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GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 45c (Regelung seit 19.07.1975)
(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.

(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 24.01.2008
Vorschlag zur Einfügung eines Artikels 45c (1988)

Gang der Gesetzgebung:


Bundestag - Gesetzentwurf Wartenberg (Berlin), SPD; Dr. Penner, SPD; und andere; SPD 13.12.1988 Drucksache 11/3729

1. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 11/122 26.01.1989 S. 8978A-8993B

Beschluß: S. 8993B - Überweisung: RechtsA (federführend), AfWIuG, InnenA, HaushA



A. Gesetzentwurf Wartenberg (Berlin), SPD; Dr. Penner, SPD; und andere; SPD, Drucksache 11/3729, am 13.12.1988


A. Problem
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem richtungsweisenden Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bekräftigt und darüber hinaus festgestellt, daß die Beteiligung unabhängiger Datenschutzbeauftragter von erheblicher Bedeutung für einen effektiven Schutz dieses Rechtes ist. Es entspricht der Erfüllung eines Verfassungsauftrages, die Stellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu verbessern und seine Unabhängigkeit zu verstärken.
B. Lösung
Mit der angestrebten Verfassungsänderung soll die Institution des Bundesbeauftragten für den Datenschutz verstärkt werden. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, der bisher organisatorisch im Bereich des Bundesministers des Innern als Selbstkontrollorgan der Exekutive angesiedelt war, soll in Zukunft - nach dem Vorbild des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages - als Hilfsorgan des Parlaments ausgestaltet und dem Deutschen Bundestag organisatorisch zugeordnet werden. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Deutschen Bundestag gewählt. Die nähere Ausgestaltung dieser Institution wird in den §§ 22 bis 28 des Entwurfs eines Bundes-Informationsschutzgesetzes (Drucksache 11/3730) geregelt.

C. Alternativen
keine

D. Kosten
keine


1. Vorschlag


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

Artikel I

Das Grundgesetz für die Bunctesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBL I S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBL I S. 1481), wird wie folgt geändert:

Nach Artikel 45 c wird folgender Artikel 45 d eingefügt:

"Artikel 45 d

Der Bundestag wählt auf Vorschlag der Bundesregierung einen Bundesbeauftragten tür den Datenschutz. Er hat die Aufgabe, die Beachtung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch die öffentlichen Stellen des Bundes zu kontrollieren und den Bundestag bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle in dieser Hinsicht zu unterstützen. Die Rechtsstellung und die Befugnisse des Bundesbeauftragten werden durch ein Bundesgesetz geregelt. "

Artikel II
Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft.


2. Begründung


Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 die besondere Bedeutung der Beteiligung unabhängiger Datenschutzbeauftragter für einen wirksamen Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechtes herausgestellt.

Die mit dem Bundesdatenschutzgesetz vom 27. Januar 1977 geschaffene Institution des Bundesbeauftragten für den Datenschutz hat sich im Laufe ihres über lOjährigen Bestehens grundsätzlich bewährt.

Davon zeugen nicht zuletzt die sehr informativen jährlichen Tätigkeitsberichte. Sie haben maßgeblich dazu beigetragen, in einer größeren Öffentlichkeit ein Bewußtsein für die Probleme der Verarbeitung personenbezogener Informationen zu schaffen. Von der Institution des Bundesbeauftragten für den Datenschutz gingen wichtige Impulse lür die Gesetzgebungsarbeit aus.

Dieses Datenschutzkonuollorgan war bisher als Selbstkontrollorgan der Exekutive ausgestaltet und organisatorisch beim. Bundesminister des Innem eingerichtet, unterstand seiner Dienstaufsicht, seine Personal- und Sachausstaltung wurde im Haushaltsplan des Bundesministeriums des Innem ausgewiesen, es bestand eine gemeinsame Personalwirtschaft. Diese bisherige Angliederung der Institution des Bundesbeauftragten für den Datenschutz an den Bundesminister des Innem, konnte - besonders in dem in dieser Hinsicht sehr sensiblen Bereich der Inneren Sicherheit - in der Öffentlichkeit den Eindruck erwecken, als sei der Bundesbeauftragte in seiner Tätigkeit nicht völlig unabhängig. Wie zahlreiche Zuschriften und Veröffentlichungen in den Medien belegen, ist dieser Eindruck in der Tat in den letzten Jahren wiederholt entstanden.

Die angestrebte Ausgestaltung der Institution des Bundesbeauftragten für den Datenschutz - nach dem bewährten Vorbild des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages - als Hilfs- und Kontrollorgan des Parlaments sowie dessen organisatorische Anbindung an den Deutschen Bundestag sind geeignet, die Unabhängigkeit des Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu stärken und den politischen und praktischen Rang des Datenschutzes - auch im Bewußtsein einer breiten Öffentlichkeit - zu erhöhen.

Auch die vorgesehene Wahl des Bundesbeauftragten für den Datenschutz durch den Deutschen Bundestag stärkt seine Stellung. Das Zwei-Drittel-Quorum für die Wahl des Bundesbeauftragten (vgL § 22 des Entwurfs eines Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen - Bundes-Infonnationsschutzgesetz BISG, Drucksache 11/3730) soll gewährleisten, daß sich die Fraktionen auf eine unabhängige, fachlich ausgewiesene und angesehene Persönlichkeit einigen.

In dem vorgeschlagenen Arlikel45 d GG wird die grundsätzliche AufgabensteIlung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz geregelt, nämlich die Beachtung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch die Stellen des Bundes zu kontrollieren und den Bundestag bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle in diesem Bereich zu unterstützen. Die nähere Ausgestaltung der Institution des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, seiner Aufgaben und Befugnisse werden durch ein besonderes Gesetz geregelt (vgL dazu §§ 22 bis 28- des Entwurfs eines Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen, Drucksache 11/3730).

Der Artikel 2 des Gesetzes enthält die übliche Klausel über das Inkrafttreten.



B. Weiterer Fortgang des Gesetzes


Dieser Vorschlag fand nicht die notwendige Zustimmung. Deshalb wurde er nie Bestandteil des Grundgesetzes.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung