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TDG (Ausserkraft: 01.03.2007)
Teledienstegesetz
Gesetz über die Nutzung von Telediensten
§ 12 Bußgeldvorschriften (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 16.06.2006
Zur Änderung aus 2001
Weg zur Änderung zum 21.12.2001 des § 12 TDG


I. Entwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 14/6098 v. 17.05.2001, Seite 5, als Artikel 1 Nr. 4 )

1. Vorschlag


4. Die §§ 4 bis 6 werden durch die folgenden Vorschriften ersetzt:

...

§ 12 - Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.


...

2. Begründung (Seite 15):


Zu § 12 (Bußgeldvorschriften)

Mit dieser Vorschrift wird der Sanktionsverpflichtung nach Artikel 20 ECRL Rechnung getragen. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Sanktionen festzulegen, mit denen Verstöße gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie geahndet werden können, und geeignete Maßnahmen zu treffen, um ihre Durchsetzung sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Für eine Verletzung seiner Informationspflichten haftet der Diensteanbieter bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln. Die in der ECRL vorgesehenen Sanktionen lassen andere nach einzelstaatlichem Recht vorgesehene Sanktionen oder Rechtsbehelfe unberührt (Erwägungsgrund 54). Die in § 7 festgeschriebenen Informationsverpflichtungen sind bereits nach §13 UWG bußgeldbewehrt. Insoweit ist daher eine Sanktionierung im TDG nicht erforderlich.

Zu Absatz 1

– Bußgeldpflichtig ist, wer als Diensteanbieter entgegen § 6 Satz 1 Nr. 1 den Namen und die Anschrift, unter der er niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten sowie bei Personenvereinigungen und -gruppen den Namen und die Anschrift zumindest einer Person, welche die übrigen Personen vertritt, nicht oder nicht richtig angibt. Ein Fall der Nichtangabe liegt regelmäßig vor, wenn überhaupt keine Angaben hierzu gemacht werden. „Nicht richtig“ angegeben sind die Informationen, wenn es damit nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich ist, Kontakt zu dem Diensteanbieter aufzunehmen (z. B. wenn Angaben zu Ort und PLZ nicht stimmen).

– Bußgeldpflichtig ist, wer als Diensteanbieter entgegen § 6 Satz 1 Nr. 2 Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen, nicht oder nicht richtig angibt. Ein Fall der Nichtangabe liegt vor, wenn – obwohl vorhanden – Angaben zu Kontaktmöglichkeiten per Telefon oder e-Mail-Adresse unterbleiben. „Nicht richtig“ sind diese Informationen angegeben z. B. bei Schreibfehlern der e-Mail-Adresse. Hier wird eine höhere Sorgfalt vom Diensteanbieter an den Tag gelegt werden müssen, als etwa im Vergleich zur richtigen Angabe des Straßennamens. Bei der e-Mail-Adresse reicht schon ein falscher Buchstabe, der zum Ausschluss dieses Kontaktmittels führt.

– Bußgeldpflichtig ist, wer als Diensteanbieter entgegen § 6 Satz 1 Nr. 3 die zuständige Aufsichtsbehörde nicht oder nicht richtig angibt. Ein Fall der Nichtangabe liegt vor, wenn der Diensteanbieter die zuständige Aufsichtsbehörde nicht angibt. Ein Fall der Nichtangabe liegt vor, wenn der Diensteanbieter die zuständige Aufsichtsbehörde nicht angibt. Nicht richtig ist die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde in Fällen, in denen Zulassungs- und Aufsichtsbehörde auseinanderfallen und der Diensteanbieter die Zulassungsbehörde (anstatt Aufsichtsbehörde) angibt.

– Bußgeldpflichtig ist, wer als Diensteanbieter entgegen § 6 Satz 1 Nr. 4 das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das er eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer nicht oder nicht richtig angibt.

– Bußgeldpflichtig ist, wer als Diensteanbieter entgegen § 6 Satz 1 Nr. 5 die Kammer, der er angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen oder wie diese zugänglich sind, nicht oder nicht richtig angibt. Daneben bestehende Sanktionierungsmöglichkeiten nach berufsrechtlichen Regelungen bleiben unberührt.

– Bußgeldpflichtig ist, wer als Diensteanbieter entgegen § 6 Satz 1 Nr. 6 die Umsatzsteuer nicht oder nicht richtig angibt. Die Einfachheit und Schnelligkeit des elektronischen Geschäftsverkehrs bringt es mit sich, sehr große Umsätze erzielen zu können. Insofern ist es für den Staat von besonderer Bedeutung, dass der Diensteanbieter im Rahmen seiner Erbringung von Telediensten seine Umsatzidentifikationssteuernummer angibt, so dass geschäftliche Vorfälle bei Bedarf z. B. auf die Abführung von Umsatzsteuer überprüft werden können.

Zu Absatz 2

Verstöße gegen die in § 6 Satz 1 Nr. 1 bis 6 bestimmten Informationspflichten entsprechen hinsichtlich des Unrechtsgehalts Verletzungen von Auskunfts-, Mitteilungs- und gleichartigen Rechtspflichten, die im Nebenstrafrecht in großem Umfang bußgeldbewehrt sind. Aufgrund des geringen Unrechtsgehalts derartiger Verstöße werden in solchen Fällen Bußgeldrahmen vorgesehen, die in der Regel bei 50 000 DM liegen (§ 21 Abs. 2 Fernunterrichtsschutzgesetz sieht einen Bußgeldrahmen von 20 000 DM vor, § 3 Abs. 2 WiStG 1954 enthält eine Bußgelddrohung von 50 000 DM). Im Hinblick auf die erhöhten Anforderungen an die Informationspflichten in der elektronischen Kommunikation zur Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher und im Hinblick auf die teilweise hohe Wirtschaftskraft der Diensteanbieter ist ein höherer Bußgeldrahmen als in den o. g. Fällen sachangemessen. Mit der Obergrenze von 100 000 DM wird den Anforderungen der ECRL Rechnung getragen, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Sanktionsmaßnahmen vorzusehen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen (Artikel 20 ECRL). Ob eine Geldbuße bei Verstößen tatsächlich verhängt wird und wie hoch diese ausfällt, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig.


II. Stellungnahme des Bundesrates(BT-Drucksache 14/6098 v. 17.05.2001, Seite 32)

(Zu § 12 erfolgte keine Stellungnahme.)


III. Gegenäußerung der Bundesregierung(BT-Drucksache 14/6098 v. 17.05.2001, Seite 36)

(Zu § 12 erfolgte keine Gegenäußerung)


(Plitt: Demnach wurde das Gesetz in der ursprünglich vorgeschlagenen Version erlassen.)
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung