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GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 12a (Regelung seit 23.12.2000)
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitätsund Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.

(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 24.09.2007
Abgelehnte Änderung zu Art. 12a GG (1988)

Gang der Gesetzgebung:


Bundestag - Gesetzentwurf Fraktion DIE GRÃœNEN 30.09.1988 Drucksache 11/3045

1. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 11/151 21.06.1989 S. 11390D-11396A

Beschluß: S. 11396A - Überweisung: Rechtsausschuss (federführend), Innenausschuss, AfJFFG, Haushausschuss


A. Bundestag - Gesetzentwurf Fraktion Die Grünen, Drucksache 11/3045, 30.09.1988


A. Problem
Mit der Verabschiedung der sogenannten Notstandsgesetze am 30. Mai 1968 wurde der Erlaß von Rechtsvorschriften im Bereich des Zivilschutzes vielfach an die vorherige Feststellung des "Spannungsfalls" oder des sogenannten Bündnisfalls nach Artikel 80 a Abs.3 GG gebunden. Diese Voraussetzungen sind jedoch rechtlich völlig unbestimmt und als Schutz vor staatlichen Übergriffen wenig geeignet. Sie eröffnen der Exekutive Handlungsspielräume, die einem Notverordnungsrecht gleichkommen.
Gleiches gilt für Artikel 12 a Abs. 5 und 6 GG. Die hier vorgesehenen Dienstverpflichtungen stehen ohnehin im Widerspruch zu den freiheitlichen Ursprüngen des Grundgesetzes. Die Zeitbestimmung "vor dem" Verteidigungsfall ist ebenso vage und unbestimmt wie der Begriff "Spannungsfall" . Artikel80a trifft darüber hinaus im Gegensatz zu Artikel 115i GG keine Regelung über eine Beendigung des "Spannungsfalls". Auch dieser Mangel begegnet durchgreifenden rechtsstaatlichen Bedenken.

B. Lösung
Die Artikel 80 a und 12 a Abs. 5 und 6 GG werden aufgehoben.
Die Feststellung des Spannungsfalls, des Bündnisfalls und der Zeit vor dem Verteidigungsfall scheiden damit als Ermächtigungsgrundlage für die Bundesgesetzgeber und den Erlaß von Notverordnungen durch die Regierung aus. Die sogenannten kleinen Notstandsgesetze verlieren so ihre verfassungsrechtliche Grundlage und sind nach der Änderung des Grundgesetzes ebenfalls aufzuheben.

C. Alternativen
keine

D. Kosten
Durch die Einstellung der Arbeiten an den Verordnungen zur Zivilverteidigung entfallen die finanziellen Aufwendungen im Bereich der Verwaltung.


1. Vorschlag:


Der Deutsche Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

Artikel 1
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBI. S. 1) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 12a Abs. 5 und 6 entfallen.
2. Artikel 80 a entfällt.

Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



2. Begründung:


In Artikel 80a GG führt der Verfassungsgesetzgeber am 30. Mai 1968 erstmals den Begriff des Spannungsfalls in das Grundgesetz ein. Die Vorläufer dieser Regelung des Artikels 80 a GG finden sich bis dahin nur auf einfach gesetzlicher Ebene. Die in § 1 Abs. 2 Bundesleistungsgesetz von 1961 (BGBI. I S. 1769) aufgenommene Formulierung, daß die vorgesehenen Befugnisse außer im Verteidigungsfalle nur dann in Anspruch genommen werden, wenn "die Bundesregierung festgestellt hat, daß dies zur beschleunigten Herstellung der Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik Deutschland notwendig ist", wurde in vielen ähnlichen Formulierungen der Sicherstellungsgesetze des Jahres 1965 übernommen.

Die Unterscheidung zwischen Verteidigungs- und Spannungsfall wurde erstmals in den Beratungen des Rechtsausschusses 1967 erwähnt. Der Vorschlag verfolgte das Ziel, dem Bundestag gewisse Einflußmöglichkeiten zu geben, um der Regierung schon vor dem eigentlichen Kriegsfall Sondervollmachten in die Hand zu geben. Die Hoffnung sozialdemokratischer Ausschußmitglieder, die Anwendung der einzelnen Notstandsgesetze vor Feststellung des Spannungsfalls von einem qualifizierten Beschluß einer Mehrheit des Bundestages abhängig zu machen, erfüllte sich allerdings nicht.

Die sogenannte Steuerwirkung des Artikels 80 a GG konnte lediglich für die Dienstverpflichtungen und die Verbote eines Arbeitsplatzwechsels durchgesetzt werden. Der Spannungsfall sollte, wie später in den Beratungen diskutiert wurde, eine Zeit internationaler Spannungen sein, die eine Herstellung erhöhter Verteidigungsbereitschaft erforderlich mache. Unter diesen Voraussetzungen soll die Bundesregierung in den Stand versetzt werden, während tatsächlich vorhandener oder befürchteter internationaler Spannungen so zu handeln, wie das die jeweilige Situation erfordere. Im Grundgesetzkommentar von Hamann/Lenz wird der "Spannungsfall" mit Recht als "substanzloser Bankettbegriff, der auch mit politischer Panikmache angelüllt werden kann" gekennzeichnet.

Über Artikel 80 a Abs. 1 GG ist das Parlament mit relativer Zweidrittel-Mehrheit sogar in der Lage, Maßnahmen der Kriegsvorbereitung während der Spannungszeit in die Friedenszeit vorzuverlegen. Eine erhebliche rechtsstaatliche Gelährdung der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich daraus, daß der Deutsche Bundestag unabhängig von der Feststellung des Spannungslalls der Aufhebung der in Artikei 80 a genannten Rechtsvorschriften zustimmen kann. Dies bedeutet, daß auch mitten im Frieden einfache Notstandsgesetze zur Herstellung erhöhter Verteidigungsbereitschaft angewendet werden können. Das Parlament kann das Kriegsrecht sowohl in Spannungs-als auch in Friedenszeiten anwenden.

Die besondere Gelahr des Artikels 80 a liegt somit in der Verwässerung jener Grenzziehung zwischen Friedens-und Verteidigungsfall. Die an relativ hohe Hürden gebundene Feststellung des Verteidigungslalls wird in der Praxis fast überflüssig. Die Bedeutung des Spannungsfalls ist erst zu verstehen, wenn die Rechtsfolgen in Betracht gezogen werden.

Der Gesetzgeber hat durch Artikei 80 a GG Blankettermächtigungen für Krisenverordnungen erhalten.

Die Regierung kann Verordnungen erlassen, 11um eine Gefährdung der Versorgung zu beheben oder zu verhindern", für den FaU, daß der Zweck der Ordnungen durch "marktgerechte Maßnahme nicht, nicht rechtzeitig oder mit unverhältnismäßigen Mitteln erreicht werden kann" (§ 2 Abs. 2 Wirtschafts-Sicherstellungs-Gesetz).

Der gesetzliche Rahmen für diese Ermächtigungen ist unbestimmt und unklar. Er steUt ausschließlich aul den Krisenbefund oder die Erwartungshaltung der jeweiligen Regierung ab. Die meisten einfachen Notstandsgesetze sind an diese rechtsstaatlich nicht haltbare Norm geknüpft. Eine zusätzliche erhebliche Schwachstelle von Artikel 80 a GG besteht darin, daß dem Gesetzgeber ein politisches Ermessen darüber zugestanden wird, ob er die Notstandsregelungen an dem Vorbehail der parlamentarischen Feststellung des Spannungsfalls binden will oder nicht. Artikel 80a Abs. 1 Satz 1 GG iegt nämlich die Voraussetzungen für die Anwendung der einfachen Notstandsbestimmungen nicht inhaltlich fest, sondern macht deren Anwendung lediglich davon abhängig, daß in den einfachen Notstandsgesetzen bestimmt wird, daß diese Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewendet werden dürfen, Der einfache Gesetzgeber kann damit die Sperrwirkung des Artikels 80 a GG einbauen und nach Belieben streichen. Im Anwendungsfall würde dies bedeuten, daß der vermeindliche Schutz des Artikels 80 a in wichtigen Fällen leerläuft. Bei der Festlegung des Bündnisfalls in Artikel 80 a Abs. 3 GG ging der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages noch davon aus, daß die bestehenden Bündnisverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland es verlangten, daß die Durchführung von Notstandsbeschlüssen der Bündnisgremien von einer Entscheidung des Deutschen Bundestages unabhängig gemacht werden müßten. Diese Bestimmung begegnet verfassungsrechtlich erheblichen Bedenken. Der einlache Gesetzgeber kann ohne weiteres einem Bündnis beitreten. Er ist dann an dessen Alarmplan gebunden, durch weichen ein Spannungsfall oder gar ein Verteidigungsfall ausgelöst werden kann. Artikel 80 a GG gehört damit zu den problematischsten Bestimmungen des Grundgesetzes überhaupt. Seine tatbestandliehe Unbestimmtheit läßt Mißbräuche gerade dann zu, wenn rechtsstaatliehe Klarheit erforderlich ist, nämlich in Zeiten einer krisenhaften politischen Situation.

Die Erforderlichkeit einer Streichung der Absätze 5 und 6 des Artikels 12 a ergibt sich konsequenter Weise aus dem vorher festgestellten. Die Regelung des Artikels 12 a GG insgesamt stellen ohnehin nach allgemeiner Auffassung die wichtigste Grundrechtseinschränkung im Bereich der Notstandsgesetze dar. Die Bedenken gegen diese Regelung begründen sich auf der Unmöglichkeit, im Kriegsfalle irgendwelche Sicherheiten für die Bevölkerung schaffen zu können. Notstandsgesetze jeglicher Art mehren die Illusion, als könne im Zeitalter des Nuklearkrieges durch administrative Maßnahmen das Überleben der Mensehen gesichert werden. Die Berechtigung jedoch, schon in Friedenszeiten Maßnahmen der zivilen Kriegsvorbereitung zu treffen, ist außerordentlich bedenklich.

Dienstverpflichtung und die Verpflichtung an einem bestimmten Arbeitsplatz zu verbleiben, gehören zu den schwerwiegendsten Beschneidungen von Bürgerfreiheiten schlechthin. Die Formulierung "vor dem" Verteidigungsfall ist ebenso wie im "Spannungsfall" viel zu vage und ungenau, um dermaßen eingreifende Verpflichtungen begründen zu können.

Die Absätze 5 und 6 von Artikel 12 a GG sind daher ebenso zu streichen, wie die Bestimmungen des Artikels 8Oa GG.


B. Weiterer Fortgang des Gesetzes


Dieser Vorschlag fand nicht die notwendige Zustimmung. Deshalb wurde er nie Bestandteil des Grundgesetzes.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung