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GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. (Regelung seit ..)
Franz-Anton Plitt
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Stand: 11.03.2008
Abgelehnte Änderung des Grundgesetzes (Einfügung eines Artikels 106b)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


Inhalt:

Einfügung Art. 106b Grundgesetz: aufgabenspezifische Finanzierungsregelung (Ausgleichspflicht des Bundes) im Zusammenhang mit der Einführung eines einheitlichen Systems der Erwerbsintegration von Arbeitslosenhilfe- und Sozialhilfeempfängern in kommunaler Trägerschaft. Mittel- und langfristig ergeben sich gesamtstaatliche Kostenentlastungen.


Gang der Gesetzgebung:

Bundestag - Gesetzentwurf CDU/CSU 08.09.2003 Drucksache 15/1527

1. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 15/60 11.09.2003 S. 5103A-5140B
Beschluss: S. 5140B - Überweisung: Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit (federführend), Innenausschuss, Sportausschuss, Rechtsausschuss, Finanzausschuss, Verteidigungsausschuss, Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung, Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung, Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Ausschuss für Tourismus, Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union, Ausschuss für Kultur und Medien, Haushaltsausschuss

Bundestag - Beschlussempfehlung Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit 15.10.2003 Drucksache 15/1728

Bundestag - Bericht Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit 16.10.2003 Drucksache 15/1749

2. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 15/67 (neu) 17.10.2003 S. 5736A-5758C, 5827A-5832D/Anl
Beschluss: S. 5758C - Ablehnung Drucksache 15/1527


A. Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU, Bundestag-Drucksache 15/1527, 08.09.2003


A. Problem

Der mit der bundesgesetzlichen Einführung eines einheitlichen Systems der Erwerbsintegration von Arbeitslosenhilfe- und Sozialhilfeempfängern in kommunaler Trägerschaft verbundene Finanztransfer über die Länder auf die Kommunen bedarf einer verfassungsrechtlichen Grundlage, die einen dauerhaften und dynamisierten Belastungsausgleich zwischen Bund und Ländern sicherstellt.

B. Lösung

Durch die Einfügung eines Artikels 106b GG wird eine aufgabenspezifische Finanzierungsregelung getroffen, die eine finanzielle Ausgleichspflicht des Bundes begründet. Die Veränderung der Finanzströme entspricht damit der Veränderung in den Aufgabenzuweisungen.

C. Alternativen

Eine gestufte Finanzierung über eine veränderte Umsatzsteuerverteilung zwischen Bund und Ländern und einen modifizierten kommunalen Finanzausgleich kann einen sachgerechten Belastungsausgleich nicht sicherstellen.

Einer Finanzierungsregelung durch Änderung des Artikels 104a Abs. 3 GG steht entgegen, dass die Länder nach Artikel 104a Abs. 5 GG die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben zu tragen haben. Ein angemessener Belastungsausgleich setzt voraus, dass auch die im Rahmen der neuen kommunalen Aufgabe der Erwerbsintegration anfallenden Verwaltungskosten bei der Kompensation der Belastungsverschiebungen berücksichtigt werden.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Die Verlagerung der bislang vom Bund zu tragenden Kosten der Arbeitslosenhilfe (so genannte passive Geldleistungen für den Lebensunterhalt, Sozialversicherungsbeiträge, aktivierende Hilfen der Arbeitsvermittlung usw.) auf die künftigen Träger der Existenzsicherung führt nach gegenwärtigen Schätzungen zu einer Entlastung des Bundes von rd. 19 Mrd. Euro im Jahr 2005. Das auf Grundlage der Verfassungsänderung einzuführende Erstattungsverfahren nach § 133 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 EGG) sieht vor, die bei den zukünftigen Trägern der Existenzsicherung (Landkreise und kreisfreieStädte) im gleichen Umfang entstehenden Belastungen und die zusätzlichen Personal- und Sachkosten über die Länder vollständig auszugleichen.

Das vorgesehene Erstattungsverfahren stellt – anders als das Ausbringen von jährlichen Festbeträgen – sicher, dass alle Beteiligten zielstrebig ein Mehr an Beschäftigung verfolgen und auch der Bund an Einsparbeiträgen partizipiert. Andererseits ist das Erstattungsverfahren auch ein aus kommunaler Sicht unverzichtbares Korrektiv für den Fall einer von den Kommunen und den Ländern nicht ausreichend abzuwehrenden Zunahme der Arbeitslosigkeit, soweit ihre Folgen nicht durch die Leistungen der Arbeitslosenversicherung abgedeckt werden.

Mittel- und langfristig sind gesamtstaatliche Entlastungen durch Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit und Gewinnung von Arbeitsmöglichkeiten auch im Niedriglohnsektor zu erwarten.

E. Sonstige Kosten

Keine

F. Gleichstellungspolitische Bedeutung

Keine


1. Vorschlag


Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Einfügung eines Artikels 106b)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

Artikel 1

Nach Artikel 106a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2863) geändert worden ist, wird folgender Artikel 106b eingefügt:

„Artikel 106b

(1) Den Ländern steht ab dem 1. Januar 2005 für diejenigen durch Arbeitslosigkeit verursachten Aufwendungen, für die keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung bereit stehen, ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2 unberücksichtigt.

(2) Die Länder stellen durch Gesetz sicher, dass die vom Bund erstatteten Aufwendungen in voller Höhe an die zuständigen Träger weitergeleitet werden.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


2. Begründung


Zu Artikel 1

Die Vorschrift dient der verfassungsrechtlichen Absicherung der geplanten Einführung eines einheitlichen Systems der Erwerbsintegration von Arbeitslosenhilfe- und Sozialhilfebeziehenden in kommunaler Trägerschaft. Im Hinblick auf die erforderlichen Finanztransfers werden durch eine aufgabenspezifische Sonderregelung – im Unterschied zu Artikel 104a Abs. 3 GG – neben den Zweckausgaben auch die Verwaltungsausgaben erfasst. Der Bundesgesetzgebung wird ein weitreichender Gestaltungsspielraum eingeräumt, um außerhalb des bundesstaatlichen Finanzausgleichs einen dauerhaften, dynamisierten Belastungsausgleich zwischen Bund und Ländern unter Berücksichtigung der regional unterschiedlichen fiskalischen Auswirkungen auf die Länder herbeizuführen. Für die Ausgleichszahlungen könnte ein Verteilungsschlüssel in Betracht kommen, der einerseits Belastungsverschiebungen zwischen den Ländern hinreichend Rechnung trägt, andererseits jedoch auch Anreize für eine konsequente und zielorientierte Umsetzung der Sozialhilfereform bietet.

Geregelt wird der Transfer von Finanzmitteln von der Bundes- auf die Landesebene. Die Länder regeln intern, wie die Mittel auf die Träger der Existenzsicherung verteilt werden.

Absatz 2 soll gewährleisten, dass die Länder bei der gesetzlichen Ausgestaltung des Ausgleichs die vom Bund erstatteten Aufwendungen in voller Höhe an die zuständigen Träger weiterleiten.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes.


B. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit(9. Ausschuss), Bundestag-Drucksache 15/1728, 15.10.2003


( a) bis d) und f) bis g) andere Rechtsvorschriften)

e) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 15/1527 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
(Einfügen eines Artikels 106b)

A. Problem

Der mit der bundesgesetzlichen Einführung eines einheitlichen Systems der Erwerbsintegration von Arbeitslosenhilfe- und Sozialhilfeempfängern in kommunaler Trägerschaft verbundene Finanztransfer über die Länder auf die Kommunen bedarf einer verfassungsrechtlichen Grundlage, die einen dauerhaften und dynamisierten Belastungsausgleich zwischen Bund und Ländern sicherstellt. Durch die Einfügung eines Artikels 106b GG soll eine aufgabenspezifische Finanzierungsregelung getroffen weren, die eine finanzielle Ausgleichspflicht des Bundes begründet. Die Veränderung der Finanzströme entspreche damit der Veränderung in den Aufgabenzuweisungen.

B. Lösung

Ablehnung des Gesetzentwurfs der Fraktion der CDU/CSU auf Drucksache 15/1527 mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP

C. Alternativen

Ablehnung der Gesetzentwürfe, Annahme anderer Vorlagen bzw. Verfolgung anderer Konzepte.

D. Kosten/Finanzielle Auswirkungen

Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU auf Drucksache 15/1527

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Die Verlagerung der bislang vom Bund zu tragenden Kosten der Arbeitslosenhilfe (so genannte passive Geldleistungen für den Lebensunterhalt, Sozialversicherungsbeiträge, aktivierende Hilfen der Arbeitsvermittlung usw.) auf die künftigen Träger der Existenzsicherung führt nach gegenwärtigen Schätzungen zu einer Entlastung des Bundes von rd. 19 Mrd. Euro im Jahr 2005. Das auf Grundlage der Verfassungsänderung einzuführende Erstattungsverfahren nach § 133 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 EGG) sieht vor, die bei den zukünftigen Trägern der Existenzsicherung (Landkreise und kreisfreie Städte) im gleichen Umfang entstehenden Belastungen und die zusätzlichen Personal- und Sachkosten über die Länder vollständig auszugleichen.

Das vorgesehene Erstattungsverfahren stellt – anders als das Ausbringen von jährlichen Festbeträgen – sicher, dass alle Beteiligten zielstrebig ein Mehr an Beschäftigung verfolgen und auch der Bund an Einsparbeiträgen partizipiert. Andererseits ist das Erstattungsverfahren auch ein aus kommunaler Sicht unverzichtbares Korrektiv für den Fall einer von den Kommunen und den Ländern nicht ausreichend abzuwehrenden Zunahme der Arbeitslosigkeit, soweit ihre Folgen nicht durch die Leistungen der Arbeitslosenversicherung abgedeckt werden.

Mittel- und langfristig sind gesamtstaatliche Entlastungen durch Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit und Gewinnung von Arbeitsmöglichkeiten auch im Niedriglohnsektor zu erwarten.

Sonstige Kosten

Keine


Beschlußempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

4. den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1527 abzulehnen,

( von 1. bis 4. andere Rechtsvorschriften)


C. Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit (9. Ausschuss), Bundestag-Drucksache 15/1749, 16.10.2003


( a) bis d) und f) bis g) andere Rechtsvorschriften)

e) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 15/1527 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
(Einfügen eines Artikels 106b)

Bericht der Abgeordneten Klaus Brandner, Karl-Josef Laumann, Dr. Thea Dückert und Dirk Niebel

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisungen, Voten der mitberatenden Ausschüsse, abgelehnte Änderungsanträge und Abstimmungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Allgemeines

Die Gesetzentwürfe der Fraktion der CDU/CSU auf den Drucksachen 15/1523 und 15/1527 und der Antrag der Fraktion der FDP auf Drucksache 15/1531 sind in der 60. Sitzung des Deutschen Bundestages am 11. September 2003 jeweils an den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit zur federführenden Beratung und – bis auf den Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft – an die selben Ausschüsse wie der Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1515 und zusätzlich dem Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union und dem Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen worden. Die Gesetzentwürfe auf den Drucksachen 15/1516, 15/1527 und der Antrag der Fraktion der FDP auf Drucksache 15/1531 sind dem Haushaltsausschuss nur zur Mitberatung und nicht nach § 96 GO-BT überwiesen worden.

(andere Rechtsvorschriften)

Voten der mitberatenden Ausschüsse

e) Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1527

Der Innenausschuss, der Finanzausschuss, der Haushaltsausschuss, der Verteidigungsausschuss, der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung, der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung, der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, der Ausschuss für Tourismus und der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union haben den Gesetzentwurf in ihren Sitzungen am 15. Oktober 2003 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP empfohlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 15. Oktober 2003 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU empfohlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

Der Sportausschuss und der Ausschuss für Kultur und Medien haben den Gesetzentwurf in ihren Sitzungen am 15. Oktober 2003 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP empfohlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

(andere Rechtsvorschriften)

Abgelehnte Änderungsanträge

Folgender Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU auf Drucksache 15/1527 (Änderung des Grundgesetzes) auf Ausschussdrucksache 15(9)781 fand ebenfalls keine Mehrheit:

Artikel 106b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

(1) Den Ländern steht ab dem 1. Januar 2005 für diejenigen durch Arbeitslosigkeit verursachten Aufwendungen, für die keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung bereit stehen und die aufgrund bundesgesetzlicher Verpflichtungen entstehen, ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Begründung

Klarstellung des Gewollten entsprechend dem Ergebnis der Sachverständigenanhörung vom 8. Oktober 2003. Eine Erstattungspflicht des Bundes kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn er als Bundesgesetzgeber für die entstandenen Belastungen verantwortlich ist.

(andere Rechtsvorschriften)

Beratungen im federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit

Der Ausschuss fürWirtschaft und Arbeit hat in seiner 30. Sitzung am 11. September 2003 beschlossen, zu den Gesetzentwürfen auf den Drucksachen 15/1515, 15/1516, 15/1523, 15/1527 und zu dem Antrag auf Drucksache 15/1531 am 8. Oktober 2003 zwei öffentliche Anhörungen durchzuführen. Er hat alle Vorlagen in seiner 32. Sitzung am 24. September 2003 beraten und dabei beschlossen, den Antrag der Fraktion der FDP auf Drucksache 15/1576 in die öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1515 einzubeziehen. In seiner 33. und 34. Sitzung am 8. Oktober 2003 führte er die beiden öffentlichen Anhörungen durch.

Der Ausschuss setzte seine Beratungen in seiner 35. Sitzung am 13. Oktober 2003 fort und schloss die Beratungen in seiner 36. Sitzung am 15. Oktober 2003 ab.

e) Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1527

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1527 und die von der Fraktion der CDU/CSU auf Ausschussdrucksache 15(9)781 eingebrachten Änderungsanträge wurde mit der Mehrheit der Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenhaltung der Fraktion der FDP abgelehnt.

(andere Rechtsvorschriften)

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

e) Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1527

Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes flankiert das Existenzgrundlagengesetz auf Drucksache 15/1523 durch die Einfügung eines Artikels 106b in das Grundgesetz, der eine aufgabenspezifische Finanzierungsregelung vorsieht.

(andere Rechtsvorschriften)

III. Öffentliche Anhörungen

2. Öffentliche Anhörung zu den Gesetzentwürfen auf den Drucksachen 15/1516, 15/1523, 15/1527 und dem Antrag auf Drucksache 15/1531

Zu der öffentlichen Anhörung, die ebenfalls am 8. Oktober 2003 als 34. Sitzung stattfand, haben die Anhörungsteilnehmer schriftliche Stellungnahmen abgegeben, die in der Ausschussdrucksache 15(9)646 zusammengefasst wurden.

Themenkatalog der öffentlichen Anhörung

Grundsicherung für Arbeitslose
Fördern und Fordern
– Grundsätze
Anspruchsvoraussetzungen
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
– Eingliederungsvereinbarung
– Fallmanagement
– JobCenter/Vermittlungsagenturen als einheitliche Anlaufstelle
– Eingliederungsleistungen
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
– Materielle Sicherung bei Arbeitslosigkeit
– Einbeziehung in die Sozialversicherung
Anreize und Sanktionen
Aufgaben- und Finanzverantwortung
– Trägerschaft und Finanzierung
– Mitwirkung der Kommunen und Dienste anderer Träger
Einführung eines Kinderzuschlages
Reform des Wohngeldgesetzes
Niedriglohnsektor

Folgende Sozialpartner, Verbände, wissenschaftliche Institute und Einzelsachverständige haben an der Anhörung teilgenommen:

Sozialpartner und Verbände

-Deutscher Gewerkschaftsbund
-Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
-Bundesanstalt für Arbeit
-Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
-Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen
-Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände
-Bundesarbeitsgemeinschaft Arbeit e. V.
-Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege
-Deutscher Frauenrat
-Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft

Wissenschaftliche Institute und Einzelsachverständige

-Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesanstalt für Arbeit
-Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschunge. V., Essen
-ifo Institut für Wirtschaftsforschung e. V., München
-Wirtschafts- und sozialwissenschaftliches Institut in der Hans-Böckler-Stiftung
-Institut der Deutschen Wirtschaft
-Prof. Dr. Winfried Boecken, Universität Konstanz
-Erich Pipa, Sozialdezernent, Kreisausschuss Mainz-Kinzig-Kreis, Hanau
-Prof. Dr. Werner Jann, Universität Potsdam
-Dr. Christine Fuchsloch, Richterin am Landessozialgericht Berlin
-Wolfgang Sartorius, Gesamtleiter Erlacher Höhe, soziales Beschäftigungsunternehmen
-Jason Turner, Wisconsin, USA

Nachstehend werden die wesentlichen Aussagen der Verbände, Institutionen und Sachverständigen komprimiert dargestellt.

Für Prof. Dr. Winfried Boecken, Universität Konstanz, machten die Regelungen des SGB XII-E im Existenzgrundlagengesetz der Fraktion der CDU/CSU deutlich, dass über die Ausschlussregelung des § 21 SGB XII-E auf erwerbsfähige hilfesuchende Personen ein mittelbarer Zwang ausgeübt werde, eine angebotene und zumutbare Erwerbstätigkeit (bzw. Beschäftigung nach § 18 SGB XII-E oder Hilfe nach § 19 SGB XII-E) aufzunehmen, wollten sie nicht die Kürzung oder sogar Versagung des Anspruchs auf Hilfe zur Existenzsicherung gegenwärtigen. Diese Koppelung zwischen der Verpflichtung bzw. Bereitschaft zur Aufnahme einer angebotenen und zumutbaren Erwerbstätigkeit für erwerbsfähige hilfesuchende Personen unter Auferlegung der Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit und der Gewährung von Leistungen zur Existenzsicherung sei verfassungsrechtlich zulässig. Gegen die Einführung einer spezifischen finanzverfassungsrechtlichen Lastenverteilungsregelung im Verhältnis zwischen dem Bund und den Ländern, wie sie die Fraktion der CDU/CSU in dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Bundestagsdrucksache 15/1527) vorsehe, bestünden im Grundsatz keine Bedenken.

(andere Aussagen der Verbände, Institutionen und Sachverständigen)


D. Weiterer Fortgang des Gesetzes


Dieser Vorschlag fand nicht die notwendige Zustimmung. Deshalb wurde er nie Bestandteil des Grundgesetzes.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung