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TDG (Ausserkraft: 01.03.2007)
Teledienstegesetz
Gesetz über die Nutzung von Telediensten
§ 8 Allgemeine Grundsätze (Regelung seit 22.12.2001)
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 9 bis 11 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 9 bis 11 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 85 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
Zur Änderung aus 2001
Weg zur Änderung zum 21.12.2001 des §8 TDG


I. Entwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 14/6098 v. 17.05.2001, Seite 5, Artikel 1 Nr. 4)


1. Vorschlag


4. Die §§ 4 bis 6 werden durch die folgenden Vorschriften ersetzt:

...

§8 Allgemeine Grundsätze

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 9 bis 11 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 9 bis 11 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 85 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.


...


2. Begründung (Seite 15):


Vorbemerkungen zu den §§ 8 bis 11

Die §§ 8 bis 11, die im Grundsatz dem bisherigen § 5 entsprechen, setzen die in den Artikeln 12 bis 15 ECRL vorgesehenen Beschränkungen der Verantwortlichkeit von Vermittlern elektronischer Kommunikation in innerstaatliches Recht um. Die Richtlinienbestimmungen über die Verantwortlichkeit sind, soweit sie Verantwortlichkeitsprivilegierungen vorsehen, als Vollharmonisierung gedacht, d. h. die Mitgliedstaaten dürfen weder weitere noch engere Regelungen im nationalen Recht treffen.

Den Richtlinienbestimmungen liegt ein abgestuftes System der Haftung zugrunde, das seine Vorbilder nicht nur im deutschen Recht (bisheriger § 5), sondern auch im US-amerikanischen hat. Für eigene Informationen haftet der Anbieter (Content-Provider) uneingeschränkt nach allgemeinem Recht. Bezogen auf fremde Informationen sind Vermittler für die reine Durchleitung (reine Telekommunikationsbetreiber) überhaupt nicht verantwortlich, während eine Haftung von Anbietern beim sog. Caching bei der Verletzung von bestimmten Pflichten und beim sog. Hosting nur bei Kenntnis, bei Schadensersatzansprüchen auch bei Kennenmüssen, in Betracht kommt. Die Ausnahmen von der Verantwortlichkeit nach allgemeinen Vorschriften decken die Fälle ab, in denen die Tätigkeit des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft auf den technischen Vorgang beschränkt ist, ein Kommunikationsnetz zu betreiben und den Zugang zu diesem zu vermitteln oder von Dritten zur Verfügung gestellte Informationen zu speichern. Die Beschränkungen der Verantwortlichkeit gelten auch für den Bereich des Strafrechts.

Wie bei den bisherigen verantwortlichkeitseinschränkenden Regelungen lässt sich die Wirkungsweise der §§ 9 bis 11 untechnisch mit der eines Filters vergleichen. Die Vorschriften können eine Verantwortlichkeit im zivil- oder strafrechtlichen Bereich nicht begründen oder erweitern. Vielmehr muss sich eine solche aus den allgemeinen Vorschriften ergeben. Bevor ein Diensteanbieter auf deren Grundlage zur Verantwortung gezogen werden kann, muss allerdings geprüft werden, ob die aus den allgemeinen Vorschriften folgende Verantwortlichkeit nicht durch die §§ 9 bis 11 ausgeschlossen ist. Sind daher im Einzelfall die Voraussetzungen der allgemeinen Vorschriften für eine Haftung erfüllt, so ist der Diensteanbieter für die Rechtsgutsverletzung gleichwohl nicht verantwortlich, wenn er sich auf das Eingreifen der §§ 9, 10 oder 11 berufen kann.

Wie der bisherige § 5 differenzieren die §§ 8 bis 11 zwischen eigenen und fremden Informationen. Dabei gehören zu den eigenen Informationen auch Informationen Dritter, die sich der Diensteanbieter zu eigen macht.

Für das Eingreifen der §§ 9 bis 11 ist es wie nach dem bisherigen § 5 unerheblich, ob die fremden Informationen geschäftsmäßig oder nur privat und gelegentlich übermittelt oder gespeichert werden.

Zu § 8 (Allgemeine Grundsätze)

Zu Absatz 1

Absatz 1 stellt wie der bisherige § 5 Abs. 1 klar, dass der Diensteanbieter für eigene Informationen, die er zur Nutzung bereithält, der sog. Content-Provider, nach den allgemeinen Gesetzen haftet, ohne dass sich aus dem Teledienstegesetz Beschränkungen seiner Verantwortlichkeit ergeben.

Daneben bestätigt die Systematik der §§ 8 bis 11 – ebenso wie die des bisherigen § 5 – den allgemeinen Grundsatz, dass Diensteanbieter für die von ihnen gespeicherten oder übermittelten fremden Informationen ebenfalls nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich sind, sofern die Verantwortlichkeitnicht nach den §§ 9 bis 11 ausgeschlossen ist.

Der Begriff „Informationen“ ist dem Richtlinientext entnommen.

Er entspricht dem im geltenden § 5 verwendeten Begriff „Inhalte“ und umfasst alle Angaben, die im Rahmen des jeweiligen Teledienstes übermittelt oder gespeichert werden.

Zu Absatz 2

Absatz 2 Satz 1 setzt Artikel 15 Abs. 1 ECRL in innerstaatliches Recht um. Nach der Richtlinienbestimmung dürfen die Mitgliedstaaten Diensteanbietern im Sinne der Artikel 12, 13 und 14 ECRL keine allgemeine Verpflichtung auferlegen, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten fremden Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Die Mitgliedstaaten sind danach gehindert, den Diensteanbietern Überwachungspflichten aufzuerlegen, die allgemeiner Art sind. Nicht erfasst sind Überwachungspflichten in spezifischen Fällen, insbesondere nicht Anordnungen, die von einzelstaatlichen Behörden nach innerstaatlichem Recht getroffen werden. Dementsprechend ordnet § 8 Abs. 2 Satz 1 an, dass die Diensteanbieter im Sinne der §§ 9 bis 11 keine allgemeinen Überwachungs- und Nachforschungspflichten treffen. Entsprechendes sah das Teledienstegesetz bisher nicht ausdrücklich vor, so dass es insoweit zu ergänzen war.

Absatz 2 Satz 2 entspricht dem bisherigen § 5 Abs. 4 und setzt zugleich die Artikel 12 Abs. 3, 13 Abs. 2 und 14 Abs. 3 ECRL in innerstaatliches Recht um. Nach den Richtlinienbestimmungen lassen die Beschränkungen der Verantwortlichkeit von Vermittlern die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.

Entsprechende Anordnungen können insbesondere in gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bestehen, die die Entfernung rechtswidriger Informationen oder der Sperrung des Zugangs zu ihnen verlangen.

Dementsprechend ordnet § 8 Abs. 2 Satz 2 an, dass Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung rechtswidriger Informationen nach den allgemeinen Gesetzen auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 9 bis 11 unberührt bleiben, wenn der Diensteanbieter von solchen Informationen Kenntnis erlangt. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass das Gesetz jetzt nicht mehr ausdrücklich darauf abstellt, dass die Sperrung technisch möglich und zumutbar sein muss. Denn diese Anforderungen ergeben sich bereits aus allgemeinen übergeordneten Grundsätzen. Technisch Unmögliches darf das Recht ebenso wenig verlangen wie Unzumutbares.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Zumutbarkeitsgrenze in jedem Einzelfall zu bestimmen ist und auch von der Wertigkeit des gefährdeten Rechtsgutes abhängt. Je höherwertiger das geschützte Rechtsgut ist, um so mehr kann dem betroffenen Diensteanbieter zugemutet werden.

Im Hinblick auf diese allgemeinen Grundsätze wurde sowohl in den Artikeln 12 Abs. 3, 13 Abs. 2 und 14 Abs. 3 ECRL als auch in § 8 Abs. 2 Satz 2 davon abgesehen, ausdrücklich auf die technischen Möglichkeiten und die Zumutbarkeit abzustellen.

Die für entsprechende Sperrungsverpflichtungen erforderliche Kenntnis kann dem Diensteanbieter auch durch Dritte oder eine Behörde verschafft werden. Der Diensteanbieter ist auch insoweit an das Fernmeldegeheimnis nach § 85 des Telekommunikationsgesetzes gebunden, d. h. er darf nach dieser Vorschrift geschützte Individualkommunikation weder selbst überwachen noch ausforschen. Welche rechtlichen Auswirkungen es auf Sperrungsverpflichtungen hat, wenn der Diensteanbieter sich die Kenntnis unter Verletzung des Fernmeldegeheimnisses verschafft, bestimmt sich ebenfalls nach den allgemeinen Regeln.


II. Stellungnahme des Bundesrates(BT-Drucksache 14/6098 v. 17.05.2001, Seite 32)

1. Vorschlag - 7. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TDG)


In Artikel 1 Nr. 4 § 8 Abs. 2 ist Satz 1 zu streichen.

2. Begründung - 7. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TDG)


Die Bestimmung ist überflüssig. Dass keine allgemeine proaktive Überwachungspflicht besteht, ergibt sich bereits aus dem Regelungszusammenhang der Vorschriften zur Verantwortlichkeit. Dies entspricht der Entscheidung des geltenden deutschen Rechts und der hierzu ganz herrschenden Meinung. Für die Aufnahme einer Art Programmsatzes, der Missverständnisse und Schutzeinwände zu provozieren vermag, besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass. Die ECRL zwingt hierzu gleichfalls nicht.

3. Vorschlag - 10. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§§ 8 bis 11 TDG)


Der Bundesrat hält es für dringend erforderlich, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine spezifische Regelung zur Verantwortlichkeit bei Vorgängen im Zusammenhang mit sogenannten Hyperlinks geschaffen wird.

4. Begründung - 10. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§§ 8 bis 11 TDG)


Die praktisch wichtige Beurteilung von sogenannten Hyperlinks ist durch die ECRL ausgespart worden (vgl. Artikel 21 Abs. 2 ECRL). In Rechtsprechung und Lehre ist die Beurteilung von Vorgängen im Zusammenhang mit Hyperlinks streitig (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 23. Aufl., § 184, Rdnr. 7a). Eine gesetzliche Regelung ist deshalb geboten. Beispielsweise muss strafrechtlich erfasst werden können, wer auf seiner Homepage o. Ä. einen Link auf einen volksverhetzenden Inhalt setzt, ohne dass es für die Strafbarkeit darauf ankommen kann, ob er sich den Inhalt selbst zu eigen macht.

5. Vorschlag - 11. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§§ 8 bis 11 TDG)


Der Bundesrat geht davon aus, dass ein Diensteanbieter in der Regel eine Garantenstellung im Sinne von § 13 StGB bezüglich fremder Informationen hat, wenn er für diese nach den §§ 9 bis 11 TDG verantwortlich ist.

6. Begründung - 11. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§§ 8 bis 11 TDG)


In der Begründung zu den Vorbemerkungen zu den §§ 8 bis 11 TDG wird ausgeführt, dass die §§ 9 bis 11 TDG eine Verantwortlichkeit im strafrechtlichen Bereich nicht begründen oder erweitern. Dessen unbeschadet ist zur Klarstellung festzuhalten, dass ein Diensteanbieter in der Regel eine Garantenstellung im Sinne von § 13 StGB bezüglich fremder Informationen hat, wenn er für diese nach den §§ 9 bis 11 TDG verantwortlich ist.


III. Gegenäußerung der Bundesregierung(BT-Drucksache 14/6098 v. 17.05.2001, Seite 36)

Zu Nummer 7 (Artikel 1 Nr. 4 § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG)

Die Bundesregierung vermag sich dem Vorschlag des Bundesrates nicht anzuschließen. Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten den Anbietern keine allgemeinen Überwachungsund Nachforschungspflichten auferlegen. Im Rahmen der Vollharmonisierung der Vorschriften über die Verantwortlichkeitsbeschränkungen (Artikel 12 bis 15 der Richtlinie) hält es die Bundesregierung für erforderlich, in § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG klarzustellen, dass die Diensteanbieter keine solchen Pflichten haben. Diese Feststellung schafft Rechtssicherheit für die Anbieter und ist auch für das Verständnis der Vorschriften des Regierungsentwurfs über die Verantwortlichkeit von Bedeutung.

Zu Nummer 10 (Artikel 1 Nr. 4 §§ 8 bis 11 TDG)

Die Bundesregierung folgt nicht der Auffassung des Bundesrates.

Die Richtlinie hat diese Fragen mit Blick auf die europäische Entwicklung bewusst nicht geregelt, sondern in die vorgesehene Evaluierung der Richtlinie einbezogen (Artikel 21 Abs. 2). Daher hat auch die Bundesregierung davon abgesehen, im Rahmen der Vollharmonisierung der Vorschriften über die Verantwortlichkeitsbeschränkungen (Artikel 12 bis 15 der Richtlinie) Regelungen für Hyperlinks mit aufzunehmen. Im Hinblick auf die Komplexität der damit zusammenhängenden Fragen, die sich insbesondere aus den unterschiedlichen Verfahren und Handlungsformen (interne willentlich gesetzte oder externe programmgesteuerte Links wie Suchmaschinen) und den vielfältigen Fallgestaltungen ergeben, ist zunächst die weitere Entwicklung in Wissenschaft und Rechtsprechung zu verfolgen und eine generelle Regelung möglichst auf europäischer Ebene anzustreben. Ohne spezielle Beschränkungen der zivil- oder strafrechtlichen Verantwortlichkeit bleibt es für Hyperlinks bei der Haftung nach allgemeinen Vorschriften. Zu Nummer 11 (Artikel 1 Nr. 4 §§ 8 bis 11 TDG) Die Bundesregierung hat den Hinweis des Bundesrates geprüft. Die §§ 9 bis 11 TDG zielen nicht darauf ab, Garantenstellungen (§ 13 StGB, § 8 OWiG) zu begründen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung