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GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 19 (Regelung seit 28.06.1968)
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten, Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Abgelehnte Änderung zu Art. 19 GG (1988)

Gang der Gesetzgebung:


Bundestag - Gesetzentwurf Fraktion DIE GRÃœNEN 30.09.1988 Drucksache 11/3045

1. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 11/151 21.06.1989 S. 11390D-11396A

Beschluß: S. 11396A - Überweisung: Rechtsausschuss (federführend), Innenausschuss, AfJFFG, Haushausschuss

Bezug: Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes v. 24.6.1968 (Bundesgesetzblatt Teil I, S. 709)

Inhalt: Streichung Art. 10 Abs. 2 Satz 2 und Art. 19 Abs. 4 Satz 3 GG betr. Wiederherstellung des ordentlichen Rechtsweges bei Klagen gegen die Verletzung des Post-, Brief- und Fernmeldegeheimnisses.



A. Bundestag - Gesetzentwurf Fraktion Die Grünen, Drucksache 11/3045, 30.09.1988


Entwurf eines Neununddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 10 Abs. 2, Artikel 19 Abs. 4)

A. Problem
Der Bereich der "Inneren Sicherheit" ist im Begriff, sich in einer Entwicklung kleiner, für sich betrachtet oft harmlos erscheinender Schritte demokratischer Kontrolle zu entziehen. Mit der Verabschiedung der sogenannten Notstandsgesetze am 30. Mai 1968 wurde die Möglichkeit geschaffen, Verletzungen des Post-, Brief- und
Fernmeldegeheimnisses in bestimmten Fällen zu rechtfertigen und die Möglichkeit der Betroffenen, dagegen auf dem ordentlichen Rechtsweg vorzugehen, zu beschränken.
Durch die Zuständigkeit "besonderer Organe oder Hilfsorgane" (Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 GG), die von der Volksvertretung bestellt werden, kann in der Regel keine Einzelfallprüfung erfolgen.

B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf wird die uneingeschränkte Garantie des Rechtsweges wieder hergestellt.

C. Alternativen
keine

D. Kosten
Es entfallen Kosten, die durch die Tagungen der Gremien und Hilfsgremien entstehen, die eine Kontrolle der Geheimdienste leisten sollen.


1. Vorschlag:


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

Artikel 1

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
2. Artikel 19 Abs. 4 Satz 3 wird gestrichen.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



2. Begründung:


Zweck und Tätigkeit der Geheimdienste, insbesondere des Verfassungsschutzes, sind einer politischen Emanzipation der Gesellschaft entgegengerichtet. Ihre Geschichte in der Bundesrepublik Deutschland ist geprägt durch eine Vielzahl von Grundrechtsverletzungen. Die Überwachung und Bespitzelung von Personen wie der des Atomwissenschaftlers Klaus Traube oder des Schriftstellers Günter Wailrall sind hierfür ebenso Symbol geworden wie das sogenannte Celler Loch, der Fall des Geheimagenten Mauss oder die jüngsten Speicherungen von Volkszählungsgegnern/innen und "AIDS-Verdächtigen" in Dateien der Sicherheitsbehörden.

Der Deutsche Bundestag nimmt das 20 jährige Datum der Verabschiedung und des Inkrafttretens der "Notstandsgesetze" zum Anlaß, die Tätigkeit der Geheimdienste einer Überprüfung durch die Betrollenen auI dem Wege der Klage wieder zugänglich zu machen.

Mit der Verabschiedung der "Notstandsgesetze" 1968 wurde mit einem wichtigen Grundsatz der demokratischen Verfassungen gebrochen, der jedem Bürger und jeder Bürgerin, die durch die öffentliche Gewalt in ihren Rechten verletzt wird, den Rechtsweg garantiert. Die Gerichte sind durch die Bestimmungen des Artikels 19 Abs. 4 Satz 3 und des Artikels 10 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz für unzuständig erklärt worden, z. B. bei Abhörmaßnahmen eine Überprüfung vorzunehmen. Zwar sind an Stelle der Gerichte parlamentarisch eingesetzte "Organe oder Hilfsorgane" eingesetzt worden, jedoch erwiesen sie sich für eine wirkungsvolle Kontrolle geheimdienstlicher Tätigkeiten bisher als ungeeignet und unfähig.

Darüber hinaus hat die parlamentarische Kontrolle seit Bestehen des Deutschen Bundestages als ein Instrument der Bürger und Bürgerinnen immer zur Verfügung gestanden - jede/r kann mit Petitionen an das Parlament und die einzelnen Volksvertreter herantreten, so daß die gesonderte Regelung des Artikels 10 Abs. 2 Satz 1 nicht etwa als eine Erweiterung der Bürger/innen-Rechte angesehen werden kann.
Sie kann eine gerichtliche Nachprüfung in keinem Fall ersetzen.

Mit der Wiederherstellung der Rechtsweggarantie soll ein erster Schritt unternommen werden, die Tätigkeit der Geheimdienste aus der Grauzone der Unkontrollierbarkeit stufenweise herauszulösen und den betroffenen Bürgern und Bürgerinnen ein Mindestmaß an "fairem Verfahren" zu garantieren.


B. Weiterer Fortgang des Gesetzes


Dieser Vorschlag fand nicht die notwendige Zustimmung. Deshalb wurde er nie Bestandteil des Grundgesetzes.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 24.09.2007, also nach Abschluss dieser Kommentierung