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TMG
Telemediengesetz
§ 1 Anwendungsbereich (Regelung seit 01.03.2007 gültig bis vor 05.06.2010, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Besteuerung.

(3) Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze bleiben unberührt.

(4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag).

(5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 08.03.2007
Allgemeines zum TMG

Gang der Gesetzgebung:

1. BR-Drs. 16/3078 vom 23.10.2006
2. BR-Drs. 16/3135 vom 25.10.2006
3. BR-Drs. 16/4078 vom 17.01.2007



A. Begründung zur Einführung des TMG


I. Ausgangslage


Im Jahre 1997 wurden auf Bundesebene mit dem Informationsund Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG) und auf Länderebene mit dem Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) neue rechtliche Rahmenbedingungen für die neuen Dienste in der Informationsgesellschaft geschaffen. Dies war ein erster Schritt bei der Modernisierung der traditionellen Medienordnung, die zwischen der den Ländern zustehenden Regelung der inhaltlichen Angebote, die bei den elektronisch verbreiteten Inhalten bis 1997 ausschließlich über den Rundfunk-Staatsvertrag (RStV) erfolgte, und der dem Bund zustehenden Regelung der Übertragungswege (Telekommunikation) unterschied. Es bestand Einvernehmen, dass die neuen Dienste der Informationsgesellschaft in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung nicht durch traditionell auf den Rundfunk zugeschnittene Vorgaben beeinträchtigt werden sollten. Das Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und der MDStV gewährleisteten dies, indem sie Grundsätze der Zugangsfreiheit, der Anbieterkennzeichnung, der Verantwortlichkeit sowie die von den Anbietern von Teleund Mediendiensten zu beachtenden besonderen Anforderungen an den Schutz der personenbezogenen Daten regelten. Mit der europäischen E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) traten neue Regeln in Kraft, die in Deutschland mit dem Elektronischer-Geschäftsverkehr-Gesetz (EGG) im TDG und im MDStV ebenfalls umgesetzt wurden. Zugleich erfolgte eine Novellierung des TDDSG vor dem Hintergrund der Erfahrungen und Entwicklungen seit Inkrafttreten des IuKDG. Zwischen Bund und Ländern bestand Einvernehmen, im Zuge dieser Regelungsvorhaben an den 1997 festgelegten Geltungsbereichen des TDG und des MDStV festzuhalten. Ein erster Schritt zur Vereinheitlichung der Anforderungen im Bereich der elektronischen Medien war die Neugestaltung des Jugendschutzes, die im April 2003 in Kraft getreten ist. Damit erfolgte eine einheitliche Regelung der Anforderungen im Bereich der elektronischen Medien (Rundfunk, Teleund Mediendienste) über den JugendmedienschutzStaatsvertrag der Länder. Teleund Mediendienste wurden dabei erstmals unter dem Begriff „Telemedien“ zusammengefasst. Ende 2004 haben sich Bund und Länder auf weitere Schritte zur Fortentwicklung der Medienordnung verständigt. Danach sollen die Vorschriften der künftigen Medienordnung unabhängig vom Verbreitungsweg sein, entwicklungsoffen ausgestaltet und vereinfacht werden. Die Regelungen zu Telediensten und Mediendiensten sollen unter dem Begriff „Telemedien“ bereichsspezifisch weiter vereinheitlicht werden. Die Zuständigkeiten orientieren sich auch künftig an inhaltlichen Zielen der Regelung, nicht an der Verbreitungstechnik oder -art. Hinsichtlich der Regelungsdichte, aber auch der staatlichen Kontrolle, wird an der Unterscheidung von Telemedien und Rundfunk festgehalten. Grundlage und Rechtfertigung der Unterscheidung ist die unterschiedliche Funktion für die Meinungsbildung. Infolge dieser Verständigung sind die wirtschaftsbezogenen Bestimmungen für Telemedien (Herkunftslandprinzip, Zulassungsfreiheit, Informationspflichten, Verantwortlichkeit, Datenschutz) in einem Telemediengesetz zu regeln. Mit diesem Gesetz soll diese Verständigung nunmehr bundesgesetzlich umgesetzt werden. Zugleich werden die Länder die erforderlichen staatsvertraglichen Änderungen (Neunter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vornehmen.



II. Ziel und wesentlicher Inhalt


1. Ziel des Gesetzes ist die Regelung bestimmter rechtlicher Anforderungen für Telemedien. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die wirtschaftlich orientierten Regelungen zur Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie, die derzeit im Teledienstegesetz (TDG) und im Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) enthalten sind. Die Teleund Mediendienste werden dazu unter dem Begriff „Telemedien“ zusammengefasst. Dies führt zu einer Vereinfachung des Geltungsbereichs, der bislang wegen der notwendigen Abgrenzung von Teleund Mediendiensten detailliert geregelt war. Inhaltlich sollen die geltenden Vorschriften weitgehend unverändert bleiben, soweit nicht ein Änderungsbedarf unabweisbar ist. Dies gilt vor allem im Hinblick auf diejenigen Vorschriften, die die Anforderungen der E-Commerce-Richtlinie in deutsches Recht umsetzen. Dabei wird nicht verkannt, dass bei den Regelungen zur Verantwortlichkeit bei Teilen der Internetwirtschaft Befürchtungen bestehen, diese Regelungen würden dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit nicht mehr gerecht. Hier hat besonders ein Urteil des Bundesgerichtshofs zur Haftung bei Internetversteigerungen (Rolex-Ricardo-Urteil) aus dem Jahre 2004 Besorgnis ausgelöst, dass damit eine Rechtsprechungsentwicklung eingeleitet werden könnte, die möglicherweise die Zielrichtung der Verantwortlichkeitsregeln der E-Commerce-Richtlinie beeinträchtigt. In dem Urteil geht es um die Tragweite von Unterlassungsansprüchen gegen Internetanbieter bei Markenrechtsverletzungen, besonders hinsichtlich der Anforderungen, wiederholte Rechtsverletzungen zu verhindern (Überwachung des Internet-Angebots im Einzelfall). Änderungsüberlegungen im Bereich der Verantwortlichkeit bedürfen sorgfältiger Prüfung, besonders wenn die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber und der Diensteanbieter abgewogen werden müssen. Hier sind vorrangig gemeinsame Regeln auf europäischer Ebene anzustreben. Die Europäische Kommission hat die Absicht, bis Ende 2007 einen Evaluierungsbericht zur E-Commerce-Richtlinie vorzulegen. Im Vorfeld weiterer Maßnahmen wird sie dazu unter anderem auch eine Studie zu Fragen der Verantwortlichkeit in Auftrag geben. Über die Studie will die Kommission genaue Angaben über die Anwendung der Verantwortlichkeitsregeln in allen Mitgliedstaaten erhalten und daraufhin beurteilen, ob der Rechtsrahmen funktioniert oder Bedarf für weitere Maßnahmen im Sinne von Artikel 21 der Richtlinie (Haftung bei Hyperlinks und Suchmaschinen sowie das „notice and take down“-Verfahren) besteht. Die Ergebnisse dieser Untersuchung werden voraussichtlich bis Mitte 2007 vorliegen und mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der von der Kommission eingerichteten Expertengruppe E-Commerce erörtert werden. Bei den allgemeinen Informationspflichten erfolgt durch eine Klarstellung eine engere Anknüpfung an die Richtlinie, die sich auf in der Regel gegen Entgelt angebotene Dienste bezieht. Damit soll sichergestellt werden, dass zukünftig Informationsangebote, die keinen wirtschaftlichen Hintergrund haben (z. B. private Homepages oder Informationsangebote von Idealvereinen), nicht zwangsläufig den wirtschaftsbezogenen Informationspflichten des Telemediengesetzes unterliegen.

2. Angesichts des nach wie vor hohen Spam-Aufkommens und der sich daraus ergebenden negativen Folgewirkungen (u. a. Produktivitätsverluste, Vertrauensverluste bei E-Mail-Nutzung) wurde in § 6 Abs. 2 eine Vorschrift neu aufgenommen, die bestimmte sanktionswürdige Verhaltensweisen im Bereich der kommerziellen Kommunikationen durch elektronische Post verbietet und zusätzlich in § 16 Abs. 1 mit einem Bußgeld belegt.

3. Für den Bereich des Datenschutzes wird an den Errungenschaften, die durch die Regelungen des TDDSG und des MDStV zum Schutz der personenbezogenen Daten bei den Neuen Diensten erzielt wurden, auch im TMG festgehalten. Der Telemediendatenschutz ist wegweisend für ein modernes Datenschutzrecht. Daher besteht für grundlegende inhaltliche Änderungen in diesem Bereich derzeit kein Anlass. Allerdings soll das Verhältnis der Datenschutzvorschriften des TMG zu denjenigen des TKG geklärt werden, um die Handhabung des Datenschutzrechts für Diensteanbieter, die sowohl dem TMG als auch dem TKG unterliegen, zu erleichtern. Die notwendige Befugnis zur Auskunfterteilung über Bestandsund Nutzungsdaten, die bislang nur hinsichtlich der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte geregelt ist, soll zukünftig wie im TKG auch der Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes dienen. Darüber hinaus soll die Befugnis zur Aus unfterteilung – im Vorgriff auf die notwendige Umsetzung der europäischen Richtlinie 2004/48/EG (Enforcement-Richtlinie) – die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umfassen. Soweit erforderlich werden Gesetze, die auf die Teledienste nach dem TDG oder Mediendienste nach dem MDStV Bezug nehmen, redaktionell angepasst. Es handelt sich dabei um das Zugangskontrolldiensteschutzgesetz (ZKDSG) und das Jugendschutzgesetz (JuSchG). Zudem erfolgt durch dieses Gesetz eine notwendige Anpassung von § 3 des Signaturgesetzes infolge der vorgenommenen Umbenennung der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation in die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.



III. Recht der Europäischen Union


Das Informationsverfahren nach der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (erweiterte Transparenzrichtlinie) wurde durchgeführt. Im Rahmen des Notifizierungsverfahrens – der Entwurf des TMG und der Entwurf des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages der Länder wurden wegen des engen Sachzusammenhangs gleichzeitig notifiziert – hat die Europäische Kommission eine ausführliche Stellungnahme abgegeben. Bund und Länder haben daraufhin die Vorhaben mit der Kommission erörtert. Es besteht hiernach Einvernehmen, dass die europarechtlichen Anliegen im vorliegenden Gesetzentwurf hinreichend berücksichtigt sind.



IV. Länder


Die Länder werden den MDStV aufheben und die im MDStV geregelten inhaltlichen Anforderungen in den zukünftigen Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien aufnehmen. Das Inkrafttreten des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages und des TMG sind aufeinander abgestimmt.



V. Gesetzgebungskompetenz


Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes – Recht der Wirtschaft. Das Telemediengesetz setzt überwiegend die Vorgaben der europäischen E-Commerce-Richtlinie um. Diese Anforderungen richten sich vor allem an Dienste, die im Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit angeboten werden. Das Telemediengesetz fasst die bisherigen bundesgesetzlichen Bestimmungen des Teledienstegesetzes und des Teledienste-Datenschutzgesetzes zusammen. Nachdem die Länder die wirtschaftsbezogenen Anforderungen an Mediendienste künftig nicht mehr durch Staatsvertrag regeln werden, ist eine bundesgesetzliche Regelung, die auch diesen Bereich umfasst, zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im Sinne des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes erforderlich. Andernfalls würden die europäischen Vorgaben nicht umgesetzt. Zudem muss im Interesse des Bundes und der Länder die Teilhabe an einer sich stetig weiterentwickelnden Informationsgesellschaft, der eine wesentliche wirtschaftslen ende Bedeutung zukommt, gewahrt bleiben. Die neuen, grenzüberschreitend wirkenden Vorschriften haben besondere Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Deutschland. Ihr Erlass liegt daher im gesamtstaatlichen Interesse.



VI. Finanzielle Auswirkungen


Die neuen gesetzlichen Bestimmungen bauen auf die bestehenden Regeln im Bereich der Teleund Mediendienste auf. Finanzielle Mehrbelastungen der Wirtschaft und der öffentlichen Haushalte sowie nachteilige Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.


B. Stellungnahme des Bundesrates


Der Bundesrat hat in seiner 825. Sitzung am 22. September 2006 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein


Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob die bereits im UWG normierte „Opt-In“-Regelung, nach der es dem Versender nur bei vorliegender Zustimmung des Empfängers erlaubt ist, Werbung zu versenden, in das ElGVG integriert werden kann mit dem Ziel, dass Verstöße gegen die „Opt-In“-Regelung als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können.

2. Begründung


Ein Unterlassungsoder Beseitigungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG ist für den Verbraucher in der Regel das einzige durchsetzbare Rechtsmittel. Diese Ansprüche haben auf den Versender von Spam-Mails jedoch keinen Abschreckungseffekt und stellen, den mit solcher Werbung einhergehenden Gewinn berücksichtigend, keine adäquate Sanktion dar.

Ein im Einzelfall durch den geschädigten Verbraucher durchzusetzender zivilrechtlicher Anspruch kann den Anforderungen eines umfassenden Verbraucherschutzes vorliegend nicht genügen. Vielmehr bedarf es hier einer hoheitlich schützenden Regelung, welche bei Zuwiderhandlungen auch Sanktionen vorsieht.

3. Zum Gesetzentwurf allgemein


In der jetzigen Praxis gewähren die Anbieter von Online-Dienstleistungen den Verbrauchern häufig nur Zugang zu diesen Diensten, wenn eine Zustimmung zu einer weit reichenden Datenverwendung erteilt wird. Damit ist in der Regel auch die Zustimmung für den Erhalt unterschiedlichster Werbe-E-Mails verbunden. Der Bundesrat hält die Einführung eines Koppelungsverbotes für sinnvoll und bittet die Bundesregierung um Prüfung, ob ein solches Koppelungsverbot in das ElGVG aufgenommen werden kann.

4. Begründung


Aus Verbrauchersicht ist ein uneingeschränktes Koppelungsverbot, dass bei Zuwiderhandlung eine Ordnungswidrigkeit vorsieht, erstrebenswert. Es ist nicht ersichtlich, warum ein Verbraucher dem Anbieter von Online-Diensten als Voraussetzung zur Nutzung dieser Dienste persönliche Informationen zu einer umfangreichen Verwendung zugestehen sollte. Diese Zustimmung erfolgt somit nur, um den angebotenen Dienst nutzen zu können und entspricht nicht der Willensfreiheit des Zustimmenden.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates


Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:

1. Zu Nummer 1


Das Lauterkeitsrecht enthält sehr hohe Anforderungen an das Verhalten der Unternehmer im Wettbewerb. Mit der Novellierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Jahre 2004 hat der Gesetzgeber den neuen § 7 UWG mit seiner grundsätzlichen Opt-In-Regelung für unerbetene Werbung eingefügt. Damit wurden die Anforderungen von Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG über den Datenschutz in der elektronischen Kommunikation in deutsches Recht umgesetzt. Zugleich hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, an dem bewährten System zur Durchsetzung des Lauterkeitsrechts mit Hilfe von zivilrechtlichen Ansprüchen festzuhalten. Es besteht kein Anlass, hiervon für den Online-Bereich abzugehen. Vielmehr sollte weiterhin darauf geachtet werden, dass die Frage der unzulässigen Werbung im Rahmen des Lauterkeitsrechts für den Onlinewie für den Offline-Bereich geschlossen geregelt werden.

Das UWG sieht neben dem Unterlassungsund Beseitigungsanspruch die Möglichkeit des Schadensersatzes und insbesondere die Gewinnabschöpfung vor. Der Verbraucher klagt dabei nicht selbst, sondern dies übernehmen Klageverbände, insbesondere Verbraucherverbände. Auf Grundlage des UWG haben sich die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), die Wettbewerbszentrale und der Verband der deutschen Internetwirtschaft (eco) zum Bündnis gegen Spam zusammengeschlossen. Das UWG gibt dem Bündnis die nötigen Instrumente an die Hand, um gerichtlich gegen Spammer vorgehen zu können. Das UWG gibt hierbei die Möglichkeit, durch einstweilige Verfügungen deutlich schneller eine gerichtliche Entscheidung gegen einen Spammer erwirken zu können, als dies durch ein Bußgeldverfahren möglich wäre.

Darüber hinaus ist in § 6 Abs. 2 i. V. m. § 16 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) ein Bußgeldtatbestand für E-Mails vorgesehen, bei denen in der Kopfund Betreffzeile der Absender oder der kommerzielle Charakter der Nachricht absichtlich verschleiert oder verheimlicht werden.

Für Spam-Mails, die ein besonders hohes Gefährdungspotenzial enthalten, werden die bestehenden zivilrechtlichen Rechtsfolgen zudem durch Strafvorschriften ergänzt. Die Versendung von Phishing-Mails, die massenhafte Versendung von E-Mails mit dem Ziel, Computersysteme zum Zusammensturz zu bringen und die Versendung von Spam mit Viren oder Würmern ist bereits strafbar. Die Strafvorschriften sollen zudem mit dem am 20. September 2006 von der Bundesregierung vorgeschlagenen Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Computerkriminalität weiter verschärft werden.

Die Bundesregierung hält die bereits vorhandenen und geplanten Strafvorschriften sowie den im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Bußgeldtatbestand in § 6 Abs. 2 TMG i. V. m. § 16 Abs. 1 TMG für ausreichend.

2. Zu Nummer 2


Zur Prüfung eines uneingeschränkten Koppelungsverbotes werden die berechtigten Interessen der Verbraucher und der Wirtschaftsunternehmen abzuwägen sein. Richtig ist, dass manche Unternehmen, die unter Umständen auch ein erhebliches Marktgewicht haben, die von ihnen angebotenen Leistungen nur unter der Bedingung gewähren, dass in die Nutzung und Verarbeitung der persönlichen Daten eingewilligt wird. Andererseits ist zu bedenken, dass für Online-Dienste wie für herkömmliche Dienstleistungen die Maßstäbe der Vertragsfreiheit gelten. Die Bundesregierung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Gesetzgeber 1997 das eingeschränkte Koppelungsverbot gerade unter dem Gesichtspunkt dieser Abwägung in das TDDSG aufgenommen hat.

Ein uneingeschränktes Koppelungsverbot könnte den OnlineBereich gegenüber dem Offline-Bereich unangemessen benachteiligen. Entscheidend ist daher die Frage, ob sich auf dem Markt der Telemedien allgemein marktbeherrschende Strukturen entwickeln, durch die die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher letztlich nicht mehr gewährleistet ist. Das ist aber derzeit auch in der Bewertung durch die Rechtsprechung nicht der Fall (vgl. Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Januar 2006 – 7 U 52/05 zu Vertragsbedingungen bei Ebay-Internetauktionen). Die Bundesregierung wird die weitere Entwicklung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht beobachten und weitere Änderungsvorschläge in dieser Frage vorlegen, wenn sich dies als erforderlich erweist.


D. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)


I. Ãœberweisung


Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 16/3078, 16/3135 wurde in der 60. Sitzung des Deutschen Bundestages am 26. Oktober 2006 an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur federführenden Beratung und an den Innenausschuss, den Rechtsausschuss, den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den Ausschuss für Kultur und Medien zur Mitberatung überwiesen

Der Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 16/1436 wurde in der 37. Sitzung des Deutschen Bundestages am 1. Juni 2006 an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur federführenden Beratung sowie den Rechtsausschuss, den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den Ausschuss für Kultur und Medien zur Mitberatung überwiesen

Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 16/3499 wurde in der 67. Sitzung des Deutschen Bundestages am 23. November 2006 an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur federführenden Beratung sowie den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den Ausschuss für Kultur und Medien zur Mitberatung überwiesen.


II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen


a) Zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksachen 16/3078, 3135)

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen die bisher im Bundesrecht und Landesrecht geregelten wirtschaftsbezogenen Vorschriften für Tele- und Mediendienste in einem "Telemediengesetz des Bundes" zusammengeführt werden. Betroffen sind das Teledienstegesetz, das Teledatenschutzgesetz und der Mediendienste-Staatsvertrag. Abgesehen von redaktionellen Änderungen sollen diese Gesetze weitestgehend unverändert bleiben. Darüber hinaus sollen Datenschutzvorschriften für Tele- und Mediendienste in das neue Gesetz aufgenommen werden. Der Schwerpunkt liegt bei der Neuregelung des Anwendungsbereichs des Gesetzes, vor allem in der Abgrenzung zu den Bereichen Rundfunk und Telekommunikation. Neu eingeführt werden soll darüber hinaus ein Bußgeld bei Verstößen gegen bestimmte Informationspflichten bei der E-Mail-Werbung. Ziel ist es, das Versenden so genannter Spam-Mails besser zu bekämpfen. Ebenso ist geplant, das Telemediendatenschutzgesetz besser gegenüber dem Telekommunikationsdatenschutzgesetz abzugrenzen. Keine Telemediendienste sind dem Entwurf zufolge der herkömmliche Rundfunk, das Live-Streaming, also das zusätzliche und zeitgleiche Übertragen herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet, sowie das Webcasting, die ausschließliche Übertragung herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet. Auch die bloße Internet-Telefonie fällt nach der Regelung nicht unter die Telemediendienste. Dazu zählen jedoch alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht ausschließlich Telekommunikationsdienste oder Rundfunk sind, beispielsweise Online-Angebote von Waren oder Dienstleistungen mit sofortiger Bestellmöglichkeit, Video-Abruf, wenn es sich nicht um einen Fernsehdienst handelt, Online-Dienste wie Internet-Suchmaschinen sowie die kommerzielle Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungen mit Hilfe von elektronischer Post.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme unter anderem darauf verwiesen, dass die Anbieter von Online-Dienstleistungen den Verbrauchern derzeit häufig nur Zugang zu diesen Diensten gewährten, wenn diese einer weit reichenden Verwendung ihrer Daten zustimmten. Damit sei in der Regel die Zustimmung zum Erhalt unterschiedlichster Werbe-E-Mails verbunden. Nach dem Vorschlag des Bundesrates soll eine solche Koppelung von Online-Diensten mit der Zustimmung zur Datenverwendung verboten werden. Die Bundesregierung soll prüfen, ob ein solches Verbot in das Gesetz aufgenommen werden kann. Es ist nach Auffassung des Bundesrates nicht ersichtlich, weshalb ein Verbraucher dem Anbieter von Online-Diensten persönliche Informationen zur umfangreichen Verwendung zugestehen sollte, um diese Dienste in Anspruch nehmen zu können.

Den Änderungsvorschlägen der Länderkammer hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung teilweise zugestimmt.

b) Zu dem Gesetzentwurf der Fraktion BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN (Drucksache 16/1436)

Ziel des von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgelegten Gesetzentwurfes ist es, gegen das Versenden massenhafter und unerwünschter E-Mails, so genannten Spams, vorzugehen. In dem Gesetzentwurf wird die Einführung eines Verbotes vorgeschlagen, in der Kopfzeile einer kommerziellen E-Mail die wahre Identität des Absenders zu verschleiern oder zu verheimlichen. Ferner soll klargestellt werden, dass sich der kommerzielle Charakter einer Nachricht nicht nur aus dem Text selbst ergeben muss, sondern auch schon in der Betreffzeile weder verschleiert noch verheimlicht werden darf. Für den Fall eines Verstoßes gegen das Verbot der Absenderverschleierung oder -verheimlichung sowie der Verschleierung oder Verheimlichung des kommerziellen Charakters einer elektronischen Nachricht soll ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängt werden können.

c) Zu dem Antrag der Fraktion BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN (Drucksache 16/3499)

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßt in ihrem Antrag die Zusammenführung der Regelwerke für Tele- und Mediendienste in einem Telemediengesetz. Sie kritisiert jedoch, dass in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung der Verbraucherschutz zu kurz komme. Die Ahndung von ungewollt zugesandten Spam-Mails sei für Verbraucher bislang überaus schwierig. Die einschlägigen Vorschriften setzten einen Eigentumsschaden voraus, der bei einzelnen Spam-Mails schwer nachweisbar sei. Der Schaden trete beim Spamming erst durch die Flut verschiedener Spam-Mails auf. Die Verbraucher könnten jedoch immer nur gegen einzelne Absender vorgehen. Das Zusenden kommerzieller Werbung, die vom Empfänger nicht ausdrücklich verlangt worden ist, soll nach dem Willen der Antragsteller als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, und zwar unabhängig davon, ob der Absender oder der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert wurde. Die Ordnungswidrigkeiten sollten von der Bundesnetzagentur verfolgt werden. Für unverlangt zugesandte Werbemails müsse in der Betreffzeile eine eingängige Kennzeichnung vorgeschrieben werden. Verboten werden müsse, die Nutzung von Diensten mit der Preisgabe persönlicher Daten der Nutzer sowie einer Zustimmung zur Zusendung von Werbe-Mails zu koppeln. Die Verbraucher sollten die Online-Dienste nutzen dürfen, ohne persönliche Daten preisgeben oder einem "Spamming" zustimmen zu müssen. Strafrechtlich geahndet werden sollte es nach Meinung der Antragsteller, wenn Verbraucher anhand irreführender EMails aufgefordert werden, ihre Zugangsdaten und Passwörter für Konten und Bezahlsysteme mitzuteilen (so genanntes Phishing).

Wegen der Einzelheiten wird auf die Drucksachen 16/3078, 16/3135, 16/1436 und 16/3499 verwiesen.


III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse


a) Zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksachen 16/3078, 16/3135) Der Innenausschuss hat die Vorlage in seiner 28. Sitzung am 17. Januar 2007 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN die Annahme des Gesetzentwurfs.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 43. Sitzung am 17. Januar 2007 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN die Annahme des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat die Vorlage in seiner 34. Sitzung am 17. Januar 2007 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage in seiner 25. Sitzung am 17. Januar 2007 beraten.

Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 16(9)551.

2) Zu dem Gesetzentwurf der Fraktion BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN (Drucksache 16/1436)

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 43. Sitzung am 17. Januar 2007 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP die Ablehnung des Gesetzentwurfs. Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat die Vorlage in seiner 34. Sitzung am 17. Januar 2007 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP die Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage in seiner 25. Sitzung am 17. Januar 2007 beraten.

Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP die Ablehnung des Gesetzentwurfs.

2) Zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 16/3499) Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat die Vorlage in seiner . Sitzung am 17. Januar 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der

Fraktion der FDP die Ablehnung des Antrags.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage in seiner 25. Sitzung am 17. Januar 2006 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags.


IV. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen


Zu der öffentlichen Anhörung, die in der 25. Sitzung des Ausschusses am 11. Dezember 2006 stattfand, haben die Anhörungsteilnehmer schriftliche Stellungnahmen abgegeben, die in der Zusammenstellung auf Ausschuss-Drucksache 16(9)500 enthalten sind.

Folgende Sachverständige waren zu der Anhörung eingeladen und haben eine Stellungnahme abgegeben:

1) Verbände
- Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V. (BITKOM)
- Deutscher Kabelverband e.V.
- eBay GmbH
- eco Verband der Deutschen Internetwirtschaft e. V.
- freenet.de AG
- Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e. V. (FSM)
- Initiative Europäischer Netzbetreiber IEN
- Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT)
- Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv)

2) Einzelsachverständige
- Dr. Patrick Breyer, Jurist und Datenschützer
- Prof. Dr. Bernd Holznagel (Institut für Informations-, Kommunikations- und Medienrecht der Universität Münster)
- Dr. Johann Bizer (Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz, Schleswig-Holstein (ULD)

Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V. (BITKOM) begrüßt die Vereinheitlichung der Regelungen für Tele- und Mediendienste. Sie könne bislang schwierige Abgrenzungsfragen an künstlich geschaffenen Unterscheidungslinien und die damit verbundene Investitionen hemmende Rechtsunsicherheit vermeiden helfen. Jedoch gebe es noch an einigen Stellen Verbesserungspotenzial. Kritisiert werden vor allem die Gefahr einer schleichenden Ausweitung der klassischen Rundfunkregulierung auf neue Medien, ungelöste Probleme bei den Verantwortlichkeitsregeln und beim Datenschutz sowie Unsicherheiten für seriöse E-Mail-Werbung.

Grundsätzlich hält auch der Deutsche Kabelverband e.V. die von Bund und Ländern in Angriff genommene Reform der nationalen Medienordnung und die geplante Verschlankung der Regulierungsdichte für sachgerecht. Die durch das Telemediengesetz (TMG) bezweckte zusammengeführte Regulierung von (ehemals) Mediendiensten und Telediensten unter dem Oberbegriff der Telemedien folge der Terminologie des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und diene daher der Rechtsklarheit. Materiell zu begrüßen sei auch die Abschaffung der ohnehin wenig trennscharfen Unterscheidung zwischen Mediendiensten und Telediensten. Dennoch sind aus Sicht des Kabelverbandes in den Bereichen Abgrenzung Rundfunk – Telemedien, Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation (§ 6 Absatz 1 TMG-E) und Datenschutz noch Anpassungen des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung notwendig:

Die eBay GmbH bewertet die mit dem ElGVG verfolgte Neuordnung des Teledienste- und Mediendiensterechts in Deutschland grundsätzlich positiv. Insbesondere das Bemühen – im Zusammenwirken mit dem 9. Rundfunk-Änderungsstaatsvertrag der Länder – um eine nicht mehr nach kaum unterscheidbaren Dienstetypen, sondern nach Regelungsinhalten trennende Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern sei ein wichtiger und richtiger Fortschritt, der durch diese Gesetzgebung erreicht werde. Im Übrigen beschränke sich die Neuregelung in weiten Teilen darauf, die bisherigen Regelungen aus Teledienstegesetz und Teledienste-Datenschutzgesetz fortzuschreiben. Dies sei nicht grundsätzlich zu kritisieren. Allerdings habe der lange Entstehungsprozess des Gesetzentwurfs die Bereitschaft vermissen lassen, sich einigen Anpassungsnotwendigkeiten im Detail zu widmen. Sofern jedoch wegen des erheblichen Zeitdrucks durch das parallele Staatsvertragsverfahren der Länder erforderliche Änderungen nicht mehr in diesem Gesetzgebungsverfahren durchgeführt werden könnten, erschein es für einen Übergangszeitraum vertretbar, zunächst den vorliegenden Gesetzentwurf umzusetzen; im Anschluss sollte dann aber umgehend mit den ausstehenden inhaltlichen Überarbeitungen begonnen werden.

Auch der eco Verband der deutschen Internetwirtschaft begrüßt die Absicht des Gesetzgebers, einen zukunftsorientierten und einheitlichen Rechtrahmen für die deutsche Internetwirtschaft zu schaffen, sieht aber beim vorgelegten Entwurf an verschiedenen Stellen Probleme. Der vorliegende Entwurf schaffe keine ausreichende Rechtssicherheit für die Marktteilnehmer, weil die Abgrenzungsregeln zwischen Internet- und Telemediendiensten einerseits und Telekommunikationsdiensten bzw. Rundfunk andererseits nicht klar genug gefasst seien. Die Schaffung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes sei ein stumpfes Schwert und nicht geeignet, dem Problem des Spamming beizukommen. Suchmaschinenbetreiber würden in einem automatisierten Verfahren lediglich Zugang zu Inhalten herstellen, ohne diese kontrollieren zu können. Folgerichtig müssten sie in dem Gesetz als Zugangsanbieter qualifiziert werden und von der Haftung für Inhalte Dritter freigestellt werden. In der Rechtsprechung sei eine Tendenz dahingehend zu beobachten, den Betreibern von Foren, Internet-Auktionen, aber zunehmend auch von Suchmaschinen Prüfpflichten aufzuerlegen und damit eine Störerhaftung zu begründen, die auch die zukünftige Vermeidung von Rechtsverletzungen umfasse und damit proaktive Überwachungspflichten begründe. Hier sei eine gesetzliche Klarstellung im Sinne eines Verbotes proaktiver Überwachungspflichten dringend erforderlich.

Die freenet.de AG hält die Zusammenführung der rechtlichen Regelungen für Teledienste und Mediendienste im einheitlichen Regelwerk des Telemediengesetzes (TMG) für dringend notwendig, da die bislang erforderliche Abgrenzung von Telediensten und Mediendiensten in der Praxis erhebliche rechtliche Unsicherheiten bereite. Im Rahmen der Zusammenführung sollte jedoch die Chance genutzt werden, weitere bestehende Rechtsunsicherheiten für die Anwender zu beseitigen und damit den Erfolg des elektronischen Kommunikations- und Geschäftsverkehrs weiterhin sicherzustellen. Im Einzelnen regt die freenet.de AG an, TK-Dienste, die überwiegend in der Übertragung von Signalen über TK-Netze bestehen, aus dem Anwendungsbereich des TMG mittels Streichung der Einschränkung „ganz“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG-E heraus zu nehmen, die in §§ 6 Abs. 2, 16 Abs. 1 TMG-E vorgesehene Ordnungswidrigkeit zu streichen, da diese mit Blick auf die Bekämpfung von Spam nicht Ziel führend sei, sondern vielmehr auf Selbstregulierungsmaßnahmen der Wirtschaft und den Einsatz von Spam-Filtern als geeignete Maßnahmen zu setzen. Ferner solle eine Klarstellung in § 7 Abs. 2 TKG-E zu Unterlassungsansprüchen mit dem Ziel aufgenommen werden, dass Diensteanbieter, die fremde Inhalte für Nutzer speichern, nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Schließlich wird vorgeschlagen, eine Regelung für Suchmaschinenbetreiber und deren Verantwortlichkeit ins Telemediengesetz entsprechend § 8 TMG-E mit aufzunehmen sowie in § 14 Abs. 2 TMG-E eine Regelung zur angemessenen Entschädigung für Auskünfte aufzunehmen.

Aus Sicht der Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e. V. (FSM) wäre es zunächst wünschenswert, wenn eine an der österreichischen Haftungsregelung (§ 14 ECG) für Suchmaschinen orientierte Vorschrift auch in das TMG aufgenommen würde, wonach Suchmaschinenbetreiber den Access-Provider gleichgestellt und weitgehend von der Haftung freigestellt werden. Weiterhin befürworten die Suchmaschinenanbieter, wenn der Gesetzgeber auch in Bezug auf die Unterlassungsund Beseitigungsansprüche Regelungen träfe, die der besonderen Funktion der Suchmaschinen Rechnung trügen. Es wird daher empfohlen, eine Regelung in das TMG aufzunehmen, die klarstellt, dass es auch für Suchmaschinen keine proaktiven Überwachungspflichten gibt und im Sinne der grundgesetzlich geschützten Meinungs- und Informationsfreiheit auch nicht geben soll. Es sei daher auch folgerichtig, eine nachrangige Unterlassungs- oder Beseitigungspflicht der Suchmaschinen erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung und im Rahmen einer Interessenabwägung zu normieren.

Die Initiative Europäischer Netzbetreiber (IEN) bewertet hinsichtlich der Bekämpfung des Spamming die im Gesetz vorgesehenen, aber auch die von der Fraktion der GRÜNEN vorgelegten Vorschläge als ein in der grundsätzlichen Zielrichtung richtiges Unterfangen, um Verbraucher, aber letztlich auch die Infrastrukturbetreiber von der zunehmenden missbräuchlichen Versendung von SPAM und den damit einhergehenden Belastungen zu entlasten. Die über den Gesetzentwurf hinausgehenden vorgeschlagenen Maßnahmen, wie beispielsweise die Begründung einer Zuständigkeit der Bundesnetzagentur als Verfolgungsbehörde seien jedoch in Kenntnis der Praxis der Arbeit der Behörde nicht überzeugend. Die IEN stimme der Intention des Gesetzgebers zu, durch Zusammenfügung und Klarstellung der gesetzlichen Regelungen ins TMG eine eindeutige Zuordnung der Verantwortlichkeit für nicht redaktionell bearbeitete Inhalte vorzunehmen: Diensteanbieter seien weiterhin für eigene, aber für fremde Inhalte grundsätzlich nicht verantwortlich. Dennoch müsse das TMG die verschiedenen Arten von Diensten aufgrund ihrer unterschiedlichen Struktur und Wirkung sachgerecht differenzieren und gegebenenfalls unterschiedlich regeln. Gerade im Bereich "user generated content" sieht die IEN hier noch einen Bedarf zu einer Ergänzung des Entwurfes. Im Kontext der geplanten Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung und der weiteren Umsetzung der Enforcement-Richtlinie, sowie der Erweiterung der Verpflichtungen der Überwachung der Telekommunikation fehle es bislang an einem überzeugendem Konzept der Entschädigung der Betreiber für die zeugenartige Inanspruchnahme durch Dritte. Zudem seien die rechtlichen und tatsächlichen Implikationen durch das sog. Triple Play noch nicht zureichend durchdacht worden. Auch bleibe eine weitere Vereinheitlichung der Gesetzgebung im Hinblick auf die Konvergenz von Rundfunk, Daten- und Sprachkommunikation geboten, bei der das TMG und der 9. Rundfunkstaatsvertrag nur Schritte in die richtige Richtung darstellten.

Nach Auffassung des Verbandes Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) sollte ausweislich der Begründung beim Anwendungsbereich des Gesetzes insbesondere in der erforderlichen Abgrenzung zu den Bereichen Rundfunk und Telekommunikation ein Schwerpunkt der Neuregelung liegen. Der VPRT appelliert daher an den Gesetzgeber, bei der Neuregelung des ElGVG zu beachten, dass eine im TMG festgelegte Einordnung eines Dienstes im Länderrecht nicht nur die inhaltliche Regulierung betreffe, sondern auch erhebliche Auswirkungen im Bereich der Kapazitätszuweisung und der Weiterverbreitung haben könne, da diese auch im Länderrecht geregelt würden. Das TMG müsse daher von einer neuen Abgrenzungsmethodik absehen. Die Forderungen seien folgende: Keine Neuregelung des Abgrenzungsverhältnisses Rundfunk / Telemedien; Verbleib des Teleshopping in der Behördenzuständigkeit der Länder, keine vollständige Verlagerung der Verteil- und Abrufdienste auf den Bund, Herkunftslandprinzip auch für Verteildienste und keine Hochregulierung beim Rundfunkdatenschutz. Neben dem Erhalt des Medienprivilegs sei ein exakter Abgleich der geplanten Datenschutzregelungen mit §§ 47 ff. RStV (aktuell) erforderlich, da im Länderrecht künftig nur ein Verweis auf das TMG vorgesehen werden solle. Mit einer Anpassung an das bisherige TDDSG dürfe keine Hochregulierung des Rundfunkdatenschutzes verbunden sein. Diese Intention des Gesetzgebers sei in der Begründung zu vermerken.

Positiv bewertet der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) die Bemühungen der Bundesregierung, die noch immer anschwellende Flut von Spam-Mails mit zum Teil kriminellem Inhalt und der unverlangten Werbung via Internet mit Hilfe einer gesetzlich klarer gefassten erweiterten Verbotsnorm und entsprechender Sanktionsmöglichkeiten einzudämmen. Allerdings erscheint es dem vzbv zweifelhaft, ob die im Gesetzentwurf vorgeschlagenen konkreten Regelungen sich tatsächlich für eine wirksame Abwehr eignen. Hier erscheine der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Drucksache 16/1436 - viel versprechender zu sein. Der Verbraucherschutz im Bereich der Tele- und Mediendienste müsse deutlich verbessert werden. Insoweit teile man die Auffassung der Mitglieder der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, wie sie sich im Antrag der Fraktion auf Drucksache 16/3499 manifestiere. Ergänzend sei auf die gemeinsam mit zehn weiteren Verbänden aus dem Bereich der Zivilgesellschaft vorgelegten konkreten Änderungsvorschläge für das aktuelle Gesetzesvorhaben die den Schutz der Meinungsfreiheit und Aspekte des Datenschutzes beträfen, verwiesen.

Dr. Patrick Breyer (Jurist und Datenschützer) spricht sich dafür aus, die Sammlung und Aufzeichnung von Daten im Internet auf ein Mindestmaß zu beschränken. Der Gesetzgeber müsse zudem für mehr Transparenz bei der Aufzeichnung und Speicherung persönlicher Daten im Internet sorgen. Kritisch wird angemerkt, dass der Regierungsentwurf des Elektronischen-Geschäftsverkehr- Vereinheitlichungsgesetzes (ElGVG) sogar noch erhebliche Absenkungen des bestehenden Datenschutzniveaus vorsehe. Dr. Breyer verlangt hier ein entschiedenes Gegensteuern der Parlamentarier. Die Anhäufung privater Informationen durch Betreiber von Websites müsse unterbunden werden. In einer Informationsgesellschaft seien die dem Internet anvertrauten persönlichen Daten Schlüssel zu dem Privatleben der Nutzer. Internetunternehmen sollten diese Daten nicht endlos horten und dem Zugriff von Datendieben und Betrügern, aber auch der Schnüffelei von Behörden aussetzen dürfen.

Prof. Dr. Bernd Holznagel, Institut für Informations-, Kommunikations- und Medienrecht der Universität Münster lehnt das Gesetzesvorhaben in der vorliegenden Form insgesamt ab. Zum einen verschärfe der Gesetzesentwurf noch die Abgrenzungsprobleme zwischen Telemedien und Rundfunk, zum anderen lasse er vollends die Entwicklungen auf europäischer Ebene zur Revision der Richtlinie 89/552/EWG (Richtlinie Fernsehen ohne Grenzen) außer Acht.

Dr. Johann Bizer (Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz, Schleswig-Holstein (ULD)) vertritt den Standpunkt, dass mit dem Gesetzentwurf allenfalls eine Teilstrecke auf dem Weg zur Modernisierung des Datenschutzrechtes zurückgelegt werde. Nach wie vor müssten Dienstanbieter und Nutzer drei Regelungskomplexe auf einen für den normalen Rechtsanwender einheitlichen Lebenssachverhalt eines Onlineangebotes anwenden, nämlich Datenschutzregelungen aus dem Recht für TKDienste, für Telemedien und den Inhaltsdatenschutz nach dem BDSG. Die im Gesetzentwurf vorgesehen Trennlinie zwischen TK-Diensten (TK-Datenschutz) und Telemedien (TMG-Datenschutz) sei akademisch und unpraktikabel. In der Praxis provoziere der Gesetzentwurf für die Datenschutzaufsicht eine Reihe von Auslegungsfragen aus, vor allem im Hinblick auf die unterschiedlichen Zuständigkeiten. Unpraktikabel sei der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 TMG vorgesehene Anwendungsausschluss der Internetnutzung im Arbeitsverhältnis. Der Bundesrat habe im Gesetzgebungsverfahren ein „uneingeschränktes Koppelungsverbot“ vorgeschlagen, dem die Bundesregierung nicht zugestimmt habe. Aus Datenschutzsicht sei dieser Vorschlag des Bundesrates ausdrücklich zu begrüßen. Ausdrücklich gewarnt werden müsse der Gesetzgeber vor dem pauschalen Verweis in § 13 Abs. 7 TMG auf den Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG.


V. Abgelehnte Änderungsanträge


Der folgende von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschuss-Drucksache 16(9)552 eingebrachte Änderungsantrag fand im Ausschuss keine Mehrheit:

„Der Ausschuss möge beschließen:

Artikel 1 Telemediengesetz (TMG) wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Nr. 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „insbesondere durch die Verwendung einer einheitlichen Kennzeichnung.“
b) In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „absichtlich“ gestrichen.

2. § 7 wird wie folgt geändert

In Abs. 2 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt: „Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nur nach Vorlage eines dahin gehenden, vollstreckbaren Titels verpflichtet, der gegen sie oder den Anbieter der Informationen nach Absatz 1 gerichtet ist. Wer einen Anspruch auf Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen gegen einen Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 gerichtlich geltend macht, trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.“

3. § 12 wird wie folgt geändert: In Abs. 3 wird das Komma nach dem Wort „machen“ durch einen Punkt ersetzt. Der folgende Halbsatz wird gestrichen.

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 1 wird das Komma gestrichen und folgende Wörter angefügt: „einschließlich Internet-Protokoll-Adressen,“

b) Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Der Dienstanbieter darf Nutzungsdaten eines Nutzers über die Inanspruchnahme verschiedener Telemedien ohne Einwilligung des Nutzers nur zusammenführen, soweit dies für Abrechnungszwecke mit dem Nutzer erforderlich ist.“

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

5. Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt:

㤠16 [Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Suchmaschinen]

(1) Ein Diensteanbieter, der Nutzern eine Suchmaschine oder andere elektronische Hilfsmittel zur Suche nach fremden Informationen bereitstellt, ist für die abgefragten Informationen nicht verantwortlich, sofern er

- die Ãœbermittlung der abgefragten Informationen nicht veranlasst,
- den Empfänger der abgefragten Informationen nicht auswählt und
- die abgefragten Informationen weder auswählt noch verändert

(2) Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters unberührt, soweit eine Rechtsverletzung für den Diensteanbieter offenkundig ist und ein Vorgehen auch gegen den Diensteanbieter zur sachgerechten Durchsetzung der Interessen des Verletzten zwingend erforderlich ist.“

6. Der bisherige § 16 wird § 17 und wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 wird das Wort „absichtlich“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Ordnungswidrig handelt, wer dem Empfänger kommerzielle Werbung zusendet, die dieser nicht ausdrücklich verlangt hat.“

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 3 werden Absätze 3 bis 4.

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: „Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.“



Begründung

Zu Nr. 1.:

a) Nur eine einheitliche Kennzeichnung gewährleistet, dass kommerzielle Kommunikation klar als solche zu erkennen ist.

b) Die Absicht einer täuschenden Verwendung im Sinne einer subjektiven Tatbestandsvoraussetzung sollte entfallen. Daher soll das Wort „absichtlich“ gestrichen werden, damit es sich für „Spammer“ nicht rechnet, sich auf ein Versehen zu berufen. Diese Änderung bedingt eine Folgeänderung der Bußgeldvorschrift in § 16 Abs. 1.

Zu Nr. 2.:

Die vorgeschlagene Ergänzung des § 7 Abs. 2 TMG-E regelt dreierlei: Erstens werden Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG verpflichtet, gerichtliche Entscheidungen im Verhältnis zum Inhalteanbieter zu beachten. Rechteinhaber müssen die Gerichte dadurch nicht doppelt in Anspruch nehmen. Für Hoster hat diese Regelung den Vorteil, dass sie von der Haftung gegenüber ihrem Kunden befreit sind. Sind sie nämlich rechtlich zur Sperrung verpflichtet, können sie auch im Fall der späteren Aufhebung des Titels nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Zweitens wird bestimmt, dass Diensteanbieter zur Entfernung oder Sperrung von Informationen nur verpflichtet sind, wenn der Anspruchsteller einen entsprechenden, vollstreckbaren Titel vorlegt. Für Inhalteanbieter hat diese Regelung den Vorteil, dass die Gefahr einer voreiligen Sperrung von Angeboten ohne gerichtliche Prüfung eingedämmt wird. Auch „Abmahnwellen“ gegen Hoster werden auf diese Weise unterbunden. Schließlich sieht die vorgeschlagene Regelung vor, dass Diensteanbieter von den Kosten der erstinstanzlichen gerichtlichen Prüfung freigehalten werden.

Die vorgeschlagene Regelung stärkt damit die Meinungsfreiheit in der Informationsgesellschaft und beseitigt die für Hoster bisher bestehende Rechtsunsicherheit.

Zu Nr. 3.:

Das Verbot der Koppelung zwischen der Inanspruchnahme eines Dienstes und der Herausgabe personenbezogener Daten, die nicht für die Vertragsabwicklung erforderlich ist, sollte im Gesetz festgeschrieben werden. Das entspricht einer Forderung der Verbraucherverbände, die in der Anhörung überzeugend vorgetragen wurde.

Zu Nr. 4.:

a) Die Ergänzung des Gesetzestextes dient der Klarstellung, dass es sich bei den IP-Adressen um personenbezogene Daten handelt. Die bestehende Rechtsunsicherheit wird damit beendet.

b) Die Änderung stärkt die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer. Es ist erforderlich, dass die Dienstanbieter deren ausdrückliche Einwilligung einzuholen.

c) Die ersatzlose Streichung des Absatzes 3 entspricht einer Forderung der Verbraucherverbände. Sie stellt sicher, dass die Anbieter keine Nutzungsprofile erstellen dürfen, die sie auch den ihnen vorliegenden Nutzungsdaten entwickeln. Die im Regierungsentwurf vorgesehen Widerspruchslösung reicht in der Praxis nicht aus, um wirksam vor einer Zweckentfremdung der Daten zu Werbezwecken zu schützen.

Zu Nr. 5.:

Bislang herrscht große rechtliche Unsicherheit bei den Suchmaschinenbetreibern, weil nicht immer klar ist, ob sie für gefundene Links haften. Während die Durchleitung von Informationen, die Zwischenspeicherung und die Speicherung von Informationen bislang haftungsprivilegiert sind, untersteht das Auffinden und Zugänglichmachen von Informationen durch Suchmaschinenbetreiber den allgemeinen Haftungsregelungen. Immer wieder werden Suchmaschinen aufgefordert, Links zu entfernen. Suchmaschinenbetreiber bieten jedoch wie Access- und Hostprovider keine eigenen Inhalte an, sondern machen Inhalte Dritter auffindbar, indem sie auf diese verlinken. Die große Menge an verlinkten Webseiten macht eine manuelle Überprüfung einzelner Links und deren Inhalte unmöglich. Daher ist es notwendig, die Suchmaschinenbetreiber den Accessprovidern gleichzustellen und weitgehend von einer Haftung zu befreien.

Zu Nr. 6.:

a) S. Begründung zu Nr. 1. b)

b) Bislang ist die Ahndung von ungewollt zugesandten Spam-Mails für Verbraucherinnen und Verbraucher überaus schwierig. Weder das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) noch das Bürgerliche Gesetzbuch geben Verbraucherinnen und Verbrauchern effektive Verfolgungsmöglichkeiten an die Hand. Die einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften setzen einen Eigentumsschaden voraus, der bei einzelnen Spam-Mails schwer nachweisbar ist. Der Schaden (Zeitaufwand und Speicherkapazitäten) tritt aber bei Spamming erst durch die Flut der verschiedenen Spam-Mails auf. Vorgehen können Verbraucherinnen und Verbraucher jedoch immer nur gegen einzelne Absender.

Um das Versenden von kommerzieller Werbung, die der Empfänger oder die Empfängerin nicht ausdrücklich verlangt hat (Verstöße gegen die bestehende Opt-In-Regelung im UWG) einzuschränken, ist es deshalb erforderlich, diese als Ordnungswidrigkeit verfolgbar zu machen. Erst durch die Kennzeichnung als Ordnungswidrigkeit wird ein deutlicheres Signal gesetzt, dass das Versenden kommerzieller Mails ohne Einwilligung des Empfängers oder der Empfängerin unerlaubtes Verhalten ist.

c) Es handelt sich um eine Folgeänderung.

d) § 12 Abs. 3 regelt die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten. Eine Zuständigkeit der Bundesnetzagentur ist erforderlich, weil Spams länderübergreifend verschickt werden. Nur die Bundesnetzagentur kann die notwendige Verfolgung über Ländergrenzen hinweg durchführen. Überließe man den Ländern die Verfolgung der Spammer, würde wegen der Zuständigkeit mehrerer Länder die Gefahr drohen, dass die Verfolgung nicht ausreichend abgestimmt und damit ineffizient wird. Zudem ist die Bundesnetzagentur bereits nach § 67 und § 147 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz für das Vorgehen gegen die rechtswidrige Nutzung von Rufnummern (Telefon-Spamming) zuständig. Die Bundesnetzagentur hat demnach – anders als die Länderbehörden - auch den notwendigen Sachverstand um gegen Spamming vorzugehen.



VI. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss


Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat nach der Überweisung der Vorlagen im Plenum in seiner 24. Sitzung am 29. November 2006 beschlossen, eine Öffentliche Sachverständigen-Anhörung durchzuführen. Die Öffentliche Anhörung erfolgte in seiner 25. Sitzung am 11. Dezember 2006. Die Beratung der Vorlagen wurde in der 27. Sitzung am 17. Januar 2007 abgeschlossen. Die Koalitionsfraktionen brachten zur abschließenden Beratung auf Ausschuss-Drucksache 16(9)551 einen Änderungsantrag ein.

Die Koalitionsfraktionen hoben hervor, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die bisherigen gesetzlichen Vorschriften im Bereich der Teledienste und der Mediendienste zusammengefasst würden. Durch die Schaffung eines vereinheitlichten Verfahrens werde das Vertrauen der Verbraucher und Nutzer dieser Dienste gestärkt werden. Nach Abschluss der gegenwärtig erfolgenden Evaluierung und Überarbeitung der E-Commerce-Richtlinie werde eine Präzisierung des Regelwerkes erforderlich werden. Der Gesetzentwurf müsse allerdings im Zusammenhang mit dem neuen Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien gesehen werden. Dort seien die medienrechtlichen Aspekte im Telemedienbereich verankert, während im neuen Telemediengesetz die wirtschaftlichen Aspekte geregelt seien. Beide Regelungen sollten daher zu einem einheitlichen Zeitpunkt in Kraft treten. Um dies nicht zu gefährden, sei es sinnvoll, den jetzt vorliegenden Gesetzentwurf ohne wesentliche Änderungen zügig zu verabschieden und sich dem etwaigen Änderungsbedarf in einem zweiten Schritt zuzuwenden. Die Fraktion der FDP äußerte ihre grundsätzliche Zustimmung zu dem Novellierungsvorhaben. Zu kritisieren sei allerdings, dass das Gesetz vor dem Hintergrund des bereits angekündigten Novellierungsbedarfes bereits jetzt überholt sei. Ein solches Vorgehen trage nicht zu mehr Vertrauen der Öffentlichkeit in die Arbeit des Gesetzgebers bei.

Die Fraktion DIE LINKE. bedauerte, dass mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung das Ziel, das Verbrauchervertrauen zu stärken, nicht erreicht werde. Vielmehr würden mit der vorgeschlagenen Regelung die Weichen in die falsche Richtung gestellt. So beinhalte die Regelung eine Ausweitung beispielsweise des Datenzugriffs ohne richterliche Anordnung.

Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte, dass der Gesetzentwurf keine positivrechtliche Definition des Begriffes „Telemedien“ vorsehe. Im Übrigen sehe die Regelung keine Angleichung der unterschiedlichen Datennschutzniveaus vor und werde generell die Lösung datenschutzrechtlicher Probleme in die Zukunft verschoben. Die Zugriffsmöglichkeit auf persönliche Daten werde sogar erweitert. Sinnvoll wäre die Schaffung einer einheitlichen Behörde für die Spamverfolgung. Jede ungewollte Werbung sollte grundsätzlich mit einem Bußgeld geahndet werden. Insgesamt würden mit dieser Regelung die bestehenden Probleme nur halbherzig angegangen.

Im Ergebnis der Beratungen beschloss der Ausschuss mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Änderungsantrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschuss- Drucksache 16(9)552.

Der Ausschuss beschloss weiterhin mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschuss-Drucksache 16(9)551. Der Ausschuss beschloss ferner mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung auf Drucksachen 16/3078, 3135 in der Fassung des angenommenen Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschuss-Drucksache 16(9)551 zu empfehlen.

Darüber hinaus beschloss der Ausschuss mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP, dem Deutschen Bundestag die Ablehnung des Gesetzentwurfs der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 16/1436 zu empfehlen.

Schließlich beschloss der Ausschuss mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP, dem Deutschen Bundestag die Ablehnung des Antrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 16/3499 zu empfehlen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung