalten neben der bereits bestehenden Ertragshoheit auch die Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer. Die Grundsteuer ist für eine Steuerautonomie der Länder besonders geeignet, da bei der Besteuerung immobiler Sachverhalte der Eintritt eines „Steuertourismusses“ weitgehend ausgeschlossen ist. Die seit 1995 aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr erhobene Vermögensteuer wird abgeschafft. Es wird ein nahezu aufkommensneutraler „Tausch“ der Kraftfahrzeugsteuer gegen die Versicherungsteuer zwischen Bund und Ländern vorgenommen. Dies würde Bund und Ländern neue Handlungsmöglichkeiten eröffnen. Darüber hinaus wird ein effizienterer Verwaltungsvollzug geschaffen, der ein Einsparpotential für die öffentlichen Haushalte ermöglicht.

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Die Entwicklung des Aufkommens der Grundsteuer in den einzelnen Ländern ist abhängig von der jeweiligen Ausnutzung der geschaffenen Gestaltungsmöglichkeiten. Der „Tausch“ von Kraftfahrzeugsteuer und Versicherungsteuer zwischen Bund und Ländern wird für die Zukunft zu einer Abnahme von Verwaltungskosten führen. Da die Vermögensteuer bereits seit 1995 nicht mehr erhoben wird und voll kompensiert ist, hat eine Abschaffung keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.


1. Vorschlag


Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 105 und 106)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

Artikel 1

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2863), wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 105 wird folgender neue Absatz 2b eingefügt:

„(2b) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die Grundsteuer.“

2. Artikel 106 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort „Versicherungsteuer“ durch das Wort „Kraftfahrzeugsteuer“ ersetzt.

b) Absatz 2 Nr. 1 wird gestrichen.

c) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort „Kraftfahrzeugsteuer“ durch das Wort „Versicherungsteuer“ ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.



2. Begründung zur Änderung des Art. 106 GG:


A. Allgemeines

Der Gesetzentwurf trägt dem Bedürfnis Rechnung, die bestehenden Verflechtungen der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern zu reduzieren. Diese Verflechtungen tragen entscheidend zur Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit Deutschlands bei. Ohne eine Entflechtung der Finanzbeziehungen kann eine umfassende Reform des Föderalismus in Deutschland nicht gelingen, denn die Regelungen der Finanzverfassung, deren letzte Reform im Jahre 1969 erfolgte, behindern die Durchsetzung grundlegender Reformen. Eine Entflechtung muss dabei nicht nur auf der Ausgabenseite, sondern auch auf der Einnahmenseite erfolgen.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1


Die Befugnis zur Gesetzgebung über die Grundsteuer wird vom Bund auf die Länder übertragen. Die Länder verfügen, mit Ausnahme bei den örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern über keinerlei eigene steuerliche Gesetzgebungskompetenz.

In keinem anderen föderalen Staat sind die Steuergesetzgebungskompetenzen der einzelnen Gliedstaaten so stark eingeschränkt wie in Deutschland. Wenn die deutsche Finanzverfassung den Erfordernissen eines modernen Staates gerecht werden soll, darf die Frage einer Steuerautonomie der Länder nicht ausgeklammert werden. Die Länder müssen zusätzlich zur Ertragshoheit der Grundsteuer auch die Gesetzgebungskompetenz erhalten. Für eine bundeseinheitliche Regelung von Steuern auf immobile Sachverhalte gibt es keinen überzeugenden Grund. Es besteht bei der Besteuerung immobiler Sachverhalte keine Gefahr einer Abwanderung, eines „Steuertourismusses“ von Privatpersonen und Unternehmen.

Zu Nummer 2

Die Änderungen in den Buchstaben a und c bewirken, dass das Aufkommen der Versicherungsteuer vom Bund auf die Länder und das Aufkommen der Kraftfahrzeugsteuer von den Ländern auf den Bund übertragen wird. Durch diesen „Steuertausch“ zwischen Bund und Ländern tritt eine spürbare Entflechtung der Finanzbeziehungen ein. In den Beratungen der Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung herrschte weitgehende Einigkeit über einen solchen „Steuertausch“.

Es entfällt durch die Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund die Zustimmungsbedürftigkeit durch den Bundesrat bei Änderungen des Gesetzes. Darüber hinaus fallen weitere Vorteile ins Gewicht:

Die Bemessungsgrundlagen der Kraftfahrzeugsteuer werden EU-rechtlich beeinflusst. Durch die Übertragung der Steuer auf den Bund wird die Herstellung der Kompatibilität zum EU-Recht entscheidend vereinfacht.

Der Bund erhält ferner die Möglichkeit, die Kraftfahrzeugsteuer abzuschaffen und sie auf die Mineralölsteuer umzulegen.

Finanzielle Mehrbelastungen für den Bürger sind dabei insgesamt nicht zu erwarten. Eine solche Umlegung hätte zum einen den Vorteil, dass nicht mehr das Halten eines Kraftfahrzeugs besteuert würde, sondern lediglich das Fahren eines solchen. Dies beinhaltet aber auch ein umweltpolitisches Potential: die mit der Abschaffung der Kraftfahrzeugsteuer und deren Umlegung auf die Mineralölsteuer zu erwartenden Steigerungen der Kraftstoffpreise lösen eine Anreizwirkung aus, die zu sparsamerem Umgang mit dem Kraftstoff führt. Gleichzeitig entstehen Anreize zu wünschenswerten Verkehrsverlagerungen z. B. auf den öffentlichen Personennahverkehr sowie zu einer verstärkten Nachfrage nach verbrauchsärmeren Kraftfahrzeugen. Schließlich könne durch eine Abschaffung der Kraftfahrzeugsteuer und deren Umlegung auf die Mineralölsteuer erhebliche Mittel in der Finanzverwaltung eingespart werden, da die Kraftfahrzeugsteuer sehr verwaltungsaufwändig ist.

Die Länder erhielten durch die Übertragung der Versicherungsteuer die Möglichkeit, diese mit der Feuerschutzsteuer zusammenzufassen. An der Schnittstelle zwischen Versicherung- und Feuerschutzsteuer könnten so die Reibungspunkte zwischen Bund und Ländern aufgelöst werden, die durch die laufende Entwicklung neuartiger kombinierter Versicherungsprodukte ausgelöst werden.

Da die Vermögensteuer abgeschafft wird, kann Artikel 2 Nr. 1 gestrichen werden. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 hat dazu geführt, dass die Vermögensteuer nicht mehr erhoben wird. Der Staat muss dem Bürger nach der Besteuerung mindestens die Hälfte seiner Einnahmen belassen. Im Lichte dieser Entscheidung bleibt auch eine Wiedereinführung der Steuer verfassungsrechtlich praktisch unmöglich. Auf Grund der verfassungsrechtlich gebotenen Freistellung eines Existenzminimums im unteren sowie des Halbteilungsgrundsatzes im oberen Einkommensbereich würde eine Vermögensteuer vorwiegend die mittleren Segmente des gewerblich tätigen und übrigen Mittelstandes treffen. Angesichts der hohen Bedeutung des Mittelstandes für die deutsche Wirtschaft und der ohnehin schon bestehenden hohen Arbeitslosigkeit hierzulande wäre dies auch nicht zu verantworten. Die Verwaltungskosten für die Erhebung der Vermögensteuer stünden in keinem Verhältnis zum Aufkommen der Vermögensteuer selbst. Das Aufkommen der Vermögensteuer wurde durch die Erhöhung von Erbschaft- und Grunderwerbsteuer kompensiert.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 21.04.2007, also nach Abschluss dieser Kommentierung