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GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 45c (Regelung seit 19.07.1975)
(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.

(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 24.01.2008
Vorschlag zur Änderung des GG Artikel 45c (1987)

Gang der Gesetzgebung:


Bundestag - Gesetzentwurf Fraktion DIE GRÃœNEN 19.10.1987 Drucksache 11/983

1. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 11/85 16.06.1988 S. 5719C-5737C

Beschluß: S. 5737C - Überweisung: RechtsA (federführend), AfWIuG, PetA



A. Gesetzentwurf der Fraktion DIE GRÃœNEN, Drucksache 11/983, 19.10.1987


A. Problem
Der wachsenden und begrüßenswerten Zunahme aktiver Bürgerbeteiligung am politischen Wiliensbildungsprozeß, dem Rechtsschutz der Bürgerinnen und Bürger gegenüber Regierung und Verwaltung sowie den Kontrollmöglichkeiten der Bürgerinnen, Bürger und des Parlaments gegenüber Exekutive und Verwaltung soll im Wege einer Ergänzung der Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages Rechnung getragen werden.
B. Lösung
Die vorgeschlagene Änderung des Grundgesetzes sieht die Erstreckung der dem Petitionsausschuß aus Artikel 45 c Abs. 2 GG erwachsenden Befugnisse auch auf Petitionen in der Form von "Bitten" im Sinne von Artikeln 17, 45c Abs. 1 GG vor.
c. Alternativen
keine
D. Kosten
keine


1. Vorschlag


Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45 c)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

Artikel 1

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGB!. S. 1) wird wie folgt geändert:

In Artikel 45c Abs. 2 werden nach den Worten "Die Befugnisse des Ausschusses zur überprüfung von die Worte "Bitten und" eingefügt.

Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündigung in Kraft.


2. Begründung


Die von allen Parteien übereinstimmend festgestellte zunehmende Staats- und Parlamentsverdrossenheit gründet auf zahlreichen Ursachen. Da Demokratie von der Zustimmung und Mitwirkung ihrer Bürgerinnen und Bürger lebt, müssen verstärkt Überlegungen dahin gehend angestellt werden, welche Maßnahmen zu einer bürgernäheren und weniger anonymen Arbeit des Parlaments geeignet sind.

Eines der geeigneten Mittel, um diese Entwicklung zu unterstützen, ist die in Artikel 17 des Grundgesetzes "jedermann" eingeräumte Möglichkeit, "sich einzeln oder in Gemeinschaft schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden."

Der Gesetzgeber hat dies erkannt und im Jahre 1975, mit der Einrichtung des Artikels 45 c im Grundgesetz reagiert, wonach der Deutsche Bundestag einen Petitionsausschuß bestellt, "dem die Behandlung der nach Artikel 17 an an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt".

In der Praxis des Petitionsausschusses hat sich herausgestellt, daß den ..Bitten" , insbesondere wenn diese in Form sogenannter Massenpetitionen an den Deutschen Bundestag herangetragen werden (bei 35 376 Eingaben in der 10. Wahlperiode - Stand 31. Dezember 1985 - handelte es sich um 3390 Eingaben zur Bundesgesetzgebung sowie 27 Massenpetttionen mit insgesamt 227 694 Unterzeichnern), mindestens gleichrangige Behandlung mit den "Beschwerden" zukommen muß.

Die begrüßenswerte Zunahme aktiver Bürgerbeteiligung am politischen Willensbildungsprozeß über Petitionen soll nicht durch die unvollständige Reform von 1975 weiter behindert werden.

Die Reichweite und anhaltend wachsende Bedeutung des Petitionswesens über die "Abhilfe im konkreten, vorgetragenen Fall", ("Beschwerde") hinaus macht die Ergänzung in Artikel 45 c GG notwendig.



B. Weiterer Fortgang des Gesetzes

Dieser Vorschlag fand nicht die notwendige Zustimmung. Deshalb wurde er nie Bestandteil des Grundgesetzes.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung