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Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. (Regelung seit ..)
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Stand: 24.03.2008
Abgelehnte Änderung des Grundgesetzes(Artikel 23) zur Einführung eines Volksentscheids über eine europäische Verfassung (2005)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


Inhalt:

Ergänzung Art. 23 Grundgesetz: Einführung eines Volksentscheids zur Annahme des Vertrags einer europäischen Verfassung (Annahme bei einer Mehrheit von 25 v.H. aller wahlberechtigten Bürger). Bei Bund, Ländern und Gemeinden entstehen Durchführungskosten.


Gang der Gesetzgebung:

Bundestag - Gesetzentwurf Ernst Burgbacher, FDP; Rainer Brüderle, FDP; und andere; FDP 28.04.2004 Drucksache 15/2998

1. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 15/112 28.05.2004 S. 10211B-10233C

Beschluss: S. 10233C - Überweisung: Innenausschuss (federführend), Rechtsausschuss, Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union

Bundestag - Beschlussempfehlung und Bericht Innenausschuss 01.02.2005 Drucksache 15/4796

2. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 15/172 21.04.2005 S. 16157D-16167A, 16194A-B/Anl

Beschluss: S. 16167A - Ablehnung Drucksache 15/2998

Parlamentsarchiv Gesetzesdokumentation: Signatur XV/1022


A. Gesetzentwurf der Abgeordneten [...] und der Fraktion der FDP, Bundestag-Drucksache 15/2998, 28.04.2004


Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23) zur Einführung eines Volksentscheids über eine europäische Verfassung

A. Problem

Mit der Erklärung des Europäischen Rates von Laeken am 15. Dezember 2001 wurde der Konvent für die Zukunft Europas eingesetzt und damit beauftragt, Antworten auf die wesentlichen Fragen zu entwickeln, welche die zukünftige Entwicklung der Europäischen Union aufwirft. Neben einer besseren Verteilung und Abgrenzung der Zuständigkeiten in der Europäischen Union, einer Vereinfachung der Instrumente sowie einer Verbesserung von Demokratie, Transparenz und Effizienz innerhalb der EU beinhaltet der Auftrag vor allem auch die Entwicklung des Weges zu einer Verfassung für die europäischen Bürger.

Der Konvent hat seine Arbeit weitgehend abgeschlossen und wird der Regierungskonferenz im Sommer dieses Jahres den Entwurf eines Verfassungstextes vorlegen. Nach Annahme dieses Verfassungstextes durch die europäischen Staats- und Regierungschefs wird der Entwurf im Sommer nächsten Jahres zur Ratifizierung anstehen.

Der Vorschlag des Konvents bereitet einen bedeutenden Reformschritt vor und stellt entscheidende Weichen für die Zukunft der europäischen Union. Eine so grundlegende Weiterentwicklung der Begründung der Europäischen Union und ihrer Grundlagen bedarf neben der Ratifikation durch die Mitgliedstaaten der Zustimmung der Bürger. Den Bürgern muss die Möglichkeit gegeben werden, sich im Wege des Volksentscheids durch ihr Votum zu dem Verfassungsentwurf zu bekennen.

B. Lösung

Mit der Ergänzung des Artikels 23 des Grundgesetzes wird ein Volksentscheid zur Annahme des Verfassungstextes in das Grundgesetz eingeführt.

C. Alternativen

Beibehaltung der geltenden Rechtslage.

D. Kosten

Volksentscheide führen zu Durchführungskosten beim Bund, vor allem aber bei den Ländern und Gemeinden, die der Bund zu erstatten hat. Hierzu gehören u. a. Kosten der Prüfung der Stimmberechtigung, von öffentlichen Bekanntmachungen, Druckkosten, Kosten für die Versendung von Abstimmungsbenachrichtigungen, Kosten der Feststellung von Abstimmungsergebnissen. Die bisherigen in- und ausländischen Erfahrungen bei Volksentscheiden zeigen aber, dass sich die daraus entstehenden Kosten in einem überschaubaren Rahmen halten.


1. Vorschlag


Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23) zur Einführung eines Volksentscheids über eine europäische Verfassung

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes bleibt unberührt.

§ 1
Änderung des Grundgesetzes

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

Nach Artikel 23 Abs. 1 wird folgender neue Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zu einem Vertrag, mit dem eine europäische Verfassung eingeführt wird, bedarf der Zustimmung durch einen Volksentscheid. Die Mehrheit bei dem Volksentscheid ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfasst. Ein Volksentscheid wird auf Beschluss des Bundestages durchgeführt. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.“

§ 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 27. April 2004


2. Begründung


A. Allgemeines

Mit der Erklärung des Europäischen Rates von Laeken am 15. Dezember 2001 wurde der Konvent für die Zukunft Europas eingesetzt und damit beauftragt, den Weg zu einer Verfassung für die europäischen Bürger zu entwickeln. Diese Verfassung soll den bisher geltenden Vertrag von Nizza ablösen und wichtige Reformziele der Europäischen Union, insbesondere eine bessere Verteilung und Abgrenzung der Zuständigkeiten, eine Vereinfachung der Instrumente und die Verbesserung von Demokratie, Transparenz und Effizienz innerhalb der EU verwirklichen.

Mit der Konventsmethode selbst ist erstmals ein offener, transparenter und parlamentarischer Weg der Vertragsreform gewählt worden. Die Bürger haben stärker als bei früheren Reformen die Möglichkeit, sich an den Reformdiskussionen zu beteiligen und Anregungen oder Kritik vorzubringen.

Dessen ungeachtet sind weitere Schritte notwendig, um eine gemeinsame demokratische und politische Kultur in Europa zu gestalten. Der Forderung nach mehr Bürgernähe und Transparenz in der EU müssen jetzt konkrete Schritte folgen.

Die Bundesrepublik Deutschland ist eine parlamentarischrepräsentative Demokratie, in der das Parlament als direkt vom Volk gewählte Vertretung für die Bürgerinnen und Bürger spricht und ihre Interessen wahrnimmt. Artikel 20 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes sagt, dass die Staatsgewalt vom Volk „in Wahlen und Abstimmungen“ ausgeübt wird und zeigt damit die Möglichkeit weiterer Konstellationen der direkten Beteiligung des Volkes auf.

Artikel 29 des Grundgesetzes, der sich mit der Neugliederung des Bundesgebietes befasst, sieht einen Volksentscheid vor und ist das bisher einzige konkret geregelte Beispiel unmittelbar demokratischer Elemente im Grundgesetz.

Die Europäische Union steht heute im Begriff, eine Verfassung zu verabschieden. Die Entscheidung über die Annahme einer Verfassung ist die grundlegendste aller politischen Entscheidungen. In einer Verfassung verständigen sich die Bürgerinnen und Bürger über Inhalt, Grenzen, Organisation, Ausgestaltung und Verteilung politischer Macht. Wenn die Europäische Union in Zukunft nicht mehr nur eine Union der Staaten, sondern auch eine Union der Bürger sein will, dann wäre ein Verfassungstext ohne ausdrückliche Zustimmung der Bürgerinnen und Bürger nicht ausreichend legitimiert. Nur wenn den Bürgerinnen und Bürgern ein echtes Mitwirkungsrecht zur Verfügung steht, wird es gelingen, sie auf dem weiteren Integrationsprozess mitzunehmen und sie für die europäische Idee zu begeistern.

Am Ende des Verfassungsprozesses muss daher der vom Konvent ausgearbeitete und von der Regierungskonferenz angenommene Verfassungstext in Deutschland nicht nur mit einer Zweidrittelmehrheit vom Deutschen Bundestag und Bundesrat ratifiziert werden. Es bedarf darüber hinaus der ausdrücklichen Zustimmung der Bürgerinnen und Bürger im Rahmen eines Volksentscheids.

B. Einzelbegründung

Zu § 1

Artikel 23 Abs. 1a Grundgesetz ist begrenzt auf den Fall eines Volksentscheids zur Einführung einer europäischen Verfassung.

Die Väter des Grundgesetzes haben vor gut 50 Jahren entschieden, die Bundesrepublik Deutschland als parlamentarisch- repräsentative Demokratie auszugestalten, in der die Bürgerinnen und Bürger durch eine von ihnen direkt gewählte Volksvertretung repräsentiert werden, ohne selbst unmittelbar an parlamentarischen Entscheidungen mitzuwirken. Dieses System hat sich grundsätzlich gut bewährt, es sollte nicht vorschnell grundlegend modifiziert werden. Der Volksentscheid bleibt daher auf die Abstimmung über die Annahme der europäischen Verfassung beschränkt.

Im Gesetz sind die Modalitäten des Volksentscheids zu regeln.

Die europäische Verfassung gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen sich dafür ausspricht. Artikel 23 Abs. 1a Grundgesetz sieht für die Mehrheit ein Quorum von 25 % aller zum Bundestag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger vor.

Das Quorum ist zur Annahme der Verfassung ausreichend, da die Ratifikation des europäischen Verfassungsvertrages im Deutschen Bundestag und im Bundesrat im Anschluss an die Volksabstimmung ihrerseits mit verfassungsändernder Zweidrittelmehrheit erfolgen muss. Beide Verfahren zusammen sichern die hinreichende Legitimation der europäischen Verfassung.

Zu § 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.


B. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss), Bundestag-Drucksache 15/4796, 01.02.2005

zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Ernst Burgbacher, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 15/2998 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23) zur Einführung eines Volksentscheids über eine europäische Verfassung

A. Problem

Mit der Erklärung des Europäischen Rates von Laeken am 15. Dezember 2001 wurde der Konvent für die Zukunft Europas eingesetzt und damit beauftragt, Antworten auf die wesentlichen Fragen zu entwickeln, welche die zukünftige Entwicklung der Europäischen Union (EU) aufwirft. Neben einer besseren Verteilung und Abgrenzung der Zuständigkeiten in der Europäischen Union, einer Vereinfachung der Instrumente sowie einer Verbesserung von Demokratie, Transparenz und Effizienz innerhalb der EU beinhaltet der Auftrag vor allem auch die Entwicklung des Weges zu einer Verfassung für die europäischen Bürger.

Der Konvent hat seine Arbeit weitgehend abgeschlossen und wird der Regierungskonferenz im Sommer dieses Jahres den Entwurf eines Verfassungstextes vorlegen. Nach Annahme dieses Verfassungstextes durch die europäischen Staats- und Regierungschefs wird der Entwurf im Sommer nächsten Jahres zur Ratifizierung anstehen.

Der Vorschlag des Konvents bereitet einen bedeutenden Reformschritt vor und stellt entscheidende Weichen für die Zukunft der Europäischen Union. Eine so grundlegende Weiterentwicklung der Begründung der Europäischen Union und ihrer Grundlagen bedarf neben der Ratifikation durch die Mitgliedstaaten der Zustimmung der Bürger. Den Bürgern muss die Möglichkeit gegeben werden, sich im Wege des Volksentscheids durch ihr Votum zu dem Verfassungsentwurf zu bekennen.

B. Lösung

Mit der Ergänzung des Artikels 23 des Grundgesetzes wird ein Volksentscheid zur Annahme des Verfassungstextes in das Grundgesetz eingeführt. Ablehnung des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU/CSU gegen die Stimmen der Fraktion der FDP

C. Alternativen

Beibehaltung der geltenden Rechtslage.

D. Kosten

Volksentscheide führen zu Durchführungskosten beim Bund, vor allem aber bei den Ländern und Gemeinden, die der Bund zu erstatten hat. Hierzu gehören u. a. Kosten der Prüfung der Stimmberechtigung, von öffentlichen Bekanntmachungen, Druckkosten, Kosten für die Versendung von Abstimmungsbenachrichtigungen, Kosten der Feststellung von Abstimmungsergebnissen. Die bisherigen in- und ausländischen Erfahrungen bei Volksentscheiden zeigen aber, dass sich die daraus entstehenden Kosten in einem überschaubaren Rahmen halten.


Beschlußempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/2998 abzulehnen.

Berlin, den 26. Januar 2005

Der Innenausschuss

Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast
Vorsitzende

Rüdiger Veit
Berichterstatter

Kristina Köhler (Wiesbaden)
Berichterstatterin

Josef Philip Winkler
Berichterstatter

Ernst Burgbacher
Berichterstatter

Bericht der Abgeordneten Rüdiger Veit, Kristina Köhler (Wiesbaden), Josef Philip Winkler und Ernst Burgbacher

I. Zum Verfahren

1. Ãœberweisung


Der Gesetzentwurf wurde in der 112. Sitzung des Deutschen Bundestages am 28. Mai 2004 an den Innenausschuss federführend sowie an den Rechtsausschuss und den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat in seiner 69. Sitzung am 26. Januar 2005 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN und CDU/CSU gegen die Stimmen der Fraktion der FDP empfohlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat in seiner 61. Sitzung am 26. Januar 2005 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU/CSU gegen die Stimmen der Fraktion der FDP die Ablehnung des Gesetzentwurfs empfohlen.

3. Beratungen im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 53. Sitzung am 26. Januar 2005 abschließend beraten und ihn mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU/CSU gegen die Stimmen der Fraktion der FDP abgelehnt.

II. Zur Begründung

Die Fraktion der FDP erklärt, dass sie zwar eine umfassende Regelung zu Plebisziten für wünschenswert halte, doch habe die Regierungskoalition dem Parlament hierzu keinen Vorschlag unterbreitet. Da aber in allen Parteien Sympathie für eine Volksabstimmung über die EU-Verfassung geäußert worden sei, wolle man nun diesen Punkt gesondert zur Abstimmung stellen. Ebenso wie in anderen wichtigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union solle auch in Deutschland eine Volksabstimmung über die europäische Verfassung durchgeführt werden.

Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lehnen den Gesetzentwurf ab. Zwar habe man große Sympathie für das Anliegen. Zugleich sei man aber der Auffassung, dass man nicht nur isoliert bezogen auf die EU-Verfassung, sondern auch bezogen auf andere wichtige Themen die Möglichkeit der Einführung plebiszitärer Elemente eröffnen solle. Das Angebot an die Fraktion der CDU/CSU, eine fraktionsübergreifende Einigung zu erzielen, werde unverändert aufrechterhalten. Die für die Einführung plebiszitärer Elemente erforderliche Zweidrittelmehrheit sei aber wegen der Haltung der Fraktion der CDU/CSU nicht ersichtlich. Zugleich sei aus wichtigen europapolitischen Gründen Ziel der Bundesregierung, die EU-Verfassung sehr vorbildhaft und zügig zu verabschieden. Dies könne nur gelingen, wenn die Überlegungen nicht verschränkt würden mit Überlegungen zu plebiszitärer Beteiligung, deren gesetzgeberisches Ende derzeit nicht absehbar sei.

Die Fraktion der CDU/CSU lehnt den Gesetzentwurf ebenfalls ab. Auch wenn man Sympathie für die Idee eines Volksentscheides über die EU-Verfassung zeige, überwögen doch die Nachteile. So sei die grundsätzliche Entscheidung für Europa bereits in den 50er Jahren getroffen worden; auch die primäre Delegation der Macht sei bereits erfolgt. Das starke europapolitische Gewicht Deutschlands erfordere zudem Berechenbarkeit, Handlungsfähigkeit sowie klare Verantwortlichkeit, die bei Plebisziten nicht gegeben seien. Darüber hinaus sehe sie die Gefahr, dass eine Volksabstimmung über die EU-Verfassung zu einer Abstimmung für oder gegen Europa oder einer Abrechnung mit dem Regierungshandeln missbraucht würde.

Berlin, den 26. Januar 2005

C. Weiterer Fortgang des Gesetzes

Dieser Vorschlag fand nicht die notwendige Zustimmung. Deshalb wurde er nie Bestandteil des Grundgesetzes.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung