InsO (Stand 31.12.2012) Insolvenzordnung § 27 Eröffnungsbeschluß (Regelung seit 01.01.1999 gültig bis vor 01.07.2007, bitte hier klicken zur Änderung) (1) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. Die §§ 270, 313 Abs. 1 bleiben unberührt. (2) Der Eröffnungsbeschluß enthält: 1. Firma oder Namen und Vornamen, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners; 2. Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters; 3. die Stunde der Eröffnung. (3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist.
Zur Ausgangsfassung (Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!) Entwurf der Bundesregierung (Seite 11) § 27 Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen (1) Der Beschluß, durch den eine der in § 25 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, ist öffentlich bekanntzumachen. Er ist dem Schuldner, den Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben und deren Anschrift dem Gericht bekannt ist, und dem vorläufigen Insolvenzverwalter besonders zuzustellen. Die Schuldner des Schuldners sind zugleich aufzufordern, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. (2) Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts dem Registergericht eine Ausfertigung des Beschlusses zu übermitteln. (3) Für die Eintragung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister und im Register über Pfandrechte an Luftfahrzeugen gelten die §§ 39, 40 entsprechend. <>Zu § 27 - Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen Die Vorschrift stellt sicher, daß allgemeine Verfügungsbeschränkungen des Schuldners dem Geschäftsverkehr bekannt werden. Sie erfaßt ebenso ein allgemeines Verfügungsverbot und den damit verbundenen Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter wie die Anordnung, daß der Schuldner zu allen Verfügungen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters bedarf. Zunächst ist eine öffentliche Bekanntmachung vorgesehen (Absatz 1 Satz 1). Die Schuldner des Schuldners sind insbesondere davon zu unterrichten, daß dieser nicht mehr oder nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Entgegennahme der Leistung berechtigt ist (Absatz 1 Satz 2,3}. Weiter wird Vorsorge dafür getroffen, daß eine Verfügungsbeschränkung und die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister ersichtlich sind (Absatz 2). Soweit eine Verfügungsbeschränkung Grundstücke oder andere rechtlich als Immobilien behandelte Gegenstände betrifft, ist sie ins Grundbuch oder das vergleichbare Register einzutragen (Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 39, 40 des Entwurfs). Zu § 27 erfolgte keine Stellungnahme. Zu § 27 erfolgte keine Gegenäußerung. Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen. In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft") AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen AG = Amtsgericht ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!) ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz AT = Austria, Österreich BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD) BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD) BGH = Bundesgerichtshof (BRD) BRD = Bundesrepublik Deutschland BVerwG = Bundesverwaltungsgericht CH = Schweiz Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag EuGH = Europäischer Gerichtshof EU = Europäische Union h.M. = Herrschende Meinung KSchG = Kündigungsschutzgesetz LAG = Landesarbeitsgericht OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich) OLG = Oberlandesgericht (BRD) OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD) Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag PM = Pressemitteilung m.M. = Mindermeinung Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB str. = strittig, streitig u.a. = unter anderem u.U. = Unter Umständen ZPO = Zivilprozeßordnung Urteile nach 15.12.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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