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TDG (Ausserkraft: 01.03.2007)
Teledienstegesetz
Gesetz über die Nutzung von Telediensten
§ 1 Zweck des Gesetzes (Regelung seit 01.08.1997)
Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 13.06.2006
Zur Ausgangsfassung 1997
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 13/7385:


I. Entwurf der Bundesregierung (Seite 5)

1. Vorschlag:


§1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations-und Kommunikationsdienste zu schaffen.


2. Begründung zum Entwurf des § 1:


Der freie Zugang für Diensteanbieter und Nutzer sowie die Offenheit des Marktes im Bereich der neuen Informations- und Kommunikationsclienste sind grundlegende Bedingungen, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands sicherzustellen.

Die Regelungen dieses Gesetzes zielen deshalb darauf ab, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und Investitonshernmnisse durch Ãœberregulierung zu verhindern.

Gleichzeitig soll das Gesetz einen Beitrag zur Akzeptanz der neuen Informations- und Kommunikationstechnik im täglichen Rechts- und Geschäftsverkehr leisten.


II. Stellungnahme des Bundesrates (Seite 50)

Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat begrüßt die Verständigung von Bund und Ländern vom 1. Juli 1996, im Rahmen der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes einen in der Sache einheitlichen Rechtsrahmen eines Bundesgesetzes und eines Länderstaatsvertrages zu schaffen. Bund und Länder haben in wichtigen Fragenkomplexen einvernehmliche Ergebnisse erreicht. Dies gilt für die zentrale Frage der Zugangsfreiheit, die wortgleich geregelt ist; gleiches gilt für den Datenschutz sowie für die Grundzüge der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter.
Der Bundesrat betont, daß damit ein wesentlicher Beitrag zur Sicherung des Standortes Deutschland und zur Erhaltung von Arbeitsplätzen geleistet wird.

Der Bundesrat bedauert aber, daß in einigen Punkten eine Verständigung nicht möglich war. Er fordert deshalb die nachfolgenden Änderungen des Gesetzentwurfs.

Zu § 1 erfolgte keine Stellungnahme.


III. Gegenäußerung der Bundesregierung (Seite 69)

Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:

Zu Nummer 1 (Gesetzentwurf allgemein)

Die Bundesregierung teilt die positive Bewertung des Bundesrates über die in den Bund-Länder-Gesprächen erreichte Verständigung zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste. Sie ist davon überzeugt, daß die mit den Ländern in der Erklärung von Bundeskanzler und Ministerpräsidenten am 18. Dezember 1996 verabredete Linie eine tragfähige Grundlage für die Zuordnung der vorhandenen und der zukünftigen Informations- und Kommunikationsdienste darstellt. Diese Erklärung belegt den Willen, trotz unterschiedlicher Auffassungen in Kompetenzfragen einheitliche Ausgangsbedingungen für alle Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen. Die auf dieser Grundlage vorgelegten Entwürfe des Bundesgesetzes und des Mediendienste-Staatsvertrages berücksichtigen dies; sie sind in wichtigen Regelungsbereichen wort- bzw. inhaltsgleich.

Zu § 1 erfolgte keine Gegenäußerung.


B. Bericht des Rechtsausschusses - BT-Drucksache 13/7394


Der 19. Ausschuß des Bundestages empfahl, den Entwurf hinsichtlich dieses § nicht zu verändern.

Entwurf Beschlüsse des 19. Ausschusses
§1 §1
Zweck des Gesetzes (unverändert)
Zweck des Gesetzes ist es einheitliche wirtschaftliche
Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung