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GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 87 (Regelung seit 15.11.1994)
(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 07.02.2008
Abgelehnte Änderung zu Art. 87 GG (1993)

Inhalt

Änderung der Art 24 und 87a Grundgesetz: Einsatz von Angehörigen der Streitkräfte nur für friedenserhaltende Maßnahmen ohne Kampfauftrag im Rahmen der Vereinten Nationen sowie zur Bekämpfung von Umweltschäden, für humanitäre Hilfeleistungen und Maßnahmen der Katastrophenhilfe auf Anforderung der Vereinten Nationen oder betroffener Staaten. Keine Kostenangabe.


Gang der Gesetzgebung:

Bundestag - Gesetzentwurf Norbert Gansel, SPD; Dr. Jürgen Meyer (Ulm), SPD; und andere; SPD 23.06.1992 Drucksache 12/2895

Bundestag - Begründung SPD 10.03.1993 Drucksache 12/4534

1. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 12/101 22.07.1992 S. 8608A, B-8613A

Bundestag - Plenarprotokoll 12/101 22.07.1992 S. 8613A-8655A, C, 8658B-D/Anl

Beschluß: S. 8655C - Überweisung: RechtsA (federführend), AuswA, InnenA, VgA, AfUmwelt, HaushA



A. Gesetzentwurf der Abgeordneten Norbert Gansei, Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Robert Antretter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD, Drucksache 12/2895 23. 06. 1992

Vorschlag


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

Artikel I

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBL S. 1) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird als Absatz 3 eingefügt:

"(3) Der Bund kann den Vereinten Nationen Angehörige der Streitkräfte nur für friedenserhaltende Maßnahmen ohne Kampfauftrag unterstellen; den Vereinten Nationen oder betraffenen Staaten sollen auf Anforderungunbewaffnete Angehörige der Streitkräfte zur Bekämpfung von Umweltschäden, für humanitäre Hilfeleistungen und Maßnahmen der Katastrophenhilfe zur Verfügung gestellt werden."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Drucksache 12/2895 Deutscher Bundestag

2. Artikel 87 a wird wie folgt geändert:

Absatz 2 wird wie folgt neu gefaßt:

"(2) Außer zur Landesverteidigung und zur Verteidigung im Rahmen vertraglich vereinbarter Beistandspflichten dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt. Für friedenserhaltende Maßnahmen nach Artikel 24 Abs. 3 kann der Bund dem Generalsekretär der Vereinten Nationen auf sein Ersuchen und bei Vorliegen eines Beschlusses des Sicherheitsrates sowie mit Zustimmung der am Konflikt beteiligten Staaten Angehörige der Streitkräfte unterstellen, die nur mit leichten Waffen zum Selbstschutz ausgerüstet sind und sich als Berufsund Zeitsoldaten für solche Maßnahmen freiwillig gemeldet haben. Zur Beteiligung an derartigen Maßnahmen bedarf die Bundesregierung der Zustimmung des Deutschen Bundestages,"

Artikel2

Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft.




B. Begründung zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Norbert Gansei, Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Robert Antretter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD, Drucksache 12/4534 (zu Drucksache 12/2895), 10.03.1993


Allgemeiner Teil

1. Die internationale Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland und die Glaubwürdigkeit ihrer Außenpolitik machen es erforderlich, die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen für eine Beteiligung einzelner Bundeswehreinheiten an friedenserhaltenden Maßnahmen der Vereinten Nationen ohne Kampfauftrag (sogenannte Blauhelm- Einsätze) und für eine Beteiligung unbewaffneter Angehöriger der Streitkräfte bei der Bekämpfung von Umweltschäden, humanitären Hilfeleistungen und der Katastrophenhilfe im Ausland.

Blauhelm-Einsätze haben sich in der Geschichte der Vereinten Nationen als ein wirksames Mittel erwiesen, Kriegshandlungen zu verhindern und Waffenstillstände zu sichern. Die Bundesrepublik Deutschland kann nicht länger solche Einsätze in Krisengebieten fordern, ohne selbst zur Beteiligung daran bereit zu sein. Unsere Geschichte gebietet Zurückhaltung, verbietet aber auch Verweigerung, zurnal solche Einsätze nur mit Zustimmung der Konfliktparteien zulässig sind. Darüber besteht breite politische Übereinstimmung im Deutschen Bundestag. Es erscheint deshalb angezeigt, jetzt die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um die Teilnahme der Bundeswehr an etwa 95 v. H. aller Einsätze, wie sie bislang unter der Verantwortung der Vereinten Nationen stattgefunden haben, zu ennöglichen. Dem Wesen der Wehrpflicht entspricht es. daß Grundwehrdienstleistende an solchen Einsätzen, die nicht der Verteidigung dienen, nicht teilnehmen dürfen. Wegen der generellen Risiken für Menschenleben und der außenpolitischen Bedeutung von Blauhelm-Einsätzen ist die Zustimmung des Deutschen Bundestages erforderlich.

Auch soll die Beteiligung unbewaffneter Angehöriger der Streitkräfte bei der Bekämpfung von Umweltschäden, humanitären Hilfeleistungen und der Katastrophenhilfe im Ausland geregelt werden.

An solchen Einsätzen können Wehrpflichtige als Freiwillige teilnehmen. Sie sind aber nicht dazu verpflichtet. Da ein militärischer Mißbrauch ausgeschlossen erscheint, bedarf es keiner Zustimmung des Deutschen Bundestages. Vielmehr ist bereits in der Verfassung zum Ausdruck zu bringen, daß derartige Einsätze auf Anforderung der Vereinten Nationen oder betroffener Staaten grundsätzlich gewollt sind und der Bund der Anforderung entsprechen soll.

2. Das Grundgesetz regelt in Artikel 87 a zusammenfassend und abschließend die Aufgaben und die Einsatzbereiche der Streitkräfte. Soweit der Einsatz nach außen gerichtet ist, beschränkt er sich auf die Verteidigung, und zwar auch im Rahmen von VerteidigungsbÜlldnissen. Sonstige Einsätze sind nach Artikel 87 a Abs. 2 nur erlaubt, "soweit es dieses Grundgesetz ausdrücklich zuläßt". Dieses ist bisher nur für Einsätze im Inland im Verteidigungs- und Spannungsfall und im sonstigen inneren Notstand bzw. "bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall" geregelt (Artikel 87 a Abs. 3 und 4 bzw. Artikel 35 Abs. 2 und 3 GG). Wegen der Übertragung von Hoheitsgewalt, die mit der Unterstellung der Streitkräfte unter die Vereinten Nationen verbunden ist, werden diese Einsätze durch die Einfügung eines neuen Absatzes 3 in Artikel 24 GG zugelassen. Hierbei handelt es sich um die völkerrechtlich bedeutsame Komplementärregelung zu Artikel 87 a GG; gleichzeitig wird klargestellt, daß der Bund bei der Übertragung von Hoheitsrechten an die durch das Verfassungsrecht gezogenen Grenzen gebunden ist. In Artikel 87 a Abs. 2 (neu) werden die Voraussetzungen des Einsatzes von Blauhelmen im einzelnen geregelt, und zwar so, wie sie sich völkergewohnheitsrechtlich herausgebildet haben. Die Teilnahme von Wehrpflichtigen wird ausgeschlossen.

Da auch bei der Bekämpfung von Umweltschäden, humanitären Hilfeleistungen und der Katastrophenhilfe durch unbewaffnete Angehörige der Streitkräfte die Übertragung von Hoheitsgewalt in Betracht kommt, werden sie ebenfalls in Artikel 24 Abs. 3 (neu) geregelt. Bei diesen Maßnahmen genügt wahlweise die Anforderung der Streitkräfte durch die Vereinten Nationen oder betroffene Staaten.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1


In Artikel 24 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBL I S. 2086) wird ein neuer Absatz 3 eingefügt.

Zu Buchstabe a

Während dem Bund durch Absatz 1 der Vorschrift die Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen und durch Absatz 2 die Einordnung in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit gestattet wird, soll der neue Absatz 3 in bestimmten Fällen die Unterstellung der Streitkräfte unter fremde Hoheitsgewalt ermöglichen. Diese in ArtIkel 87 a Abs. 2 Satz 2 und 3 (neu) näher geregelte Möglichkeit wird beschränkt auf die Beteiligung an friedenserhaltenden Maßnahmen der Vereinten Nationen ohne Kampfauftrag (sogenannte Blauhelm-Einsätze).

Weiterhin sollen tmbewaffnete Angehörige der Streitkräfte den Vereinten Nationen zur Bekämpfung von Umweltschäden. für hwnanitäre Hilfeleistungen und Maßnahmen der Katastrophenhille zur Verfügung gestellt werden; dies soll auch auf Anforderung einzelner betroffener Staaten geschehen.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich wn eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 2

ArtIkel 87 a Abs. 2 Satz 1 in der vorgeschlagenen Fassung gibt die derzeitige Rechtslage wieder. Lediglich zur Verdeutlichung werden die beiden Formen der Verteidigung ausdrücklich genannt, nämlich die des eigenen Landes und diejenige im Rahmen vertraglicher Beistandspflichten.

Satz 2 enthält demgegenüber die nähere Ausgestaltung der durch Artikel 24 Abs. 3 (neu) erweiterten Einsatzmöglichkeiten der Streitkräfte im Ausland.

Erforderlich ist ein Ersuchen des Generalsekretärs sowie ein Beschluß des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und die Zustimmung der am Konflikt beteiligten Staaten. Weil Kampfaufträge ausgeschlossen sind, ist lediglich eine leichte Bewaffnung vorgesehen, die dem Selbstschutz dient. GrundwehrdiensUeistende kommen für derartige Einsätze nicht in Betracht.

Da der Einsatz der Streitkräfte nach außen schon bisher der Mitwirkung des Deutschen Bundestages bedarf (Artikel 115a Abs. 1 GG), ist es gerechtfertigt, in Satz 3 die Beteiligung an Blauhelm-Einsätzen ebenfalls von der Zustimmung des Deutschen Bundestages abhängig zu machen, wobei jedoch die einfache Mehrheit ausreicht.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift enthält gemäß Artikel 82 Abs. 2 Satz 1 GG eine Inkrafttretens-Bestimmung.



C. Weiterer Fortgang des Gesetzes


Dieser Vorschlag fand nicht die notwendige Zustimmung. Deshalb wurde er nie Bestandteil des Grundgesetzes.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung