Di, 14. Mai 2024, 06:04    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
ARBEITSPLATTFORM NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
TDG (Ausserkraft: 01.03.2007)
Teledienstegesetz
Gesetz über die Nutzung von Telediensten
§ 6 Allgemeine Informationspflichten (Regelung seit 22.12.2001 gültig bis vor 01.01.2007, bitte hier klicken zur Änderung)
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18.Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über

a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,

b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.

Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem TeilzeitWohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 14.06.2006
Zur Änderung aus 2001
Änderung zum 22.12.2001 des § 6 TDG



I. Entwurf der Bundesregierung
(BT-Drucksache 14/6098 v. 17.05.2001, Seite 5, Artikel 1 Nr. 4)

1. Vorschlag:


§ 6 - Allgemeine Informationspflichten

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG derKommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über

a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,

b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.

Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.



2. Begründung:


Zu § 6 (Allgemeine Informationspflichten)

Mit dieser Vorschrift wird Artikel 5 ECRL umgesetzt.

Artikel 5 ECRL legt lediglich Mindestanforderungen fest (keine Vollharmonisierung). Damit wird die geltende Fassung des § 6 um zusätzliche Informationsverpflichtungen erweitert. Die Informationspflichten dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten.

Dabei hat der Diensteanbieter die in Nummer 1 bis 6 genannten Informationspflichten einzuhalten.

Die Informationen müssen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein. Die Informationen müssen daher an gut wahrnehmbarer Stelle stehen und ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar sein.

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Mit dieser Vorschrift wird Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a und b ECRL umgesetzt. Name und Anschrift müssen in einer ladungsfähigen Art und Weise dargestellt werden. So genügt bei der Anschrift nicht die Angabe eines Postfaches, wo die Post entgegengenommen wird; es muss vielmehr die Anschrift der Niederlassung angegeben werden, unter welcher der Diensteanbieter geschäftlich tätig ist.

Zu den Einzelheiten der Namensbezeichnung natürlicher und juristischer Personen sind die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches maßgeblich. Ist der Diensteanbieter eine jurististische Person (z. B. Kapitalgesellschaft) oder eine Personenhandelsgesellschaft, so sind anstelle des Namens die Firma (einschließlich der Rechtsform) und als Anschrift der Sitz der Gesellschaft anzugeben.

Zu Nummer 2

Mit dieser Vorschrift wird Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe c ECRL umgesetzt. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter ermöglichen, beziehen sich zumindest auf die Angabe der Telefonnummer und die Angabe einer e-Mail-Adresse.

Zu Nummer 3

Mit dieser Vorschrift wird Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e ECRL umgesetzt. Mit der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde für eine Tätigkeit, die einer behördlichen Zulassung bedarf, soll dem Nutzer die Möglichkeit gegeben werden, sich bei Bedarf über den Anbieter erkundigen zu können bzw. im Falle von Rechtsverstößen gegen Berufspflichten eine Anlaufstelle zu haben.

Zu Nummer 4

Mit dieser Vorschrift wird Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe d ECRL umgesetzt. Als Register im Sinne dieser Vorschrift kommen in Deutschland nur die im Gesetzentwurf genannten Register in Betracht (Handelsregister, Vereinsregister,Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister).

Zu Nummer 5 Buchstaben a bis c

Mit dieser Vorschrift wird Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe g ECRL umgesetzt. Danach gelten für „reglementierte Berufe“ im Sinne der EU-Diplomanerkennungsrichtlinien besondere Informationspflichten, um für den jeweiligen Nutzer die Qualifikation, Befugnisse und ggf. besondere Pflichtenstellung des Diensteanbieters transparent zu machen.

Berufe im Sinne der Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG und Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG sind alle Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechtsvorschriften an den Besitz eines Diploms oder eines anderen Befähigungsnachweises gebunden ist, d. h. von bestimmten fachlichen Voraussetzungen abhängt. Dazu gehören auch Regelungen, welche die Führung eines beruflichen Titels den Inhabern eines bestimmten Diploms vorbehalten.

Nach deutschem Recht fallen darunter alle Berufe, deren Zugang gesetzlich geregelt ist, wie dies insbesondere bei den „klassischen“ freien Berufen der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Psychotherapeuten der Fall ist, sowie die Gesundheitshandwerke. Berufe, die grundsätzlich nicht reguliert sind, bei denen aber die Führung eines bestimmten Titels von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, z. B. Architekten, (beratende) Ingenieure und nahezu alle Heilhilfsberufe (z. B. Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden) fallen ebenfalls darunter. In diesen Fällen löst die Führung des Titels die Pflichten nach § 6 Nr. 5 aus.

Angehörige dieser Berufe haben daher zusätzlich die Kammer anzugeben, der sie angehören, ferner die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem diese verliehen worden ist. Ferner sind – falls solche bestehen – die einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen zu bezeichnen mit einem Hinweis darauf, wie diese zugänglich sind.

Die Angabe der Kammer ist erforderlich, sofern eine Pflichtmitgliedschaft besteht, die auch lediglich durch das Führen eines Titels ausgelöst werden kann. In diesen Fällen obliegt es den Kammern, die Einhaltung der berufsrechtlichen Regelungen zu überwachen.

Berufsrechtliche Regelungen sind alle rechtlich verbindliche Normen, insbesondere Gesetze und Satzungen, die die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs oder die Führung des Titels sowie ggf. die spezifischen Pflichten der Berufsangehörigen regeln. Dabei bezieht sich die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen nach § 6 Nr. 5 Buchstabe c auf die Angabe der Gesetzes- oder Satzungsüberschrift. Hinsichtlich der Zugänglichkeit zu den Vorschriften ist es ausreichend, wenn die Fundstelle im Bundesgesetzblatt oder einer anderen öffentlich zugänglichen Sammlung, auch in elektronischer Form, genannt wird. Ferner ist denkbar, dass ein Link auf entsprechende anderweitige Sammlungen im Netz verweist. Diese könnten z. B. von den Kammern der freien Berufe bereitgehalten werden.

Ein deutscher Rechtsanwalt muss daher z. B. Folgendes angeben:

die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk er zugelassen ist, die gesetzliche Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“, Deutschland als Mitgliedstaat, in dem diese verliehen wurde sowie die Berufsrechtsanwaltsordnung, die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung und die Berufsordnung für Rechtsanwälte, mit den entsprechenden Fundstellen.

Zu Nummer 6
Mit dieser Vorschrift wird Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe g ECRL umgesetzt. Ist der Diensteanbieter umsatzsteuerpflichtig, muss er seine Umsatzsteueridentifikationsnummer angeben.

Zu Satz 2
§ 6 Satz 2 stellt klar, dass neben den in § 6 Satz 1 beschriebenen Informationspflichten auch anderweitige Vorschriften weiterhin Gültigkeit besitzen, die sich entweder aus spezialgesetzlichen Regelungen zu Telediensten (z. B. Fernabsatzgesetz) oder aus allgemeinen Regelungen zu einem geschäftlichen Verhalten ergeben (z. B. Preisangabengesetz oder Handelsgesetzbuch). Zugleich macht Satz 2 deutlich, dass das TDG – ebenso wie die ECRL in Artikel 1 Abs. 3 – das bestehende Recht ergänzt und nicht ersetzt.


II. Stellungnahme des Bundesrates(BT-Drucksache 14/6098 v. 17.05.2001, Seite 32)

(Zu § 6 erfolgte keine Stellungnahme.)


III. Gegenäußerung der Bundesregierung(BT-Drucksache 14/6098 v. 17.05.2001, Seite 36)

(Zu § 6 erfolgte keine Gegenäußerung)


(Plitt: Hier wurden offenbar keine Änderungswünsche vorgebracht. Demnach wurde das Gesetz offenbar in der ursprünglich vorgeschlagenen Version erlassen.)
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung