Di, 14. Mai 2024, 13:40    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
ARBEITSPLATTFORM NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
TDG (Ausserkraft: 01.03.2007)
Teledienstegesetz
Gesetz über die Nutzung von Telediensten
§ 10 Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen (Regelung seit 22.12.2001)
Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung der fremden Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie

1. die Informationen nicht verändern,

2. die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten,

3. die Regeln für die Aktualisierung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten,

4. die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und

5. unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.

§ 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 16.06.2006
Zur Änderung aus 2001
Weg zur Änderung zum 21.12.2001 des § 10 TDG



I. Entwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 14/6098 v. 17.05.2001, Seite 5, als Artikel 1 Nr. 4 )

1. Vorschlag


4. Die §§ 4 bis 6 werden durch die folgenden Vorschriften ersetzt:
§ 10 Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen

Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung der fremden Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie

1. die Informationen nicht verändern,

2. die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten,

3. die Regeln für die Aktualisierung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten,

4. die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und

5. unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.



2. Begründung (Seite 15):


Vorbemerkungen zu den §§ 8 bis 11

Die §§ 8 bis 11, die im Grundsatz dem bisherigen § 5 entsprechen, setzen die in den Artikeln 12 bis 15 ECRL vorgesehenen Beschränkungen der Verantwortlichkeit von Vermittlern elektronischer Kommunikation in innerstaatliches Recht um. Die Richtlinienbestimmungen über die Verantwortlichkeit sind, soweit sie Verantwortlichkeitsprivilegierungen vorsehen, als Vollharmonisierung gedacht, d. h. die Mitgliedstaaten dürfen weder weitere noch engere Regelungen im nationalen Recht treffen.

Den Richtlinienbestimmungen liegt ein abgestuftes System der Haftung zugrunde, das seine Vorbilder nicht nur im deutschen Recht (bisheriger § 5), sondern auch im US-amerikanischen hat. Für eigene Informationen haftet der Anbieter (Content-Provider) uneingeschränkt nach allgemeinem Recht. Bezogen auf fremde Informationen sind Vermittler für die reine Durchleitung (reine Telekommunikationsbetreiber) überhaupt nicht verantwortlich, während eine Haftung von Anbietern beim sog. Caching bei der Verletzung von bestimmten Pflichten und beim sog. Hosting nur bei Kenntnis, bei Schadensersatzansprüchen auch bei Kennenmüssen, in Betracht kommt. Die Ausnahmen von der Verantwortlichkeit nach allgemeinen Vorschriften decken die Fälle ab, in denen die Tätigkeit des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft auf den technischen Vorgang beschränkt ist, ein Kommunikationsnetz zu betreiben und den Zugang zu diesem zu vermitteln oder von Dritten zur Verfügung gestellte Informationen zu speichern. Die Beschränkungen der Verantwortlichkeit gelten auch für den Bereich des Strafrechts.

Wie bei den bisherigen verantwortlichkeitseinschränkenden Regelungen lässt sich die Wirkungsweise der §§ 9 bis 11 untechnisch mit der eines Filters vergleichen. Die Vorschriften können eine Verantwortlichkeit im zivil- oder strafrechtlichen Bereich nicht begründen oder erweitern. Vielmehr muss sich eine solche aus den allgemeinen Vorschriften ergeben. Bevor ein Diensteanbieter auf deren Grundlage zur Verantwortung gezogen werden kann, muss allerdings geprüft werden, ob die aus den allgemeinen Vorschriften folgende Verantwortlichkeit nicht durch die §§ 9 bis 11 ausgeschlossen ist. Sind daher im Einzelfall die Voraussetzungen der allgemeinen Vorschriften für eine Haftung erfüllt, so ist der Diensteanbieter für die Rechtsgutsverletzung gleichwohl nicht verantwortlich, wenn er sich auf das Eingreifen der §§ 9, 10 oder 11 berufen kann.

Wie der bisherige § 5 differenzieren die §§ 8 bis 11 zwischen eigenen und fremden Informationen. Dabei gehören zu den eigenen Informationen auch Informationen Dritter, die sich der Diensteanbieter zu eigen macht.

Für das Eingreifen der §§ 9 bis 11 ist es wie nach dem bisherigen § 5 unerheblich, ob die fremden Informationen geschäftsmäßig oder nur privat und gelegentlich übermittelt oder gespeichert werden.

Zu § 10 (Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen)

§ 10 setzt die näheren Bestimmungen des Artikels 13 Abs. 1 ECRL in innerstaatliches Recht um. Nach den Richtlinienbestimmungen haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass der Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt, unter bestimmten Voraussetzungen nicht für die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung verantwortlich ist, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten (sog. Caching). Die gesonderte, vor allem auf den Bereich des Urheberrechts ausgerichtete Regelung der Verantwortlichkeitsbeschränkung beruht darauf, dass das Caching über die reine Durchleitung hinausgeht und daher besonderen Anforderungen zu unterwerfen ist.

Die Verantwortlichkeitsprivilegierung bezieht sich auf die Zwischenspeicherung, nicht wie im Rahmen des § 9 auf die übermittelte Information. Bei der Zwischenspeicherung nach § 9 Abs. 2, die von dem Übermittlungs- bzw. Vermittlungsvorgang umfasst wird, handelt es sich um eine Kopie, die während und ausschließlich zum Zwecke der Übertragung der Informationen erstellt wird und zu der der Nutzer keinen direkten Zugang hat. Die Zwischenspeicherung im Rahmen des Caching hingegen erfolgt, um Nutzern schnelleren Zugang zu den Informationen zu verschaffen. Ein Diensteanbieter, der absichtlich mit einem der Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen, leistet hingegen mehr als „Caching“ und kann daher den hierfür festgelegten Haftungsausschluss nicht in Anspruch nehmen.

Hintergrund der bereits im geltenden § 5 Abs. 3 Satz 2 angelegten Haftungsprivilegierung nach § 10 ist, dass auch diese Tätigkeit des Diensteanbieters auf den technischen Vorgang beschränkt ist, ein Kommunikationsnetz zu betreiben und den Zugang zu diesem zu vermitteln, über das von Dritten zur Verfügung gestellte Informationen übermittelt oder zum alleinigen Zweck vorübergehend gespeichert werden, die Übermittlung effizienter zu gestalten. Diese Tätigkeit ist ebenfalls automatischer Art, bei der der Diensteanbieter in der Regel keine Kenntnis über die gespeicherte Information hat und diese auch nicht kontrolliert. Bei dem automatisiert ablaufenden Prozess trifft der Diensteanbieter – ebenso wie beim bloßen Durchleiten – keine eigene Entscheidung. Daher setzt die Haftungsprivilegierung auch nicht voraus, dass der Diensteanbieter keine Kenntnis von der Information hat.

Ein Diensteanbieter kann sich auf die Ausnahmeregelungen für das Caching berufen, wenn die unter den Nummern 1 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Anderenfalls kann auch die automatische und zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung zum Zwecke der Beschleunigung der Übermittlung zur Haftung nach den allgemeinen Vorschriften führen.

Um das Haftungsprivileg in Anspruch nehmen zu können, darf der Diensteanbieter zunächst einmal die Information nicht verändert haben (Nummer 1). Als Veränderung gelten nicht Eingriffe technischer Art im Verlauf der Übermittlung, da sie die Integrität der übermittelten Informationen nicht verändern. Die Vorschrift bezieht sich darauf, dass die dezentrale Kopie in jedem Moment dem Original entsprechen muss. Daher stellen dynamische Web-Sites keine Veränderung des Originals dar, weil die Information in jedem Augenblick dem Original entspricht. Nach der Nummer 2 muss der Diensteanbieter die Bedingungen für den Zugang zu der Information beachtet haben. Damit soll vermieden werden, dass durch das Caching Zugangskontrollen unterlaufen werden, die der Eigner der Web-Site installiert hat.

Zugangskontrollen können beispielsweise dazu dienen, den Jugendschutz zu gewährleisten oder die Bezahlung eines Entgelts sicherzustellen. Nach der Nummer 3 muss der Diensteanbieter ferner die Regeln für die Aktualisierung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachtet haben. Diese Voraussetzung soll die Fälle erfassen, in denen Informationen aktualisiert werden müssen (beispielsweise Börsen- Nachrichten) und die Web-Site hierzu Angaben enthält.

Durch die Einhaltung dieser Regeln für die Aktualisierung der Information wird vermieden, dass eine zeitlich überholte Cache-Kopie den Eindruck vermittelt, sie entspreche der (aktualisierten) Original-Web-Site. Das Abstellen auf weithin anerkannte und verwendete Industriestandards soll die mit den Regelungen der Artikel 12 bis 15 ECRL im Bereich der Verantwortlichkeit von Diensteanbietern angestrebte Harmonisierung fördern. Daher werden die Begriffe wörtlich in das Teledienstegesetz übernommen. Die Haftungsprivilegierung setzt zudem voraus, dass der Diensteanbieter die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigt hat (Nummer 4). Durch diese Voraussetzung soll vermieden werden, dass die Erfassung von Zugriffs-Zahlen durch Cache-Kopien unterlaufen wird. Von Bedeutung ist dies beispielsweise für die Fälle, in denen sich die Höhe von Werbeeinnahmen nach der Häufigkeit der Nutzung richtet. Dann entsteht dem Eigner der Original- Web-Site ein Schaden, wenn durch Cache-Kopien das von ihm installierte Zählsystem unterlaufen wird.

Sobald der Diensteanbieter tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass die von ihm zwischengespeicherte Information am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurde, der Zugang zu ihr gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat, muss er unverzüglich handeln, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren (Nummer 5). Diese Regelung ermöglicht es dem Diensteanbieter, im Falle der (späteren) Kenntniserlangung durch eine rechtzeitige Sperrung des Zugangs zur Information zu verhindern, dass die Verantwortlichkeitsbeschränkung entfällt. Auch hier gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Kenntniserlangung nur dann zum Wegfall der Verantwortlichkeitsbeschränkung führen kann, wenn die Entfernung oder Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.


II. Stellungnahme des Bundesrates(BT-Drucksache 14/6098 v. 17.05.2001, Seite 5, als Artikel 1 Nr. 32 )

1. Vorschlag - 8. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 9 Abs. 1 Satz 2 – neu –, § 10 Satz 2 – neu – TDG)


In Artikel 1 ist Nummer 4 wie folgt zu ändern:

...

b) Dem § 10 ist folgender Satz anzufügen:

„§ 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“


2. Begründung - 8. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 9 Abs. 1 Satz 2 – neu –, § 10 Satz 2 – neu – TDG)

...

zu b)

Wie bei § 9 TDG-E muss eine Ausschlussklausel für die absichtliche Zusammenarbeit des Diensteanbieters mit einem der Nutzer seines Dienstes, um rechtswidrige Handlungen zu begehen, aufgenommen werden.

3. Vorschlag - 9. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 10 Nr. 2 bis 4 TDG)


Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit Präzisierungen im Text von § 10 Nr. 2 bis 4 erforderlich sind.

4. Begründung - 9. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 10 Nr. 2 bis 4 TDG)


§ 10 Nr. 2 bis 4 TDG-E enthält mehrere ausfüllungsbedürftige Begriffe („Bedingungen für den Zugang zu den Informationen“ – Nummer 2 –, „Regeln für die Aktualisierung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind“ – Nummer 3 –, „erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind“ – Nummer 4 –, die sich dem Rechtsanwender unbeschadet der Begründung nicht ohne weiteres erschließen. Mit Blick auf die bei Nichtbeachtung dieser Kriterien u. U. ausgelöste Strafbarkeit und das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot erscheint eine Präzisierung im Vorschriftentext geboten.

5. Vorschlag - 10. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§§ 8 bis 11 TDG)


Der Bundesrat hält es für dringend erforderlich, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine spezifische Regelung zur Verantwortlichkeit bei Vorgängen im Zusammenhang mit sogenannten Hyperlinks geschaffen wird.

6. Begründung - 10. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§§ 8 bis 11 TDG)


Die praktisch wichtige Beurteilung von sogenannten Hyperlinks ist durch die ECRL ausgespart worden (vgl. Artikel 21 Abs. 2 ECRL). In Rechtsprechung und Lehre ist die Beurteilung von Vorgängen im Zusammenhang mit Hyperlinks streitig (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 23. Aufl., § 184, Rdnr. 7a). Eine gesetzliche Regelung ist deshalb geboten. Beispielsweise muss strafrechtlich erfasst werden können, wer auf seiner Homepage o. Ä. einen Link auf einen volksverhetzenden Inhalt setzt, ohne dass es für die Strafbarkeit darauf ankommen kann, ob er sich den Inhalt selbst zu eigen macht.

7. Vorschlag - 11. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§§ 8 bis 11 TDG)


Der Bundesrat geht davon aus, dass ein Diensteanbieter in der Regel eine Garantenstellung im Sinne von § 13 StGB bezüglich fremder Informationen hat, wenn er für diese nach den §§ 9 bis 11 TDG verantwortlich ist.

8. Begründung - 11. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§§ 8 bis 11 TDG)


In der Begründung zu den Vorbemerkungen zu den §§ 8 bis 11 TDG wird ausgeführt, dass die §§ 9 bis 11 TDG eine Verantwortlichkeit im strafrechtlichen Bereich nicht begründen oder erweitern. Dessen unbeschadet ist zur Klarstellung festzuhalten, dass ein Diensteanbieter in der Regel eine Garantenstellung im Sinne von § 13 StGB bezüglich fremder Informationen hat, wenn er für diese nach den §§ 9 bis 11 TDG verantwortlich ist.


III. Gegenäußerung der Bundesregierung(BT-Drucksache 14/6098 v. 17.05.2001, Seite 36)

Zu Nummer 8 (Artikel 1 Nr. 4 § 9 Abs. 1 Satz 2 – neu –, § 10 Satz 2 – neu – TDG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.

Zu Nummer 9 (Artikel 1 Nr. 4 § 10 Nr. 2 bis 4 TDG)

Die Bundesregierung kann sich der Empfehlung des Bundesrates nicht anschließen. Der vorgeschlagenen Ergänzung des Gesetzestextes stehen vor allem systematische Gesichtspunkte entgegen. Sowohl die Richtlinie als auch das geltende Teledienstegesetz gehen vor dem Hintergrund der schnellen technischen und technologischen Entwicklungen im Bereich der neuen Informations- und Kommunikationsdienste von einem technik-neutralen Ansatz aus. Der Wortlaut des Regierungsentwurfs stimmt mit dem Richtlinientext wörtlich überein. Die Bundesregierung ist dabei vor allem den Anregungen der betroffenen Wirtschaftskreise gefolgt, die in ihren Stellungnahmen übereinstimmend eine Ausrichtung des Gesetzentwurfs am Wortlaut der Richtlinie angeregt hatten. Nach den Anforderungen des Gesetzes sind die nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entwickelten Standards zu Grunde zu legen. Auch aus dem Gesichtspunkt des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots ist eine weitergehende Konkretisierung der in Frage kommenden Standards im Gesetzestext nicht geboten. Bereits das geltende Recht enthält in § 5 TDG unbestimmte Rechtsbegriffe, die im Lichte des jeweiligen Standes von Wissenschaft und Technik auszulegen sind, z. B. die Begriffe „technisch möglich und zumutbar“ und „automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte“. Anders als die vergleichsweise abstrakten Formulierungen im geltenden Recht ist der Wortlaut der Richtlinie bereits konkreter gefasst.

Zu Nummer 10 (Artikel 1 Nr. 4 §§ 8 bis 11 TDG)

Die Bundesregierung folgt nicht der Auffassung des Bundesrates.

Die Richtlinie hat diese Fragen mit Blick auf die europäische Entwicklung bewusst nicht geregelt, sondern in die vorgesehene Evaluierung der Richtlinie einbezogen (Artikel 21 Abs. 2). Daher hat auch die Bundesregierung davon abgesehen, im Rahmen der Vollharmonisierung der Vorschriften über die Verantwortlichkeitsbeschränkungen (Artikel 12 bis 15 der Richtlinie) Regelungen für Hyperlinks mit aufzunehmen. Im Hinblick auf die Komplexität der damit zusammenhängenden Fragen, die sich insbesondere aus den unterschiedlichen Verfahren und Handlungsformen (interne willentlich gesetzte oder externe programmgesteuerte Links wie Suchmaschinen) und den vielfältigen Fallgestaltungen ergeben, ist zunächst die weitere Entwicklung in Wissenschaft und Rechtsprechung zu verfolgen und eine generelle Regelung möglichst auf europäischer Ebene anzustreben. Ohne spezielle Beschränkungen der zivil- oder strafrechtlichen Verantwortlichkeit bleibt es für Hyperlinks bei der Haftung nach allgemeinen Vorschriften.

Zu Nummer 11 (Artikel 1 Nr. 4 §§ 8 bis 11 TDG)

Die Bundesregierung hat den Hinweis des Bundesrates geprüft.

Die §§ 9 bis 11 TDG zielen nicht darauf ab, Garantenstellungen (§ 13 StGB, § 8 OWiG) zu begründen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung