GG Grundgesetz Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art. 20a (Regelung seit 01.08.2002) Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Abgelehnte Änderung zu Art. 20a GG - Staatszielbestimmung Umweltschutz A. Gang der Gesetzgebung: Bundesrat - Gesetzesantrag SH 18.06.1984 Drucksache 307/84 |
Drucksache und Datum der Drucksache | ||
307/84 - 18.06.1984 | 08.07.1987 - 275/1/87 | 09.07.1987 - 275/2/87 |
Anträge der Bundesländer auf Einfügung eines Staatsziels "Schutz der Umwelt" | ||
Schleswig-Holstein | Bayern u. Niedersachsen | Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen u. Saarland |
Urspungsfassung | Änderungsantrag 1 | Änderungsantrag 2 |
Ursprungsfassung, beim Bundesrat eingebracht von Schleswig-Holstein A. Zielsetzung Die Natur ist ein dem Menschen anvertrautes Gut; sie ist ihm nicht zur schrankenlosen Ausbeutung überlassen. Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen ist daher eine der vordringlichsten Aufgaben dieser Zeit. Unsere Gesellschaft muß künftigen Generationen die gleichen Lebenschancen bewahren, die uns heute zur Verfügung stehen. Entsprechend dem Vorschlag der Sachverstandigenkommission Staatszielbestimmungen/Gesetzgebungsaufträge soll der Umweltschutz durch eine Staatszielbestimmung im Grundgesetz verankert werden. Er soll als neuer Artikel 20a in das Grundgesetz aufgenommen werden. Beibehaltung des bisherigen Zustandes. Keine | Änderungsantrag der zwei Bundesländer Bayern und Niedersachsen Zur Zielsetzung | Die Bundesländer Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen u. Saarland haben zur Zielsetzung keine Änderungs- oder Ergänzungswünsche geäußert |
Ursprungsvorschlag für den Gesetzestext: | Änderungsvorschlag Bayerns u. Niedersachsen zur Schleswig-Holsteiner Fassung | Änderungsvorschlag der Bundesländer Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen u. Saarland zur Schleswig-Holsteiner Fassung |
Artikel 1 Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) wird wie folgt geändert: folgender Artikel 20 a wird hinter Artikel 20 angefügt: "(1) Die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen stehen unter dem besonderen Schutz des Staates. (2) Natur und Umwelt sind der Obhut und Pflege von jedermann anvertraut. Das Gesetz bestimmt die notwendigen Rindungen und Pflichten und ordnet den Ausgleich der betroffenen öffentlichen und privaten Belange." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. | Der Bundesrat möge beschließen: Zu Artikel Artikel 1 ist wie folgt zu fassen: Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) wird wie folgt geändert: Nach Artikel 26 wird folgender Artikel 26 a eingefügt: Artikel 26 a Die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen stehen unter dem Schutz des Staates. Die Pflichten und Aufgaben werden in Abwägung mit anderen Belangen des Gemeinwohls durch Gesetz bestimmt." Zur Gesetzesüberschrift In der Gesetzesüberschrift ist die Angabe "Artikels 20 a" durch die Angabe "Artikels 26 a" zu setzen. | Der Bundesrat möge beschließen: Der Antrag wird wie folgt geändert: 1. Art. I Nr. 1 erhält folgenden Wortlaut: "1. Nach Artikel 20 wird folgender Artikel 20 a eingefügt: Artikel 20 a GG Umweltschutz Die natürlichen Lebensgrundlagen stehen unter dem besonderen Schutz des Staates. " 2. Art. I Nr. 2 erhält folgenden Wortlaut: "2. In Art. 28 GG Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: Sie muß auch der Verantwortung des Staates für die natürlichen Lebensgrundlagen gerecht werden. " |
Ursprungsvorschlag - Begründung zur Einfügung eines neuen Art. 20a GG | Begründung des Änderungsvorschlags Bayerns u. Niedersachsen zur Schleswig-Holsteiner Fassung | Begründung des Änderungsvorschlags der Bundesländer Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen u. Saarland zur Schleswig-Holsteiner Fassung |
A. Allgemeiner Teil Im Grundgesetz wird der Umweltsehutz nur im Rahmen von Zuständigkeitsregelungen angesprochen. Diese Vorschriften berechtigen zu staatlichem Handeln, begründen jedoch keine konkreten Handlungspflichten zum Schutz und zur Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen. Eine generelle staatliche Schutzpflieht in diesem Sinne läßt sich weder aus dem Sozialstaatsprinzip in Artikel 20 Abs. I des Grundgesetzes noch aus den Grundrechten in Artikel I, 2 und 14 des Grundgesetzes herleiten. Diese Verfassungsnormen enthalten allenfalls Teilgewährleistungen. Infolgedessen trägt das Grundgesetz der Bedeutung des Umweltschutzes in unserer Zeit nicht genügend Rechnung. Die Entwicklung der zivilisation hat zu wachsenden Umweltbelastungen und zu einer fühlbaren und ansteigenden Verknappung der natürlichen Ressourcen geführt. Der Gedanke des Umweltschutzes in Gesetzgebung und Verwaltung steht in Gefahr, gegenüber anderen, kurzfristigeren oder deutlicher sichtbaren Allgemein- oder Privatinteressen zu kurz zu kommen, weil - schädliche wirkunqen auf die Umwelt vielfach mit zeitlicher Verzogerung auftreten, - Belastungen der Umwelt sich auf spätere Generationen verlagern lassen, - ausreichende wirtschaftliehe Erkenntnisse über das Gefahrenpotential von Umwelteinwirkungen fehlen, - viele Umweltschaden nieht sichtbar werden, - Umweltschäden bzw. der Nutzen von Umweltschutzmaßnahmen schwer in Geldeinheiten auszudrücken sind, - die Rechtsordnung, insbesondere auch die Verfassung (Artikel 12, 14 GG) gegenläufigen, vor allem wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen starken Schutz verleiht. Die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen ist daher als eine grundlegende und hochrängige Aufgabe anzusehen, zu der der Staat einen entscheidenden Beitrag zu leisten hat. Beim Umweltschutz handelt es sich urn ein existenzielles, langfristiges Interesse. Der Mensch ist auf eine intakte natürliche Umwelt (Wasser, noden, Luft, Pflanzen- und Tierwelt, Naturhaushalt und Klima) angewiesen. Er muß deshalb mit den natürlichen Ressourcen sinnvoll und sparsam umgehen. Die Verankerung einer staatszielbestimmung "Umweltschutz" im Grundgesetz ist nötig, um die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen auf Dauer zu sichern. Eine Verankerung des Umweltschutzes in der Verfassung muß dem Umstand Rechnung tragen, daß es keine allgemeine Definition des Begriffs "Umwelt" gibt. Das Grundgesetz stellt die Würde, den Schutz und die Rechte des Menschen an die Spitze seiner Gewährleistungen und gibt dadurch zu erkennen, da8 sie Leitlinien für staatliche Politik sein sollen. Das Grundgesetz begründet daher auch, für seine Staatszielbestimmungen eine Sichtweise, die vom Menschen ausgeht. Gegenstand des verfassungsrechtlichen Schutzes kann daher nicht die Umwelt aus eigenem Recht, sondern können nur die Lebensgrundlagen des Menschen sein; zu schützen ist daher der Mensch in seinem Lebensraum. Anderseits darf der Umweltschutz aus dieser sicht nicht zu eng verstanden werden. Der staatliche Schutzauftrag muß sich auch auf künftige Generationen beziehen und ist daher zukunftsorientiert. Nicht nur Wasser, Boden, Luft und nutzbare natürliche Ressourcen, sondern auch allgemein die Tier- und Pflanzenwelt und dor Naturhaushalt sind in den verfassungsrechtlichen schutz einbezogen. Die Staatsaufgabe urnweltschutz wird daher durch eine Staatszielbestimmung im Grundgesetz verankert. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Artikel I Es handelt sich beim Umweltschutz nicht urn eine beliebige Staatsaufgabe, sondern um die Sicherung der existenziellen Voraussetzungen des Lebens auf der Erde. Er wird daher wegen des Zusammenhangs mit den bereits in Artikel 20 Abs. 1 GG geregelten fundamentalen Staatszielen, insbesondere mit dem Sozialstaatsprinzip, auch in deren unmittelbarer Nahe ins Grundgesetz eingefügt. Im Hinblick auf die in Artikel 20 GG niedergelegten Staatsziele - das Rechtsstaatsprinzip, das Sozialstaatsprinzip und das Bundesstaatsprinzip -, denen als tragende Säulen unserer jungen Demokratie eine Sonderstellung gebührt, ist von einer Einfügung des Umweltschutzes in Artikel 20 GG abgesehen worden. Dies beeintrachtigt jedoch die Verbindlichkeit der Forderung nach einer menschenwürdigen Umwelt in einem Artikel 20 a nicht. Zu Artikel II Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
| Begründung zur Änderung des Artikels a) Die vorgeschlagene Fassung soll verdeutlichen, daß sich die Staatszielbestimmung an den Gesetzgeber als den Normadressaten richtet. Sie soll damit die BemOhungen um eine verfassungsrechtliche Verankerung des Umweltschutzes auf eine normativ tragfähige Grundlage stellen. Nach den Ergebnissen der Sachververständigen- Anhörung ist davon auszugehen, daß eine Verfassungsbestimmung im Sinne des Satzes 1 nicht aus sich heraus einen unmittelbar anwendbaren Rechtsrnaßstab fOr bestimmte Lösungen der vielfältigen Probleme des Umweltschutzes bietet. Selbständige normative Anforderungenan die Gestaltung der Umwelt, Prioritäten, Abwägungsmaßstäbe oder Eingriffsverbote enthält sie nicht. Die Staatsaufgabe Umweltschutz steht in einem unlösbaren Kontext mit zahlreichen anderen gemeinwohlwichtigen Aufgaben. Dabei bedarf es des angemessenen Ausgleichs verschiedenartiger und gegenläufiger Anforderungen. Im FunktionsgefOge des demokratischen Rechtsstaates obliegt es der Gesetzgebung, die erforderlichen Entscheidungen und Abwägungen zu treffen. Angesichts der Notwendigkeit umfassender Konkretisierung, Gestaltung und Abwägung sowie der Komplexität der AUfgaben des Umweltschutzes beschränkt der Verfassungs auftrag den Gesetzgeber nicht darauf, das Nähere zu einer Grundgesetzbestimmung mit selbständigem Regelungsgehalt zu bestimmen. Die materielle Richtlinie, ihr immanenter Kontext mit anderen Gemeinwohlbelangenund ihre AUfgabenzuweisung an den Gesetzgeber bilden eine notwendige Einheit, der mit dem vorgeschlagenen Aufbau der Staatszielbestimmung entsprochen werden soll. b) Als Norm des objektiven materiellen Rechts, die nicht zu den Grundrechten des 1. Abschnitts des Grundgesetzes gehört, wird die vorgesehene Grundgesetzbestimmung in den 11. Abschnitt aufzunehmen sein. Sie sollte jedoch nicht den konstitutionellen Grundlagen der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet werden, die in den Eingangsnormen dieses Abschnitts niedergelegt sind. Die Einfügung des Umweltschutzgedankens als Artikel 20 a würde in den Zusammenhang dieser Konstitutionsprinzipien, die die Struktur der deutschen Staatlichkeit im Innern wie in ihrem Verhältnis zur Völkerrechtsgemeinschaft bestimmen, das andersartige Element der Zuweisung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe hineintragen, die sach- und problembezogen auf die fortschreitende Bewältigung schädlicher Auswirkungen der technischen und zivilisatorischen Entwicklungen gerichtet ist. Die Verbindung des Handlungsauftrags an den Gesetzgeber mit den strukturellen Festlegungen der Eingangsartikel des 11. Abschnitts kann zu verfassungssystematischen Unklarheiten führen. Daher wird nach Artikel 26 die Einfügung eines selbständigen Artikels 26 a vorgeschlagen. Begründung zur Änderung der Gesetzesüberschrift Folgeänderung zu dem vorgeschlagenen Standort der Grundgesetzbestimmung. Begründung zur Änderung des Vorblatts Die vorgeschlagene Fassung folgt grundsätzlich dem Text der Ausschußempfehlungen (Nr. 1 und 3 der Drucksache 275/87). Zu den Abweichungen: Die Formulierung, im geltenden Verfassungsrecht sei ein "zufriedenstellender" Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen nicht gewährleistet, ist mißverständlich. Das geltende Verfassungsrecht läßt einen zufriedenstelienden Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen durchaus zu. Es kann aus dem Grundgesetz derzeit lediglich keine generelle staatliche Pflicht zum Schutz der Umwelt hergeleitet werden. Ein Grundrecht auf Umweltschutz sollte nicht als eine vom Bundesrat ernsthaft in Betracht zu ziehende Alternative zu einer Staatszielbestimmung aufgeführt werden. Änderungsvorschlag für die Begründung des Gesetzestextes (also Änderungen an der Begründung des Landes Schleswig-Holstein) Die Begründung ist entsprechend der Ausschußempfehlung zu Nr. 3 der Drucksache 275/87 mit folgenden Abweichungen zu fassen: a) Im Abschnitt A. Buchst. a ist der folgende Satz zu streichen: "Infolgedessen trägt das Grundgesetz der Bedeutung des Umweltschutzes in unserer Zeit nicht genügend Rechnung." b) Im Abschnitt A. Buchst. c ist der fünfte Spiegelstrich wie folgt zu fassen: " Die wirtschaftlichen Folgen von Umweltschutzmaßnahmen aber auch der Nutzen von Umweltschutzmaßnehmen finanziell nur schwer meßbar sind,". c) Abschnitt B der Begründung - zu Art. 1 - ist wie folgt zu fassen: Zu Artikel 1 Dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen kommt elelltentare Gemeinwohlbedeutung zu. Als Norm des objektiven materiellen Rechts, die nicht zu den Grundrechten des 1 Abschnitts des Grundgesetzes gehört wird die vorgesehene Grundgesetzhestimmung in den 11. Abschnitt aufzunehmen sein. Hier ist sie andererseits nicht den konstitutionellen Grundlagen der Bundesrepublik Deutschland zuzuordnen, die in den Eingangsnormen dieses Abschnitts niedergelegt sind. Die Einfügung des Umweltschutzgedankens an dieser Stelle würde in den Zusammenhang dieser Konstitutionsprinzipien. die die Struktur der deutschen Staatlichkeit im Innern wie in ihrem Verhältnis zur Völkerrechtsgemeinschaft bestimmen, das andersartige Element eines Handlungsauftrags an den Gesetzgeber hineintragen, der sach- und problembezogen auf die fortschreitende Bewältigung schädlicher Auswirkungen der technischen und zivilisatorischen Entwicklungen gerichtet ist. Das kann zu verfassungssystematischen Unk.larhelten führen. Daher wird nach Artikel 26 die Einfügung eines selbständigen Artikels 26 a vorgesehen. Eine Verankerung des Umweltschutzes in der Verfassung muß dem Umstand Rechnung tragen, daß es keine allgemeine Bestimmung des Begriffs "Umwelt" gibt. Das Grundgesetz stellt die Würde und die Rechte des Menschen an die Spitze seiner Gewährleistungen und gibt dadurch zu erkennen. daß sie Leitlinien für die staatliche Politik sein sollen. Dies legt auch für grundgesetzliehe Staatszielbestimmungen eine Sichtweise nahe. die vom Menschen ausgeht. Gegenstand des verfassungsrechtlichen Schutzes soll daher nicht die Umwelt aus eigenem Recht. sondern sollen die Lebensgrundlagen des Menschen sein; zu schützen ist der Mensch in seinem Lebensraum. Andererseits darf der Umweltschutz aus dieser Sicht nicht zu eng verstanden werden. Der staatliche Schutzauftrag muß sich auch auf künftige Generationen beziehen und ist daher zukunftsorientiert. Nicht nur Wasser. Boden, Luft und nutzbare natürliche Ressourcen, sondern auch allgemein die Tier- und Pflanzenwelt und der Naturhaushalt sind in den verfassungsrechtlichen Schutz einbezogen. Nach den Ergebnissen der Sachverständigen-Anhörung ist davon auszugehen. daß eine Verfassungsbestimmung im Sinne des Satzes 1 nicht aus sich heraus einen unmittelbar anwendbaren Rechtsmaßstab für bestimmte Lösungen der vielfältigen Probleme des Umweltschutzes bietet. Selbständige normative Anforderungen an die Gestaltung der Umwelt, Prioritäten, Abwägungsmaßstäbe oder Eingriffsverbote enthält sie nicht. Die Staatsaufgabe Umweltschutz steht in einem unlösbaren Kontext mit zahlreichen anderen gemeinwohlwichtigen Aufgaben. Dabei bedarf es des angemessenen Ausgleichs verschiedenartiger und gegenläufiger Anforderungen. Im Funktionsgefüge des demokratischen Rechtsstaates obliegt es der Gesetzgebung, die erforderlichen Entscheidungen und Abwägungen zu treffen. AngesIchts der Notwendigkeit umfassender Konkretisierung, Gestaltung und Abwägung sowie der Komplexität der Aufgaben des Umweltschutzes beschränkt der Verfassungs auftrag den Gesetzgeber nicht darauf. nur "das Nähere" zu einer Grundgesetzbestimmung mit selbständigem Regelungsgehalt zu bestimmen. Die vorgesehene Fassung soll deshalb verdeutlichen daß sich die Staatszielbestimmung an den Gesetzgeber als den Normadressaten richtet. Sie soll damit die Bemühungen um eine verfassungsrechtliche Verankerung des Umweltschutzes auf eine normativ tragfähige Grundlage stellen. Die materielle Richtlinie. ihr immanenter Kontext mit anderen Gemeinwohlbelangen und ihre AUfgabenzuweisung an den Gesetzgeber bilden eine notwendige Einheit, der mit dem vorgesehenen Aufbau der Staatszielbestimmung entsprochen wird. Die Staatszielbestimmung "Umweltschutz" soll eine umweltpolitische Impulswirkung auslösen und den gesellschaftlichen Grundkonsens fördern. Begründung zur Änderung der - Schleswig-Holsteiner Begründung zur Einfügung eines neuen Art. 20a GG - Begründung zu (a):
| Begründung Der jetzige Änderungsantrag macht den Versuch, dem unter den Ländern bereits weitgehend erzielten Konsens möglichst nahzukommen. Deshalb sieht er vor, die Staatszielbestimmung, wie das vomn zahlreichen Sachverständiigen empfohlen worden ist und wie es auch von Schleswig-Holstein vorgeschlagen war, nicht mit den drei Verfassungsgrundsätzen des Artikels 20 Abs. 1 GG zu verbinden, sondern dazu einen neuen Artikel 20a einzufügen. Das soll auch die Diskussion darüber entlasten, ob die neue Staatszielbestimmung gleichrangig und vor allem mit der gleichen Unveränderlichkeitsgarantie versehen werden soll.
|
DATUM | ||||
30.06.1987 | 10.07.1987 und 05 .10.1987 | 18.09.1990 | 19.09.1990 | 21.09.1990 |
DRUCKSACHE | ||||
275/87 | 275/87(Beschluss) und 11/885 | 11/7905 | 11/7939 | 640/90 |
AUSSCHÃœSSE | ||||
Empfehlungen der Ausschüse | Gesetzentwurf Bundesrat | Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuß) | Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuß) gemäß § 96 der Geschäftsordnung | Unterrichtung durch den Deutschen Bundestag |
VORWORT | ||||
Der federführende Rechtsausschuß empfiehlt dem Bundesrat zu beiden Gesetzesanträgen, den folgenden Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen: Der Ausschuß für Innere Angelegenheiten, der Ausschuß für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Wirtschaftsausschuß empfehlen dem Bundesrat zu dem Gesetzesantrag der Länder Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Saarland, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag nicht einzubringen. (Hinweis: Im Wirtschaftsausschuß ist zur Frage der Einbringung des Antrags des Landes Schleswig-Holstein eine Empfehlung an den Bundesrat nicht zustande gekommen.) | Der Bundesrat hat in seiner 579. Sitzung am 10. Juli 1987 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen. | Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf - Drucksache 11/10 - in der aus der anliegenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen, b) den Gesetzentwurf - Drucksache 11/663 - abzulehnen, c) den Gesetzentwurf - Drucksache 11/885 - für erledigt zu erklären. | Bericht der Abgeordneten Diller, von Schmude, Dr. Weng (Gerlingen) und Kleinert (Marburg)
___________________________ | Der Deutsche Bundestag hat in seiner 227. Sitzung am 21. September 1990 aufgrund der Beschlußempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses (6. Ausschuß) - Drucksache 11/7905, Buchstabe c der Beschlußempfehlung - den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Sechsunddreißigsten Gesetzes zur Änderung - Drucksache 11/885 - für erledigt erklärt
____________________________
|
Bericht der Abgeordneten Bachmaier, Eylmann, Häfner und Kleinert (Hannover) Zur verfassungsrechtlichen Verankerung des Umweltschutzes im Grundgesetz lagen dem Rechtsausschuß drei Gesetzentwürfe vor: a) Der Gesetzentwurf der Fraktion der SPD - Drucksache 11/10 - wurde vom Deutschen Bundestag in seiner 8. Sitzung vom 2. April 1987 in erster Lesung beraten und federführend an den Rechtsausschuß sowie mitberatend an den Innenausschuß, den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und den Ausschuß für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit überwiesen. Der Ausschuß für Wirtschaft bat mit Schreiben vom 9. November 1987 um die Möglichkeit zur gutachtlichen Äußerung. b) Der Gesetzentwurf der Fraktion DIE GRÜNEN - Drucksache 11/663 - c) Der Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 11/885 - wurde vom Deutschen Bundestag in seiner 30. Sitzung vom 8. Oktober 1987 in erster Lesung beraten und an die gleichen Ausschüsse wie der Gesetzentwurf der Fraktion DIE GRÜNEN überwiesen. Der Innenausschuß hat in seiner Sitzung vom 12. September 1990 beschlossen, hinsichtlich der Vorlagen Drucksache 11/10 und Drucksache 11/885 dem federführenden Ausschuß bei grundsätzlicher Zustimmung hinsichtlich der Aufnahme eines Staatsziels Umweltschutz in das Grundgesetz die Formulierung im einzelnen zu überlassen. Zu dem Gesetzentwurf - Drucksache 11/663 - hat er einstimmig Ablehnung des Gesetzentwurfs beschlossen. Die Koalitionsfraktionen haben zu dem Gesetzentwurf "Artikel 20 a (1) Die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen stehen unter dem Schutz des Staates. (2) Das Nähere regeln die Gesetze." Die in der Vorlage der Fraktion der SPD vorgesehene Überschrift zu Artikel 20 a soll entfallen. Zugleich haben sie beantragt, die in der Vorlage der Fraktion der SPD - Drucksache 11/10 - vorgeschlagene Einfügung eines Satzes 2 in Artikel 28 Abs. 1 zu streichen. 1. Der Gesetzentwurf sieht in der vom Rechtsausschuß beschlossenen Fassung die Einfügung einer Staatszielbestimmung vor, wonach durch einen neuen Artikel 20 a die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen unter dem Schutz des Staates stehen sollen und das Nähere durch Gesetz geregelt werden soll. 2. Einigkeit bestand im Ausschuß darüber, daß die Zunahme des Wohlstands, die durch den Verbrauch von immer mehr Gütern durch immer mehr Menschen geprägt sei, auch die Knappheit der natürlichen Ressourcen sichtbar gemacht habe. Die Belastungen von Luft, Wasser und Boden durch Schadstoffe hätten nach der Ansicht des Ausschusses den Menschen vor Augen geführt, daß die Natur ein kostbares Gut sei, das nicht unbegrenzt genutzt oder ausgebeutet werden dürfe, sondern im eigenen Interesse und im Interesse künftiger Generationen geschützt und erhalten werden müsse. Die Fraktionen waren weiter darin einig, daß der Schutz und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen Aufgabe aller, insbesondere aber des Staates, sei. Deshalb müßten nach ihrer Ansicht Umweltschutzgesetze erlassen und zahlreiche Einzelmaßnahmen getroffen werden. Der Rechtsausschuß betonte, daß es allgemeiner Überzeugung entspreche, daß der Staat zum Schutz der Umwelt verpflichtet und dieser Schutz nicht etwa nur in sein Belieben gestellt sei. Der Umweltschutz sei eine Staatsaufgabe ersten Ranges. 3. Unterschiedliche Ansichten bestanden im Rechtsausschuß darüber, in welcher Weise der Umweltschutz im Grundgesetz verankert werden solle. Die Koalitionsfraktionen und die Fraktion der SPD waren der Ansicht, daß der Umweltschutz als Staatsziel und nicht auch als Grundrecht, wie es der Gesetzentwurf der Fraktion DIE GRÜNEN - Drucksache 11/663 - vorschlägt, in das Grundgesetz eingehen solle. a) Die Koalitionsfraktionen vertraten die Ansicht, daß im neuen Artikel 20 a Abs. 1 festgelegt werden müsse, daß die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen unter dem Schutz des Staates stehen. Sie waren nicht der Ansicht, daß der "besondere" Schutz hervorgehoben werden müßte. Sie begründeten die Bezugnahme auf die natürlichen Lebensgrundlagen "des Mensehen" (sog. anthropozentrischer Ansatz) damit, daß sie der Wertordnung des Grundgesetzes entspreche, in dessen Mittelpunkt der Mensch stehe. Damit werde der Eigenwert von Tieren und Pflanzen nicht in Frage gestellt. Die Verfassung könne die Umwelt aber nicht um ihrer selbst willen schützen, weil Mensch, Tier und Pflanze nicht auf einer Stufe ständen. In der Praxis laufe der anthropozentrische Ansatz nicht auf eine Einschränkung des Umweltschutzes hinaus, weil die Grundlagen des menschlichen Lebens nicht zu bewahren seien, wenn anderes Leben unzulänglich geschützt werde. Demgegenüber waren die Oppositionsfraktionen der Ansicht, daß die Bezugnahme auf die Lebensgrundlage "des Menschen" als Einschränkung aufgefaßt werden könnte. Die Natur sei ein Ganzes, das nicht in eine Unzahl scheinbar voneinander unabhängiger Teilbereiche zerlegt werden könne. Die Fraktion der SPD bestand weiterhin darauf, daß der Umweltschutz unter dem"besonderen" Schutz des Staates stehen müsse. Mit dieser Heraushebung solle die Hochrangigkeit dieses Staatsziels gesichert werden. Es solle wirkungsstark ausgestaltet werden. c) Die Fraktion DIE GRÜNEN hielt an ihrer Ansicht fest, daß einer Verankerung des Umweltschutzes im Grundgesetz nur dann die notwendige Bedeutung zukomme, wenn es als Staatsziel und als Grundrecht verankert sei. Der Schutz der natürlichen Umwelt sei zum entscheidenden Kriterium für ein WeiterIeben des Menschen in Freiheit und Würde geworden. Daher verlange der Artikel 2 Grundgesetz eine entsprechende Ergänzung. Damit könnten die Menschen ein persönliches Recht auf die Erhaltung ihrer natürlichen Lebensgrundlagen auch wirksam machen und einklagen. Sie wollten außerdem durch eine Neufassung des Artikels 14 klarstellen, daß - sofern eine Abwägung zwischen privaten Interessen und Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums vorzunehmen sei - Belange der Natur zu berücksichtigen seien. Zur Begründung der Ansicht der Fraktion DIE GRÜNEN kann auf den Gesetzentwurf der Fraktion DIE GRÜNEN - Drucksache 11/663, Seiten 2ff. verwiesen werden. 4. Da der Rechtsausschuß mehrheitlich die Annahme des Gesetzentwurfs der Fraktion der SPD - Drucksache 11/10 - in der Fassung des Änderungsantrages der Koalitionsfraktionen empfohlen hat, wurde damit der Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 11/885 - einstimmig als erledigt angesehen und eine entsprechende Beschlußempfehlung vorgeschlagen.
| ||||
ZIELSETZUNG | ||||
A. Zielsetzung Die moderne zivilisatorische Entwicklung unseres Industriestaates hat zu wachsenden Umweltbelastungen und zu einer steigenden Verknappunq der natürlichen Ressourcen geführt. Die Natur ist ein dem Menschen anvertrautes Gut, sie ist in nicht zur schrankenlosen Ausbeutung überlassen. Die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen (Luft, Wasser, Boden) ist zu einer der vordringlichsten Aufgaben geworden. Unsere Gesellschaft zukünftigen Generationen die gleichen Lebenschancen bewahren, die uns heute zur verfügung stehen. Ein zufriedenstellender Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist im geltenden Verfassungsrecht nicht gewährleistet Eine Verankerung des Umweltschutzes in den Landesverfassungen vermag keine normative Wirkung für die Staatsorgane des Bundes - insbesondere für den Bundesgesetzgeber - zu entfalten. B. Lösung C. Alternativen D. Kosten | A. Problem Die Entwicklung in der modernen Industriegesellschaft hat zu wachsenden Umweltbelastungen geführt und die Knappheit der natürlichen Ressourcen deutlich gemacht. Die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen ist zu einer der vordringlichsten Aufgaben geworden. B. Lösung C. Alternativen D. Kosten | - | - | |
VORSCHLAG | ||||
Artikel 1 Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (DGBI. S. 1) wird wie folgt geändert: Artikel 20 a Artikel 2 (Vergleich mit der Ursprungsfassung: Artikel 20 aUmweltschutz Die natürlichen Lebensgrundlagen stehen unter dem besonderen Schutz des Staates.) | Artikel 1 Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (DGBI. S. 1) wird wie folgt geändert: Artikel 20 a Artikel 2 | - | - | - |
BEGRÃœNDUNG | ||||
A. Allgemeiner Teil 1. Im Grundgesetz wird der Umweltschutz weitgehend nur im Rahmen von Zuständigkeitsregelungen angesprochen. Diese Vorschriften berechtigen zu staatlichem Handeln, begründen grundsätzlich jedoch keine konkreten Handlungspflichten zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen. Eine generelle staatliche Schutzpflicht in diesem Sinne läßt sich weder aus dem Sozialstaatsprinzip in Artikel 20 Abs. 1 des Grundgesetzes noch aus den Grundrechten in Artikel 1, 2 und 14 des Grundgesetzes herleiten. Diese Verfassungsnormen enthalten allenfalls Teilgewährleistungen. Infolgedessen trägt das Grundgesetz der Bedeutung des Umweltschutzes nicht hinreichend Rechnung. 2. Die ständig zunehmende Belastung der Umwelt und der Ressourcen hat zu einer anhaltenden Diskussion über eine Verankerung des Umweltschutzes im Grundgesetz geführt. Bereits im Jahre 1975 ist die Umweltministerkonferenz für eine Staatszielbestimmung "Umweltschutz" eingetreten. Der Sachverständigenrat für Umweltfragen hat im .Umweltqutachten 1978" in weitgehender übereinstimmung mit der damaligen Bundesregierung empfohlen, den Umweltschutz als Staatsaufgabe im Grundgesetz zu verankern (BT-Drucksache 8/1978, S. 579). Die von der Bundesregierung eingesetzte Sachverständigenkommission "Staatszielbestimmungen/ Gesetzgebungsaufträge" hat in ihrem 1983 veröffentlichten Bericht einhellig die Aulnahme einer Staatszielbestimmung "Umweltschutz" in das Grundgesetz vorgeschlagen. 3. Der Gedanke des Umweltschutzes steht in Gefahr, gegenüber anderen Allgemein- und Privatinteressen zu kurz zu kommen, weil schädliche Wirkungen auf die Umwelt vielfach mit zeitlicher Verzögerung auftreten, Belastungen der Umwelt sich auf spätere Generationen verlagern lassen, ausreichende wissenschaftliche Erkenntnisse über das Gefahrenpotential von Umwelteinwirkungen fehlen, viele Umweltschäden nicht sichtbar werden, Umweltschäden, aber auch der Nutzen von Umweltschutzmaßnahmen finanziell nur schwer meßbar sind, die Rechtsordnung, insbesondere auch die Verfassung, gegenläufigen Interessen, vor allem im wirtschaftlichen Bereich, starken Schutz verleiht. 4. Beim Umweltschutz handelt es sich um ein existentielles langfristiges Interesse. Der Mensch ist auf eine intakte natürliche Umwelt (Wasser, Boden, Luft, Pflanzen- und Tierwelt, Naturhaushalt und lllima) angewiesen. Die Verankerung einer Staatszielbestimmung "Umweltschutz" im Grundgesetz ist erforderlich, um die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen auch als unmittelbares Verfassungsgut wirksam zu schützen. B. Zu den einzelnen Bestimmungen 1. Zu Artikel 1 Dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen kommt elementare Gemeinwohlbedeutung zu. Da der Umweltschutz die existentiellen Voraussetzungen des Lebens auf der Erde sichert, andererseits nicht in den Zusammenhang der in Artikel 20 GG geregelten Konstitutionsprinzipien gehört, ist von einer Einfügung des Umweltschutzes in Artikel 20 GG abgesehen und statt dessen ein eigenständiger Artikel 20a GG vorgesehen worden. Zu Artikel 20 a Abs. 1 GG Eine Verankerung des Umweltschutzes in der Verfassung muß dem Umstand Rechnung tragen, daß es keine allgemeine Bestimmung des Begriffs "Umwelt" gibt. Das Grundgesetz stellt die Würde und die Rechte des Menschen an die Spitze seiner Gewährleistungen und gibt dadurch zu erkennen, daß sie Leitlinien für die staatliche Politik sein sollen. Dies legt auch für grundgesetzJiche Staatszielbestimmungen eine Sichtweise nahe, die vom Menschen ausgeht. Gegenstand des verfassungsrechtlichen Schutzes soll daher nicht die Umwelt aus eigenem Recht, sondern sollen die Lebensgrundlagen des Menschen sein. zu schützen ist der Mensch in seinem Lebensraum. Andererseits darf der Umweltschutz aus dieser Sicht nicht zu eng verstanden werden. Der staatliche Schutzauftrag muß sich auch auf künftige Generationen beziehen und ist daher zukunftsorientiert. Nicht nur Wasser, Boden, Luft und nutzbare natürliche Ressourcen, sondern auch allgemein die Tier- und Pflanzenwelt und der Naturhaushalt sind in den verfassungsrechtlichen Schutz einbezogen. Zu Artikel 20a Abs. 2 GG Die vorgeschlagene Staatszielbestimmung ..Umweltschutz" soll allen Staatsgewalten den hohen Rang des Umweltschutzes verdeutlichen. Die Staatszielbestimmung ist in erster Linie ein Handlungsauftrag an den Gesetzgeber und bedarf der Aktuahsierung, Konkretisierung und Aufgabenzuweisung durch ihn. Der Gesetzgeber ist gehalten, den notwendigen Ausgleich der Anforderungen des Umweltschutzes mit anderen öffentlichen und privaten Belangen herbeizuführen. 2. Zu Artikel 2 |
unverändert |
unverändert |
unverändert | |
STELLUNGNAHME DER BUNDESREGIERUNG | ||||
- | Die Bundesregierung befürwortet die Einfügung einer Staatszielbestimmung Umweltschutz in das Grundgesetz. Sie verweist auf die Regierungserklärung vom 18. März 1987 vor dem Deutschen Bundestag, in welcher der Bundeskanzler u. a. folgendes ausgeführt hat: "Uns allen ist der Schatz der Natur nur auf Zeit anvertraut. Wir sind verpflichtet, sorgsam mit ihm umzugehen, ihn zu schonen und zu pflegen. Das ist auch eine Staatsaufgabe. Deshalb wollen wir den Umweltschutz als Staatsziel in das Grundgesetz aufnehmen." Die Bundesregierung begrüßt deshalb den Gesetzentwurf des Bundesrates. Er ist ein wichtiger Beitrag zur Diskussion um die Ergänzung des Grundgesetzes. Sie ist allerdings der Auffassung, daß die Frage der konkreten Formulierung der Staatszielbestimmung noch eingehender Erörterung bedarf. Insbesondere werden die vom Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages unter Beteiligung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit des Deutschen Bundestages für den 14. Oktober 1987 vorgesehene Sachverständigenanhörung und die Meinungsbildung der Bundestagsfraktionen abzuwarten sein, bevor ein eindeutiges Urteil hinsichtlich der Fassung der Staatszielbestinunung Umweltschutz im Grundgesetz gefällt werden kann. Die Bundesregierung beschränkt sich deshalb auffolgeode Bemerkungen: 2. Die Formulierung des Staatsziels Umweltschutz muß sich sprachlich und systematisch in das Grundgesetz einfügen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Vorlage des Bundesrates als Beratungsgrundlage gut geeignet, zumal sie das Staatsziel als solches mit einem knappen prägnanten Satz an die Spitze der Bestimmung stellt. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wird die Ausformulierung des Entwurls dieser Grundgesetzänderung noch eingehend zu erörtern sein. Der Schutz unserer natürlichen Lebensgrundlagen ist eine zentrale Aufgabe unserer Zeit. Andererseits muß sich ein Staatsziel Umweltschutz in die verfassungsgemäße Ausgewogenheit von Staatsstruktur und Staatszielen insgesamt einfügen.
| - | - |