Mi, 15. Mai 2024, 00:49    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
ARBEITSPLATTFORM NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
TDG (Ausserkraft: 01.03.2007)
Teledienstegesetz
Gesetz über die Nutzung von Telediensten
§ 4 Herkunftslandprinzip (Regelung seit 22.12.2001)
(1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und ihre Teledienste unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Teledienste in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1) geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden.

(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Telediensten, die in der Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen sind, wird nicht eingeschränkt. Absatz 5 bleibt unberührt.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt

1. die Freiheit der Rechtswahl,

2. die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge,

3. gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

1. die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind,

2. die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht,

3. die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch elektronische Post,

4. Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten,

5. die Anforderungen an Verteildienste,

6. das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche Schutzrechte,

7. die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß Artikel 8 Abs.1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind,

8. Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen,

9. die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis 110d, 111b und 111c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen erfassten Bereiche, die Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen,

10. das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.

(5) Das Angebot und die Erbringung eines Teledienstes durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen ist, unterliegen abweichend von Absatz 2 den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz

1. der öffentlichen Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen,

2. der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,

3. der öffentlichen Gesundheit,

4. der Interessen der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern, vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren

dient, und die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. Für das Verfahren zur Einleitung von Maßnahmen nach Satz 1 – mit Ausnahme von gerichtlichen Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und der Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten – sieht Artikel 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2000/31/EG Konsultations- und Informationspflichten vor.
Zur Änderung aus 2001
Weg zur Änderung zum 21.12.2001 des § 4 TDG


1. Entwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 14/6098 v. 17. 05. 2001, Seite 2, als Art. 1 Nr. 4)


1. Vorschlag


4. Die §§ 4 bis 6 werden durch die folgenden Vorschriften ersetzt:

㤠4

Herkunftslandprinzip

(1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und ihre Teledienste unterliegen den innerstaatlichen Normen auch dann, wenn die Teledienste in einem anderen Staat innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1) geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, soweit sich nicht aus den Regeln des internationalen Privatrechts etwas anderes ergibt. Auf solche Teledienste ist das nach den Regeln des internationalen Privatrechts maßgebliche Recht eines anderen Staates jedoch nicht anwendbar, soweit dadurch der freie Dienstleistungsverkehr über die Anforderungen des deutschen Rechts hinausgehend eingeschränkt werden würde.

(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Telediensten, die in der Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen sind, wird nicht eingeschränkt. Auf solche Teledienste sind die nach den Regeln des internationalen Privatrechts maßgeblichen Normen nicht anwendbar, soweit dadurch der freie Dienstleistungsverkehr über die Anforderungen des Rechts des Niederlassungsstaates hinausgehend eingeschränkt werden würde. Absatz 5 bleibt unberührt.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt

1. die Freiheit der Rechtswahl,

2. die Vorschriften für Verbraucherverträge, die im Rahmen von Telediensten geschlossen werden,

3. gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

1. die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind,

2. die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht,

3. die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch elektronische Post,

4. Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten,

5. die Anforderungen an Verteildienste,

6. das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche Schutzrechte,

7. die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind,

8. Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen,

9. die von den §§ 10a, 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis 110d, 111b und 111c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen erfassten Bereiche sowie das für den Abschluss und die Durchführung der Versicherungsverträge geltende Recht,

10. das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.

(5) Das Angebot und die Erbringung eines Teledienstes durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen ist, unterliegen abweichend von Absatz 2 den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz

1. der öffentlichen Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen,

2. der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,

3. der öffentlichen Gesundheit,

4. der Interessen der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern,

vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient, und die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. Für das Verfahren zur Einleitung von Maßnahmen nach Satz 1 sieht Artikel 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2000/31/EG Konsultations- und Informationspflichten vor.


2. Begründung (Seite 15):


Zu § 4 (Herkunftslandprinzip)

Vorbemerkung

§ 4 setzt Artikel 3 ECRL, die Vorschriften über das sogenannte Herkunftslandprinzip (Prinzip der gegenseitigen Anerkennung) um. Nach diesen Richtlinienbestimmungen müssen die Dienstenanbieter grundsätzlich allein die innerstaatlichen Vorschriften des Mitgliedstaates beachten, in dem sie niedergelassen sind.

Insoweit ordnet Artikel 3 Abs. 1 ECRL an, dass jeder Mitgliedstaat dafür Sorge trägt, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, im Hinblick auf die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen. Nach Sinn und Zweck des Artikels 3 ECRL unterliegt jeder in einem Mitgliedstaat niedergelassene Anbieter in gleichem Umfang der Verpflichtung, die Normen seines Heimatstaates zu beachten (hier: § 4 Abs. 1), wie er bei dem Angebot oder der Erbringung seines Dienstes im Bestimmungsstaat erwarten darf, dass dieser die Rechtstreue im Heimatstaat durch freien Dienstleistungsverkehr honoriert. Damit wird es dem Diensteanbieter ermöglicht, lediglich mit der Einhaltung seiner nationalen Vorschriften auch dann Dienste in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen, wenn dort andere Vorschriften gelten. Eine Harmonisierung für die Bereiche des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts als solchen wird mit der Richtlinie allerdings nicht angestrebt. Im Hinblick auf § 4 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 wird die Anwendbarkeit des deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts (§§ 3 ff. StGB bzw. §§ 5, 7 OWiG) durch das TDG nicht berührt. Ebenso wenig werden zusätzliche Regeln im Bereich des internationalen Privatrechts geschaffen (Artikel 1 Abs. 4 ECRL).

Die Absätze 1 und 2 des § 4 gelten nur für geschäftsmäßiges Handeln. Diese Eingrenzung ist erforderlich, da der Anwendungsbereich des TDG grundsätzlich alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (§ 2 Abs. 1), erfasst und damit über die von der Richtlinie erfassten kommerziellen Dienste hinausgeht. Der Begriff „geschäftsmäßig“ ist auch an anderer Stelle im TDG von Bedeutung (§ 2 Abs. 4 und § 6) und grenzt den Anwendungsbereich auf kommerzielle Teledienste ein. Geschäftsmäßig handelt ein Diensteanbieter, wenn er Teledienste aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt. Zu den geschäftsmäßig angebotenen oder erbrachten Telediensten fallen beispielsweise auch Teledienste von öffentlichen Bibliotheken und Museen. Bei privaten Gelegenheitsgeschäften ist dagegen kein geschäftsmäßiges Handeln gegeben.

Von den Vorschriften über das Herkunftslandprinzip ebenfalls nicht erfasst werden gemäß Artikel 2 Buchstabe h, ii ECRL Anforderungen betreffend die Waren als solche wie beispielsweise Sicherheitsnormen, Kennzeichnungspflichten oder Bestimmungen über die Haftung für Waren, Anforderungen betreffend die Lieferung oder Beförderung von Waren, einschließlich der Lieferung von Humanarzneien und Anforderungen betreffend Dienste, die nicht auf elektronischem Weg erbracht werden (vgl. Erwägungsgründe 18 und 21).

Eine Reihe von Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip, die es den Mitgliedstaaten erlauben sollen, den elektronischen Geschäftsverkehr in ihrem Land zu steuern, sieht die Richtlinie in Artikel 3 Abs. 3 und 4 Buchstabe a vor. Die Ausnahmen werden in § 4 Abs. 3 bis 5 geregelt. Zusätzlich werden in § 4 Abs. 4 die folgenden Bereiche vom Geltungsbereich des Herkunftslandprinzips ausgenommen: das Datenschutzrecht, Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen, die Tätigkeiten von Notaren oder Angehörigen gleichwertiger Berufe, soweit diese eine unmittelbare und besondere Verbindung zur Ausübung öffentlicher Befugnisse aufweisen, der Bereich der Vertretung eines Mandanten und Wahrnehmung seiner Interessen vor Gericht sowie Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten.
Nach dem geltenden Recht fallen diese Bereiche unter den Anwendungsbereich des TDG. Die bisherigen Erfahrungen mit der Anwendung des TDG haben keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese Bereiche im Hinblick auf ihre Teilnahme am elektronischen Geschäftsverkehr vom Anwendungsbereich ausgenommen werden müssten. Der Gesetzentwurf belässt es daher insoweit beim geltenden Recht.
Allerdings muss sichergestellt werden, dass infolge der Ergänzung des TDG um Regelungen über das Herkunftslandprinzip diesem Prinzip nicht Bereiche unterworfen werden, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie insgesamt ausgenommen sind. Der Gesetzentwurf trägt dem dadurch Rechnung, dass die genannten Bereiche vom Geltungsbereich des Herkunftslandprinzips ausgenommen werden. Da sich § 4 lediglich für den „EU-Bereich“ mit Fragen der zu beachtenden Normen befasst, verzichtet das Gesetz – ebenso wie das Teledienstegesetz in seiner bisherigen Fassung – auf die Klarstellung, dass für in der Bundesrepublik niedergelassene Diensteanbieter deutsches Recht gilt, wennsie Teledienste in der Bundesrepublik Deutschland erbringen. Dies wird beispielsweise dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sich § 4 Abs. 1 nicht generell mit der Geltung der innerstaatlichen Vorschriften befasst, sondern nur für den Fall, dass in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter Teledienste in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG anbieten oder erbringen („auch dann“). Ebenso wenig regelt § 4, welche Normen zu beachten sind, wenn in der Bundesrepublik niedergelassene Diensteanbieter ihre Teledienste in Staaten außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG erbringen oder wenn Diensteanbieter, die in einem solchen Staat niedergelassen sind, ihre Teledienste in Deutschland anbieten oder erbringen.

Zu Absatz 1

Mit dieser Vorschrift wird Artikel 3 Abs. 1 ECRL umgesetzt. Nach § 4 Abs. 1 unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und ihre Teledienste den innerstaatlichen Normen auch dann, wenn die Teledienste in einem anderen Staat innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG angeboten oder erbracht werden. Damit wird für diese Diensteanbieter und ihre Teledienste das sogenannte Herkunftslandprinzip festgeschrieben. Dieser Grundsatz wird insoweit eingeschränkt, als sich aus den Regeln des internationalen Privatrechts etwas anderes ergibt. Mit dieser Einschränkung wird Artikel 1 Abs. 4 ECRL Rechnung getragen. Nach dieser Richtlinienbestimmung werden durch Artikel 3 Abs. 1 und 2 ECRL keine zusätzlichen Regeln im Bereich des internationalen Privatrechts geschaffen. Dementsprechend wird das anwendbare Sachrecht beispielsweise bei grenzüberschreitenden Verträgen, die im Rahmen von Telediensten geschlossen worden sind, nach den Regeln des internationalen Privatrechts bestimmt (§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2). Das danach durch die Regeln des internationalen Privatrechts bestimmte Recht kommt jedoch nicht zur Anwendung, soweit dadurch der freie Dienstleistungsverkehr über die Anforderungen des deutschen Rechts hinausgehend eingeschränkt werden würde (§ 4 Abs. 1 Satz 2). Diese Einschränkung soll sicherstellen, dass ein deutsches Gericht, das im Hinblick auf einen Teledienst angerufen wird, der von einem Anbieter im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in einem anderen Staat im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/ 31/EG angeboten oder erbracht wird, das nach den Regeln des internationalen Privatrechts maßgebliche Recht nur insoweit anwendet, als dadurch der freie Dienstleistungsverkehr nicht über die Anforderungen des deutschen Sachrechts hinaus eingeschränkt wird. Auf diese Weise wird das gleiche Ergebnis erzielt, wie vor einem Gericht eines anderen Staates im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG, das bei der Anwendung des aus seiner Sicht berufenen Sachrechts auf in Deutschland niedergelassene Anbieter Artikel 3 Abs. 2 ECRL und dessen Umsetzung in das dortige Recht zu beachten hat. Das Problem des so genannten „forumshopping“ wird auf diese Weise gelöst. Zu den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 anwendbaren innerstaatlichen Normen gehören auch die §§ 3 ff. StGB sowie §§ 5 und 7 OWiG, die sich mit der Geltung des deutschen Strafgesetzbuches bzw. Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (auch bei Auslandstaten) befassen.

Zu Absatz 2

§ 4 Abs. 2 setzt Artikel 3 Abs. 2 ECRL um. Nach der Richtlinienbestimmung dürfen die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat im Hinblick auf die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit nicht einschränken. Dementsprechend ordnet § 4 Abs. 2 Satz 1 an, dass der freie Dienstleistungsverkehr von Telediensten, die in der Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern angeboten oder erbracht werden, die in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen sind, nicht eingeschränkt wird. In diesem Zusammenhang ist allerdings der Artikel 1 Abs. 4 ECRL entsprechende § 2 Abs. 6 zu beachten, wonach Regeln des internationalen Privatrechts nicht geschaffen werden. Daher sind auf Teledienste im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 die innerstaatlichen Normen anwendbar, die nach den Regeln des internationalen Privatrechts gelten. Die danach berufenen Sachnormen sind jedoch insoweit nicht anwendbar, als dadurch der freie Dienstleistungsverkehr über die Anforderungen des Niederlassungsstaates hinausgehend eingeschränkt werden würde.

Das öffentliche Recht findet grundsätzlich keine Anwendung auf Teledienste im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1. Damit sind insoweit auch die deutschen Behörden nicht befugt, im Hinblick auf diese Teledienste Maßnahmen zu ergreifen. Mit der Anordnung, dass Absatz 5 unberührt bleibt, wird klargestellt, dass unter den dort genannten Voraussetzungen das Angebot und die Erbringung eines Teledienstes im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 von den deutschen Behörden aufgrund der allgemeinen Gesetze beschränkt werden kann. Dies ist auch für das deutsche Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht von Bedeutung. Denn bei Erfüllung von diesbezüglichen Tatbeständen ist eine Beeinträchtigung bzw. Gefahr im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 gegeben, so dass das deutsche Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht bezogen auf die genannten Schutzgüter zur Anwendung gelangt.

Zu Absatz 3

Vorbemerkung

Absatz 3 dient der Umsetzung des Artikels 3 Abs. 3 ECRL in Verbindung mit dem 5., 6. und 7. Spiegelstrich des Anhangs.
Es soll klargestellt werden, dass für die in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Bereiche eine Einschränkung des nach den Regeln des internationalen Privatrechts anwendbaren Sachrechts von vornherein nicht in Betracht kommt.

Zu Nummer 1

Diese Regelung setzt Artikel 3 Abs. 3 ECRL in Verbindung mit dem 5. Spiegelstrich des Anhangs um. Danach bleibt die „Freiheit der Rechtswahl für Vertragsparteien“ unberührt.

Zu Nummer 2

Mit der Vorschrift wird Artikel 3 Abs. 3 ECRL in Verbindung mit dem 6. Spiegelstrich des Anhangs umgesetzt. Danach finden die Grundsätze des Herkunftslandprinzips keine Anwendung auf vertragliche Schuldverhältnisse in bezug auf Verbraucherverträge, die im Rahmen von Telediensten geschlossen werden. Dem Verbraucher soll nicht der Schutz entzogen werden, der ihm durch zwingende Vorschriften für vertragliche Verpflichtungen nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, gewährt wird; dazu gehören auch die Verbraucherrechte, die einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung zum Vertragsschluss haben (Erwägungsgründe 55 und 56). Entsprechend der Beschränkung des 6. Spiegelstrichs des Anhangs zur Richtlinie auf vertragliche Schuldverhältnisse gilt die Nummer 2 nicht für den vor- und nachvertraglichen Bereich.
Ebenso wenig werden die Vorschriften erfasst, die nicht speziell für Verbraucherverträge, sondern generell für Verträge gelten.

Zu Nummer 3

Diese Vorschrift setzt Artikel 3 Abs. 3 ECRL in Verbindung mit dem 7. Spiegelstrich des Anhangs um. Danach finden die Grundsätze des Herkunftslandprinzips keine Anwendung auf die „formale Gültigkeit von Verträgen, die Rechte an Immobilien begründen oder übertragen, sofern diese Verträge nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sich die Immobilie befindet, zwingenden Formvorschriften unterliegen“. In der Bundesrepublik Deutschland ist der rechtswirksame Abschluss von Immobilienverträgen an zwingende Formerfordernisse gebunden (notarielle Beurkunden etc.), so dass für diesen Bereich eine entsprechende Klarstellung im TDG vorzusehen ist.

Zu Absatz 4

Vorbemerkung

Absatz 4 führt die Bereiche auf, die im Hinblick auf Artikel 1 Abs. 5 oder Artikel 3 Abs. 3 ECRL in Verbindung mit dem Anhang zur Richtlinie vom Geltungsbereich des § 4 Abs. 1 und 2 auszunehmen sind.

Zu Nummer 1

Mit dieser Vorschrift wird die Tätigkeit von Notaren bzw. von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoausgenommen. Als Angehörige anderer Berufe sind in Deutschland z. B. die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure anzusehen, die je nach Landesrecht neben den Behörden der öffentlichen Vermessungsverwaltung berechtigt sind, Katastervermessungen auszuführen und Tatbestände, die durch vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden. Soweit die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure allerdings Tätigkeiten ausüben, die nicht hoheitlicher Natur sind (z. B. Planungen oder Gutachten), unterliegen sie insoweit den Regelungen des § 4 Abs. 1 und 2.

Zu Nummer 2

Mit dieser Vorschrift werden Tätigkeiten im Zusammenhang mit der „Vertretung eines Mandanten und Verteidigung seiner Interessen vor Gericht“ vom Anwendungsbereich des Herkunftslandprinzips ausgenommen. Die Worte „Vertretung eines Mandanten“ beziehen sich dabei ausschließlich auf die gerichtliche Vertretung.

Zu Nummer 3

Mit dieser Vorschrift wird Artikel 3 Abs. 3 ECRL in Verbindung mit dem 8. Spiegelstrich des Anhangs umgesetzt. Wie bereits unter A. I. 2. ausgeführt, ist das Zusenden nicht angeforderter Werbung per e-Mail in Deutschland unzulässig. Die Ausnahme vom Herkunftslandprinzip trägt dem Umstand Rechnung, dass die einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen in Bezug auf das Zusenden von nicht angeforderter Werbung per e-Mail haben können. Soweit ein deutscher Anbieter rechtlich zulässig e-Mails in einen anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/ 31/EG versendet, muss er die in diesem Staat geltenden Vorschriften bezüglich der Zusendung von Werbung per e-Mail beachten.

Zu Nummer 4

Mit dieser Vorschrift werden „Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten“ vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 und 2 ausgenommen.
Preisausschreiben und Gewinnspiele, mit denen der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen gefördert werden soll und bei denen etwaige Zahlungen nur dem Erwerb der angebotenen Waren oder Dienstleistungen dienen, werden davon nicht berührt (Erwägungsgrund 16).

Zu Nummer 5

Mit dieser Vorschrift werden elektronische Verteildienste vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 und 2 ausgenommen. Die Vorschriften des TDG gelten für elektronische Abrufdienste und für elektronische Verteildienste, soweit bei diesen die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit nicht im Vordergrund des Dienstes steht (s. o. Begründung A. I. 2.). Daran wird grundsätzlich festgehalten, um die Einheitlichkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen für Teledienste unabhängig davon zu gewährleisten, ob sie als Abruf- oder Verteildienst angeboten oder erbracht werden. Etwas anderes gilt für die Anwendung des Herkunftslandprinzips. Die ECRL regelt ausschließlich den Bereich der elektronischen Abrufdienste, so dass im Hinblick auf Verteildienste kein Umsetzungsbedarf besteht. Darüber hinaus ist vor einer nationalen Regulierung die Rechtsentwicklung auf europäischer Ebene zu diesem Bereich abzuwarten.

Zu Nummer 6

Mit dieser Vorschrift werden die Regelungen zum Urheberrecht und verwandter Schutzrechte sowie zum gewerblichen Rechtsschutz entsprechend Artikel 3 Abs. 3 ECRL in Verbindung mit dem Anhang, 1. Spiegelstrich umgesetzt. Für die genannten Bereiche bestehen entweder anderweitige EU-Regelungen oder solche in Vorbereitung. Dies betrifft insbesondere den Vorschlag einer Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Erwägungsgrund 50).

Zu Nummer 7

Diese Vorschrift betrifft den 2. Spiegelstrich des Anhangs zu Artikel 3 Abs. 3 ECRL. Danach erstreckt sich die Ausnahmeregelung nur auf die Ausgabe von elektronischem Geld durch Institute, die nach Artikel 8 Abs. 1 der so genannten E-Geld-Richtlinie (2000/46/EG) von Aufsichtsvorschriften freigestellt sind.

Zu Nummer 8

Mit dieser Vorschrift werden Fragen betreffend Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen, von den Grundsätzen des Herkunftslandprinzips ausgenommen.

Zu Nummer 9

Mit dieser Vorschrift wird Artikel 3 Abs. 3 ECRL in Verbindung mit dem Anhang, 4. Spiegelstrich umgesetzt.
Danach bleiben die Bedingungen für grenzüberschreitende Tätigkeiten von Versicherungsunternehmen unberührt. Diese sind bereits auf der Grundlage der versicherungsrechtlichen Richtlinien harmonisiert und finden sich im deutschen Recht im Wesentlichen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und für den versicherungsvertragsrechtlichen Bereich insbesondere im Versicherungsvertragsgesetz, dem Pflichtversicherungsgesetz, dem Auslandspflichtversicherungsgesetz und in Artikel 7 bis 15 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz wieder.

Änderungen des europäischen Rechtsrahmens zu den besonderen Bestimmungen der versicherungsrechtlichen Richtlinien für den Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern bleiben gemäß Erwägungsgrund 27 der geplanten Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und deren Umsetzung vorbehalten.

Zu Nummer 10

Diese Vorschrift nimmt das Datenschutzrecht von der Geltung der Absätze 1 und 2 des § 4 aus, da insoweit die Richtlinie gemäß Artikel 1 Abs. 5 Buchstabe b keine Anwendung findet.

Zu Absatz 5

Vorbemerkungen

Mit der Regelung in Absatz 5 wird Artikel 3 Abs. 4 und 5 ECRL umgesetzt. Nach den Richtlinienbestimmungen bleibt dem jeweiligen Mitgliedstaat die Möglichkeit (unter Einhaltung der Verfahrensvoraussetzungen), den freien Dienstleistungsverkehr einzuschränken, wenn ein Teledienst im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 eine Beeinträchtigung oder ernsthafte und schwerwiegende Gefahr für die in Artikel 3 Abs. 4 Buchstabe a ECRL aufgezählten Schutzgüter darstellt. Dies bedeutet, dass die deutschen Behörden in diesen Fällen aufgrund der entsprechenden deutschen Gesetze Maßnahmen gegenüber Diensteanbietern im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 ergreifen können. Zu beachten ist dabei, dass die Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Schutzzielen stehen müssen (Artikel 3 Abs. 4 Buchstabe a, iii ECRL).

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Mit der Nummer 1 wird Artikel 3 Abs. 4 Buchstaben a, i,

1. Spiegelstrich ECRL umgesetzt. Danach kann der freie Dienstleistungsverkehr zum Schutz der öffentlichen Ordnung beschränkt werden (u. a. Strafverfolgung und Gewährleistung des Jugendschutzes). Die nach der Richtlinie vorausgesetzte Beeinträchtigung bzw. qualifizierte Gefahr wird bei der Erfüllung entsprechender Tatbestände nach dem deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht stets gegeben sein.

Zu Nummer 2

Mit Nummer 2 wird Artikel 3 Abs. 4 Buchstaben a, i,

3. Spiegelstrich ECRL umgesetzt. Danach kann der freie Dienstleistungsverkehr zum Schutz der öffentlichen Sicherheit beschränkt werden, einschließlich der Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen.

Zu Nummer 3

Mit dieser Vorschrift wird Artikel 3 Abs. 4 Buchstaben a, i,

2. Spiegelstrich ECRL umgesetzt. Danach können gegenüber Diensteanbietern im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 unter bestimmten Voraussetzungen nach den allgemeinen Gesetzen Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ergriffen werden.

Zu Nummer 4

Mit dieser Vorschrift wird Artikel 3 Abs. 4 Buchstaben a, i,

4. Spiegelstrich ECRL, umgesetzt. Danach können gegenüber Diensteanbietern im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 unter den genannten Voraussetzungen auf der Grundlage der allgemeinen Gesetze Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern, ergriffen werden.

Zu Satz 2

Satz 2 verweist für das in den Fällen des Satzes 1 zu beachtende Verfahren auf Artikel 3 Abs. 4 Buchstabe b und Abs. 5 ECRL. Da diese Richtlinienbestimmungen unmittelbar gelten, stellt Satz 2 lediglich eine deklaratorische Vorschrift dar.

Nach Artikel 3 Abs. 4 Buchstabe b, 1. Spiegelstrich ECRL muss der Mitgliedstaat, in dem der Diensteanbieter seine Niederlassung hat, aufgefordert werden, entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Erst wenn der aufgeforderte Mitgliedstaat dem nicht nachkommt oder ergriffene Maßnahmen unzulänglich sind, kann die zuständige nationale Ordnungs- oder Aufsichtsbehörde Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter ergreifen. Die Konsultations- und Informationspflichten gelten nicht für gerichtliche Verfahren, einschließlich etwaiger Vorverfahren, sowie die Ermittlungstätigkeit im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (Artikel 3 Abs. 4 Buchstabe b ECRL).

Diese Regelung bringt das Prinzip der Erstverantwortlichkeit des betroffenen Niederlassungsstaates zum Ausdruck, dem auch das Recht des ersten Zugriffs vorbehalten bleiben soll. In dringenden Fällen kann von einer vorherigen Unterrichtung der EU-Kommission und des Niederlassungsstaates sowie der Aufforderung an letzteren, Maßnahmen zu ergreifen, abgesehen werden. Allerdings müssen die ergriffenen Maßnahmen der Kommission und dem Niederlassungsstaat so bald wie möglich unter Angabe der Dringlichkeitsgründe mitgeteilt werden (Artikel 3 Abs. 5 ECRL).

Einer gesetzlichen Regelung zur Umsetzung dieses Verfahrens im TDG bedarf es nicht. Die in diesem Artikel festgelegten Konsultationsverpflichtungen richten sich ausschließlich an Träger hoheitlicher Gewalt und nicht an Bürger und Gerichte. Das Konsultationsverfahren erfolgt im amtlichen Dienstweg nach den bestehenden bundes- und landesgesetzlichen Regelungen. § 4 Abs. 5 Satz 2 beschränkt sich deshalb auf einen klarstellenden Hinweis an die für die Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 zuständigen Stellen.


II. Stellungnahme des Bundesrates
(BT-Drucksache 14/6098 v. 17. 05. 2001, Seite 32)

1. Vorschlag - 1. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 TDG)


In Artikel 1 Nr. 4 § 4 ist in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 1 jeweils das Wort „Anwendungsbereich“ durch das Wort „Geltungsbereich“ zu ersetzen.

2. Begründung - 1. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 TDG)


Der Antrag passt § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 2 Satz 1 TDG-E an den im Entwurf in § 4 Abs. 5 Satz 1 TDG-E synonym verwandten Begriff des „Geltungsbereichs“ der Richtlinie an. Eine sachliche Änderung ist damit nicht verbunden.

3. Vorschlag - 2. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 TDG)


Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 4 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz, Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz TDG-E durch Regelbeispiele zu erläutern. In diesem Zusammenhang sollte auch geprüft werden, ob die in § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 TDG-E vorgesehene eingeschränkte Anwendung des nach dem Internationalen Privatrecht berufenen Sachrechts über das von der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG) geforderte Maß hinausgeht.

4. Begründung - 2. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 TDG)


In § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 TDG-E ist vorgesehen, dass durch die Anwendung des vom Internationalen Privatrecht berufenen Sachverhalts der freie Dienstleistungsverkehr nicht über die rechtlichen Anforderungen des Rechts des jeweiligen Niederlassungsstaates des Diensteanbieters hinaus eingeschränkt werden darf. Die Bedeutung und Reichweite dieser Beschränkung ist völlig unklar und sollte durch Regelbeispiele für den Anwender zumindest ansatzweise verdeutlicht werden. Darüber hinaus sind nach Artikel 3 Abs. 2 der ECRL nur solche Beschränkungen unzulässig, die auf Gründen beruhen, die in den koordinierten Bereich (Artikel 2 Buchstabe h ECRL) fallen. Außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie scheidet die Anwendung des vom Internationalen Privatrecht berufenen Sachrechts dagegen nur aus, wenn seine unveränderte Anwendung gegen die Grundfreiheiten des EG-Vertrages (insbesondere Artikel 49 ff., Dienstleistungsfreiheit) verstößt. Beschränkungen der Grundfreiheiten lassen sich dabei bei Verfolgung legitimer Ziele anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen. Die Beibehaltung der im Entwurf vorgesehenen Formulierung könnte schwerwiegende Probleme bei der künftigen Behandlung von Verträgen aufwerfen:

Zu denken ist dabei beispielsweise an die Anwendung der Bestimmungen über die (fehlende) Vertretungsmacht oder zur Vertretung von Gesellschaften wie auch der Geschäftsfähigkeit. Insoweit wird anhand besonderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts in der Regel an das Heimatrecht der Person angeknüpft (Artikel 7 Abs. 1, Artikel 11 Abs. 3 EGBGB).

5. Vorschlag 3. - Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 4 Abs. 2 Satz 2 TDG)


In Artikel 1 Nr. 4 § 4 Abs. 2 sind in Satz 2 die Wörter „sind die nach den Regeln des internationalen Privatrechts maßgeblichen Normen“ durch die Wörter „ist das nach den Regeln des Internationalen Privatrechts maßgebliche Recht“ zu ersetzen.


6. Begründung 3. - Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 4 Abs. 2 Satz 2 TDG)


§ 4 Abs. 2 Satz 2 sollte sprachlich an die Formulierung in § 4 Abs. 1 Satz 2 TDG-E angepasst werden. Die Regelungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 TDG-E und des § 4 Abs. 2 Satz 2 TDG-E enthalten spiegelbildlich die gleiche inhaltliche Aussage. Während § 4 Abs. 1 Satz 1 TDG-E den im Ausland tätigen deutschen Anbieter erfasst, gilt § 4 Abs. 2 Satz 2 TDG-E für im Inland tätige ausländische Anbieter von Telediensten. Die Anwendung des nach den Regeln des Internationalen Privatrechts berufenen Sachrechts darf aber in beiden Fällen nicht zu einer Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs führen. Um dies auch sprachlich zu verdeutlichen, sollte in beiden Absätzen eine einheitliche Formulierung gewählt werden.

7. Vorschlag 4. - Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 TDG)


In Artikel 1 Nr. 4 § 4 Abs. 3 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:

„2. die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge.“

8. Begründung 4. - Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 TDG)


Durch die vorgeschlagene Formulierung wird der Ausnahmetatbestand des Artikels 3 Abs. 3 der ECRL aus dem Anhang der Richtlinie (6. Spiegelstrich) aufgegriffen und der Verbrauchervertrag insgesamt von der Regelung des Herkunftslandprinzips des § 4 Abs. 1 und 2 TDG-E ausgenommen. Dagegen sollen vom Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 3 Nr. 2 TDG-E nach der Begründung des Entwurfs nur solche Vorschriften erfasst sein, die speziell nur für Verbraucher gelten. Andere nach dem internationalen Privatrecht berufene Sachvorschriften sollen hingegen der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 TDG-E unterfallen (Bundesratsdrucksache 136/01, S. 38). Diese Einschränkung fordert die ECRL nicht. Sie nimmt in Artikel 3 Abs. 3 i. V. m. dem 6. Spiegelstrich des Anhangs nicht nur die Verbraucherschutzvorschriften, sondern allgemein das „vertragliche Schuldverhältnis“ mit dem Verbraucher vom Herkunftslandprinzip des Artikels 3 Abs. 1 der ECRL aus (siehe auch Erwägungsgrund 55). Der Gesetzentwurf geht daher über die europarechtlich gebotene Umsetzung deutlich hinaus. Der Hinweis auf die Erwähnung zwingender Verbraucherschutzvorschriften in Erwägungsgrund 55 dient der Erläuterung, nicht aber der Einschränkung des Ausnahmetatbestandes des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie.

Im Vordergrund stehen sollte ein wirksamer Verbraucherschutz und die Rechtssicherheit. Dies wird über Artikel 29 Abs. 2 EGBGB erreicht, wenn bei Fehlen einer Rechtswahl das dem Verbraucher vertraute Recht uneingeschränkt auch bei Rechtsgeschäften im Internet zur Anwendung kommen kann, ohne dass dessen Bestimmungen noch einmal nach § 4 Abs. 2 Satz 2 TDG-E am Recht der Niederlassung des Anbieters gemessen werden müssen. Entgegen den Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs dürften auch vorvertragliche Informationspflichten vom Ausnahmetatbestand miterfasst sein (arg. Erwägungsgrund 56), soweit sie für den Bestand oder die Auslegung des späteren Vertrages von Bedeutung sind.

9. Vorschlag - 5. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 TDG)


In Artikel 1 Nr. 4 § 4 Abs. 5 Satz 1 sind in Nummer 1 nach dem Wort „Straftaten“ die Wörter „einschließlich der Strafvollstreckung oder von Ordnungswidrigkeiten“ einzufügen.

10. Begründung - 5. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 TDG)


Die Ergänzung dient zum einen der Klarstellung, dass vom Begriff der „Verfolgung“ auch die Strafvollstreckung mitumfasst ist.

Zum anderen dient sie der Klarstellung des Gewollten und der Vermeidung von Missverständnissen. Die ECRL kann nur in der Weise ausgelegt werden, dass der Begriff der „Straftaten“ Ordnungswidrigkeiten mitumfasst. Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung gehören auch Aufklärung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.

Davon wird auch in der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 TDG-E ausgegangen. Zahlreiche andere Mitgliedstaaten kennen die in Deutschland geläufige Unterscheidung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht nicht, weswegen Handlungen, die in Deutschland als Ordnungswidrigkeit eingestuft sind, dort als Straftat gekennzeichnet sind. Es wäre unverständlich, wenn die Verfolgungsmöglichkeiten der deutschen Behörden deswegen abgeschnitten würden, weil die betreffende Handlung formal als Ordnungswidrigkeit eingestuft ist.

11. Vorschlag - 6. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 4 Abs. 5 Satz 3 – neu – TDG)


In Artikel 1 Nr. 4 § 4 ist dem Absatz 5 folgender Satz anzufügen:

„Satz 2 gilt nicht für die Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten.“


12. Begründung - 6. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 4 Abs. 5 Satz 3 – neu – TDG)


Die Ergänzung dient der Klarstellung in Anlehnung an den Erwägungsgrund Nr. 26 der ECRL. Artikel 3 Abs. 4 Buchstabe b und Absatz 5 der ECRL kann nur so verstanden werden, dass das dort geregelte Verfahren bei der Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nicht gilt. Dies folgt aus dem Einschub „unbeschadet etwaiger Gerichtsverfahren, einschließlich Vorverfahren und Schritten im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung“ in Artikel 3 Abs. 4 Buchstabe b ECRL. Im Erwägungsgrund Nr. 26 der ECRL wird explizit ausgeführt, dass bei der Strafverfolgung keine Mitteilungspflicht besteht.


III. Gegenäußerung der Bundesregierung(BT-Drucksache 14/6098 v. 17. 05. 2001, Seite 36)

Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:

Zu Nummer 1 (Artikel 1 Nr. 4 § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 TDG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.

Zu Nummer 2 (Artikel 1 Nr. 4 § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 TDG)

Die Bundesregierung hat die Fragen geprüft. Sie hält weder die Aufnahme von Regelbeispielen noch eine Einschränkung der Vorschriften für erforderlich.

Ist nach den Regeln des Internationalen Privatrechts das Sachrecht eines anderen EU-Staates als des Niederlassungsstaates berufen, so ist für die Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 TDG der zentrale Begriff der Anforderungen maßgeblich. Die Auslegung dieses Rechtsbegriffs hat sich an der Richtlinie zu orientieren, da er der Definition des „koordinierten Bereichs“ in Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie entnommen ist. Der Begriff der Anforderungen lässt sich dergestalt konkretisieren, dass damit die gesetzlichen Pflichten erfasst sind, die Diensteanbieter bezogen auf die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit eines Teledienstes zu erfüllen haben. Darunter fallen für den Bereich des Zivilrechts vor allem Verhaltens- und Haftungspflichten, z. B. Hinweis- und Belehrungspflichten, Haftungspflichten auch bei Vertragsschlüssen als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Nicht erfasst werden dagegen Bestimmungen, die keine Pflichten begründen, beispielsweise solche über die Geschäftsfähigkeit, und Vorschriften, die nicht für Diensteanbieter und ihre Teledienste gelten.

Da Umfang und Reichweite des § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 TDG mit den aufgezeigten Auslegungskriterien ohne weiteres bestimmt werden können, hält die Bundesregierung die Ergänzung der Vorschriften um Regelbeispiele nicht für erforderlich. Darüber hinaus entspricht es nicht der Systematik des Zivilrechts, unbestimmte Rechtsbegriffe durch Regelbeispiele näher zu beschreiben.

Die Ausführungen zeigen auch, dass das nach den Regeln des Internationalen Privatrechts maßgebliche Sachrecht nicht über den von der Richtlinie geforderten Umfang hinaus eingeschränkt wird. In Übereinstimmung mit der Richtlinie bestimmt § 4 Abs. 1 und 2 TDG das maßgebliche Recht (allein) bezogen auf das geschäftsmäßige Anbieten und Erbringen von Telediensten, und lässt eine Einschränkung des nach den Regeln des Internationalen Privatrechts maßgeblichen Sachrechts nur im Hinblick auf von Diensteanbietern zu erfüllende Anforderungen zu.

In diesem Zusammenhang sollen noch einmal die praktischen Auswirkungen verdeutlicht werden, die § 4 Abs. 1 TDG für in Deutschland niedergelassene Unternehmen hat.

Danach müssen hiesige Diensteanbieter grundsätzlich allein deutsches Recht beachten, auch wenn sie ihre Teledienste in anderen EU-Staaten anbieten oder erbringen. So ist für den Bereich des öffentlichen Rechts nur deutsches Recht einschlägig.

Die Rechtslage im Bereich des Zivilrechts gestaltet sich wie folgt:

Die Diensteanbieter können sich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TDG sicher sein, nie strengeren Anforderungen als nach deutschem Sachrecht zu unterliegen. Sie müssen sich daher nicht mehr mit den Anforderungen befassen, die sich aus den anderen Rechtsordnungen ergeben. Darüber hinaus können sie von den unter Umständen für sie günstigeren ausländischen Rechtsnormen profitieren, die nach den Regeln des Internationalen Privatrechts berufen sind. Damit wird zum einen Rechtssicherheit gewährleistet und zum anderen den Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt, auf ausländischen Märkten mit den dort ansässigen Unternehmen nach den dort geltenden Regeln beispielsweise des Wettbewerbsrechts zu konkurrieren.

Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass die Bundesregierung die Regelung höchst vorsorglich bei der Europäischen Kommission aufgrund der Richtlinie 98/48/EG notifiziert hat. Sie wird den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über den weiteren Fortgang des Verfahrens unterrichten.

Zu Nummer 3 (Artikel 1 Nr. 4 § 4 Abs. 2 Satz 2 TDG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.

Zu Nummer 4 (Artikel 1 Nr. 4 § 4 Abs. 3 Nr. 2 TDG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.

Zu Nummer 5 (Artikel 1 Nr. 4 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 TDG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.

Zu Nummer 6 (Artikel 1 Nr. 4 § 4 Abs. 5 Satz 3 – neu – TDG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag mit der Maßgabe zu, weiterhin zu gewährleisten, dass § 4 Abs. 5 Satz 2 TDG keine eigenständige Regelung, sondern lediglich einen deklaratorischen Hinweis darstellt. Die Formulierung „gilt nicht“ steht dazu in Widerspruch. Denn eine Ausnahme kann es nur von einer Regelung geben, nicht von einem Hinweis. Daher spricht sich die Bundesregierung für folgende Fassung des § 4 Abs. 5 Satz 2 TDG aus:

Für das Verfahren zur Einleitung von Maßnahmen nach Satz 1 – mit Ausnahme von gerichtlichen Verfahren, einschließlich etwaiger Vorverfahren, und der Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten – sieht Artikel 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2000/31/EG Konsultations- und Informationspflichten vor.


Hier wurden offenbar keine Änderungswünsche vorgebracht.

(Plitt: Demnach wurde das Gesetz in der ursprünglich vorgeschlagenen Version erlassen.)
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung