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TMG
Telemediengesetz
§ 6 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen (Regelung seit 01.03.2007)
(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:

1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.

2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.

3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

(2) Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.

(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.
Zur Grundfassung 01.03.2007
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 16/3078:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 5)

1. Vorschlag


§ 6 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen

(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:

1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.

2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.

3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

(2) Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf inder Kopfund Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopfund Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.

(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.



2. Begründung zur Einführung des § 6:


Zu § 6 (Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen)

a) § 6 enthält in den Absätzen 1 und 3 die derzeit in § 7 TDG und § 10 Abs. 4 MDStV enthaltenen Regelungen zu den Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen, die redaktionell angepasst, jedoch inhaltlich unverändert übernommen werden.

b) § 6 Abs. 2 TMG dient der Bekämpfung bestimmter Verschleierungsund Verheimlichungshandlungen bei der kommerziellen Kommunikation mittels elektronischer Post, denen ein besonders hervorzuhebender Unrechtsgehalt zukommt und für die eine staatliche Sanktion mittels eines Bußgeldtatbestandes für erforderlich gehalten wird. Vorrangiges Regelungsziel ist die Gewährleistung eines hohen Maßes an Transparenz und Entscheidungsfreiheit für den Empfänger.

Das TMG greift damit die Ziele eines Gesetzesvorhabens wieder auf, das bereits in der 15. Legislaturperiode im Deutschen Bundestag beraten, jedoch nicht zum Abschluss gebracht werden konnte. Die Neuregelung umfasst diejenigen Anbieter, die ihren Mailversand durch gezielte Täuschungshandlungen besonders undurchsichtig gestalten. Der Empfänger wird so gehindert, sich durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen (z. B. Einrichtung eines Spam-Filters) vor unerwünschter Werbung zu schützen.

Bereits nach derzeitiger Rechtslage ist die Versendung von Spam-Mails unzulässig. Das unaufgeforderte Versenden von elektronischen Werbe-Nachrichten stellt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar, vgl. § 7 UWG. Auch die Werbung mit Nachrichten, bei denen die Identität des Absenders verschleiert oder verheimlicht wird, ist unzulässig. Wettbewerber und anerkannte Klageverbände können gerichtlich Unterlassung und Schadenersatz verlangen. Zudem besteht ein Gewinnabschöpfungsanspruch. Darüber hinaus verzichtet das UWG jedoch auf staatliche Sanktionen.

Darüber hinaus sind Spam-Mails mit bestimmten besonders schwerwiegenden Rechtsverletzungen bereits strafrechtlich erfasst, z. B. bei Verbreitung von Kinderpornographie, bei Datenveränderung und Computersabotage durch Einschleusen schädlicher Software wie Computerviren oder „Würmer“ (vgl. dazu die §§ 184b, 202a, 303a, 303b, 317 StGB), bei Betrugshandlungen wie dem „Phishing“ oder der heimlichen Installation eines Dialers auf dem Empfängerrechner (vgl. §§ 263, 263a und 269 StGB). Verursacht die massenhafte Versendung den Zusammenbruch von Vermittlungsrechnern oder Empfängerpostfächern, so kommt ebenfalls der Straftatbestand der Datenveränderung (vgl. §§ 303a f. StGB) oder auch der Störung öffentlicher Telekommunikationsanlagen (vgl. § 317 StGB) in Betracht.

Die Norm des § 6 Abs. 2 TMG lässt die bereits bestehenden Regelungen gegen unerwünschte Werbung unberührt. Der Schutz der Empfänger von kommerziellen Kommunikationen – insbesondere der Verbraucher – wird hier durch höhere Transparenzanforderungen an die Versender von kommerziellen Kommunikationen mittels elektronischer Post gestärkt. Der Empfänger einer elektronischen Werbenachricht soll besonders davor geschützt werden, dass bereits in der Kopfund Betreffzeile einer E-Mail (sog. Header-Informationen) irreführende Angaben enthalten sind, die seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen.

Die grundsätzliche Erkennbarkeit des Absenders an der Kopfzeile einer elektronischen Nachricht ist für den Empfänger bei der Frage, ob und wie er mit einer E-Mail-Nachricht umgehen will, von entscheidender Bedeutung. Wird die Herkunft der Nachricht verheimlicht oder verschleiert, so kann er die mit ihr möglicherweise verbundenen Risiken nicht einschätzen und sein Verhalten auch nicht entsprechend ausrichten. Auch für den Einsatz von Spamschutz-Programmen, die den Posteingang nach Nachrichten eines durch den Nutzer festgelegten Personenkreises durchsuchen, sind die Angaben zur Identität des Versenders von großer Bedeutung. Die Gewährleistung transparenter Absenderinformationen stellt somit eine wichtige Grundvoraussetzung für den wirksamen Selbstschutz durch Empfänger und Provider dar.

Die Neuregelung verbietet die Verschleierung der Absenderinformationen. Eine Verschleierung der Absenderinformationen ist zum Beispiel gegeben, wenn die Absenderangaben suggerieren, die Nachricht stamme von einer offiziellen Stelle (z. B. „Staatsanwaltschaft München“), von einem Geschäftspartner oder aus dem Freundeskreis des Empfängers, der Spammer zu seiner Tarnung falsche oder nicht existente IP-Adressen in die Absenderinformationen seiner Mail einträgt oder in den Absenderinformationen die Adresse des Absenders durch die Adresse des Empfängers oder einer sonstigen Person ersetzt wird.

Von dem Verbot der Absenderverheimlichung sind diejenigen Nachrichten erfasst, die überhaupt keine Angaben zur Identität des Versenders enthalten. Ein Fall der Verheimlichung liegt zum Beispiel vor, wenn Versender die Absenderzeile im Header nicht ausgefüllt, den Header vollständig entfernt oder die Nachricht durch Versendung über einen sog. Remailer (Onlinedienst zur Entpersonalisierung von E-Mails) anonymisiert hat.

Schließlich verbietet § 6 Abs. 2 auch die Verschleierung oder Verheimlichung des kommerziellen Charakters einer Nachricht. Wenn in der Betreffzeile bewusst irreführende Aussagen (z. B. „letzte Mahnung“, „Achtung, besonders dringend!“, „Ihr Strafverfahren Aktenzeichen XY“) gemacht werden, um über den kommerziellen Charakter der Nachricht zu täuschen, ergeben sich die gleichen Probleme wie bei der Verheimlichung oder Verschleierung des Absenders: Die Entscheidungsfreiheit des Empfängers soll beeinflusst werden, um möglichst hohe Öffnungsraten zu erzielen.

Die Vorschrift zielt nicht auf Bagatellfälle, in denen beispielsweise kleine Unternehmen versehentlich irreführende Angaben machen, weil sie sich vorher über die Anforderungen bei den Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen nicht hinreichend in Kenntnis gesetzt haben. Sanktioniert werden sollen vor allem diejenigen Wettbewerber, denen es auf die Täuschung des Empfängers ankommt. Daher konkretisiert § 6 Abs. 2 Satz 2 das Verschleiern und Verheimlichen durch das Erfordernis der Absicht.


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 16/3078, Seite 17


1. Vorschlag - 3. Zu Artikel 1 (§ 6 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 – neu – TMG)

In Artikel 1 ist § 6 Abs. 2 wie folgt zu ändern:

a) Satz 2 ist wie folgt zu fassen:

„Es wird vermutet, dass ein Verschleiern oder Verheimlichen vorliegt, wenn die Kopfund Betreffzeile so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.“

b) Folgender Satz 3 ist anzufügen:

„Dies gilt nicht, wenn der Versender die Verschleierung oder Verheimlichung nicht absichtlich vorgenommen hat.“

2. Begründung - 3. Zu Artikel 1 (§ 6 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 – neu – TMG)


Nach der bisherigen Fassung des § 6 Abs. 2 Satz 2 TMG-E obliegt es dem Empfänger von Spam-Mails zu beweisen, dass der Versender die Nachricht durch die Kopfund Betreffzeile absichtlich in verschleiernder oder verheimlichender Form gefasst hat. Dieser Beweis der absichtlichen Vorgehensweise wird in der Regel nicht zu erbringen sein. So ist der Empfänger schon räumlich von dem Versender distanziert und hat auch keinen Einblick in dessen Betriebsbereich.

Es ist sachgerechter, dem Versender die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass die Verschleierung oder Verheimlichung der Kopfoder Betreffzeile nicht absichtlich vorgenommen wurde. Schließlich stammt die Spam-Mail auch aus seinem Betrieb und seinem Machtbereich, so dass eine Einflussnahme und Protokollierung der Vorgänge möglich ist. Schließlich kann der Versender auf die Art und Weise der Gestaltung Einfluss nehmen.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 16/3135


Gegenäußerung zu Nummer 3 der Stellungnahme((§ 6 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 – neu – TMG)):

Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Regelung soll sowohl die Verbraucher wie auch die Unternehmen vor entsprechenden Verhaltensweisen schützen und für alle Beteiligten einen angemessenen Schutz gewährleisten. Das Merkmal der Absicht wurde bewusst gewählt, um Bagatellfälle aus dem Anwendungsbereich herauszunehmen. Die Bundesregierung ist dabei nicht der Auffassung, dass die Vorschrift dadurch keine abschreckende Wirkung mehr habe, weil der Nachweis eines absichtlichen Vorgehens nicht zu führen sein werde. Sie geht vielmehr davon aus, dass in den kritischen Fällen, auf die der Gesetzentwurf abzielt, aufgrund der Tatsachenfeststellungen im Einzelfall sehr wohl der Nachweis einer absichtlichen Täuschungsoder Verschleierungshandlung zu führen sein wird.

Grundsätzlich obliegt im Strafund Ordnungswidrigkeitenrecht die Beweislast bei der für die Verfolgung zuständigen Behörde. Weder muss der Beweis durch den Empfänger der E-Mail geführt noch darf der Gegenbeweis dem Versender auferlegt werden. Zu den Prinzipien des Rechtsstaates gehört insbesondere die Unschuldsvermutung. Es wäre verfassungsrechtlich bedenklich und ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung, wenn dem Versender einer E-Mail ein Bußgeld für den Fall auferlegt würde, dass er seine fehlende Täuschungsabsicht nicht beweisen kann.

Die Bundesregierung wird die Entwicklung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beobachten und gegebenenfalls weitere Änderungsvorschläge unterbreiten, sollte sich erweisen, dass die vorgeschlagene Regelung im Hinblick auf das Absichtserfordernis keinen angemessenen Schutz insbesondere der Verbraucher gewährleistet.


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 16/4078


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß den § 6 nicht zu ändern


E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung