Di, 14. Mai 2024, 04:41    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
ARBEITSPLATTFORM NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 14 (Regelung seit 23.05.1949)
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Abgelehnte Änderung zu Art. 14 GG (1987)

Gang der Gesetzgebung:


Bundestag - Gesetzentwurf Fraktion DIE GRÜNEN 08.07.1987 Drucksache 11/604

Bundestag - Plenarprotokoll 11/25 11.09.1987 S. 1714C/Anl

Mitteilung: S. 1714C - Rücknahme Drucksache 11/604


A. Deutscher Bundestag - Gesetzentwurf der Fraktion DIE GRÜNEN, Drucksache 11/604, 08. 07. 1987, Sachgebiet 2129



Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Staatshaftung)

A. Problem
Die Veränderungen im Prozeß der menschlichen Zivilisation haben die Natur in einer Weise verändert, die kaum mehr wiedergutzumachende Schäden für ihren Bestand darstellen. Die Natur selbst und die Menschen, die von und in ihr leben, brauchen verbesserte rechtliche und politische Möglichkeiten, die eingetretene Entwicklung zu stoppen.

B. Lösung
Es soll ein "Umwelt-Grundrecht" in das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland aufgenommen werden.

C. Alternativen
keine

D. Kosten

Kosten in nicht quantifizierbarer Höhe können bei der gesetzlichen Einführung des Rechts auf Einsicht in Umweltakten und des Verbandsklagerechts entstehen.


1. Vorschlag


Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines "Umwelt-Grundrechts" Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

Artikel 1

Änderung des Grundgesetzes

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBI. S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBI. I S. 1481), wird wie folgt geändert:

1. Zwischen Artikel 2 und 3 wird ein neuer Artikel 2a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Artikel 2a

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf eine gesunde Umwelt und den Erhalt seiner natürlichen Lebensgrundlagen.

(2) Jeder hat das Recht, die belebte und unbelebte Natur um ihrer selbst willen und zur Erhaltung der menschlichen Lebensgrundlagen auch für zukünftige Generationen zu schützen und zu pflegen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. "

2. Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden zwischen "Allgemeinheit" und "dienen" die Worte "und der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden zwischen die Worte "Allgemeinheit" und "zulässig" die Worte "und zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen " eingefügt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


2. Begründung


A. Allgemeiner Tell

Bei der Erarbeitung des Grundgesetzes bis hin zu seiner Verkündung im Jahr 1949 wurde dem Gedanken des Schutzes, der Pflege und der Erhaltung der Umwelt nicht der Stellenwert beigemessen, der ihm jedenfalls heute beizumessen ist.

Verständlich wird dies bei Betrachtung der Entstehungsbedingungen des Grundgesetzes. Im damaligen gesellschaftlichen und zeitlichen Zusammenhang wurden Schwerpunkte gesetzt, bei denen die Belange der Umwelt allenfalls am Rande Berücksichtigung fanden. Vorrangige Aufgabe und Anspruch sah der Gesetzgeber im Aufbau eines demokratischen Staatswesens und in der Schaffung von Garantien für die persönlichen Rechte der einzelnen Bürgerinnen und Bürger.

Die politischen Vorstellungen waren davon geprägt, daß durch menschliche Arbeit und technischen Fortschritt auftretende soziale und ökologische Probleme lösbar und zu bewältigen seien.

Die Nachkriegsgeneration sah sich noch nicht vor die Aufgabe gestellt, mit der sie umgebenden Natur ein Arrangement zu treffen und haushälterisch sowie pfleglich mit ihr und allen ihren Bestandteilen umzugehen.

Die Nachkriegszeit war geprägt durch Wiederaufbau, Integration von Flüchtlingen und Ankurbelung der Wirtschaft. Für eine angemessene Berücksichtigung des Schutzes von Natur und Umweltgütem fehlten damals noch weitgehend Problembewußtsein und Kenntnis um die Bedrohung unserer Lebensgrundlagen.

Beherrschung und Unterwerfung der belebten und unbelebten Umwelt unter die Bedürfnisse der Menschen wurden für unbegrenzt möglich und alle daraus entspringenden Probleme für wirtschaftlich lösbar erklärt. Alles schien machbar zu sein. Heute ist die Natur in hohem Maß in ihrer Existenz bedroht und damit auch die auf sie angewiesenen Menschen.

Gewässer werden zu Kloaken, Wälder sterben, Trinkwasser und Nahrungsmittel sind durch Schadstoffe vergiftet. Viele Tier- und Pflanzenarlen sind akut gefährdet oder vom Aussterben bedroht. Die Schönheit und Harmonie traditionsreicher Landschaften werden zerstört durch Kahlschlag, Monokulturen, großflächige Flurbereinigung und den Lebensraum verbrauchende Verkehrsprojekte. Städte und Siedlungen werden zunehmend unwirtlich, kinderfeindlich, öde und unbewohnbar.

Die Abkoppelung menschlicher Bedürfnisse von ihren naturbedingten Grundlagen vermag der Lösung von Problemen der Gegenwart nicht mehr gerecht zu werden. Die Natur darf nicht länger nur Objekt der Ausbeutung durch den Menschen sein. Staatlicher und privater Umweltschutz muß von seiner bornierten Bezogenheit auf von Natur unabhängig erklärten Interessenlagen der Menschen befreit werden.

Die gemeinsamen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen sind zu bewahren. Die Wechselbeziehungen der einzelnen Teilbereiche sind anqemessen zu berücksichtigen. Natur ist ein Ganzes, das nicht in eine Unzahl scheinbar voneinander unabhängiger Teilbereiche zerlegt werden kann.

Die Komplexität dieses Gesamtzusammenhanges wird nicht hinreichend erfaßt, würde sie als Unterordnung allen übrigen Lebens unter das Interesse des Menschen gedeutet.

Die Eingebundenheit des Menschen in die Natur verlangt eine umfassende Neubestimmung dieser Beziehung durch eine veränderte Bewertung der Natur selbst.

Dem vorliegenden Gesetzentwurf widersprechen Vorstellungen in Richtung einer Staatszielbestimmung, die sich mit einem bloßen Handlungsauftrag an staatliche Stellen begnügt.

Eine solche Staatszielbestimmung verkennt, daß die wesentlichen Impulse für eine Verbesserung der Umwelt nur von den Bürgerinnen und Bürgern und den sozialen Bewegungen kommen können.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 2 a Abs. 1 des Grundgesetzes


Im Grundgesetz wird weder in den Bestimmungen über die Staatsaufgaben noch in den Grundrechten die Sorge um die Natur und den Menschen in seiner Umwelt ausdrücklich normiert. Geschützt wird in Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes die Gesundheit, das Leben und die körperliche Unversehrtheit vor Einzeleingriffen.

Nicht umfaßt sind die für die Existenz des Menschen notwendige Umwelt und die natürlichen Lebensgrundlagen in ihrer Gesamtheit als Zusammenspiel und Wirkungszusammenhang mit den Menschen.

Durch den einzufügenden Artikel 2 a wird über die Einzeleingriffe hlnaus der tatsächlich gegebene Zusammenhang zwischen Leben und Gesundheit sowie den natürlichen Umweltbedingungen in ihrer Gesamtheit gewährleistet.

Das Grundrecht in Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes schafft nicht nur ein Recht für die einzelnen Menschen auf gesunde Umwelt. Vielmehr erfährt die Gesellschaft über dieses den einzelnen eingeräumte Grundrecht auch eine neue Wertorientierung.

Zu Artikel 2 a Abs. 2 des Grundgesetzes Diese Bestimmung gibt den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, direkt am Naturschutz und am Schutze der Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen teilzunehmen. Hierdurch wird das Verhältnis von Mensch und Natur qualitativ neu bestimmt.

Das Individualrecht des Absatzes 1 in Artikel 2a des Grundgesetzes wird durch das Grundrecht aul Teilhabe ergänzt, Die nähere Konkretisierung soll durch Gesetz erfolgen. Insbesondere sind gesetzlich zu regeln das "Akteneinsichtsrecht" und das "Verbandsklagerecht". Diese Rechtsinstitute sind gesetzlicher Ausdruck des verlassungsrechtlich zu verbürgenden Umweltgrundrechts.

Zu Artikel 14 des Grundgesetzes

Die Eigentumsgewährleistung des Artikels 14 des Grundgesetzes ist dadurch charakterisiert, daß einerseits der Gesetzgeber Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen kann, andererseits eine Sozialpflichtigkeit lestgelegt wird. Sozialpflichtigkeit im Sinne der Bestimmung wird von der Rechtsprechung verstanden als Abwägungsgebot zwischen privaten Interessen und Interessen der Allgemeinheit. Diese Rechtsprechung ist verlassungsrechtlich problematisch, da die Prärogative des Gesetzgebers leerzulaulen droht. Die Neulassung des Artikels 14 des Grundgesetzes soll klarstellen, daß - solern eine Abwägung vorgenommen wird - Belange der Natur zu berücksichtigen sind.


B. Weiterer Fortgang des Gesetzes


Dieser Vorschlag fand nicht die notwendige Zustimmung. Deshalb wurde er nie Bestandteil des Grundgesetzes.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 10.09.2007, also nach Abschluss dieser Kommentierung