InsO (Stand 31.12.2012) Insolvenzordnung § 33 Register für Schiffe und Luftfahrzeuge (Regelung seit 01.01.1999) Für die Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Schiffsregister, das Schiffsbauregister und das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gilt § 32 entsprechend. Dabei treten an die Stelle der Grundstücke die in diese Register eingetragenen Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge, an die Stelle des Grundbuchamts das Registergericht.
Zur Ausgangsfassung (Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!) Entwurf der Bundesregierung (Seite 11) § 33 Aufforderung zur Mitteilung von Absonderungsrechten Im Eröffnungsbeschluß sind die Gläubiger aufzufordern, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden. Zu § 33 - Aufforderung zur Mitteilung von Absonderungsrechten Nach geltendem Konkursrecht werden die Personen, die eine zur Konkursmasse gehörige Sache im Besitz haben, durch den Erlaß des „offenen Arrests" bei der Verfahrenseröffnung verpflichtet, dem Konkursverwalter „von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen", Mitteilung zu machen; eine Unterlassung oder Verzögerung der Mitteilung führt zu einer Schadensersatzpflicht (§§ 118,119 KO; ähnlich § 5 Satz 2 Nr. 4 GesO}. Die neue Vorschrift knüpft an diese Regelung an. Sie stellt jedoch nicht mehr auf den Besitz an einer Sache ab, sondern darauf, ob ein Sicherungsrecht an einer beweglichen Sache oder an einem Recht in Anspruch genommen wird. Damit ist der Besitz einer unbelasteten Sache aus dem Vermögen des Schuldners nicht mehr anzeigepflichtig; das entspricht der Regelung in § 34 des Entwurfs, nach der die Schuldner des Schuldners keine Anzeigepflicht haben. Auf der anderen Seite werden von der neuen Vorschrift auch die Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen erfaßt, die sich nicht im Besitz des Gläubigers befinden. Gerade derartige Sicherungsvereinbarungen - wie Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung - haben im heutigen Wirtschaftsleben große Bedeutung. Die diesbezüglichen Ansprüche der Gläubiger sollen dem Verwalter so bald wie möglich bekannt werden; aus den Unterlagen des Schuldners werden sie sich häufig nicht eindeutig ergeben. Bei Sicherungsrechten am unbeweglichen Vermögen dagegen ist eine entsprechende Mitteilungspflicht entbehrlich, da diese Rechte in der Regel ohne Schwierigkeiten dem Grundbuch und den entsprechenden Registern für Schiffe und Luftfahrzeuge entnommen werden können. Zu § 33 erfolgte keine Stellungnahme. Zu § 33 erfolgte keine Gegenäußerung. Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen. In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft") AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen AG = Amtsgericht ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!) ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz AT = Austria, Österreich BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD) BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD) BGH = Bundesgerichtshof (BRD) BRD = Bundesrepublik Deutschland BVerwG = Bundesverwaltungsgericht CH = Schweiz Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag EuGH = Europäischer Gerichtshof EU = Europäische Union h.M. = Herrschende Meinung KSchG = Kündigungsschutzgesetz LAG = Landesarbeitsgericht OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich) OLG = Oberlandesgericht (BRD) OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD) Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag PM = Pressemitteilung m.M. = Mindermeinung Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB str. = strittig, streitig u.a. = unter anderem u.U. = Unter Umständen ZPO = Zivilprozeßordnung |