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TDG (Ausserkraft: 01.03.2007)
Teledienstegesetz
Gesetz über die Nutzung von Telediensten
§ 3 Begriffsbestimmungen (Regelung seit 22.12.2001)
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

1. „Diensteanbieter“ jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt;

2. „Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die zu beruflichen oder sonstigen Zwecken Teledienste in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen;

3. „Verteildienste“ Teledienste, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von Nutzern erbracht werden;

4. „Abrufdienste“ Teledienste, die im Wege einer Übertragung von Daten auf Anforderung eines einzelnen Nutzers erbracht werden;

5. „kommerzielle Kommunikation“ jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die folgenden Angaben stellen als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:

a) Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post;

b) Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistungen gemacht werden;

6. „niedergelassener Diensteanbieter“ Anbieter, die mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Teledienste geschäftsmäßig anbieten oder erbringen; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters.

Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 14.06.2006
Zur Änderung aus 2001
Weg zur Änderung zum 21.12.2001 des § 3 TDG


I. Entwurf der Bundesregierung(BT-Drucksache 14/6098 v. 17. 05. 2001, Seite 2, als Art. 1 Nr. 3)

1. Vorschlag


3. § 3 wird wie folgt gefasst:

㤠3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

1. „Diensteanbieter“ jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt;

2. „Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die zu beruflichen oder sonstigen Zwecken Teledienste in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen;

3. „Verteildienste“ Teledienste, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von Nutzern erbracht werden;

4. „Abrufdienste“ Teledienste, die im Wege einer Übertragung von Daten auf Anforderung eines einzelnen Nutzers erbracht werden;
Artikel 1 und 2 des Gesetzentwurfs dienen der Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1).

5. „kommerzielle Kommunikation“ jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt;

6. „niedergelassener Diensteanbieter“ Anbieter, die mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Teledienste geschäftsmäßig anbieten oder erbringen; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters.

Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.“


2. Begründung (Seite 15):


Zu Nummer 3 (§ 3)

In § 3 werden die Begriffsbestimmungen wie bisher zusammengefasst. Dabei werden die bestehenden Begriffsbestimmungen im Teledienstegesetz zum Teil geändert sowie um neue Begriffsbestimmungen aufgrund der Richtlinie ergänzt.

Zu § 3 Satz 1 Nr. 1

Nummer 1 knüpft an die Begriffsbestimmung des Diensteanbieters in § 3 Nr. 1 des geltenden Teledienstegesetzes an. Aus dieser Begriffsbestimmung werden die bisher in der Vorschrift genannten Personenvereinigungen herausgenommen, da sie rechtlich nicht erfasst werden können. Zur Klarstellung erfolgt eine Ausdehnung durch den neuen § 3 Satz 2 des Gesetzentwurfs.

Zu § 3 Satz 1 Nr. 2

Mit der Änderung der geltenden Definition des „Nutzers“ erfolgt die sprachliche Anpassung an Artikel 2 Buchstabe d ECRL. Danach ist Nutzer „jede natürliche oder juristische Person, die zu beruflichen oder sonstigen Zwecken einen Dienst der Informationsgesellschaft in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen“. Dabei umfasst der Begriff des Nutzers eines Dienstes alle Arten der Inanspruchnahme von Diensten der Informationsgesellschaft, sowohl durch Personen, die Informationen in offenen Netzen wie dem Internet anbieten, als auch durch Personen, die im Internet Informationen für private oder berufliche Zwecke suchen (Erwägungsgrund 20).

Diese Definition entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung des § 3 Nr. 2. Der Begriff „Personenvereinigung“ wird aus den bereits zu Nummer 1 genannten Gründen nicht wieder aufgenommen.

Die nahezu wörtliche Übernahme des Richtlinientextes dient der besseren und mit dem europäischen Recht vereinheitlichten Darstellung des Begriffes „Nutzer“. Mit der textlichen Änderung der bisherigen Definition wird gleichzeitig deutlicher, dass ein Diensteanbieter, der für sein eigenes Angebot Dienste eines anderen Diensteanbieters in Anspruch nimmt (z. B. bei einem Internetpräsenz-Provider Speicherplatz für seine Homepage) im Verhältnis zu diesem Diensteanbieter selber Nutzer bleibt mit den entsprechenden Rechten und Pflichten.

Zu § 3 Satz 1 Nr. 3

Die Aufnahme einer Definition des Begriffs „Verteildienst“ ist im Hinblick auf die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 4 Nr. 5 erforderlich.

Zu § 3 Satz 1 Nr. 4

Die Definition der Abrufdienste entspricht Artikel 2 Buchstabe a ECRL i. V. m. der Informationsrichtlinie. Dabei ist das Merkmal „auf Anforderung“ das entscheidende Kriterium für „Dienste der Informationsgesellschaft“. Beispiele für Abrufdienste sind in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 aufgeführt.

Zu § 3 Satz 1 Nr. 5

Der Begriff „kommerzielle Kommunikation“ orientiert sich am Wortlaut der Definition in Artikel 2 Buchstabe f ECRL.

Er geht zurück auf das Grünbuch der Europäischen Kommission über die kommerziellen Kommunikationen im Binnenmarkt vom 8. Juni 1996 ((KOM 1996) 192) und dessen Folgedokument vom 4. März 1998 ((KOM 1998) 121 endg.). Der Begriff ist in einem umfassenden Sinn zu verstehen und schließt daher sämtliche Formen der Werbung, des Direktmarketing, des Sponsoring, der Verkaufsförderung und der Öffentlichkeitsarbeit ein (KOM (1998) 121 endg. Seite 24). Ausgenommen vom Begriff der „kommerziellen Kommunikation“ sind lediglich folgende Aktivitäten:

– der bloße Besitz einer Internetadresse, sofern der Inhaber nicht in der Absicht gehandelt hat, seinen „Domain-Namen“ oder seine „E-Mail-Adresse“, beispielsweise durch Verkauf oder Lizenzierung kommerziell zu verwerten,

– Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden (unabhängige Produktförderung). Hierunter fällt beispielsweise die Tätigkeit unabhängiger Privatpersonen, die auf ihrer „Homepage“ unabhängig und ohne finanzielle Gegenleistungen der betroffenen Unternehmen Informationen zu bestimmten Themen oder Warenarten anbieten sowie

– Vermittlung von Informationen, die keine Werbung sind. Davon umfasst ist die „objektive Produktförderung“ durch Warentestberichte unabhängiger Institute (z. B. STIFTUNG WARENTEST).

Der Begriff „kommerzielle Kommunikation“ deckt sich im Ergebnis mit dem in §§ 1 und 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb enthaltenen Tatbestandsmerkmal „Handeln im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs“. Wettbewerbshandlungen im Internet werden daher auch vom Anwendungsbereich dieser Vorschriften erfasst.

Die Übernahme des Richtlinienwortlauts hat somit in erster Linie deklaratorische Natur. Sie ist auch deshalb in das Gesetz eingestellt worden, weil § 7 spezielle Informationspflichten an die Verbreitung „kommerzieller Kommunikation“ knüpft.

Zu § 3 Satz 1 Nr. 6

Diese Definition entspricht Artikel 2 Buchstabe c ECRL. Sie beruht auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Danach umfasst „der Niederlassungsbegriff im Sinne der Artikel 52 ff. EWG-Vertrag die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat auf unbestimmte Zeit“. In Erwägungsgrund 19 stellt die Richtlinie klar, dass ein Anbieter auch dann ein „niedergelassener Anbieter“ ist, wenn das Unternehmen nur für einen festgelegten Zeitraum gegründet wird.

Erbringt ein Unternehmen Dienstleistungen über eine Web-Site des Internets, so ist es weder an dem Ort niedergelassen, an dem sich die technischen Mittel befinden, die diese Web-Site beherbergen, noch an dem Ort, wo die Web-Site zugänglich ist, sondern an dem Ort, an dem es seine Wirtschaftstätigkeit ausübt. Anhaltspunkte dafür können etwa der Produktionsstandort von Waren oder das Vorhandensein von Geschäftsräumen sein.

Ist ein Anbieter an mehreren Orten niedergelassen, muss bestimmt werden, von welchem Niederlassungsort aus der betreffende Dienst erbracht wird. Dies ist der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der Tätigkeiten des Anbieters in Bezug auf diesen bestimmten Dienst befindet (Erwägungsgrund 19).

Zu § 3 Satz 2

Der neue Satz 2 enthält eine Klarstellung zur Gleichstellung von Personengesellschaften, die Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen können, zu juristischen Personen. Die Klarstellung ersetzt die bisherige Nennung der Personenvereinigung in den Begriffsbestimmungen der Diensteanbieter und Nutzer.


II. Stellungnahme des Bundesrates(BT-Drucksache 14/6098 v. 17.05.2001, Seite 32)

(Zu § 3 erfolgte keine Stellungnahme.)


III. Gegenäußerung der Bundesregierung(BT-Drucksache 14/6098 v. 17.05.2001, Seite 36)

(Zu § 3 erfolgte keine Gegenäußerung)


(Plitt: Demnach wurde das Gesetz in der ursprünglich vorgeschlagenen Version erlassen.)
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung