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GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.

(2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

(3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

(4) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über

1. Höchstbeträge, Bedingungen und Zeitfolge der Aufnahme von Krediten durch Gebietskörperschaften und Zweckverbände und

2. eine Verpflichtung von Bund und Ländern, unverzinsliche Guthaben bei der Deutschen Bundesbank zu unterhalten (Konjunkturausgleichsrücklagen)

erlassen werden. Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen können nur der Bundesregierung erteilt werden. Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Sie sind aufzuheben, soweit der Bundestag es verlangt; das Nähere bestimmt das Bundesgesetz.

(5) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin sind von Bund und Ländern gemeinsam zu erfüllen. Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Abgelehnte Änderung des Grundgesetzes (Aufnahme von Stabilitätskriterien in das Grundgesetz) (2005)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


Inhalt:

Einfügung von Art. 109a Grundgesetz: Verpflichtung von Bund, Ländern ung Gemeinden zur Begrenzung ihrer Defizite auf unter drei v.H. sowie zur Begrenzung des öffentlichen Schuldenstands auf unter 60 v.H. des Bruttoinlandsprodukts (Kriterien des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakts). Es entstehen keine Kosten.


Gang der Gesetzgebung:

Bundestag - Gesetzentwurf Ernst Burgbacher, FDP; Rainer Funke, FDP; und andere; FDP 22.09.2004 Drucksache 15/3721

1. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 15/132 21.10.2004 S. 12002C-12023D
Beschluss: S. 12023D - Überweisung: Rechtsausschuss (federführend), Auswärtiger Ausschuss, Innenausschuss, Finanzausschuss, Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union, Haushaltsausschuss

Bundestag - Beschlussempfehlung und Bericht Rechtsausschuss 15.06.2005 Drucksache 15/5703

2. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 15/181 16.06.2005 S. 17098B-17108B
Beschluss: S. 17108B - Ablehnung Drucksache 15/3721

Parlamentsarchiv Gesetzesdokumentation: Signatur XV/1018


A. Gesetzentwurf der Abgeordneten [...] und der Fraktion der FDP, Bundestag-Drucksache 15/3721, 22.09.2004

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Aufnahme von Stabilitätskriterien in das Grundgesetz)

A. Problem

Im Vertrag von Maastricht vom 7. Februar 1992 haben sich die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, ein übermäßiges öffentliches Defizit und einen übermäßigen Schuldenstand zu vermeiden. Das öffentliche Defizit soll 3 Prozent des Bruttoinlandprodukts (BIP) und der öffentliche Schuldenstand 60 Prozent des BIP nicht überschreiten (Ex-Artikel 104c des Vertrags von Maastricht, Artikel 1 des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit).

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt und die Einhaltung der Regelungen ist die Basis für das Vertrauen der Bürger in die gemeinsame Währung und zugleich das Versprechen der Mitgliedstaaten, mit einer soliden Haushaltspolitik die Grundlage für mehr Wachstum und Beschäftigung in Europa zu schaffen. Gegen diesen völkerrechtlichen Vertrag hat Deutschland in den letzten beiden Jahren verstoßen. Auch für das Jahr 2004 ist davon auszugehen, dass die Einhaltung der Referenzwerte nicht erfolgen wird. Die Verpflichtung, mittelfristig einen ausgeglichenen Haushalt oder einen Haushaltsüberschuss anzustreben, wird aktuell weder im Stabilitätsprogramm noch in der mittelfristigen Finanzplanung dokumentiert.

Deutschland steht als größtes Mitgliedsland der Eurozone und als Initiator des Paktes in einer besonderen Verantwortung für mehr wirtschaftliche Dynamik, für eine stabile gemeinsame Währung und ein reibungsloses Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion. Ein internationaler Vergleich zeigt, dass trotz einer schlechten Weltkonjunktur eine Vielzahl von Ländern der Eurozone die Einhaltung der Stabilitätskriterien gewährleisten bzw. sogar Haushaltsüberschüsse ausweisen konnte.

Dagegen hat sich die gesamtstaatliche Haushaltssituation in Deutschland in den letzten Jahren erheblich verschlechtert. Es ist daher unerlässlich, Bund, Länder und Gemeinden auf eine strenge Begrenzung ihrer Defizite und Verschuldung sowie auf den Haushaltsausgleich in wirtschaftlichen Normallagen zu verpflichten.

B. Lösung

Durch die Einfügung eines Artikels 109a in das Grundgesetz wird eine verbindliche und dauerhafte Regelung geschaffen, die im EG-Vertrag festgeschriebenen Vorschriften einzuhalten und missbrauchssicher einzugrenzen.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Keine


1. Vorschlag


Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Aufnahme von Stabilitätskriterien in das Grundgesetz)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

Artikel 1

Nach Artikel 109 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl I. S. 2863) geändert worden ist, wird folgender Artikel 109 a eingefügt:

„Artikel 109a
Staatsdefizit, Schuldenstand

Bund und Länder haben jeweils auf der Grundlage ihrer Haushaltspläne den für das Verhältnis zwischen dem öffentlichen Defizit und dem Bruttoinlandsprodukt maßgeblichen Wert von 3 Prozent einzuhalten mit dem Ziel, mindestens einen Haushaltsausgleich spätestens zum 31. Dezember 2010 zu erreichen. Das Verhältnis zwischen dem öffentlichen Schuldenstand und dem Bruttoinlandsprodukt darf den Wert von 60 Prozent nicht überschreiten.“

Artikel 2

Das Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres in Kraft.

Berlin, den 22. September 2004


2. Begründung


A. Allgemeines

Die Vorschrift dient der verfassungsrechtlichen Absicherung und zur Umsetzung der sich aus dem Maastricht-Vertrag ergebenden Regelungen zur Defizit- und Schuldenbegrenzung.

Bei der Begrenzung der Defizite auf 3 Prozent und der Schulden auf 60 Prozent des Bruttoinlandproduktes hat es in der jüngeren Vergangenheit vielfach Abweichungen durch einzelne Mitgliedstaaten gegeben. Die Vorgaben des EG-Vertrages und des europäischen Stabilitätspaktes sind für die EU-Länder zwar rechtlich verbindlich, jedoch besteht keine Möglichkeit, den betreffenden Mitgliedstaat bei Nichteinhaltung vor dem Europäischen Gerichtshof zu verklagen. Eine Klagemöglichkeit speziell im Hinblick auf die Verpflichtung zur Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite ist ausgeschlossen (siehe Ex-Artikel 104c Abs. 10 des Vertrags von Maastricht). Die weitergehende Verpflichtung, nämlich die öffentlichen Haushalte nahezu auszugleichen oder sogar einen Überschuss zu erzielen, ist ebenfalls nicht einklagbar.

Es bestehen zwar entsprechende Überwachungs- und Sanktionsverfahren, doch hat die Vergangenheit gezeigt, dass viele Beurteilungs- und Entscheidungsspielräume sich als Schwachstellen erwiesen haben, um auf Dauer eine ausreichend strenge Kontrolle stattfinden zu lassen und die im Vertrag von Maastricht formulierten Ziele zu erreichen.

Die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zum mittelfristigen Haushaltsausgleich gilt für Deutschland als Gesamtstaat. Das heißt, sowohl Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände als auch die gesetzlichen Sozialversicherungen sind dem Ziel verpflichtet.

Verantwortlich für die Einhaltung der gesamtstaatlichen Verschuldungsgrenze gegenüber der EU ist in Deutschland allerdings allein der Bund bzw. die Bundesregierung. Dies ergibt sich aus Artikel 3 des Protokolls zum EG-Vertrag über das Verfahren beim übermäßigen Defizit. Dort heißt es: „Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die innerstaatlichen Verfahren im Haushaltsbereich sie in die Lage versetzen, ihre sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen in diesem Bereich zu erfüllen.“

Mit der Aufnahme der Defizit- und Schuldenbegrenzung gemäß dem Vertrag von Maastricht in das Grundgesetz wird eine Rechts- und Planungssicherheit geschaffen. Gleichzeitig ist die Möglichkeit einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht gegeben, so dass die jeweilige Gebietskörperschaft bei Nichteinhaltung der Verpflichtung mit dem schwerwiegenden Vorwurf des Verfassungsverstoßes konfrontiert wäre.

Eine verfassungsgesetzliche Verpflichtung erscheint sogar nötig, weil zum einen die vom Grundgesetz garantierte Haushaltsautonomie (Artikel 109 Abs. 1 GG) der Bundesländer tangiert wird. Sie ist ein wesentlicher Grundsatz der Bundesstaatlichkeit Deutschlands und betrifft existenzielle Interessen der Länder. Eine solche Einschränkung der Budgetautonomie ist aber möglich und zulässig, wenn wichtige Gründe – wie auch die Einhaltung der gesamtstaatlichen Verpflichtung zum Haushaltsausgleich – dafür sprechen. Zum anderen ist sie im Hinblick auf das Prinzip der Bundestreue sogar geboten, denn ansonsten wird die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zum gesamtstaatlichen Haushaltsausgleich schwerlich zu erfüllen sein.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Übermäßige staatliche Defizite sind zu vermeiden. Die Referenzwerte von 3 Prozent und 60 Prozent in Bezug auf das staatliche Defizit und den Schuldenstand sind als Obergrenze zu verstehen und sollen reduziert und möglichst weit unterschritten werden. Einer übermäßig hohen Verschuldung soll damit im Großen und Ganzen entgegengewirkt werden. Auf mittlere Sicht ist das Ziel ein gesamtstaatlicher Haushaltsausgleich. Artikel 115 Abs.1 Satz 2 GG ist zu berücksichtigen.

Eine ausdrückliche Erwähnung der „Gemeinden“ erfolgt nicht, da diese unbeschadet der institutionellen Garantie des Artikels 28 Abs. 2 GG in die Länder eingegliederte Gebietskörperschaften sind.

Die Begriffe „öffentlich“, „Defizit“ und „Schuldenstand“ sind definiert gemäß Artikel 2 des Protokolls (Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit) zum Ex-Artikel 104c des Vertrags von Maastricht:

– Danach sind in Deutschland sowohl der Bund, die Länder und die Gemeinden einschließlich der Sozialversicherungen im Sinne des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG) zum Begriff „öffentlich“ zum Staat zu zählen.

– Der Begriff „Defizit“ ist das Finanzierungsdefizit im Sinne des ESVG.

– Unter dem „Schuldenstand“ ist der Brutto-Gesamtschuldenstand zum Nominalwert am Jahresende nach Konsolidierung innerhalb und zwischen den einzelnen Bereichen des Staatssektors zu verstehen.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.


B. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss), Bundestag-Drucksache 15/5703, 15.06.2005

zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Ernst Burgbacher, Rainer Funke, Otto Fricke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 15/3721 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Aufnahme von Stabilitätskriterien in das Grundgesetz)

A. Problem

Im Vertrag von Maastricht vom 7. Februar 1992 haben sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union dazu verpflichtet, ein übermäßiges öffentliches Defizit und einen übermäßigen Schuldenstand zu vermeiden. Das öffentliche Defizit soll 3 Prozent des Bruttoinlandprodukts (BIP) und der öffentliche Schuldenstand 60 Prozent des BIP nicht überschreiten (Ex-Artikel 104c des Vertrags von Maastricht, Artikel 1 des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit).

Der Gesetzentwurf hat zum Ziel, Bund, Länder und Gemeinden auf eine strenge Begrenzung ihrer Defizite und Verschuldung sowie auf den Haushaltsausgleich in wirtschaftlichen Normallagen zu verpflichten.

B. Lösung

Ablehnung des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.


Beschlußempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf – Drucksache 15/3721 – abzulehnen.

Berlin, den 15. Juni 2005

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Hermann Bachmaier
Berichterstatter

Marco Wanderwitz
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Bericht der Abgeordneten Hermann Bachmaier, Marco Wanderwitz, Jerzy Montag und Rainer Funke

I. Ãœberweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/3721 in seiner 132. Sitzung am 21. Oktober 2004 in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung dem Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Auswärtigen Ausschuss, dem Innenausschuss, dem Finanzausschuss, dem Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union und dem Haushaltsausschuss überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Auswärtige Ausschuss hat die Vorlage in seiner 58. Sitzung am 23. Februar 2005 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

Der Innenausschuss hat die Vorlage in seiner 55. Sitzung am 23. Februar 2005 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

Der Finanzausschuss hat in seiner 84. Sitzung am 19. Januar 2005 zu diesem Gesetzentwurf sowie zu dem Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 15/3957 und zu dem Antrag der Abgeordneten Friedrich Merz, Dr. Michael Meister, Dietrich Austermann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU auf Drucksache 15/3719 eine öffentliche Anhörung durchgeführt. In seiner 101. Sitzung am 15. Juni 2005 hat der Finanzausschuss die Vorlage abschließend beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat die Vorlage in seiner 63. Sitzung am 23. Februar 2005 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/ CSU beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

Der Haushaltsausschuss hat die Vorlage in seiner 68. Sitzung am 26. Januar 2005 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP die Ablehnung des Gesetzentwurfs empfohlen.

III. Beratung im Rechtsausschuss.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 84. Sitzung am 15. Juni 2005 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU beschlossen, die Ablehnung des Gesetzentwurfs zu empfehlen.

Berlin, den 15. Juni 2005


C. Weiterer Fortgang des Gesetzes

Dieser Vorschlag fand nicht die notwendige Zustimmung. Deshalb wurde er nie Bestandteil des Grundgesetzes.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung