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TDG (Ausserkraft: 01.03.2007)
Teledienstegesetz
Gesetz über die Nutzung von Telediensten
§ 5 Verantwortlichkeit (Regelung seit 01.08.1997 gültig bis vor 22.12.2001, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.

(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.

(4) Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt, wenn der Diensteanbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.

Zur Änderung aus 2001
Weg zur Änderung zum 21.12.2001 des § 5 TDG


I. Entwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 14/6098 v. 17. 05. 2001, Seite 5, als Art. 1 Nr. 4)

1. Vorschlag


4. Die §§ 4 bis 6 werden durch die folgenden Vorschriften
ersetzt:

...

§5

Zugangsfreiheit

Teledienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungsund anmeldefrei.

...



2. Begründung (Seite 15):


Zu § 5 (Zugangsfreiheit)

Diese Regelung setzt Artikel 4 der ECRL um; sie entspricht der geltenden Regelung des § 4, die unverändert beibehalten wird. Nach Artikel 4 Abs. 1 ECRL müssen die „Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft nicht zulassungspflichtig ist und keiner sonstigen Anforderung gleicher Wirkung unterliegt“.

Entsprechend Artikel 4 Abs. 2 ECRL sind die Teledienste zulassungsfrei „unbeschadet der Zulassungsverfahren, die nicht speziell und ausschließlich Dienste der Informationsgesellschaft betreffen oder die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste fallen“. Diesem Vorbehalt wird bereits durch den Wortlaut der geltenden Regelung „im Rahmen der Gesetze“ Rechnung getragen. Wird ein Teledienst in Ausübung eines Berufes erbracht, für den allgemeine gesetzliche Regelungen bestehen, so sind diese allgemeinen Regelungen auch bei der und für die Erbringung von Telediensten zu beachten. Will z. B. ein Diensteanbieter eine allgemeine Rechtsberatung als Teledienst erbringen, so muss er entweder die Zulassung als Rechtsanwalt (§§ 3, 4 BRAO) oder eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (§ 1 RBerG) haben (davon ausgenommen ist die erlaubnisfreie Rechtsberatung in den Fällen der §§ 3 bis 7 RBerG). Darüber hinaus gehende Zulassungsoder Anzeigepflichten, die allein in den Umstand anknüpfen, dass Teledienste angeboten oder erbracht werden, sind dagegen unzulässig.


II. Stellungnahme des Bundesrates(BT-Drucksache 14/6098 v. 17. 05. 2001, Seite 32)

(Zu § 5 erfolgte keine Stellungnahme.)


III. Gegenäußerung der Bundesregierung

(Zu § 5 erfolgte keine Gegenäußerung)(BT-Drucksache 14/6098 v. 17. 05. 2001, Seite 36)


Hier wurden offenbar keine Änderungswünsche vorgebracht.

(Plitt: Demnach wurde das Gesetz in der ursprünglich vorgeschlagenen Version erlassen.)
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung