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TDG (Ausserkraft: 01.03.2007)
Teledienstegesetz
Gesetz über die Nutzung von Telediensten
§ 5a (Vorgeschlagen, aber nie erlassen.*) (Regelung seit 01.08.1997)

(*Man siehe den Kommentar dazu)
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 14.06.2006
Zur Ausgangsfassung 1997
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


§5 a sollte 01.08.1997 eingeführt werden (BT-Drucksache 13/7385, Stellungnahme des Bundesrates, Seite 50) wurde aber von der Bundesregierung abgelehnt (BT-Drucksache 13/7385 Seite 70)


Auszug aus dem Entwurf - BT-Drucksache 13/7385:


I. Entwurf der Bundesregierung

1. Vorschlag


- (§5a wurde vom Bundesrat vorgeschlagt)


II. Stellungnahme des Bundesrates

1. Vorschlag - 6. Zu Artikel 1 (§ 5 a - neu - TDG) und 6 Nr. 5 (§ 7 a des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften)


In Artikel 1 ist nach § 5 folgender § 5a einzufügen:

„§5a

Jugendschutzbeauftragte

(1) Wer gewerbsmäßig Teledienste zur Nutzung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Diese Person ist Ansprechpartner für Nutzer und berät den Diensteanbieter in Fragen des Jugendschutzes. Sie ist von dem Diensteanbieter an der Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Sie kann dem Diensteanbieter eine Beschränkung von Angeboten vorschlagen. Die Verpflichtung des Diensteanbieters nach Satz 1 kann auch, dadurch erfüllt werden, daß er eine Organisation der Freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 2 bis 4 verpflichtet.

(2) Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn der Diensteanbieter Angebote zur Nutzung vorhält, die off ensichtlich nicht geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich zu gefährden.". Als Folge ist in Artikel 6 die Nummer 5 zu streichen.“

2. Begründung - 6. Zu Artikel 1 (§ 5 a - neu - TDG) und 6 Nr. 5 (§ 7 a des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften)


Zu § 5 a Abs. 1

Anbieter von „Mediendiensten" (gleich welcher Art) sollen generell zum aktiven Jugend(Medienjschutz verpflichtet werden. Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Bedingung überläßt dem gewerblichen Anbieter die Prüfung, ob ein Jugendschutzbeauftragter zu bestellen ist. Dem Jugendschutz wird es gerecht, wenn die Verpflichtung zur Bestellung eines/einer Jugendschutzbeauftragten definitiv festgeschrieben wird.

Eier Mediendienste-Staatsvertrag regelt bereits das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten und die Verankerung des Jugendschutzes bei diesen allgemein angebotenen Inhalten.

Zu § 5a Abs. 2

Nach Absatz 1 sollen Anbieter von „Mediendiensten" (gleich welcher Art) generell zum Jugend( Medien)schutz durch einen Jugendschutzbeauftragten oder durch Beitritt zu einer Freiwilligen Selbstkontrolle verpflichtet werden.

Nach Absatz 2 sollen, um eine Ãœberregulierung zu vermeiden, die Mediendiensteanbieter entlastet werden, die offensichtlich keine jugendschutzrelevanten Angebote vorhalten.


III. Gegenäußerung der Bundesregierung

Zu Nummer 6 (Artikel 1 & 5 a - neu - TDG und Artikel 6 Nr. 5 zu § 7 a des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften)


Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.

Durch die vorgeschlagene Änderung würde der notwendige Jugendschutz ohne sachlichen Grund verkürzt. Um einen einheitlichen und praktikablen Jugendschutzstandard für alle Informations- und Kommunikationsdienste zu erreichen, muß die Verpflichtung zur Bestellung von Jugendschutzbeauftragten für alle Anbieter von Tele- und Mediendiensten gelten. Dies ist durch Artikel 6 Nr. 5 IuKDG sichergestellt. Die Einschränkung der bundesrechtlichen Verpflichtung auf Teledienste und die Einstellung der Regelung in das Teledienstegesetz wäre rechtssystematisch fehlerhaft und würde zur Zersplitterung und Rechtsunsicherheit eines bundesweit einheitlichen Sachverhalts führen. Der Verzicht auf das einschränkende Tatbestandsmerkmal „allgemein angeboten" würde die Pflicht zur Bestellung von Jugendschutzbeauftragten über das gebotene Maß hinaus ausdehnen, weil dann auch geschlossene Benutzergruppen und beispielsweise Anbieter unternehmensinterner Informations- und Kommunikationsdienste erfaßt wären. Dem berechtigten Anliegen des Absatzes 2 der Empfehlung des Bundesrates wird bereits durch die Formulierung „jugendgefährdende Inhalte enthalten können" im Gesetzentwurf Rechnung getragen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung