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GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 104a (Regelung seit 01.09.2006)
(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt.

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Abgelehnte Änderung zu Art. 104a GG (1984)

Gang der Gesetzgebung:

Bundesrat - Gesetzesantrag HB 30.08.1984 Drucksache 412/84
Zuweisung: FinanzA (fdf), RechtsA, WirtschA

Bundesrat - Empfehlungen FinanzA (federführend); RechtsA; WirtschA 24.09.1984 Drucksache 412/1/84

Bundesrat - Plenarprotokoll 541 05.10.1984 S. 350A-374B, 403C-D/Anl
Beschluß: S. 374B - Ablehnung der Einbringung

Bundesrat - Beschluß Bundesrat 05.10.1984 Drucksache 412/84 (Beschluß)


A. Gesetzesantrag der Freien Hansestadt Bremen, Bundesrat-Drucksache 412/84, 30.04.1984


A. Zielsetzung
Die Freie Hansestadt Bremen weist im Vergleich zu den anderen Bundesländern besonders schwerwiegende Strukturprobleme auf.
Die Wirtschaftskraft des Zwei-Städte-Staates muß dringend gestärkt werden. Dazu ist Bremen als kleinstes und inzwischen finanzwirtschaftlich leistungsschwächstes Land mit besonders hoher Aufgabenlast allein nicht in der Lage.

B. Lösung
Der Bund gewährt in den Jahren 1985 bis 1987 Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen zur Stärkung der Wirtschaftskraft der Freien Hansestadt Bremen. Die Finanzhilfen betragen insgesamt 300 Millionen DM und werden in gleichen Jahresbeträgen gewährt.

Der darauf abzielende Gesetzesantrag entspricht dem Gesetzentwurf, den die Bundesregierung am 4. Juli 1984 zugunsten des Saarlandes beschlossen hat.

C. Alternativen
Keine.

D. Kosten
Der vorliegende Gesetzentwurf belastet den Bund im Zeitraum von 1985 bis 1987 mit Ausgaben von insgesamt 300 Millionen DM.


1. Vorschlag


DER PRÄSIDENT DES SENATS DER FREIEN HANSESTADT BREMEN
Bremen, den 29. August 1984


An den Herrn Präsidenten des Bundesrates

Sehr geehrter Herr Präsident,

der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten Entwurf eines Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes an die Freie Hansestadt Bremen mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes zu beschließen.

Ich bitte Sie, den Gesetzesantrag den Ausschüssen zuzuweisen mit dem Ziel einer Behandlung in der Plenarsitzung des Bundesrates am 5. Oktober 1984.

Mit vorzüglicher Hochachtung,
In Vertretung
Unterschrift (nicht wiedergebbar)
(Moritz Thape), Bürgermeister




2. Begründung


Seit einer Änderung des Grundgesetzes im Jahre 1956 hat der Bund die Möglichkeit, für die Streitkräfte Wehrstrafgerichte als Bundesgerichte zu errichten. Wenn ein entsprechendes Bundesgesetz erlassen würde, könnten die Wehrstrafgerichte die Strafgerichtsbarkeit im Verteidigungsfall sowie schon vorher über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind.

Bei der Änderung des Grundgesetzes war der Deutsche Bundestag davon ausgegangen, eine eigenständige Wehrstrafgerichtsbarkeit könnte notwendig sein. Diese Annahme hat sich als falsch erwiesen.

Bereits die Tatsache, daß weder von der Bundesregierung noch aus der Mitte des Deutschen Bundestages noch vom Bundesrat ein entsprechender Gesetzentwurf vorgelegt worden ist, beweist, daß von keiner Seite die Notwendigkeit gesehen worden ist, eine eigenständige Wehrstrafgerichtsbarkeit zu errichten. In der Tat haben die zivilen Gerichte in den vergangenen 28 Jahren bewiesen, daß sie jedenfalls aus der Sicht derer, die einen derartigen Gesetzentwurf hätten einbringen können, die Wehrstrafgerichtsbarkeit verantwortungsbewußt gehandhabt haben. Sie werden hierzu auch in einem Verteidigungsfall in der Lage sein.

Nach Artikel 26 Abs. I GG sind alle Maßnahmen verfassungswidrig, die zur Führung eines Angriffskrieges geeignet sind. Die jetzt bekanntgewordenen Pläne tragen deutlich erkennbar solche Züge. Nur wer andere als Verteidigungsabsichten hegt, wird Pläne weiterverfolgen, die Aufgaben aus dem Bereich der zivilen Gerichtsbarkeit wegverlagern.

Der Verzicht auf eine eigenständige Wehrstrafgerichtsbarkeit ist deshalb geeignet, den in Artikel 26 Abs. 1 GG ausgesprochenen Verzicht auf jeden Angriffskrieg glaubhaft zu machen und kann gerade in der gegenwärtigen politischen Lage als vertrauensbildende Maßnahme gewertet werden. Umgekehrt muß gerade der Aufbau einer eigenständigen Wehrstrafgerichtsbarkeit im jetzigen Zeitpunkt als Maßnahme zur Vorbereitung eines Angriffskrieges mißdeutet werden. Dies gilt um so mehr, als eine eigenständige Wehrstrafgerichtsbarkeit nicht notwendig ist, um den Auftrag der Bundeswehr zu unterstreichen.

Die inzwischen bekanntgewordenen Entwürfe sind jahrelang der Öffentlichkeit und selbst den Mitgliedern des Deutschen Bundestages verheimlicht worden. Die Entwürfe zeigen gefährliche Tendenzen, denen glaubwürdig nur durch einen Verzicht auf eine eigenständige Wehrstrafgerichtsbarkeit begegnet werden kann. Das Vorgehen des Bundesjustizministeriums erweckt den Eindruck, als sollten die Entwürfe überhaupt nicht dem Deutschen Bundestag vorgelegt, sondern erst im Verteidigungsfall von dem Gemeinsamen Ausschuß (Notparlament nach Artikel 55 a GG) verabschiedet werden. Hierfür spricht, daß das Bundesjustizministerium seit 1982 ohne gesetzliche Grundlage und damit gegen die Verfassung Kader für eine eigenständige Wehrstrafgerichtsbarkeit aufgebaut hat. Anders ist auch nicht verständlich, daß über 900 Richter und Beamte bereits verfassungswidrig einen Einberufungsbefehl für den Verteidigungsfall nach einem Gesetz erhalten haben, das der Deutsche Bundestag bis heute nicht einmal im Entwurf gesehen hat. Anders ist auch nicht erklärlich, daß diese Richter und Beamten bereits im Besitz eines Dienstausweises als Angehörige der Wehrstrafgerichtsbarkeit sind. In diesem Ausweis werden sie als "Gefolge der Bundeswehr" ohne Kombattantenstatus ausgewiesen. Dieser Ausweis ist offensichtlich nur für die Anfahrt zur Truppe vorgesehen. Dort liegen bereits Ausweise bereit, die die Angehörigen der Wehrstrafgerichtsbarkeit als Angehörige der kämpfenden Truppe mit Kombattantenstatus ausweisen. Es liegt nahe anzunehmen, daß das Bundesjustizministerium davon ausgeht, während der Anreise der Angehörigen der Wehrstrafgerichtsbarkeit werde der Gemeinsame Ausschuß die vorgeplanten Entwürfe als Gesetze verabschieden, so daß bei der Ankunft der Angehörigen der Wehrstrafgerichtsbarkeit bei der Truppe die Ausweise ausgetauscht werden können.

Die Entwürfe des Bundesjustizministeriums zeigen überdies, gerade weil die an den Entwürfen beteiligten Beamten sich (wenn auch vergeblich) um eine rechtsstaatliche Lösung bemüht haben, daß eine eigenständige Wehrstrafgerichtsbarkeit nicht rechtsstaatlich ausgestaltet werden kann. Die Entwürfe sind dadurch gekennzeichnet, daß die Rechte der Beschuldigten in einem seit dem Zweiten Weltkrieg nicht gekannten Maße verkürzt werden und der Beschleunigung des Verfahrens mehr Gewicht als der Gerechtigkeit beigemessen wird: Die Untersuchungshaft kann angeordnet werden, wenn die Interessen der militärischen Führung dies erfordern, auch wenn weder Flucht noch Verdunklungsgefahr - die klassischen Haftgründe - vorliegen. Die Ladungsfrist kann bis auf zwölf Stunden abgekürzt werden. Beweisanträge können abgelehnt werden, wenn die durch sie bedingte Verfahrensverzögerung den Interessen der militärischen Führung widerspricht. Das Recht auf eine wirksame Verteidigung ist beseitigt. Zum Verteidiger kann jeder Bundeswehrsoldat bestellt werden, wenn er nur das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Rechtsmittel sind unerträglich reduziert. Ein Wehrstrafgericht, besetzt mit nur einem Volljuristen, der nicht einmal Berufsrichter zu sein braucht, und zwei von dem militärischen Vorgesetzten bestellte Schöffen kann unter diesen Voraussetzungen auch zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilen, ohne daß der Angeklagte mit einem Rechtsmittel eine erneute Hauptverhandlung erreichen kann.

Gerade wenn eine eigenständige Wehrstrafgerichtsbarkeit nur so ausgestaltet werden kann, muß die Gefahr, daß vom Gemeinsamen Ausschuß ohne öffentliche Erörterung übereilt unter dem Eindruck des Verteidigungsfalls eine Wehrstrafgerichtsbarkeit beschlossen wird, durch Änderung des Grundgesetzes ausgeschlossen werden.



B. Weiterer Fortgang des Gesetzes


Dieser Vorschlag fand nicht die notwendige Zustimmung. Deshalb wurde er nie Bestandteil des Grundgesetzes.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung