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TDG (Ausserkraft: 01.03.2007)
Teledienstegesetz
Gesetz über die Nutzung von Telediensten
§ 2 Geltungsbereich (Regelung seit 01.08.1997 gültig bis vor 22.12.2001, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).

(2) Teledienste im Sinne des Absatzes 1 sind ins besondere

1. Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch),

2. Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote),

3. Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,

4. Angebote zur Nutzung von Telespielen,

5. Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.

(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich ist.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBI. l S. 1120),

2. Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,

3. inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997.

(5) Presserechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Zur Änderung aus 2001
Weg zur Änderung zum 21.12.2001 des § 2 TDG


I. Entwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 14/6098 v. 17.05.2001, Seite 5, Artikel 1 Nr. 2)

1. Vorschlag


2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden in der Nummer 3 nach der Angabe „Februar 1997" der Punkt durch ein Komma ersetzt und nach der Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:

„4. den Bereich der Besteuerung."

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Dieses Gesetz schafft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch befasst es sich mit der Zuständigkeit der Gerichte."“



2. Begründung (Seite 15):


Zu Nummer 2 a (§ 2 Abs. 4 Nr. 4)

Mit dieser Vorschrift wird entsprechend Artikel 1 Abs. 5 Buchstabe a ECRL der Bereich der Besteuerung aus dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes herausgenommen. Dem Bereich der Besteuerung ist sowohl das materielle Steuerrecht, als auch das Steuerverfahrensrecht zugeordnet. Damit unterfallen Tätigkeiten, die der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen, eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dienen, nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Die Tätigkeit von Steuerberatern außerhalb der genannten Verfahren ist nicht vom Anwendungsbereichs des Teledienstegesetzes ausgenommen.

Zu Nummer 2 b (§ 2 Abs. 6)

§ 2 Abs. 6 setzt Art. 1 Abs. 4 ECRL um. Die Richtlinie schafft weder zusätzliche Regeln im Bereich des Internationalen Privatrechts noch befasst sie sich mit der Zuständigkeit der Gerichte. Diese Klarstellung ist erforderlich im Hinblick auf die in § 4 vorgesehenen Regelungen zur Umsetzung von Artikel 3 ECRL (Umsetzung des Herkunftslandprinzips).


Hier wurden offenbar keine Änderungswünsche vorgebracht.

(Plitt: Demnach wurde das Gesetz in der ursprünglich vorgeschlagenen Version erlassen.)


II. Stellungnahme des Bundesrates(BT-Drucksache 14/6098 v. 17.05.2001, Seite 32)

(Zu § 2 erfolgte keine Stellungnahme.)


III. Gegenäußerung der Bundesregierung(BT-Drucksache 14/6098 v. 17.05.2001, Seite 36)

(Zu § 2 erfolgte keine Gegenäußerung)
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung